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  1. Das WaffG war schon immer ein spezieller Bereich der Anlassgesetzgebung. Der Schnitt in 2003 (damals angedacht seit 1984 und von Regierung zu Regierung nur in Schubladen vorhanden) war sinnvoll und richtig, sorgte für mehr Klarheit und Übersichtlichkeit des Waffenrechts. Was danach kam, waren dann wieder Rückschritte und unnötige Verunsicherungen. In den letzten Jahren wurde leider das Augenmaß verloren und die Gruppe der Waffenbesitzer ganz allgemein unter Generalverdacht gestellt. Die heutigen Regelungen sind scharf genug. Die VwV ist der letzte wichtige Baustein, der noch fehlt - und in diesem Jahr hoffentlich auch tatsächlich noch kommt. Ich hoffe immer noch, dass bald wieder politische Vernunft in gewissen Lagern einkehrt. Abgesehen davon, dass Totalverbote sinnlos und - wie man in anderen Ländern schon erfahren musste - sogar kontraproduktiv sind, besteht auch kein Anlass dazu. Am erstaunlichsten finde ich immer wieder, dass der tägliche Wahnsinn auf Deutschlands Straßen mit den damit verbundenen Toten, Krüppeln, Waisen und Schwerverletzten klaglos hingenommen wird und beim Thema Waffen ganz schnell Hysterie herrscht und unlogische Schlüsse gezogen werden.
  2. Hier mal die Ausführungen des VwV-Entwurfs dazu: Zu § 26: Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung 26.1 Wegen der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der Nichtgewerblichkeit wird auf Nummer 21.1, wegen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Waffenherstellung wird auf Nummer 21.2 verwiesen. 26.2 Ein Bedürfnis für die Herstellung von Schusswaffen für den eigenen Gebrauch ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Ein solches wird im Allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit nicht lediglich der Liebhaberei dient, sondern z. B. der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung. 26.3 In dem Erlaubnisbescheid für die Herstellung oder Bearbeitung von Schusswaffen sollen Zahl und Art der Schusswaffen und gegebenenfalls die vorgesehene Bearbeitung möglichst genau bestimmt werden. Zumindest sind zur Beschreibung die Art des Kalibers und der hierfür bestimmten Munition, die Art der Automatik, der äußeren Abmessungen der Waffe und das Fassungsvermögen der Trommel oder des Magazins zu bestimmen. Die Angaben über Art und Zahl der Schusswaffen sind nicht in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen, wenn die Erlaubnis einem Waffensachverständigen (§ 26 Abs. 2 Satz 2) für Schusswaffen jeder Art erteilt wird. Ferner ist die Erlaubnis mit der Auflage zu verbinden, dass die Schusswaffe, sofern es sich um eine Feuerwaffe (vgl. § 2 Abs. 1 BeschG) handelt, einem Beschussamt zur Prüfung der Bauart vorzulegen und dass die Waffe nach § 24 Abs. 1 zu kennzeichnen ist. Anstelle eines Herstellerzeichens (vgl. § 24) tritt ein Ursprungszeichen, das auf einem wesentlichen Teil der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden Nummer sowie den in Nummer 25 bezeichneten Kennbuchstaben der Länder. Die fortlaufende Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festgesetzt. In dem Erlaubnisbescheid muss vermerkt sein, dass es zur Herstellung verbotener Gegenstände bzw. Schusswaffen einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 40 Abs. 4 bedarf. 26.4 Die Zeitdauer der Geltung der Erlaubnis richtet sich nach der veranschlagten Herstellungsdauer. Will der Hersteller die von ihm hergestellte Waffe darüber hinaus behalten, so bedarf er hierfür einer WBK." Kein Herstellen ist z.B. - die Verschönerung oder Verzierung einer Waffe - die Anbringung bzw. Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, Funktionsweise oder Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind - die geringfügige Änderung am Schaft oder der Visiereinrichtung - das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Vorderladerwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 - Herstellen von Munition, da dies zum Umgang nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG zählt.
  3. Für SBine, weil sie so lange dabei ist. Und zweitens: Kompetenz zeigt.

  4. Geht ja noch, in Deutschland bräuchte er eine WBK. Maximal eine Übergabe am Zoll ist für den ausländischen Erwerber möglich.
