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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
Sachbearbeiter antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Kann das ein Mod mal löschen ? Als ehemalige Waldorfschülerin empfinde ich es als Frechheit, mit Reichsbürgern verglichen zu werden ! Waldorfschüler sind selbständig, gewandt und weltoffen mit einem großen Erfahrungshorizont, der in staatlichen Schulen so nicht vermittelt wird. -
Auswirkung einer OWI nach §42a auf die Zuverlässigkeit
Sachbearbeiter antwortete auf bigbore's Thema in Waffenrecht
Gröblicher oder mehrfacher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften wurde hier bereits als Widerrufsgrund genannt. Zu beachten ist hier aber auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung, nicht vorsichtiger/nicht sachgemäßer Umgang, nicht sorgfältige Verwahrung), der bei negativer Zukunftsprognose zur Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes führt. Mit so einer Messergeschichte ist man ganz schnell in diesem Fahrwasser... -
Mich verwundert, dass hier im ganzen Thread niemand nach dem Zeitpunkt der erfolgten Unbrauchbarmachung gefragt hat. Dieser ist aber für die Lösung eines Falls von grundsätzlicher Bedeutung ! Deshalb hole ich hier mal etwas weiter aus, was zum Thema Dekowaffen waffenrechtlich zu unterscheiden ist: Dekorationswaffen können entweder vom Hersteller von Grund auf nicht schussfähig produziert und ausgewiesen werden oder mittels Unbrauchbarmachung einer „scharfen“ Waffe in eine solche umgebaut werden. Da die Unbrauchbarmachung als erlaubnispflichtige Bearbeitung einer Waffe anzusehen ist, darf selbige nur durch Personen erfolgen, die hierzu aufgrund einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG zur Waffenherstellung berechtigt sind. Grundsätzlich gilt, dass nur die in § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nrn. 4.1 und 4.2 aufgeführten Dekorationswaffen mit Ausnahme des § 42a WaffG gänzlich von den waffenrechtlichen Bestimmungen ausgenommen sind. Zu prüfen ist hier somit – sofern kein Beleg über den Erwerb als Dekorationswaffe vorliegt -wann die Unbrauchbarmachung vorgenommen worden ist. Zu den verschiedenen Zeitpunkten ist folgendes anzumerken: Unbrauchbar gemachte Schusswaffe vor WaffG1976 („Uraltdeko“) Es existierten noch keine gesetzlichen Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen. Die damals erfolgte Unbrauchbarmachung einer ehemals schussfähigen Waffe entspricht nicht den untenstehend unter Nummer 2 dargelegten Anforderungen. Bis heute bestehen auch keine Ausnahmeregelungen für umgebaute Dekorationswaffen dieses Zeitraums. Zum Erwerb, Besitz und Führen solcher Waffen bedarf es einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 – für den Erwerb und Besitz hier also eine Waffenbesitzkarte. Unbrauchbar gemachte Schusswaffe gemäß WaffG1976 („Altdeko“) Hier handelt sich um eine ehemals „scharfe“ Schusswaffe, die i.S. der Anforderungen des § 7 der 1. WaffV zum WaffG vom 24.05.1976 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden ist. Nach § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 sind die Bestimmungen des aktuellen WaffG (mit Ausnahme des § 42a WaffG = Verbot des Führens von Anscheinswaffen) nicht anzuwenden. Diese Schusswaffen wurden nach Unbrauchbarmachung mit der Raute des Bundeskriminalamts (sogenannte BKA-Raute) gekennzeichnet. Unbrauchbar gemachte Schusswaffe ab WaffG2002 (seit 01.04.2003) Es handelt sich um eine ehemals „scharfe“ Schusswaffe, die nach den Vorschriften des § 1 Abs. 4 WaffG i.V. mit der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 