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Na ja, normalerweise fährt man schon mit seinem eigenen Sportgerät und nicht mit fremden Waffen ins andere Land, oder ?
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Wiedererwerb Erbwaffe nach Widerruf der WBK
Sachbearbeiter antwortete auf F.Saila's Thema in Waffenrecht
Ja, das betrifft aber nur den Fall der dauerhaft erfolgen Überlassung mit Umschreibung der Waffe in WBK oder WHB. Auch nach einem Widerruf kann jemand aber vorübergehend überlassen. Mehr als das momentane Besitzrecht nehmen kann man ihm nicht. Das Eigentumsrecht darf durch WaffG nicht angetastet werden. Wäre besonders spannend bei wertvollen Sammlerwaffen, wenn die Behörde zum Verkauf zwingen würde. Vor Gericht wäre mit dieser Forderung Ende Banane. Der Betroffene kann im übrigen auch vorher schon freiwillig agieren, bevor ein Widerruf verfügt worden ist. -
Wiedererwerb Erbwaffe nach Widerruf der WBK
Sachbearbeiter antwortete auf F.Saila's Thema in Waffenrecht
Einspruch Euer Ehren ! Verkannt wird hier, dass der Besitz auch dann nicht mehr ausgeübt wird, wenn eine Überlassung nur vorübergehend erfolgt. Wie ich oben schon dargelegt habe, bemisst sich der Zeitraum einer vorübergehenden Überlassung immer nach den Umständen des Einzelfalls. Das Ende der Aufbewahrung kann auch in Widerrufsfällen geschätzt oder vermutet werden. Notfalls wird der ursprünglich im Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG festgehaltene Zeitpunkt halt nochmals ausgedehnt. Im Gegensatz zu Godix hab ich hier ne Menge Quellenangaben geliefert. Gegenbeweise konnten nicht erbracht werden. Insofern könnte ich auch seine Kommentare zum Thema als überflüssig erachten. -
Wiedererwerb Erbwaffe nach Widerruf der WBK
Sachbearbeiter antwortete auf F.Saila's Thema in Waffenrecht
Sorry, aber es geht in einem öffentlichen Forum nicht nur um Dich. Dass nach einer erfolgten Umschreibung der Waffen aus der widerrufenen WBK ein Rückerwerb nur mit Sachkunde und Bedürfnis möglich ist, hatte ich oben bereits klargestellt. -
Wiedererwerb Erbwaffe nach Widerruf der WBK
Sachbearbeiter antwortete auf F.Saila's Thema in Waffenrecht
Danke für das Zitat des Urteils. Daran hatte ich gar nicht gedacht. Es untermauert aber meine Ausführungen, dass man auch einen unzuverlässig gewordenen Waffenbesitzer nicht zur dauerhaften Überlassung zwingen darf (genauso wenig übrigens wie dass er eine Vernichtung von jemand anders durchführen lassen muss), auch wenns in der Praxis zu 99% so läuft. Der § 12 WaffG ist im übrigen speziell für besondere Besitzkonstellationen geschaffen worden. In verstreuter Form gab es Teile davon auch im alten WaffG. Es ist meines Erachtens nicht begründbar, warum § 12 WaffG nach Unzuverlässigkeit nicht genauso greifen soll wie bei einer sonstigen vorübergehenden Fremdverwahrung. -
ARMATIX INSOLVENT (Eigenverwaltungsverfahren)
Sachbearbeiter antwortete auf knight's Thema in Waffenlobby
Na ja, wenn es keinen Hersteller mehr gibt, wo sollen die Teile dann noch herkommen ? Faktisch würden die bestehenden Zertifizierungen leerlaufen. Echt ? Ist ja voll witzig. Vielleicht hat er nach der langen Vorbereitungszeit erkannt, dass es sich nicht rechnet und deshalb gleich die Produktion eingestellt. -
Wiedererwerb Erbwaffe nach Widerruf der WBK
Sachbearbeiter antwortete auf F.Saila's Thema in Waffenrecht