  5. Eben - und in den Anwendungshinweisen zu Ziff. 11 der Waffenrichtlinie ist genau das klargestellt. Schon seltsam, warum manche Behörden trotzdem noch andersrum verfahren. Na ja, am Ende zählt das Ergebnis und dass die Erlaubnisse beider Staaten vorhanden sind.
  6. Die Reihenfolge der Verbringungserlaubnisse ist umgekehrt (zuerst muss die Slowakei genehmigen und mit diesem Wisch die deutsche Waffenbehörde selbiger nach § 29 Abs. 2 WaffG zustimmen). Ansonsten ist aber alles richtig dargestellt worden. Viel Spaß mit der neuen Waffe wünscht Dir SBine
  7. Manche Waffenbehörden prüfen - wie hier wohl geschehen - vor jedem Waffeneintrag Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, weil sie das als Erlaubniserteilung ansehen (womit der Gesetzgeber allerdings nur WBK, WS, MES etc. gemeint hat). Wenn keinerlei Erkenntnisse zu einem Waffenbesitzer vorliegen, reicht die 3-jährige Regelprüfung vollkommen aus. Würde er keinen Antrag stellen, würde er ja auch nicht geprüft werden und eine Waffe mehr macht ihn nicht "gefährlicher" als vorher. Die Prüfungsfrequenz darf aber auch bei mehrfacher "richtiger" Erlaubniserteilung nicht bei lediglich ein paar Monaten liegen. Hierzu gibt es ein Urteil des BVerwG vom April 2008. Da klagte einer, dem im Frühjahr der Jagdschein verlängert wurde und der dann von der selben Behörde im Herbst einen Gebührenbescheid zur Regelprüfung erhielt. Und das ist nicht zulässig. Das ist - wenn die letzte Prüfung schon länger als nur einige Monate her war - so in Ordnung. Warum sollte die Behörde deswegen zwei Schreiben aufsetzen und den Steuerzahler durch nicht verwaltungsökonomisches Handeln belasten ? Stell Dir mal vor, es müsste folgendes alles geprüft bzw. veranlasst werden: - Waffen- und Munitionsverwahrung prüfen - Bedürfnisprüfung - Anschrift aktualisieren nach Umzug - EFP verlängern - Austrag einer Waffe - Eintrag eines Wechselsystems. 6 Briefe dafür ? Das ist schon lange nicht mehr umstritten. Mit dem BVerwG-Urteil vom 01.09.2009 sollten es die letzten Zweifler auch begriffen haben.
  8. Hört sich gut an, aber die Realität dürfte eher in die andere Richtung tendieren - falls die FDP in nächst Zeit nicht mit absoluter Mehrheit regiert. Die Waffenbesitzer und Waffenbehörden wären jedenfalls ganz froh, wenn das WaffG wieder sinnvoller gestaltet werden würde (wie zum 01.04.2003 geschehen).
  9. Nicht nur die Gerichte, auch einige Waffenbehörden. Die Frage ist nämlich, ab wann (außer in den eindeutigen Fällen) überhaupt ein Verstoß vorliegt. Da sind die Grenzen sicher fließend und dem Einfallsreichtum alle Möglichkeiten eröffnet.
  10. Ach so, in DIESEN Fällen kann § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG natürlich nicht einschlägig sein weil das so wäre, wie wenn man jemanden mehrfach (bei nicht veränderten Rahmenbedingungen - also keine Bestandsveränderung, kein Umzug, kein Bedürfniswechsel o.ä.) zur Waffenverwahrung anschreiben würde. Hier reicht dann ein Verweis auf die bereits bekannte Aktenlage.
  11. Ein mehrfacher Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 36 Abs. 3 WaffG berührt § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und damit die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers. Wer also beharrlich nicht die Schreiben zur Waffenverwahrung beantwortet und/oder den Kontrolleur dauerhaft nicht reinlässt, ist seine WBK + evtl. Jagdschein, KWS, SprengG-Erlaubnis, MES, Schießerlaubnis etc. los.