ff. WaffG unbrauchbar gemacht worden ist und welche nach anschließender Prüfung durch das Beschussamt mit dem Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 zur Beschussverordnung (Raute mit Wappen und Ortsbezeichnung des vollziehenden Beschussamtes) versehen worden ist. Nach § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.2 sind die Bestimmungen des aktuellen WaffG (mit Ausnahme des § 42a WaffG, s.o.) nicht anzuwenden. Für die Unbrauchbarmachung erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind zwei Schritte erforderlich, die der Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben hat. So müssen nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V. mit Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.4 zunächst alle wesentlichen Teile der Schusswaffe (hierzu gehören bei Langwaffen der Lauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager) so verändert werden, dass die Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wiederhergestellt werden kann. Die so durchgeführte Unbrauchbarmachung der Waffe ist der Waffenbehörde nach § 37 Abs. 3 WaffG innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Eine nach der genannten Bestimmung unbrauchbar gemachte Schusswaffe ist gemäß § 9 Abs. 1 BeschG i.V. mit Anlage I Nr. 6.1.2 und 6.3.1 bis 6.3.6 zur BeschussV dem zuständigen Beschussamt zur Prüfung und Zulassung einzureichen. Dies ist mindestens zwei Monate zuvor dort schriftlich anzuzeigen. Die Waffe wird dann mit einem Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 zur BeschussV (siehe oben) versehen. Erst nach der Zulassung durch das Beschussamt erhält die Schusswaffe den Status einer Dekorationswaffe, die ohne Einhaltung waffen- oder beschussrechtlicher Vorschriften und ohne Altersbeschränkung besessen und aufbewahrt werden darf. Letztendlich wird die unbrauchbar gemachte Waffe aus der Waffenbesitzkarte ausgetragen.
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Bei gemeinsamer Verwahrung kann man das im Einzelfall auch so sehen, zumindest wenn die Waffen auch gemeinsam genutzt werden.
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Kein Problem. Zu unterscheiden ist hier der Erwerb vom "zum Bedürfnis umfassten Zweck" von einem Erwerb "zur vorübergehenden sicheren Verwahrung". Oder anders ausgedrückt: zur eigenen Verwendung darfst Du den SD nicht ausleihen, wohl aber zur ausschließlichen sicheren Verwahrung in Deinen Tresor stellen (wenn z.B. der Erlaubnisinhaber längere Zeit abwesend ist und das Teil nicht im unbewohnten Haus stehen lassen möchte).
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Eben. Der Grund liegt voraussichtlich darin, dass die deliktrelevanten Waffen (hier also Kurzwaffen und halbautomatische Langwaffen sowie Repetierflinten) nur per Einzelprüfung erwerbbar sein sollen. Erstaunlich finde ich dabei, dass der Jäger nur für KW einen Voreintrag braucht, der Sportschütze aber auch für die anderen in der Klammer aufgeführten Waffen und nur für letzteren ein Erwerbsstreckungsgebot gilt (über dessen Sinn man ohnehin trefflich diskutieren kann). Umgekehrt erstaunlich ist wiederum, dass der Jäger nur ein Grundbedürfnis für 2 KW hat und der KW-schießende Sportschütze solange der Verband mitspielt theoretisch unbegrenzt KW "anhäufen" darf.
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Fangschussgeber / Büchsflinte als Sportschütze?
Sachbearbeiter antwortete auf Schwarzseher's Thema in Waffenrecht
Um auf diese Grundfrage zurückzukommen: keine WBK-Pflicht, aber MEB für das Kaliber erforderlich. -
Welche Qualifikation für die Kinder- und Jugendarbeit?
