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Sachbearbeiter

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  1. Bei gemeinsamer Verwahrung kann man das im Einzelfall auch so sehen, zumindest wenn die Waffen auch gemeinsam genutzt werden.
  2. Kein Problem. Zu unterscheiden ist hier der Erwerb vom "zum Bedürfnis umfassten Zweck" von einem Erwerb "zur vorübergehenden sicheren Verwahrung". Oder anders ausgedrückt: zur eigenen Verwendung darfst Du den SD nicht ausleihen, wohl aber zur ausschließlichen sicheren Verwahrung in Deinen Tresor stellen (wenn z.B. der Erlaubnisinhaber längere Zeit abwesend ist und das Teil nicht im unbewohnten Haus stehen lassen möchte).
  3. Eben. Der Grund liegt voraussichtlich darin, dass die deliktrelevanten Waffen (hier also Kurzwaffen und halbautomatische Langwaffen sowie Repetierflinten) nur per Einzelprüfung erwerbbar sein sollen. Erstaunlich finde ich dabei, dass der Jäger nur für KW einen Voreintrag braucht, der Sportschütze aber auch für die anderen in der Klammer aufgeführten Waffen und nur für letzteren ein Erwerbsstreckungsgebot gilt (über dessen Sinn man ohnehin trefflich diskutieren kann). Umgekehrt erstaunlich ist wiederum, dass der Jäger nur ein Grundbedürfnis für 2 KW hat und der KW-schießende Sportschütze solange der Verband mitspielt theoretisch unbegrenzt KW "anhäufen" darf.
  4. Um auf diese Grundfrage zurückzukommen: keine WBK-Pflicht, aber MEB für das Kaliber erforderlich.
  5. Die Qualifizierungsrichtlinien der nach § 15 WaffG vom BVA anerkannten Sportschützenverbände basieren auf § 10 Abs. 6 AWaffV und werden auch in Ziff. 27.4.1 WaffVwV erwähnt, siehe z.B. für den DSB hier: http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Richtlinien DSB/Ausbildungsrichtlinie_Jugend-Basis-Lizenz.pdf bzw. hier für Standaufsichten: https://www.bssb.de/bssb/schuetzenhandbuch/Richtlinien_Ausbildung_Standaufsicht_Layout_1.pdf Für Bayern reicht der C-Schein nicht aus, denn dazu steht in o.g. letzterer Richtlinie z.B.: Innerhalb des BSSB gelten folgende Aussagen für die Befähigung zur Kinder- und Jugendarbeit: – Alle Inhaber von gültigen (nicht abgelaufen) Vereinsübungsleiterausweisen – Alle Inhaber einer gültigen Jugendassistentenausbildung – Alle Inhaber von gültigen Übungsleiterscheinen F und J – Alle B-Trainer, alle A-Trainer mit gültigen Scheinen – Alle Personen, die eine jugendpädagogische Ausbildung durchlaufen haben wie z. B. Handwerksmeister mit großem Befähigungsnachweis, Lehrkräfte, Ausbilder mit ADA-Befähigung usw.
  6. Na ja grundsätzlich verboten war der SD noch nie, nur der Bedürfnisnachweis war früher halt echt schwierig und nur auf wenige Ausnahmefälle wie z.B. Jagd in Friedhofsnähe oder sensiblen Naherholungs/Kurgebieten, Einsatz zur Schießerlaubnis in sehr kleinen Wildgehegen etc. möglich. Seine Besonderheit liegt darin, dass er weder Waffe noch wesentliches Teil ist. Da ein Jagdscheininhaber für den Erwerb und Besitz eines SD wie bei einer KW stets eines Voreintrags bedarf, der zumindest hier in BW nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird, ist die Leihe desselben im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG (zum vom Bedürfnis umfassten Zweck) logischerweise auch nur innerhalb dieses Personenkreises möglich. Anders sieht es wiederum aus, wenn der Erwerb eines SD nur zum Zweck der sicheren Verwahrung oder Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG) erworben wird. Das darf jeder WBK-Inhaber, auch wenn er selbst gar kein Bedürfnis hat.
  7. Die Tür sollte halt noch zugehen, aber bis zu 10 LW sind in der Tat in jedem A-Schrank zulässig.
  8. Ja, weil letztendlich ein Bedürfnis für eine Kurzwaffe im Kaliber .22lr nachgewiesen wurde und es nicht wirklich relevant ist, ob Pistole oder Revolver. Man denke hierbei an die gelbe WBK, die ein Sportschütze mit Bedürfnisbescheinigung für grüne WBK quasi automatisch bekommt (mir ist zumindest bislang kein Fall bekannt, in welchem ein Verband das abgelehnt hätte). Über allem steht das Grundbedürfnis Sportschütze, das vom Verband abzusegnen ist. Die Unterscheidungen in einzelne Waffengattungen verlieren mit der Zeit immer mehr an Bedeutung...
  9. Neulich habe ich im Fernsehen einen Bericht dazu gesehen. Dort wurde für mich nachvollziehbar erklärt, dass die Sinne im Schlafzustand eines Menschen nahezu komplett lahmgelegt sind und deshalb ein Rauchmelder so wichtig ist, weil man sonst bei starker Rauchentwicklung in der Bude ggf. vom Schlafzustand direkt in den Todeszustand überführt wird. Wenn der Alarm direkt vor der Tür losgeht, wird man ihn aber wohl auch im benachbarten Schlafzimmer noch schnell und gut hören können. Wer im Schlafzimmer selbst natürlich elektrische Geräte hat (bei mir ist es nur der Radiowecker), erhöht die latente Brandgefahr natürlich. Man denke auch an einen Kabelbrand, der im ungünstigsten Fall in der Wand erfolgt und sich von dort dann ausbreitet...