Nein, die Diskussion ist (ganz allgemein) eben NICHT müßig. Also nochmals (zum letzten mal) zur Klarstellung, weils hier immer noch nicht alle begriffen haben und ich mich nicht nur auf den Standardfall beschränke: Der Normalfall nach Widerruf ist in der Tat der einer dauerhaften Überlassung mit Umtragung der Waffen in eine WBK oder in ein Waffenhandelsbuch, wie er hier offensichtlich auch erfolgt ist. In diesen Fällen kann eine Neueintragung in der Tat natürlich nur dann erfolgen, wenn das volle Programm incl. Sachkunde und Bedürfnis nachgewiesen wird. Wie ich oben bereits dargelegt habe, gibt es über § 12 WaffG aber auch in vielerlei Hinsicht die Möglichkeit einer lediglich vorübergehenden Waffenüberlassung, ohne dass damit eine Eintragung in eine andere Erlaubnis verbunden ist. Das ist sowohl bei einer Leihe als auch bei einer sicheren Fremdverwahrung z.B. der Fall. Letzteres käme für erfahrene Insider mit entsprechendem Hintergrundwissen nach WBK-Widerruf in Betracht, wenn sie planen, dass sie nach Ablauf der Wohlverhaltensfrist wieder als zuverlässig und persönlich geeignet eingestuft werden. Die Dauer der Fremdverwahrung bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, hier also ca. 5 Jahre nach Bestehen des Widerrufsgrunds. Anzufertigen ist ein Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG. Die Waffenbehörde würde sich eine entsprechende Wiedervorlage des Falls vormerken. Mir ist auch klar, dass das nur wenige tun, das Waffenrecht gibt diese Möglichkeit aber her und § 46 Abs. 2 WaffG beschränkt sich nicht auf die dauerhafte Überlassung. Der Betroffene ist lediglich nicht mehr zum eigenen Besitz berechtigt. Wer mir gegenteiliges beweisen kann, möge das mit §§-Angabe tun. Es würde sogar bereits ausreichen, den Tresor mit allen Waffen unter neutralen Zeugen zu verschließen und sämtliche Schlüssel dazu unter Erklärung des Verzichts auf weitere Besitzansprüche bis... einem anderen Berechtigten oder der Waffenbehörde zu übergeben, denn eine Überlassung erfolgt bekanntlicherweise bereits dann, wenn dem anderen die Möglichkeit eingeräumt wird, über die Gegenstände zu verfügen. Faire Waffenbehörden bieten dieses Konstrukt z.B. den Erben an, die der Blockierpflicht unterliegen. Nicht vergessen darf man bei der ganzen Sache auch, dass die vorübergehende Überlassung schon vor dem Verwaltungsakt WBK-Widerruf (hierzu muss vorab ja erst mal eine Anhörung erfolgen) freiwillig in die Wege geleitet werden kann. Nach welcher Rechtsgrundlage bitteschön soll das dem Betroffenen verwehrt werden ? Die freiwillige Überlassung kommt in der Praxis sehr häufig vor, um zusätzlichen Kosten für den WBK-Widerruf sowie einer unschönen Eintragung im Bundeszentralregister zu entgehen. Tut mir leid, dass ich mich in den Tiefen des WaffG recht gut auskenne, vielleicht bin ich auch einfach nur eine Zicke. Herzliche Grüße SBine -
ARMATIX INSOLVENT (Eigenverwaltungsverfahren)
Sachbearbeiter antwortete auf knight's Thema in Waffenlobby
Ach ja, Langzeiterfahrungen liegen ganz nebenbei für jegliche Blockiersysteme nicht vor. Was passiert eigentlich, wenn die im Laufe der Zeit einrosten und die Waffe beschädigen ? -
ARMATIX INSOLVENT (Eigenverwaltungsverfahren)
Sachbearbeiter antwortete auf knight's Thema in Waffenlobby
Interessant. Nicht vergessen bei der ganzen Geschichte darf man, dass es noch andere Hersteller für Blockiersysteme mechanischer Art gibt (GunBlock, TLS, BurgWächter). Selbst wenn ein Anbieter vom Markt fällt, sind die anderen immer noch da. Andererseits würden wieder einige Kaliber rausfallen, die bislang nur von Armatix angeboten werden. In diesen Fällen müsste dann eigentlich wieder eine Ausnahme nach § 20 Abs. 7 WaffG erfolgen.... Grundsätzlich ist und bleibt die Erbwaffenblockierung ein totaler Blödsinn. Erben sind auch ohne das kein Sicherheitsproblem und es reicht vollkommen aus, wenn die wie jeder andere Waffenbesitzer Tresorpflicht haben. Munitionsbesitz ist für diesen (in aller Regel recht betagten) Personenkreis ohnehin nicht erlaubt. Zudem findet schon seit 2008 eine grundgesetzlich nicht gedeckte Ungleichbehandlung zu den sachkunde- und bedürfnislosen Altbesitzern nach § 59 WaffG statt, die ja nicht der Blockierpflicht unterliegen und damit nicht als