Sachbearbeiter antwortete auf Schwarzseher's Thema in Waffenrecht
Die Qualifizierungsrichtlinien der nach § 15 WaffG vom BVA anerkannten Sportschützenverbände basieren auf § 10 Abs. 6 AWaffV und werden auch in Ziff. 27.4.1 WaffVwV erwähnt, siehe z.B. für den DSB hier: http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Richtlinien DSB/Ausbildungsrichtlinie_Jugend-Basis-Lizenz.pdf bzw. hier für Standaufsichten: https://www.bssb.de/bssb/schuetzenhandbuch/Richtlinien_Ausbildung_Standaufsicht_Layout_1.pdf Für Bayern reicht der C-Schein nicht aus, denn dazu steht in o.g. letzterer Richtlinie z.B.: Innerhalb des BSSB gelten folgende Aussagen für die Befähigung zur Kinder- und Jugendarbeit: – Alle Inhaber von gültigen (nicht abgelaufen) Vereinsübungsleiterausweisen – Alle Inhaber einer gültigen Jugendassistentenausbildung – Alle Inhaber von gültigen Übungsleiterscheinen F und J – Alle B-Trainer, alle A-Trainer mit gültigen Scheinen – Alle Personen, die eine jugendpädagogische Ausbildung durchlaufen haben wie z. B. Handwerksmeister mit großem Befähigungsnachweis, Lehrkräfte, Ausbilder mit ADA-Befähigung usw. -
Na ja grundsätzlich verboten war der SD noch nie, nur der Bedürfnisnachweis war früher halt echt schwierig und nur auf wenige Ausnahmefälle wie z.B. Jagd in Friedhofsnähe oder sensiblen Naherholungs/Kurgebieten, Einsatz zur Schießerlaubnis in sehr kleinen Wildgehegen etc. möglich. Seine Besonderheit liegt darin, dass er weder Waffe noch wesentliches Teil ist. Da ein Jagdscheininhaber für den Erwerb und Besitz eines SD wie bei einer KW stets eines Voreintrags bedarf, der zumindest hier in BW nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird, ist die Leihe desselben im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG (zum vom Bedürfnis umfassten Zweck) logischerweise auch nur innerhalb dieses Personenkreises möglich. Anders sieht es wiederum aus, wenn der Erwerb eines SD nur zum Zweck der sicheren Verwahrung oder Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG) erworben wird. Das darf jeder WBK-Inhaber, auch wenn er selbst gar kein Bedürfnis hat.
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Anzahl der Langwaffen im kleinen A Schrank
Sachbearbeiter antwortete auf shooter2015's Thema in Waffenrecht
Die Tür sollte halt noch zugehen, aber bis zu 10 LW sind in der Tat in jedem A-Schrank zulässig. -
Ja, weil letztendlich ein Bedürfnis für eine Kurzwaffe im Kaliber .22lr nachgewiesen wurde und es nicht wirklich relevant ist, ob Pistole oder Revolver. Man denke hierbei an die gelbe WBK, die ein Sportschütze mit Bedürfnisbescheinigung für grüne WBK quasi automatisch bekommt (mir ist zumindest bislang kein Fall bekannt, in welchem ein Verband das abgelehnt hätte). Über allem steht das Grundbedürfnis Sportschütze, das vom Verband abzusegnen ist. Die Unterscheidungen in einzelne Waffengattungen verlieren mit der Zeit immer mehr an Bedeutung...
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Neulich habe ich im Fernsehen einen Bericht dazu gesehen. Dort wurde für mich nachvollziehbar erklärt, dass die Sinne im Schlafzustand eines Menschen nahezu komplett lahmgelegt sind und deshalb ein Rauchmelder so wichtig ist, weil man sonst bei starker Rauchentwicklung in der Bude ggf. vom Schlafzustand direkt in den Todeszustand überführt wird. Wenn der Alarm direkt vor der Tür losgeht, wird man ihn aber wohl auch im benachbarten Schlafzimmer noch schnell und gut hören können. Wer im Schlafzimmer selbst natürlich elektrische Geräte hat (bei mir ist es nur der Radiowecker), erhöht die latente Brandgefahr natürlich. Man denke auch an einen Kabelbrand, der im ungünstigsten Fall in der Wand erfolgt und sich von dort dann ausbreitet...
