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Sachbearbeiter

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  1. Die 6 Monate zur Zuverlässigkeitsprüfung sind eine Erfindung und tauchen nirgends im Gesetzeswerk oder der VwV so auf. Es gab mal ein Urteil zur Zulässigkeit der Gebührenerhebung für Regelprüfungen nach § 4 Abs. 3 WaffG, wonach darauf abgehoben wurde, dass es bereits nach 6 Monaten nicht zulässig sei, erneut eine Gebühr für eine solche Prüfung zu erheben, wenn zuvor der Jagdschein erteilt wurde. Wahrscheinlich basiert das darauf. Der Vergleich von jagdrechtlicher und waffenrechtlicher Prüfung ist aber ohnehin sinnlos, weil erstere nur aus einer BZR-Anfrage besteht. Zudem gilt z.B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffrecht ein ganzes Jahr und auch dazu wird nach den selben Quellen wie im WaffG geprüft. Zu prüfen ist die Zuverlässigkeit im WaffG letztendlich bei jeder Erlaubniserteilung, spätestens alle drei Jahre. Nach herrschender Rechtsauffassung ist unter Erlaubniserteilung die Erteilung von WBK, WS, Schießerlaubnissen oder anderen Dokumenten zu verstehen, nicht aber ein neuer Waffeneintrag in einer bereits bestehenden WBK.
  2. In der Praxis wird die Waffenbehörde halt fast ausschließlich erst dann mit dem Antrag nach § 20 WaffG befasst, wenn die ermittelten Erben angeschrieben worden sind. Grund: so gut wie niemand ohne Sachkundeprüfung kennt die §§ 20 und 37 WaffG und die damit verbundene Anzeigefristen. Insofern dürfte es theoretisch auch keine Blockierungen geben...
  3. Weiter oben wurde anderes dazu geschrieben (siehe Beitrag #48). Waffenrechtlich gesehen eine Crux und fern der Praxis...
  4. Fakt ist auf jeden Fall, dass die Einhaltung der Monatsfrist unter den geschilderten Umständen kaum einem (das WaffG nicht kennenden) Erben möglich sein dürfte, denn schon der Abschluss der Erbenermittlung liegt in aller Regel weit drüber. Im Ergebnis könnten so in der Praxis so gut wie keine Erben-WBK erteilt werden. Absicht des Gesetzgebers oder doch übertriebene Rechtsauslegung zu meinem Einwand ?
  5. Interessant, aber zählen hier wirklich die nur das Eigentum betreffenden Regelungen des BGB ? Kritisch sind doch immer die Fälle, in welchen sich die Erben darum streiten, ob ein verfügtes Testament gilt bzw. bei mehreren welches davon in einer noch nicht dementen Phase etc. Und davon kann doch letztendlich auch abhängen, ob jemand Waffen aus der Erbmasse in Besitz nehmen möchte oder dies lieber bleiben lässt. Zudem muss man als Erbe die Waffen nicht zwingend in Besitz nehmen, wenn sich diese z.B. in einem Bankschließfach oder in Händlerverwahrung befinden.
  6. Die Monatsfrist beginnt erst mit Annahme der Erbschaft zu laufen. Wenn sich die Erben heftig streiten und erst nach einem Jahr ein Erbschein erteilt wird (diese Fälle gibts leider gar nicht mal so selten), kann das also dauern. Besonders doof, wenn bis dahin jemand für die sichere Verwahrung sorgen muss... Um der Blockierung zu entgehen, benötigt man Sachkunde und Bedürfnis, wobei zu letzterem auch eines nach § 8 WaffG ausreicht.