gefährlich für die öffentliche Sicherheit eingestuft werden. Im Zuge der nächsten WaffG-Änderung sollte sich der Gesetzgeber ernsthaft überlegen, ob die Blockierung aufgrund der bisherigen Erfahrungen überhaupt noch vertretbar ist. Alternativ dazu hätte man ja die ganz einfache Möglichkeit, von den Erben künftig eine auf sie zugeschnittene Sachkunde ("Kleine Sachkunde" könnte man das z.B. nennen) rein über die grundsätzlich wichtigen Dinge für bloße Besitzausübung zu fordern, die auch älteren Personen noch vermittelt werden kann. Wenn man jetzt noch bedenkt, dass bestimmt 90% aller bislang erteilten Erben-WBK rechtswidrig sind, weil sie trotz deutlicher Überschreitung der Monatsfrist aus Bequemlichkeit oder Unwissenheit ausgestellt worden sind, bleiben nicht wirklich viele "richtige" Erbwaffen im Spiel... -
Nein, denn der Bayer muss eine deutsche Besitzerlaubnis (WBK) vorweisen. Ein Leihschein (Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG) wird im Ausland in aller Regel nicht akzeptiert. Denkbar wäre, dass er sich die Fremdwaffe auf einen EFP eintragen lässt. Da spielen aber viele Waffenbehörden nicht mit.
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Wiedererwerb Erbwaffe nach Widerruf der WBK
Sachbearbeiter antwortete auf F.Saila's Thema in Waffenrecht
Wir sind immer noch die selben und fühlen uns mental recht fit. :-) Was ich nicht schön finde, dass Du andere Rechtsauffassungen nicht akzeptierst (in Foren passiert das aber täglich und genau deshalb tauschen sich die User ja auch aus, wenn Unsicherheiten bestehen) und das einfach als lächerlich abweist. Du hättest dabei wenigstens begründen können, warum Du hier keine Fallkonstellation nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a WaffG siehst bzw. umgekehrt, für welche Fälle diese Norm nach Deiner Ansicht geschrieben wurde. Lassen wir doch einfach beide Auffassungen im Raum stehen. Entscheiden tut letztendlich die zuständige Waffenbehörde aufgrund des dortigen Sachverhalts. Auf jeden Fall fand ich das Thema sehr interessant und mal wieder was neues zur Abwechslung. Herzliche Grüße SBine -
Wiedererwerb Erbwaffe nach Widerruf der WBK
Sachbearbeiter antwortete auf F.Saila's Thema in Waffenrecht
Im Regelfall trifft das so ja auch zu, nicht aber wie oben schon dargelegt in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 4a WaffG. Und diese Konstellation kann man hier durchaus sehen. Kein Grund, mir den Verstand abzusprechen. -
Wiedererwerb Erbwaffe nach Widerruf der WBK
Sachbearbeiter antwortete auf F.Saila's Thema in Waffenrecht
Wie schon geschrieben geht das nur in den Fällen, in denen keine dauerhafte Überlassung mit damit verbundener Waffenumtragung erfolgt ist und sich die Waffen quasi in einem "Schwebezustand" befinden. Ob das auch so in dem o.g. Fall gelaufen ist, weiß ich natürlich nicht. -
Leihscheine nach § 38 Nr. 1e WaffG gelten in der Tat nur für Deutschland. Wie in den Fällen des o.g. Abkommens zu verfahren ist, ergibt sich aus Artikel 2 und 3 des Abkommens selbst. Demnach muss der österreichische Verantwortliche einen Ausweis nach der Anlage zu dem Abkommen haben und den Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung glaubhaft machen. Die mitgeführten Waffen sind in einer Liste aufzuführen. Der Deutsche muss die entsprechenden Besitzdokumente mitführen und ebenfalls den Grund der Reise glaubhaft machen können. Die Privilegien aus dem Abkommen, das als speziellere Norm § 32 WaffG verdrängt und am 01.07.2004 in Kraft getreten ist, sind nachzulesen in BR-Drucks. 727/03, S. 3 ff., BGBl. 2004 II S. 63 und BGBl. 2004 II S. 788. Für schnelle Leser hier der Link: http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Neues%20Waffenrecht/Abkommen_GER-AUT.pdf
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Wiedererwerb Erbwaffe nach Widerruf der WBK
