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Sachbearbeiter

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  1. Mal ne blöde Frage: aus welchem Grund sollte die Behörde in so einem Fall überhaupt noch eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle durchführen ? Der Nachweis nach § 36 Abs. 3 WaffG wurde doch bereits hieb- und stichfest erbracht. Anders liegt der Fall doch nur, wenn die Behörde begründete Zweifel an den Angaben des LWB (z.B. zur Verwahrung wird ein ausgemusterter Panzer der Volksarmee verwendet, aus Gewichtsgründen wurde der Turm durch einen mit Kette gesicherten Gullydeckel ersetzt) hat, die Bilder nicht mit dem zugehörigen Text übereinstimmen, dort ein Baumarktverkäufer zu sehen ist o.ä..
  2. Eigentlich ganz einfach: die alte Sachkunde kann nicht anerkannt werden, weil sie bei erstmaliger Antragstellung nach WaffG2002 nicht die Voraussetzungen nach § 1 AWaffV erfüllt. Dies wurde auch erlassweise in einigen Bundesländern (wenn nicht gar in allen) klargestellt. Wer beide Prüfungen absolviert hat, weiß, dass Sachkunde alt und neu ein "kleiner" Unterschied ist. Aha, interessant. Da wurde das WaffG2002 verabschiedet, das zum 01.04.2003 in Kraft trat. Und was soll es mit diesem Datum in Bezug auf Sachkunde auf sich haben ?
  3. Wenn die Akte geschlossen wird, sind auch die WBK zurückzugeben. Als Andenken kannst Du sie zwar auch behalten - dann aber nur in ungültiger Form (in der Regel gelocht, zerschnippelt oder/und entsprechend gestempelt). Edit: Falls die WBK verlorengegangen sind, werden sie übrigens wie Waffen bei der Polizei zur Sachfahndung ausgeschrieben.
  4. Ja, wenn noch keine Akte (oder keine mehr) zur Person geführt wird, habe ich damit gemeint. Wer als organisierter Sportschütze aus diversen Gründen ein paar Jahre lang nicht zum schießen gehen kann, sollte also nicht gleich aus dem Verein austreten und die ganze Akte schließen lassen. Auch sonst muss ein anderer Waffenbesitzer bei nachvollziehbaren Gründen nicht zwingend mit einem Widerruf wegen vorübergehendem Bedürfniswegfall rechnen.
  5. Du meinst bestimmt vor dem 01.04.2003. Ansonsten trifft das so zu, weil bei einem Neuantrag für eine WBK ALLE Erlaubnisvoraussetzungen gegeben sein müssen, unter anderem auch eine Sachkunde nach § 7 WaffG2002, aktuell noch basierend auf dem Fragenkatalog des BVA aus 2006. Die früher absolvierte Sachkundeprüfung ist damit nicht vergleichbar. Ich kenne einige Leute, die beide Prüfungen gemacht haben - und die haben alle bestätigt, dass ein riesiger Unterschied zu damals besteht.
  6. Ich schliesse mich IMI einfach mal an! *daumenhoch*

  7. 5***** von mir für Dich, weil Du mir schon sehr oft kompetent weitgeholfen hast.

    Danke

    IMI

  8. Richtig, wenn eine Metallkappe den Abschluss bildet, wird das Teil zum Totschläger und somit zur verbotenen Waffe. Die T-Stöcke aus dem Handel sind hingegen ab 18 frei..
  9. Wusste noch gar nicht, dass die im Knast um 0 Uhr noch am PC sitzen dürfen. Na ja, ist ja Ostern...
  10. Kaffepulver ausstreuen, rühren und zum trinken bücken. Fertig !
  11. Ist das noch mehr als erlaubnisfrei ?
  12. Und ganz wichtig, wenn man Zucker rein tut. Nur gerührt, nicht geschüttelt James.
  13. Traurig, aber leider wahr ! Okay, verstehe. Es gibt "dort" ja unter anderem ein wichtiges Motto: Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan. Der Mohr kann gehen..." (oder hab ich das jetzt verwechselt ?)
  14. Ja, gerne. Aber wenn schon, dann bitte in Bockausführung, ja ? Ach ja, zum Thema Frischfleisch: hast Du damit etwa schon Erfahrungen gemacht ?
  15. Danke Glückwunschkarten, Geldzuwendungen und Waffenteile aller Art werden noch dankend angenommen.
  16. Wir wissen alle nicht, was dahinter steckt. Mein Morgenurin sagt mir aber ganz deutlich: da ist was faul !
  17. Seine Ausdrucksweise fand ich etwas "rustikal" für einen Volljährigen. Nach der Verhaftung wird er hier eh nicht mehr posten können....
  18. Sachbearbeiter

    GELBE WBK

    Vielleicht gibts dafür ja Rabattmarken oder so was...
  19. Sagen wir mal so: im Mittelalter nannte man es Inquisition (damals allerdings mehr von Männern bewerkstelligt), Enteignung käme der Sache auch ganz nahe...
  20. Du weißt ja auch noch nicht, dass die "Berichtigung" darin besteht, dass Du bei Deiner Vorsprache alle Erlaubnisse abgeben musst und danach die Akte geschlossen wird.
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