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Sachbearbeiter

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  1. Der § 13 AWaffV schreibt die Verankerung aber nicht grundsätzlich vor, weshalb § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG zusätzlich ins Spiel kommt. Solange nichts passiert, ist alles in Butter. Wenn aber doch, wird man prüfen, ob die nicht erfolgte Verankerung nicht anderweitig kompensierbar war bzw. ob die "erforderlichen Vorkehrungen" trotzdem in ausreichender Weise vorgenommen wurden. So kann die Einschätzung bei einem total freistehenden B-Würfel ohne Verankerung anders ausfallen, als wenn dieser zumindest in einem anderen verschlossenen Behältnis verstaut worden ist.
  2. Im Grundsatz sind Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Trotzdem gibt es Waffenbehörden, die in diesen Fällen die Strafakte einsehen, um daraus Erkenntnisse zu gewinnen. Sofern dort z.B. ein tatsächlich festgestellter Promillewert von mindestens 1,6 BAK (z.B. ärztliche Bescheinigung über Blutentnahme) auftauchen sollte, wird die Geschichte spannend. Die Waffenbehörde gerät dann in den spannenden Zwiespalt, dass sie die allgemeine Erkenntnis des Grundverfahrens einerseits nicht verwerten darf, andererseits aber eine dort vorhandene "Teiltatsache" (die für sich allein ja strafrechtlich nicht relevant ist) Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers begründet, die sie zur Vorlage eines amts- oder fachärtzlichen Gutachtens zwingen. Sofern die ebenfalls eingeholte Polizeiauskunft Hinweise zum o.g. Promillewert ergibt, ist die Sache glasklar. Ansonsten wird die Auflösung des Falls nicht gerade trivial.
  3. Diese Formulierung verwende ich auch immer ganz gerne, weil der Sachverhalt so ganz transparent herüberkommt. Und wer hier mit dem NWR argumentiert, dem sei gesagt, dass dort als zu erfassendes Waffenteil sowohl eine "komplette Waffe" als aber auch nur Einzelteile wie z.B. ein Lauf, ein Verschluss, ein Griffstück oder ein Schalldämpfer eingetragen werden (zu letzteren wurde im übrigen schon mehrfach dargelegt, dass diese wie Langwaffen zu verwahren sind, jedoch nicht auf das Aufbewahrungskontingent angerechnet werden). Auch unter diesem Blickwinkel wird bei einem Wechsellauf also keine weitere Schusswaffe in die WBK eingetragen !
  4. Quatsch, grüne WBK werden niemals leer ausgestellt sondern entweder mit einer Erwerbserlaubnis oder beim Jäger auch, wenn eine auf Jagdschein erworbene Langwaffe eingetragen wird. Zum erstmaligen Erwerb einer Langwaffe braucht der Jäger nur den Jagdschein, sonst gar nix. Erst nach der ersten Erwerbsanzeige bekommt er dann die grüne WBK.
  5. Wie bei so vielen Dingen im Leben gilt auch hier, dass jeder selber entscheiden muss, welche Risikohöhe er tragen möchte. Vollkasko gibt es nicht pauschal. Einen Tresor unter 100 KG Eigengewicht würde ich persönlich immer gut verankern, damit im worst case erst gar keine blöden Diskussionen zur Zuverlässigkeit aufkommen. Die Grundnorm des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist sehr allgemein formuliert, zeigt meines Erachtens aber bereits deutlich genug auf, dass im Einzelfall eine nicht erfolgte Verankerung (auch wenn sie nicht konkret vorgeschrieben ist) große Probleme bereiten kann. Eine ganz gute Idee ist deshalb, schon von Anfang an mit SEINER Waffenbehörde über das Thema zu sprechen. Daran was dort vereinbart wird, kann man sich dann später rechtssicher orientieren. Und genau darum geht es ja am Ende...
  6. Wäre eine Lösung, denn die Waffenbehörde darf Dir nicht den Ort der Verwahrung vorschreiben. Ggf. überprüft dann die bayerische Waffenbehörde in Amtshilfe für NWR vor Ort die sichere Verwahrung.