  7. Stimmt allerdings. Ich werde diese Infos gerne weiterreichen. Ein Sonderlob an 2nd_Amendment an dieser Stelle, der die Sache mit großer Mühe absolut zutreffend dargestellt hat ! @Gloeckler: Der Gesetzgeber HAT die Altfälle dadurch von der Blockierpflicht ausgenommen, dass § 58 ff. WaffG diesbezüglich keine von § 20 WaffG abweichenden Regelungen enthält. Unzulässig war aber, die Blockierpflicht für die Alterben festzuschreiben, deren WBK nach WaffG2002 (also zwischen dem 01.04.2003 und dem 31.03.2008) ausgestellt worden sind und die Altbesitzer nach § 59 WaffG in diesen Konsens nicht einzubeziehen. Umso erstaunlicher, dass sich immer noch Erlasse finden, die das nicht wahrhaben wollen und das nicht endlich von ganz oben klargestellt wird. Ganz wirr wird es dadurch nämlich zur Zeit, wenn jemand sowohl Altbesitz als auch noch zu blockierende Erbwaffen besitzt. Streng nach den Buchstaben des Gesetzes muss der dann nämlich die Erbwaffen blockieren und die anderen Waffen nicht (vorausgesetzt, dass für alle Erbwaffen amtlich geprüfte Blockiersysteme verfügbar sind).
  8. Ich denke, dass die Erbwaffenblockierung für die Alterben schon deshalb nicht zulässig sein kann, weil sie gegenüber ihnen sachkunde- und bedürfnismäßig gleichgestellten Altbesitzern schlechter gestellt werden. Zudem enthält § 58 WaffG keinerleie Ausführungen zu altem Erbwaffenbesitz, weshalb die früheren Erben-WBK auch ohne Einschränkung fortgelten.
  9. Ui, da würde ich aber mal nachfragen, wie die Höhe dieser Gebühr zustandekommt. 34,- Euro wären ungefähr eine halbe Stunde Arbeit für die Erteilung einer MEB. Das ist nach meinem Geschmack überhaupt nicht mehr im Rahmen. Schon die früheren 25,56 Euro lt. WaffKostV waren eine Frechheit. Und bei 360,-Euro für die genannten Amtshandlungen gibts eigentlich nur noch eine Reaktion: WIDERSPRUCH !!!
  10. Meines Wissens wenden inzwischen nur noch wenige Waffenbehörden die alte WaffKostV des Bundes an und haben den dort in der Tat zu hohen MEB-Preis in den eigenen GebVO zumeist auf 15,- oder 20,- Euro gesenkt, was dem kalkulierten Kostensatz für eine Viertelstunde entspricht. Wie schon gesagt, muss man in puncto MEB die gewöhnliche WBK-Erteilung und die Ausnahmen nach § 12 WaffG unterscheiden. Einmal Postversand hin und her weniger ist definitiv ökonomischer als unsinnige mehrfache Verwaltungsakte in gleicher Sache. Na ja, irgendwann wird das wohl eh alles elektronisch gemacht, wenn die EU-Planungen diesbezüglich umgesetzt werden.
  11. Hinsichtlich der Leihe in den Fällen des § 12 WaffG nicht, wohl aber hinsichtlich des dauerhaften Erwerbs ab erloschener EWB. Wobei die Leihe von Munition eh eine rein theoretische Spielerei ist, die in der Praxis so normalerweise nicht vorkommt.
  12. Na ja, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen, kann die Behörde schon EWB und MEB gleich eintragen. Man überlege sich mal, was ansonsten für ein krasses Verwaltungsverfahren entstünde: 1. WBK-Ausstellung nur mit EWB für eine Waffe gemäß Bedürfnisbescheinigung 2. Vorlage der WBK nach Waffenerwerb zum Eintrag der Waffe 3. WBK geht zurück mit eingetragener Waffe und MEB-Stempel 4. Käufer geht nochmals zum Händler und erwirbt die Munition. Mit verwaltungsökonomischem Handeln hat das nicht mehr viel zu tun. Und so viel Zeit haben die Waffenbehörden nicht, um unnötigerweise die WBK x mal hin- und herzuschicken. Gleiches gilt doch im Falle einer reservierten KW, die auch in einem Rutsch komplett eingetragen werden kann, wenn der Erwerb noch am selben Tage erfolgt... Auch hier ist die Aufteilung in zwei Amtshandlungen doch reine Schikane...
  13. Da § 12 WaffG die Ausnahmeregelungen zu den Erlaubnispflichten regelt, kann man das aber auch anders sehen. Eine vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgende Leihe von Waffen oder Munition als WBK-Inhaber zählt meines Erachtens definitiv dazu.