  12. Genau darauf hab ich gewartet. Hier stellt sich doch die Frage, wann eine Pflicht überprüft werden muss. Wenn kein Verdacht besteht ? Sonderbare Denkweise meines Erachtens. Man stelle sich vor, der Waffenbesitzer schickt seine fein säuberlich sortierten Lieferscheine, Rechnungen und einen Packen Fotos aus allen möglichen Winkeln, garniert mit detaillierten Angaben zur Zertifizierung, Befestigung, Lage und Zugriffsmöglichkeit zum Tresor und daraufhin findet eine verdachtsunabhängige Kontrolle statt. Also bitte ! Was soll dabei denn noch geprüft werden ? Ganz anders liegt der Fall doch, wenn jemand beharrlich keine Auskunft erteilt, nur ganz spärlich oder die Darstellung große Zweifel aufkommen lässt. Zu Dir kommt ja auch kein Steuerfahnder, wenn in der Steuererklärung alles sauber aufgelistet und nachgewiesen ist.
  13. Bitte den Paragraphen zitieren, ich hab dazu nichts gefunden.
  14. Mal ne blöde Frage: aus welchem Grund sollte die Behörde in so einem Fall überhaupt noch eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle durchführen ? Der Nachweis nach § 36 Abs. 3 WaffG wurde doch bereits hieb- und stichfest erbracht. Anders liegt der Fall doch nur, wenn die Behörde begründete Zweifel an den Angaben des LWB (z.B. zur Verwahrung wird ein ausgemusterter Panzer der Volksarmee verwendet, aus Gewichtsgründen wurde der Turm durch einen mit Kette gesicherten Gullydeckel ersetzt) hat, die Bilder nicht mit dem zugehörigen Text übereinstimmen, dort ein Baumarktverkäufer zu sehen ist o.ä..
  15. Welches Land ? Wäre interessant, die dortige Rechtsgrundlage zu kennen... Mach doch folgenden Vorschlag: Deine Waffenbehörde soll der anderen EU-Behörde formlos mit einem Satz bestätigen, dass die Zustimmung erteilt wird, wenn eine Ausfuhrerlaubnis von dort vorliegt. Ohne gehts halt beim besten Willen nicht, weil die deutsche Behörde in ihrer Erlaubnis angeben muss, ob der andere EU-Staat genehmigt hat bzw. ob von dort keine Genehmigung benötigt wird.
  16. Kann ich zwar nach wie so vor nicht so bestätigen, aber durch die o.g. Darlegung dürfte die Sache nun wohl für alle hier klar sein. Herzliche Grüße SBine
  17. Lies einfach selbst nach unter Ziff. 2.2.5.1 (23): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/d...00_0837de01.pdf Ob Du es Sekundärquelle oder anders nennst, ist eigentlich egal. Auf jeden Fall haben die hohen Herren aus Brüssel damit die Anwendung klargestellt. Auch wenn Du die Primärquelle immer noch andersrum auslegst. Die EU-Richtlinie gibt im übrigen lediglich Minimalanforderungen vor. Artikel 11 Abs. 4 besagt im Prinzip nur, welche Waffenarten in welchen Staaten verbringungserlaubnispflichtig sind. Über die Reihenfolge der Erlaubnisse trifft er hingegen keine Aussage. Da jedes Land strenger regeln darf, wäre das eh eine Farce. Und genau davon hat z.B. die BRD Gebrauch gemacht. Noch Fragen, Kienzle ? Wenn man ergänzend dazu die WaffG-Kommentierungen online stellen könnte, würde ich das auch noch tun. Aber eigentlich ist das gar nicht mehr nötig. Der Beitrag von Frau Ullrich scheint Dir ja auch nicht zu reichen. Und dass sich in der Praxis mit dieser Verfahrensweise niemand in den Schwanz beißt, bestätige ich Dir auch gerne nochmals. Also nochmals abschließend (auch für die werte Frau Katja Triebel) zur Klarstellung der Fälle nach §§ 29 Abs. 2 und 31 Abs. 1 WaffG: 1. Ausländische Erlaubnis einholen 2. Mit dieser Erlaubnis genehmigt die deutsche Waffenbehörde 3. Mitteilung an BKA 4. Das wars. Q.E.D.
  18. Tja, genau dort steht es halt schwarz auf weiß. Klar, der Bericht der Brüssler Kommission ist falsch. Logo. Ich werf mich weg...