  7. Eben, einen MES braucht man in der Regel nur, wenn die zugehörige Waffe nicht wbk-pflichtig ist (z.B. pyrotechnische Munition BAM PM II für Vogelschreck) oder wenn man Munition sammeln möchte.
  8. Solche Auflagen ergeben sich zum Teil aus Abhandlungen der kriminaltechnischen Beratungsstellen. Alles was verfügt wird, muss im Einzelfall begründbar sein. Ab einer bestimmten Waffenmenge macht ein Waffenraum für einen Sammler natürlich absolut Sinn.
  9. Klar, aber ob das Leute, die das Urteil für Sportschützen würdigen auch alle so auslegen, wird man sehen. Für mich machts keinen Unterschied. Bei der alten BJagdG konnte man auch argumentieren, dass bei tatsächlichem Einlegen eines 2-Schuss-Magazins trotzdem die Möglichkeit besteht, dieses bei der Jagdausübung auf ein unzulässiges zu wechseln. Und trotzdem sah der Richter bereits das als rechtswidrig an.
  10. Ähm, das ist jetzt ein Witz, oder ? Wenn Du 2013 eine Erlaubnis hattest, dann ist doch zunächst davon auszugehen, dass Du die Tätigkeit bis dahin auch regelmäßig ausgeübt hast. Das Gegenteil müsste Dir die Genehmigungsbehörde erst mal beweisen. Würde ich mir an Deiner Stelle so nicht gefallen lassen...
  11. Na wenn Du meinst. Auch dort besteht die theoretische Möglichkeit, ein Magazin mit größerer Kapazität einzulegen (dem Gericht hat das ja bereits gereicht) bzw. eine 10-Patronen-Sperre zu lösen - dann kann man auch mehr Patronen einlegen. Warum sollte der Sachverhalt da dann anders sein ? Bei der Gelegenheit könnte man dann auch gleich mal die redaktionellen Fehler aus der 2008er-Änderung in § 13 AWaffV bereinigen.
  12. [/Quote] Wo ist das Problem ? Du kannst argumentieren, bis 2013 (oder von mir aus auch nur bis Herbst 2011) aktiv den Schießsport ausgeübt zu haben und nach einer kleinen Pause, die keine fünf Jahre betrug, nun die Wiederladertätigkeit wieder aufnehmen möchtest. Einen neuen Fachkundelehrgangbesuch kann Dir unter diesen Voraussetzungen keiner vorschreiben. Falls doch, rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und Widerspruch einlegen bzw. klagen. Dann klärt sich die Sache plötzlich ganz rasch... :-) [/Quote] Da die Art und Weise der Überprüfung bzw. die dazu anzuhörenden Stellen inzwischen total identisch sind, muss die Behörde hier nur einmal prüfen (sofern nicht zwei unterschiedliche Ämter dafür zuständig sein sollten). Sofern die letzte Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG nicht länger als ein Jahr her ist, könnte die UB also auch sofort ausgestellt werden. Aber wie schon gesagt: lass Dich nicht darauf ein. Du musst den Lehrgang nicht nochmals besuchen, nur weil Deine Sprengstoffbehörde das Gesetz nicht richtig kennt.
  13. Hm, also wenn Du keinen Besitz über Deine Waffen ausübst, musst Du auch kein Bedürfnis für sie haben. Die Fremdverwahrung ist deshalb hier das Mittel der Wahl (normalerweise natürlich die Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG). Bei Zweifeln der Waffenbehörde könntest Du immer noch vorschlagen, dass die den Tresorschlüssel bekommen, solange Du im Ausland bist. Spätestens wenn Du einen förmlichen und rechtsmittelfähigen Bescheid verlangst, dürften die Herrschaften ganz schnell von ihrer merkwürdigen Forderung abrücken. Glaubs mir... :-)
  14. Na ebenfalls eine Änderung bzw. Klarstellung zur 10-Schuss-Magazinregelung für Sportschützen. Sonst geht das Theater ganz schnell bei diesem Personenkreis weiter...