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Klar, das hatte ich natürlich stillschweigend vorausgesetzt. Bei Postlauf wird man erst einen Nachforschungsantrag stellen. Derjenige, der den Verlust verschuldet hat bzw. dem er am ehesten zuzurechnen ist, kommt ansonsten auch für die Kosten auf. Wenn ein Dritter (z.B. die Post) schuld ist, kann der Erlaubnisinhaber natürlich auch nichts dafür - so wie z.B. bei früheren Versäumnissen der Waffenbehörde.
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
Sachbearbeiter antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Wenn er noch im Dienst ist, mit Sicherheit ja. -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Sachbearbeiter antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Schon klar, war auch nicht bierernst gemeint. -
Das wäre dann wiederum richtig. Erfolgt in beiden Fällen jeweils, wenn der Verbleib nicht mehr nachvollziehbar ist (wer nach einem Brand die letzten Einzelteile der WBK vorlegt, kriegt natürlich ohne Ausschreibung eine Zweitausfertigung)
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Ja, die Rauchmelder waren gemeint. Deine haben offenbar keine Lichtlein (was nachts im Schlafzimmer auch durchaus nervig sein kann) und machen sich durch einen Piepton bemerkbar, wenn sie getauscht werden möchten. Hatte genau so ein Teil übrigens mal in der alten Wohnung (in 5 Meter Höhe, die große Leiter dafür war zu diesem Zeitpunkt schon verkauft) und in der letzten Nacht vor dem Auszug (!) ging damit voll die Post ab. Nachdem ich den Küchentisch in den Flur gezogen hatte, darauf einen Stuhl und auf diesen einen riesigen Stapel großer Bücher gelegt habe, bin ich auf Zehenspitzen gerade so rangekommen, um die Batterie rauszuziehen... Wahnsinn, was da hätte passieren können, aber der Lärm um 4 Uhr nachts war unerträglich...
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Na ob er mit der vorhandenen Bedürfnisbescheinigung anstelle einer halbautomatischen Pistole auch eine EWB für einen Revolver im selben Kaliber beantragen kann.
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Das muss aber schon sehr lange her sein, denn seit dem 01.04.2003 gibt's diese Regel im WaffG nicht mehr...
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Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
Sachbearbeiter antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Wer so lange Postings schreibt, müsste doch eigentlich genügend Zeit haben, die angefangene Studie über den § 6 AWaffV weiterzuschreiben. -
Vielleicht erst mal die zuständige Waffenbehörde fragen, bevor man den Verband verrückt macht...
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
Sachbearbeiter antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
In Bawü solls neuerdings einen Erlass vom IM zur Vorgehensweise bei Reichsbürgern geben. Kommt da vielleicht jemand dran ? -
Ging mir am Wochenende ähnlich mit den Brandmeldern. Dabei habe ich festgestellt, dass die im Normalbetrieb "normal" blinken (ca. 2 mal pro Minute), wenn die Batterie schwach wird, aber plötzlich ganz hektisch. Die Mühe hätte ich mir also sparen können. Verwundert hat mich, dass man die 9Volt-Blocks lt. Herstellerangabe nicht aufladen soll. Mein Ladegerät packt auch Alkaline-Batterien und nicht nur NimH-Akkus. Vielleicht ja nur Geldmacherei ? Die vor ca. zwei Jahre neu gekauften (und noch originalverpackten) Batterien waren übrigens so gut wie platt. Hat mich geärgert...
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Bei SprengG-Erlaubnissen ist besondere Zustellung übrigens empfehlenswert, weil diese nach Verlust im Bundesanzeiger für verlustig ausgeschrieben werden müssen, was den betroffenen Erlaubnisinhaber zusätzlich Geld kostet.
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Meines Erachtens ergibt sich die Pflicht zum verschließen bereits durch die allgemeine Sicherungspflicht des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, denn mit einem offenen Tresor kann man den unbefugten Zugriff Dritter nicht verhindern.