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skipper

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  1. Moin, schau mal hier, evtl. hielfen Dir die Infos: https://praevention.polizei-bw.de/wp-content/uploads/sites/20/2016/10/BROSCHUERE-Sichere_Aufbewahrung_von_Waffen_und_Munition.pdf
  2. Das Bundesjagsgesetz schreibt folgendes: (1) Verboten ist mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen; Folglich darf sich der Jäger auch eine halbautomatische SLB kaufen, welche mehr als 3 Partonen aufnehmen kann!
  3. Moin, schön wenn eine Erbewaffe wiede rin Benutzung und nicht bei der Behörde landet. Eigentlich wurde ja schon alles gesagt, aber - auch wenn Du als Käufer weniger betroffen bist - möchte ich darauf verweisen, das sich der/die Verkäufer klar sein müssen, ob Sie das Erbe annehmen oder nicht! Der Verkauf einer Waffe aus der Erbschaft heraus kann nämlich die explizite Annahme der Erbschaft bedeuten! Mit dem Erbschein ist dieser Punkt gelöst, aber es wird nicht immer ein Erbschein beantragt. Gut Schuss
  4. Danke für die Info und schade um die Waffen. Ansonsten alles Gute
  5. Danke für den kurzen Hinweis und tut mir leid mit Deiner Schwester. Ich kenne die Waffen nicht und hoffe, das es keine wertvollen Waffen sind, aber trotzdem ist ein Streit in meinen Augen kein Grund eine WBK zu versagen bzw. die Waffe zu vernichten, sofern wertvoll. Erstmal seit Ihr ja die Erben und habt anspruch auf eine Gemeinsame-Erben-WBK - sofern vor 6 Jahren beantragt und wenn einer nicht beantragt, bekommt halt der andere eine Erben-WBK. Unabhänmgig davon ist - wie hier ja schon oft diskutiert - die Eigentumsfrage zu sehen.
  6. Moin, ich drück mal die Daumen, abe rDu bist ja vorbereitet. Bezgl. der Entsorgung der Waffen: Ist es Dein Wunsch oder macht die Behörde druck?
  7. Also, wenn ich das zusammenfassen darf: Einsteckläufe bei vorhandener Waffen sind und waren frei zu erwerben und brauchen nicht in die WBK, aber sind diese Einsteckläufe nach Dez 2020 (?) erworben worden, weiß immer die zuständige Ordnungsbehörde bescheid, aufgrund der Meldung im Waffenregister
  8. wenn ich dann mal den Einstecklau verkauft haben sollte, wäre folglich eine Meldung an meine Behörde sinnvoll, da - sollte ich mal die Grundwaffe verkauft haben - die Behörde davon ausgehen würde, das ich diesen Eisntecklauf ja noch hätte.
  9. Moin Zusammen, habt Ihr Erfahrung, wie es mit den NRW-IDs bei Einsteckläufen aussieht? Insbesonders Neuerwerb seit Einführung der IDs von einem Händler? Habe gerade einen Einstecklauf - gemäß Waffengesetz nicht eintragungspflichttig, da die Grundwaffe ja das größere Kaliber hat - gekauft und der Verkauf hat sich verzögert, da die ID fehlte. Mein Schluss daraus ist: Die Behörde wird den Erwerb ja wissen - was ja kein Problem ist. Aber im Falle eines späteren Verkauf des Einstecklaufes müsste ich ja dies meiner Behörde melden, damit der Datenbestand stimmt. Richtig?
  10. im Waffengesetz 1972/1976 gab es auch diese Regelung, diese ging sogar weiter: Jeder WBK-Inhaber konnte einer vertrauenswürdigen und volljährigen Person mit dem Transport seiner Waffe beauftragen. Dies wurde aber mit dem jetzigen Waffengesetz stark eingeschränkt und die Ausnahmen sind - wie von Charly.Brown verlinkt - im §12 aufgeführt. Grundsätzlich kann man für Privatpersonen heute sagen: Waffentransport ist nur mit einer WBK für den Transporteur möglich.
  11. Siehe Waffengesetz§12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
  12. aber nur, wenn der Transportierende ein Gewerbe betreibt! §12 (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1: vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; Es gibt eigentlich nur drei Ausnahmen, wo keine WBK des Leihers erforderlich, sonst eigentlich immer nur mit WBK: - Leih einer Signalpistole als Charterer - Als Angestellter mit Arbeitsvertrag - Oder als Vereinsmitglied für den Verein
  13. Moin, verschicken ist die einfachste Lösung, oder kläre mit der Waffenbehörde schriftlich ab. obfolgender §12 des Waffenrechts für diese Situation anwendbar ist und wenn ja, soll das Mitglied den Schriftverkehr ausgedruckt dabei haben: Waffengesetz (WaffG) § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
  14. Wenn Du sicherstellst, das der Jagdschein durchgehend gelöst ist, dann ja. Beachte: Seit längerem ist der Munitionsbesitz an die Erlaubsnis gekoppelt: Also keine Erlaubnis => kein Besitz erlaubt => illegal Beispielsweise wurde in diesem Jahr die Verlängerung des Jagdscheines durch die neue Verfassungsabfrage deutlich verzögert und wenn also der Jagdschein nach dem 1.4. verlängert wurde und keine alternativen Besitzerlaubnisse (z.B. Munitionserwerbstempel usw. ) vorhanden war hatte man ein Problem
  15. Leider war, aber es ist eine gute Vorlage zur weiteren Verwendung und der erste Baustein in die richtige Richtung.
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