  15. Zunächst mal sehe ich hier ganz klar eine Ausnahme vom Widerruf nach § 45 Abs. 3 WaffG !!! (siehe Ziff. 45.3.1 WaffVwV: " 45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt." Wenn Deine Waffenbehörde darauf nicht eingeht (ein gewisses Ermessen hat sie da natürlich schon, wenn es hier mit einer Ablehnung auch nicht gerade gut ausgeübt wird), würde ich bis zur Rückkehr nach Deutschland gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG eine vorübergehende sichere Verwahrung bei einem anderen Berechtigten mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG vollziehen. In dem Beleg muss der Endzeitpunkt bestimmt sein. Dagegen kann Deine Waffenbehörde nichts unternehmen, das Gesetz gibt Dir diese Möglichkeit ausdrücklich ! Auslandsdeutsche sind im Waffenrecht nur Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Solange Du in der BRD gemeldet bist, ist das immer der Hauptwohnsitz (auch wenn Du Dich tatsächlich die meiste Zeit in einem anderen Land aufhälst). Zuständig ist hier also richtigerweise Deine ursprüngliche Waffenbehörde. Mit dem EFP darfst Du Waffen nur während einer Reise mitnehmen und musst sie dann wieder zurückbringen. Für eine Verbringung benötigst Du eine französische Einfuhrerlaubnis und als Gegenstück die deutsche Verbringungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 WaffG. Bevor Du Dir hier unnötig Arbeit machst, verfahre lieber wie oben beschrieben. Herzliche Grüße SBine
  16. Mal wieder zum Thema: am 23.09. soll der Bundesrat der Gesetzesänderung zustimmen. Was man so liest, betrifft nur das BJagdG. Zu § 6 AWaffV ruht immer noch still der See, oder ist da auch was in Sicht ?
  17. Hallo, zum Sachverhalt ist mir einiges nicht so klar, weshalb die Beantwortung schwierig erscheint. Zunächst mal: warum wird von Dir eine UB verlangt, wenn Deine Fachkunde noch nicht erloschen ist ? Letzteres wäre frühestens bei fünf untätigen Jahren und somit nicht vor 2018 der Fall (siehe § 29 Abs. 2 der 1. SprengV). Solange Deine Fachkunde anerkannt werden kann, müsstest Du für eine Neuerteilung der Erlaubnis nach § 27 SprengG lediglich wieder ein Bedürfnis und ggf. eine neue Aufbewahrung nachweisen. Zum Vordruck: die Angaben auf Seite 1 reichen vollkommen aus, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Bei der UB geht es nämlich lediglich darum, dass die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b SprengG gegeben ist. Für die pauschale Einbestellung des Antragstellers fehlt es an einer konkreten Rechtsgrundlage bzw. ist dessen Begutachtung nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Debilität, nicht vorsichtigem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die Gefahr einer konkreten Selbst - oder Fremdgefährdung rechtfertigen. Deshalb kannst Du den Antrag auch schriftlich stellen. Anderes wäre von der Behörde konkret zu begründen. Fragen zur Bedürfnisprüfung erfolgen erst im Antragsverfahren nach § 27 SprengG, wobei dazu dann eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. beim Böllern ggf. der Stadt/Gemeinde/Feuerwehr o.ä. vorzulegen ist. Pulverbestände sind schon VOR Ablauf der 27er-Erlaubnis aufzubrauchen oder an Berechtigte zu überlassen, weil man sich sonst nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG strafbar macht ! Wiedergeladene Patronen darf man nach Ablauf der Wiederladererlaubnis entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 4 WaffG bis zu sechs Monaten weiterhin besitzen.
  18. Ah ja - könnte natürlich in der Tat sein, dass es hier im Anhörungsschreiben um die 3-Wochen-Frist geht, um einer kostenpflichtigen Verfügung zu entgehen. Trotzdem reichlich kurz nach meinem Geschmack...