  10. Klar, das hatte ich natürlich stillschweigend vorausgesetzt. Bei Postlauf wird man erst einen Nachforschungsantrag stellen. Derjenige, der den Verlust verschuldet hat bzw. dem er am ehesten zuzurechnen ist, kommt ansonsten auch für die Kosten auf. Wenn ein Dritter (z.B. die Post) schuld ist, kann der Erlaubnisinhaber natürlich auch nichts dafür - so wie z.B. bei früheren Versäumnissen der Waffenbehörde.
  11. Wenn er noch im Dienst ist, mit Sicherheit ja.
  12. Schon klar, war auch nicht bierernst gemeint.
  13. Das wäre dann wiederum richtig. Erfolgt in beiden Fällen jeweils, wenn der Verbleib nicht mehr nachvollziehbar ist (wer nach einem Brand die letzten Einzelteile der WBK vorlegt, kriegt natürlich ohne Ausschreibung eine Zweitausfertigung)
  14. Ja, die Rauchmelder waren gemeint. Deine haben offenbar keine Lichtlein (was nachts im Schlafzimmer auch durchaus nervig sein kann) und machen sich durch einen Piepton bemerkbar, wenn sie getauscht werden möchten. Hatte genau so ein Teil übrigens mal in der alten Wohnung (in 5 Meter Höhe, die große Leiter dafür war zu diesem Zeitpunkt schon verkauft) und in der letzten Nacht vor dem Auszug (!) ging damit voll die Post ab. Nachdem ich den Küchentisch in den Flur gezogen hatte, darauf einen Stuhl und auf diesen einen riesigen Stapel großer Bücher gelegt habe, bin ich auf Zehenspitzen gerade so rangekommen, um die Batterie rauszuziehen... Wahnsinn, was da hätte passieren können, aber der Lärm um 4 Uhr nachts war unerträglich...
  15. Na ob er mit der vorhandenen Bedürfnisbescheinigung anstelle einer halbautomatischen Pistole auch eine EWB für einen Revolver im selben Kaliber beantragen kann.
  16. Das muss aber schon sehr lange her sein, denn seit dem 01.04.2003 gibt's diese Regel im WaffG nicht mehr...
  17. Wer so lange Postings schreibt, müsste doch eigentlich genügend Zeit haben, die angefangene Studie über den § 6 AWaffV weiterzuschreiben.
  18. Vielleicht erst mal die zuständige Waffenbehörde fragen, bevor man den Verband verrückt macht...
  19. In Bawü solls neuerdings einen Erlass vom IM zur Vorgehensweise bei Reichsbürgern geben. Kommt da vielleicht jemand dran ?
  20. Ging mir am Wochenende ähnlich mit den Brandmeldern. Dabei habe ich festgestellt, dass die im Normalbetrieb "normal" blinken (ca. 2 mal pro Minute), wenn die Batterie schwach wird, aber plötzlich ganz hektisch. Die Mühe hätte ich mir also sparen können. Verwundert hat mich, dass man die 9Volt-Blocks lt. Herstellerangabe nicht aufladen soll. Mein Ladegerät packt auch Alkaline-Batterien und nicht nur NimH-Akkus. Vielleicht ja nur Geldmacherei ? Die vor ca. zwei Jahre neu gekauften (und noch originalverpackten) Batterien waren übrigens so gut wie platt. Hat mich geärgert...
  21. Bei SprengG-Erlaubnissen ist besondere Zustellung übrigens empfehlenswert, weil diese nach Verlust im Bundesanzeiger für verlustig ausgeschrieben werden müssen, was den betroffenen Erlaubnisinhaber zusätzlich Geld kostet.
  22. Meines Erachtens ergibt sich die Pflicht zum verschließen bereits durch die allgemeine Sicherungspflicht des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, denn mit einem offenen Tresor kann man den unbefugten Zugriff Dritter nicht verhindern.
  23. Fassen wir nochmals zusammen: Die Frau braucht auf jeden Fall entweder selbst eine WBK für Waffe/n mit Sportschützenbedürfnis oder sie muss als Mitinhaberin auf der WBK des Mannes eingetragen werden (diese Variante würde ich hier empfehlen). Ohne WBK darf Sie keinen Zugriff auf die Waffen des Mannes haben, da Sie dann nach WaffG keine Berechtigte ist. Wenn nur der Mann auch Jäger ist und einen Schalldämpfer besitzt, muss er diesen getrennt von seiner Frau sicher verwahren (gefordert ist hierfür mindestens ein A-Schrank).
  24. Das stimmt. Der Vorteil des Einwurfeinschreibens liegt lediglich darin, dass das bei der Post nicht in der großen Masse von Hinz und Kunz, sondern durch die "besseren" Boten gesondert übermittelt wird. Per PZU oder Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden in der Regel lediglich Verfügungen, Mahnbescheide o.ä. Der Rest geht vom Amt normalerweise per Standardpost raus.
  25. Wer eine frühere waffenrechtliche Erlaubnis behalten möchte, kann sie von seiner Waffenbehörde ungültig machen lassen und darf sie dann so mit nach Hause nehmen. Manche Leute mögen das als Erinnerungsstück...
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