Sachbearbeiter antwortete auf F.Saila's Thema in Waffenrecht
Warum nicht ? Jeder Waffenbesitzer kann nach WBK-Widerruf seine sogenannteWohlverhaltensfrist für eine Rücküberlassung in Anspruch nehmen. Ob es bei 5 Jahren bzw. 10 Jahren Pause bleibt, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Einen Automatismus gibt es dort aus bekannten Gründen ja nicht. Extrembeispiel wäre ein Waffensammler mit teuren Waffen. Diesen darf man auch nicht zwingen, alles hopplahopp unter Wert zu verramschen, nur dass es weg ist. Auch dort kommt erst mal ein Zwischenwirt (ggf. auch Kommissionsverkauf) in Frage. Edit: P.S.: diese Sammler gibt's im übrigen auch als Erben nach § 20 WaffG !!! -
Wiedererwerb Erbwaffe nach Widerruf der WBK
Sachbearbeiter antwortete auf F.Saila's Thema in Waffenrecht
Mit welcher Begründung soll hier keine Ausnahme nach § 12 WaffG in Betracht kommen ? Mit dem WBK-Widerruf wird dem Betroffenen lediglich der weitere Besitz seiner Waffen für die Dauer des Grundes, der zum Widerruf geführt hat, untersagt. Um dem nachzukommen, hat dieser verschiedene Möglichkeiten. Und zwar diese hier: 1. Überlassung an einen Berechtigten 2. Unbrauchbarmachung 3. Zerstörung. Mit 1. ist aber nicht zwingend die dauerhafte Besitzaufgabe verbunden. Das ist nur im Rahmen eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 WaffG möglich, zu welchem dann aber auch die Voraussetzungen vorliegen müssen !!!! Vergleichbare Beispiele wie z.B. ein minderjähriger Erbe wurden bereits genannt. Nur wenn Umtragungen in eine andere WBK oder ein WHB erfolgen, beginnt wieder alles von null, wenn der Vorbesitzer später die Waffen wieder erwerben möchte und dann ist ein privilegierter Erwerb über § 20 WaffG (so priviliegiert ist der inzwischen gar nicht mehr) logischerweise abgespeist. Das vorübergehende "parken" zur sicheren Fremdverwahrung ist hingegen (im für den Zeitrahmen angemessenen Zeitraum, der im Einzelfall von Anfang an festzulegen ist) immer zulässig. -
Wiedererwerb Erbwaffe nach Widerruf der WBK
Sachbearbeiter antwortete auf F.Saila's Thema in Waffenrecht
Interessante Geschichte. Mein erster Gedanke war, dass man sich als Sonderfall über § 8 WaffG persönliches/wirtschaftliches Interesse behelfen könnte. So ganz abwegig ist das was dkp3011 schreibt, im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Nr. 4a WaffG aber nicht. Allerdings nur für den Fall, dass die Waffen nach dem Widerruf nicht auf eine andere WBK oder in ein WHB eingetragen wurden, sondern in weiser Voraussicht lediglich mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG vorübergehend mit dem Ziel der Rücküberlassung sicher verwahrt worden sind. Im letzteren Fall wurde der Besitz - wie vergleichbar bei dem zitierten minderjährigen Erben oder aber auch bei einem unzuverlässig gewordenen Jäger oder Sportschützen - nicht dauerhaft aufgegeben. Die WaffVwV führt hierzu folgendes aus: 12.1.4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 betrifft Fälle des Wiedererwerbs nach nur vorübergehendem (Buchstabe a) oder unfreiwilligem (Buchstabe b) Besitzverlust. Im Falle von Buchstabe b kommt es für die Erfüllung des Freistellungstatbestandes nicht darauf an, ob das Abhandenkommen schuldhaft erfolgte. Unter diesem Aspekt ist also durchaus denkbar, dass das Erbenprivileg weitergilt und die alte Erben-WBK wieder aufleben kann. Nicht jede Waffenbehörde ist aber so tief im Waffenrecht sattelfest, weshalb das recht schwierig werden kann. -
Ein Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG ist für die Leihe bzw. die sichere Fremdverwahrung von Waffen aus der WBK eines Waffenbesitzers vorgesehen. Es geht dabei ja darum, dass der Verbleib registrierter Waffen auch in solchen Fällen nachvollziehbar bleibt. Ansonsten greifen die Ausnahmen nach § 12 WaffG.