  19. Eben, den Zeitraum für die Überlassung muss man doch nach den Gegebenheiten des Einzelfalls festlegen. Die wiederholte gerichtliche Bestätigung einer so extrem kurzen Frist (in Bezug auf WBK-Widerruf nach Bedürfniswegfall) würde mich ja mal interessieren. Kann mich an kein Urteil erinnern, das sich hierzu mal geäußert hätte. Wie beim beabsichtigten Erwerb muss ich doch auch bei einer Überlassung erst mal sondieren können, wo es sich am ehesten lohnt. Das geht zumeist nicht in ein paar Wochen, Tendenz steigend... Wenn man bedenkt, dass bereits Erben mit Blockierpflicht mindestens drei Monate zur Blockierung Zeit gegeben wird, steht das nicht mehr so wirklich im Verhältnis. Und zur Aussage "Und ein Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ohne Erlaubnis stellt m. E. immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar." bin ich einfach nur schockiert ! Macht ja wohl einen gehörigen Unterschied, ob jemand generell keine Erlaubnis für Waffen hat oder er halt eine (harmlose) Voraussetzung nicht mehr erfüllt und deshalb seine Geräte wieder abgeben muss. Geht's noch ?
  20. Hm, da ein Bedürfnis in Sonderfällen (und bei der geschilderten Konstellation liegt ein solcher ggf. vor) über § 8 WaffG glaubhaft gemacht werden kann, sehe ich eine Rechtswidrigkeit von Anfang an hier eher als unwahrscheinlich an. Inzwischen wurde hier aber ja ohnehin klargestellt, dass die Waffenbehörde einen Widerruf beabsichtigt. Ob das nur wegen anderer Sichtweise ausreicht, wenn sich ansonsten - bis auf den Umzug - an der Situation nichts verändert hat, erscheint zumindest grenzwertig. Gefordert für jeden Widerruf ist als Grundlage eine ausreichende Begründung. Sofern hier eine anlassbezogene Bedürfnisprüfung erfolgen muss (dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der alte und der neue Wohnort weit auseinanderliegen und somit das neue "örtliche" Bedürfnis zu hinterfragen ist), hat die Waffenbehörde einen gewissen Spielraum. Im umgekehrten Fall sehe ich für jede bestandskräftige Erlaubnis eher "Bestandsschutz" für den WBK-Inhaber. Was hier definitiv überhaupt nicht in Ordnung ist, ist die immens kurze Überlassungsfrist von 3 Wochen !!! Diese wäre nur bei entsprechender Gefährdungslage für die öffentliche Sicherheit begründbar. Bei reinen Bedürfnisgeschichten sind ca. 6 Monate üblich, um auf dem miserablen Waffenmarkt einen angemessenen Erlös erzielen zu können. Sofern die Erlaubnisse nicht haltbar sind, würde ich mir als sachkundiger Betroffener überlegen, in einen verbandszugehörigen Schützenverein einzutreten, um auf ein Bedürfnis nach § 14 WaffG "upzugraden". Bis zum Erhalt der Bedürfnisbescheinigung nach einem Jahr könnten die Waffen bei knallharter Verfahrensweise (die o.g. 3 Wochen lassen ziemlich darauf schließen) notfalls bei einem anderen Berechtigten vorübergehend sicher verwahrt werden.
  21. Dein Humor in Ehren, aber auch für die Sportschützen muss Rechtssicherheit geschaffen werden. Die rechtliche Misere ist diesbezüglich nämlich genau die selbe und deshalb hoffe ich doch sehr, dass der Gesetzgeber das im Blick behält und möglichst rasch handelt.
  22. Richtig. Ansonsten zur o.g. Situation mit dem Antrag für zwei Schalldämpfer: da diese hier den Langwaffen gleichgestellt sind und es für selbige zur Jagdausübung keine Kontingentierung gibt, hat der Antragsteller einen rechtlichen Anspruch auf die Eintragung mehrerer Schalldämpfer. Spätestens das Verlangen eines förmlichen Versagungsbescheids oder ein Widerspruch dazu dürfte für ein Umdenken sorgen. :-)
  23. Was erlaubnisfrei gehandelt werden darf, steht in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 und 5 zum WaffG
  24. Stimmt. Das allererste Rad war viereckig zugehauen. Da dies ziemlich unkomfortabel war, erfand man das fortschrittliche dreieckige Rad. Das macht dann einen Hopser weniger ! Das runde Rad, wie wir es kennen, kam erst sehr viel später...
  25. Das BJagdG soll nun ja offenbar geändert werden. Weiß aber jemand hier was über die ebenfalls erforderliche Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV ? (10-Schuss-Magazin-Regel für Sportschützen)
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