  14. Da ich mir als WBK-Inhaber zum vom Bedürfnis umfassten Zweck (nehmen wir hier mal sportliches Schießen als aktiver Sportschütze an) auch Munition über § 12 WaffG ausleihen darf, sehe ich keine Bedenken, aufgrund einer MEB schon dann Munition zu erwerben, wenn noch keine Waffe dazu eingetragen ist. MIt welcher Begründung sollte hier eine Unterscheidung gemacht werden bzw. der Neuantragsteller schlechter fahren ? Die eingetragene Waffe ist beim Voreintrag halt noch eine unbestimmte dieser Gattung und nicht selten braucht ein Sportschütze oft lange, bis er sich für die richtige entschieden hat. Mit Testwaffen, die er nicht behält und innerhalb der 2-Wochen-Frist zurückgibt, muss er aber ja auch schießen können. Die MEB gilt ohne eingetragene Waffe aber natürlich nur ein Jahr und unterliegt ebenso einer Bedürfnisprüfung !
  15. Die Standardformulare können von den Waffenbehörden nach meiner Info erst ab Juli, die anderen sogar erst ab September von der Bundesdruckerei bezogen werden. Die VwV wird aber erst zum 01.12.2012 in Kraft treten.
  16. So sehe ich das doch auch. Wenn keine Austrittsmeldung nach § 15 Abs. 5 WaffG erfolgt ist und dem Betroffenen keine Inaktivität nachgewiesen werden kann, darf auch eine 23 Jahre lang unbefüllte gelbe WBK nicht einfach widerrufen werden ! Bei der alten gelben WBK reicht im Prinzip sogar die Mitgliedschaft aus, aber das ist in Fachkreisen zum Teil umstritten.
  17. Das WaffG war schon immer ein spezieller Bereich der Anlassgesetzgebung. Der Schnitt in 2003 (damals angedacht seit 1984 und von Regierung zu Regierung nur in Schubladen vorhanden) war sinnvoll und richtig, sorgte für mehr Klarheit und Übersichtlichkeit des Waffenrechts. Was danach kam, waren dann wieder Rückschritte und unnötige Verunsicherungen. In den letzten Jahren wurde leider das Augenmaß verloren und die Gruppe der Waffenbesitzer ganz allgemein unter Generalverdacht gestellt. Die heutigen Regelungen sind scharf genug. Die VwV ist der letzte wichtige Baustein, der noch fehlt - und in diesem Jahr hoffentlich auch tatsächlich noch kommt. Ich hoffe immer noch, dass bald wieder politische Vernunft in gewissen Lagern einkehrt. Abgesehen davon, dass Totalverbote sinnlos und - wie man in anderen Ländern schon erfahren musste - sogar kontraproduktiv sind, besteht auch kein Anlass dazu. Am erstaunlichsten finde ich immer wieder, dass der tägliche Wahnsinn auf Deutschlands Straßen mit den damit verbundenen Toten, Krüppeln, Waisen und Schwerverletzten klaglos hingenommen wird und beim Thema Waffen ganz schnell Hysterie herrscht und unlogische Schlüsse gezogen werden.