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Waffensicherung (Armatix) nun auch für Jäger politisch angedacht?
Sachbearbeiter antwortete auf carcano's Thema in Waffenrecht
Wenn die GdL so weitermacht, nur noch eine Frage der Zeit...- 280 Antworten
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Nicht ganz richtig. Schussapparate sind keine Schusswaffen und werden seit WaffG2002 nur noch im Beschussgesetz geregelt (wichtig: die Zulassung in § 7). In alten WBK sind sie zum Teil noch (fälschlicherweise) eingetragen. Bolzenschussgeräte sind heute in Deutschland durch berufsgenossenschaftliche Vorschriften verboten, Bolzensetzgeräte dagegen sehr verbreitet. Letztere fallen seit 2006 in den Geltungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), sind in der EU und EFTA sowie der Schweiz als Maschinen zu betrachten und fallen nicht unter das Waffenrecht. Sie auf den Markt zu bringen, erfordert CE-Kennzeichnung bzw. CE-Konformität. Die Sicherheitsanforderungen für die CE-Konformität von pulverbetriebenen Bolzensetzgeräten beschreibt die harmonisierte europäische Norm EN 15895.
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Siehe § 12 Abs. 1 Nr. 3 d WaffG. Charterer brauchen also keine WBK, wenn sie mit dem Boot als Ausrüstung auch eine Signalpistole erhalten und die Besitzausübung für diese nach den Weisungen des Bootseigentümers erfolgt. Wenn der Charterer auf hoher See eine erlaubnispflichtige Signalpistole dabeihaben möchten, muss er also entweder ein Boot mit SigPi organisieren oder sich selbst die WBK dafür besorgen. In der Praxis wird aber zumeist auf erlaubnisfreie Signalstifte ausgewichen, die natürlich nur weniger effektvolle Signale absetzen können.
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Waffensicherung (Armatix) nun auch für Jäger politisch angedacht?
Sachbearbeiter antwortete auf carcano's Thema in Waffenrecht
Jede, die nicht Unsummen für sinnlose Erbwaffenblockierungen ausgeben möchte und die Waffen gerne als Andenken aufbewahren möchte. Nennen könnte man das Kind z.B. "Kleine Sachkunde" oder so. Im übrigen gibt es auch junge Erben, die aus beruflichen Gründen o.ä. keine Zeit für Schießsport oder Jagdausübung haben, sich aber nicht von den Waffen trennen möchten. Denen eine kostenpflichtige Blockierung der Erbwaffen oder Verhökerung innerhalb kurzer Fristen zuzumuten ist einfach daneben. Dass mit Erben irgendeine Gefährdung verbunden sein soll, wurde bislang noch nie statistisch nachgewiesen. Mir persönlich sind auch kein Fälle bekannt, in denen da mal was passiert sein soll. Wie auch, wenn die Kniften nur im Tresor rumliegen... Die Blockierpflicht ist unterm Strich nur Schikane, sonst nichts. Sie sorgt zwar in gewissem Maße - insbesondere bei den Sportschützen - für Nachwuchs, ist ansonsten aber eine Fehlgeburt. Wie die Langzeitwirkungen blockierter Waffen aussehen, wird ohnehin noch spannend werden. Haben die Erben einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Blockiersystem einrostet oder den Lauf versaut hat ?- 280 Antworten
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Für die gebräuchliche Signalpistole im Kaliber 4 (26,5mm) braucht man in der Tat eine grüne WBK und das volle Programm. Volljährigkeit spezielle Sachkunde (wird zum Teil auch von der Wasserschutzpolizei vermittelt und bestätigt), in alten Bootspapieren gabs auch mal einen Stempel "sachkundig nach..." Bedürfnis (wie schon geschrieben Bootspapiere) Aufbewahrung (auf dem Boot während Ausflügen wie in der VwV dargelegt, zuhause B-Würfel). Stimmt, da zwar Einzellader-Pistole aber kein Sportdisziplin vorhanden.
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Waffensicherung (Armatix) nun auch für Jäger politisch angedacht?
Sachbearbeiter antwortete auf carcano's Thema in Waffenrecht
Eine weitere Alternative zur Blockierung wäre (immer noch !) eine auf den Erbkonsens zugeschnittene Sachkunde, die man auch älteren Mitbürgern vermitteln könnte. Aber das ist wahrscheinlich zu einfach.- 280 Antworten
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