  19. Du liegst mit Deiner Auffassung trotzdem falsch. Um sie zu widerlegen zitiere ich zwei eindeutige Passagen: 1. Bericht der Kommission Brüssel vom 15.12.2000 zur Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 Ziff. 2.2.5.1 (in Deutschland mit Bezug auf § 29 Abs. 2 WaffG): Die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen darf nur dann erfolgen, wenn der Mitgliedstaat, aus dem die Waffen stammen zuvor eine Genehmigung erteilt hat. Das belegt eindeutig, dass bei Verbringung nach Deutschland immer erst der Ausfuhrstaat genehmigen muss !!! In klaren Worten bestätigt dies auch die hier im Forum schon erwähnte Sigrun Ullrich von der Zolllehranstalt Freiburg in ihrer Abhandlung zu den aktuellen Problemen und Auswirkungen des Schengenbeitritts der Schweiz (abgedruckt im Heft "Krimialistik 3/2009): "Nach § 29 Abs. 2 WaffG ist eine sogenannte doppelte Erlaubnis erforderlich, d.h. eine Verbringungserlaubnis für das Verbringen der Schusswaffe oder Munition darf von der zuständigen Behörde erst ausgestellt werden, wenn die Schweiz der Ausfuhr zugestimmt hat" (Anmerkung: dies gilt natürlich auch für alle anderen EU-Staaten, nur nicht für Drittstaaten). Wer den ganzen Text lesen möchte, den verweise ich auf diesen Link hier: http://209.85.135.132/search?q=cache:ityOm...=clnk&gl=de Leider nur in HTML, wusste nicht, wie man auf PDF-Dateien verlinkt...
  20. Die mir bekannten einschlägigen Kommentierungen sehen es aber alle anders. Und die Formulierung im WaffG ist eindeutig. Probleme in der Praxis, dass Deutschland immer zuerst die ausländische Zustimmung verlangt, sind mir im übrigen nicht bekannt.
  21. Die Rechtsgrundlagen habe ich oben zitiert. Wo ist Dein Problem ?
  22. Eigentlich ganz einfach: die alte Sachkunde kann nicht anerkannt werden, weil sie bei erstmaliger Antragstellung nach WaffG2002 nicht die Voraussetzungen nach § 1 AWaffV erfüllt. Dies wurde auch erlassweise in einigen Bundesländern (wenn nicht gar in allen) klargestellt. Wer beide Prüfungen absolviert hat, weiß, dass Sachkunde alt und neu ein "kleiner" Unterschied ist. Aha, interessant. Da wurde das WaffG2002 verabschiedet, das zum 01.04.2003 in Kraft trat. Und was soll es mit diesem Datum in Bezug auf Sachkunde auf sich haben ?
  23. Wenn die Akte geschlossen wird, sind auch die WBK zurückzugeben. Als Andenken kannst Du sie zwar auch behalten - dann aber nur in ungültiger Form (in der Regel gelocht, zerschnippelt oder/und entsprechend gestempelt). Edit: Falls die WBK verlorengegangen sind, werden sie übrigens wie Waffen bei der Polizei zur Sachfahndung ausgeschrieben.
  24. Ja, wenn noch keine Akte (oder keine mehr) zur Person geführt wird, habe ich damit gemeint. Wer als organisierter Sportschütze aus diversen Gründen ein paar Jahre lang nicht zum schießen gehen kann, sollte also nicht gleich aus dem Verein austreten und die ganze Akte schließen lassen. Auch sonst muss ein anderer Waffenbesitzer bei nachvollziehbaren Gründen nicht zwingend mit einem Widerruf wegen vorübergehendem Bedürfniswegfall rechnen.
  25. Du meinst bestimmt vor dem 01.04.2003. Ansonsten trifft das so zu, weil bei einem Neuantrag für eine WBK ALLE Erlaubnisvoraussetzungen gegeben sein müssen, unter anderem auch eine Sachkunde nach § 7 WaffG2002, aktuell noch basierend auf dem Fragenkatalog des BVA aus 2006. Die früher absolvierte Sachkundeprüfung ist damit nicht vergleichbar. Ich kenne einige Leute, die beide Prüfungen gemacht haben - und die haben alle bestätigt, dass ein riesiger Unterschied zu damals besteht.
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