  18. Hier mal die Ausführungen des VwV-Entwurfs dazu: Zu § 26: Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung 26.1 Wegen der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der Nichtgewerblichkeit wird auf Nummer 21.1, wegen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Waffenherstellung wird auf Nummer 21.2 verwiesen. 26.2 Ein Bedürfnis für die Herstellung von Schusswaffen für den eigenen Gebrauch ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Ein solches wird im Allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit nicht lediglich der Liebhaberei dient, sondern z. B. der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung. 26.3 In dem Erlaubnisbescheid für die Herstellung oder Bearbeitung von Schusswaffen sollen Zahl und Art der Schusswaffen und gegebenenfalls die vorgesehene Bearbeitung möglichst genau bestimmt werden. Zumindest sind zur Beschreibung die Art des Kalibers und der hierfür bestimmten Munition, die Art der Automatik, der äußeren Abmessungen der Waffe und das Fassungsvermögen der Trommel oder des Magazins zu bestimmen. Die Angaben über Art und Zahl der Schusswaffen sind nicht in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen, wenn die Erlaubnis einem Waffensachverständigen (§ 26 Abs. 2 Satz 2) für Schusswaffen jeder Art erteilt wird. Ferner ist die Erlaubnis mit der Auflage zu verbinden, dass die Schusswaffe, sofern es sich um eine Feuerwaffe (vgl. § 2 Abs. 1 BeschG) handelt, einem Beschussamt zur Prüfung der Bauart vorzulegen und dass die Waffe nach § 24 Abs. 1 zu kennzeichnen ist. Anstelle eines Herstellerzeichens (vgl. § 24) tritt ein Ursprungszeichen, das auf einem wesentlichen Teil der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden Nummer sowie den in Nummer 25 bezeichneten Kennbuchstaben der Länder. Die fortlaufende Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festgesetzt. In dem Erlaubnisbescheid muss vermerkt sein, dass es zur Herstellung verbotener Gegenstände bzw. Schusswaffen einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 40 Abs. 4 bedarf. 26.4 Die Zeitdauer der Geltung der Erlaubnis richtet sich nach der veranschlagten Herstellungsdauer. Will der Hersteller die von ihm hergestellte Waffe darüber hinaus behalten, so bedarf er hierfür einer WBK." Kein Herstellen ist z.B. - die Verschönerung oder Verzierung einer Waffe - die Anbringung bzw. Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, Funktionsweise oder Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind - die geringfügige Änderung am Schaft oder der Visiereinrichtung - das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Vorderladerwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 - Herstellen von Munition, da dies zum Umgang nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG zählt.
  19. Für SBine, weil sie so lange dabei ist. Und zweitens: Kompetenz zeigt.

  20. Die Erwerbserlaubnis ist ein Jahr lang gültig. Und diese kann nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (§ 31 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz) auch verlängert werden. Demnach gilt: "Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden." Wie schon geschrieben, gibt es für die Bedürfnisbescheinigung im WaffG aber keine konkrete Zeitregelung. Erlasse hierzu sind mir ebenfalls nicht bekannt. Die zuständige Waffenbehörde entscheidet somit nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die alte Beschenigung noch akzeptiert werden kann. Logischerweise fällt das Ergebnis diesbezüglich höchst unterschiedlich aus.
  21. Diese Frage tauchte schon öfters mal hier auf. Im Gesetz ist zur "Gültigkeitsdauer" einer Bedürfnisbescheinigung nichts geregelt. Letztendlich sollte die damalige Feststellung des Schützenverbandes halt noch mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Kann ja immer mal sein, dass einem im Leben was dazwischenkommt und die ursprünglichen Planungen zumindest vorübergehend verändert (unerwarteter Nachwuchs, Hausbau, Scheidung, Krankheit, berufliche Veränderung und und und...) Nach einem längeren Zeitraum (ich nenn jetzt einfach mal ein Jahr) könnte man ja einfach mal schüchtern beim Verband anfragen, ob das Bedürfnis nach wie vor besteht mit der Bitte um kurze Info an die Waffenbehörde.
  22. Geht ja noch, in Deutschland bräuchte er eine WBK. Maximal eine Übergabe am Zoll ist für den ausländischen Erwerber möglich.
  23. Eben - und in den Anwendungshinweisen zu Ziff. 11 der Waffenrichtlinie ist genau das klargestellt. Schon seltsam, warum manche Behörden trotzdem noch andersrum verfahren. Na ja, am Ende zählt das Ergebnis und dass die Erlaubnisse beider Staaten vorhanden sind.
  24. Die Reihenfolge der Verbringungserlaubnisse ist umgekehrt (zuerst muss die Slowakei genehmigen und mit diesem Wisch die deutsche Waffenbehörde selbiger nach § 29 Abs. 2 WaffG zustimmen). Ansonsten ist aber alles richtig dargestellt worden. Viel Spaß mit der neuen Waffe wünscht Dir SBine
  25. Wahrscheinlich so um die 1% der 0,0015 % aller auffällig gewordenen LWB.
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