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Sachbearbeiter

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  1. Das Problem sehe ich nicht, denn der Student kann den Tresor während seiner Studienzeit auch im Elternhaus aufstellen (oder hat dort ggf. sogar schon einen von Daddy, in dem er "in häuslicher Gemeinschaft lebend" dauerhaft mitverwahren kann). Bestandsschutz muss auf jeden Fall gewährt werden, da eine flächendeckende Umrüstung aus mehreren Gründen in der Praxis scheitern würde.
  2. Nicht mal das war vorgeschrieben. Der damalige § 42 WaffG und die dazu ergangene WaffVwV richteten sich vordringlich an Gewerbetreibende und verlangte nur ohne nähere Definition die "erforderlichen Vorkehrungen" (dazu gabs in BW z.B. ein Merkblatt des LKA mit Empfehlungen und Hinweisen für A- bzw. B-Schränke) zum Schutz gegen unbefugten Zugriff Dritter. Nach Absatz 2 konnten die Waffenbehörden die "erforderlichen Maßnahmen" dazu anordnen. Das wurde mit dem WaffG2002 dann (zurecht) neu geregelt.
  3. Korrekt. Die "speicherpflichtigen Tatbestände" ergeben sich aus § 3 NWRG. Dort steht nirgends was von Tresoren. Nur die gemäß § 20 Abs. 6 WaffG erfolgte Anbringung von Blockiersystemen bei Erbwaffen ist zu erfassen.
  4. Gut. Die "nächste Gelegenheit" sollte aber nicht so fern sein, weil die Verpflichtung in § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nicht einmaliger Natur ist.
  5. Sehe ich auch so. Die Worte „um zu verhindern“ besagen, dass der Gesetzgeber jede zweckdienliche Aktivität als erforderlich ansieht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der in Betracht zu ziehenden Umstände einer sorgfältigen Aufbewahrung verlangt deshalb eine Abwägung der öffentlich-rechtlichen Ordnungsinteressen mit den Einzelinteressen des Betroffenen, orientiert an den Umständen des Einzelfalles unter Einschluss der Kriminalitätsbelastung des Lagerortes sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 1. 9. 2000 – 1 M 78/00; VG Arnsberg, Urt. v. 16. 5. 2011 – 14 K 1282/10, Waff-RR 6/2011; OVG Münster, Beschl. v. 15. 11. 2013 – 20 A 1777/11, Waff-RR 5/2014). Bei Würdigung der Verhältnismäßigkeit wird regelmäßig auch auf die Sicherungsnotwendigkeit einzugehen sein. Erfahrungsgemäß besteht bei Einzelladerlangwaffen wegen ihrer schwierigen Tarnbarkeit und deswegen ungünstigeren Verwertbarkeit bei bewaffneten Überfällen ein geringeres Diebstahlinteresse und damit eine geringere Sicherungsnotwendigkeit, als für moderne Kurzwaffen. Bei Schwarzpulverwaffen (gleich ob Lang- oder Kurzwaffen) besteht nur ein minimales Zugriffsinteresse und somit auch nur eine geringe Sicherungsnotwendigkeit. "Vorkehrung" ist im Sinne von Vorsorge zu verstehen, die darauf ausgerichtet ist, die sorglose Verwahrung der relevanten Gegenstände in der Weise zu sichern, dass sie nicht abhanden kommen und auch Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen können. Die Verwendung des Plurals („Vorkehrungen“) bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Gesetzgeber allgemein eine möglichst vielseitige Vorsorge erwartet, die aber im gewerblichen Bereich durchaus gerechtfertigt sein kann. Im Einzelfall kann eine geeignete und ausreichende Maßnahme genügen. Die vom Gesetzgeber erwarteten Vorkehrungen haben sich auch darauf zu erstrecken, dass Dritte die bezeichneten Gegenstände nicht unbefugt an sich nehmen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur die Besitzerlangung durch Berechtigte toleriert wird. Schon durch § 42 WaffG1976 sollte nach seiner amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucks. 6/2678, S. 36) die „Gefahr von Ladendiebstählen weiter verringert“, also die Begehung strafrechtlich erfassbarer Eigentumsdelikte verhindert werden. Dadurch wird unter Berücksichtigung einer der Zweckbestimmungen des WaffG, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk“ kommen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. 6. 1975 – 1 C 25.73, BVerwGE 49, 1, 6 = NJW 1976, 636), eine waffenrechtliche Interpretation des Begriffs „unbefugt“ nicht ausgeschlossen.
  6. Glück gehabt, da seit dem 01.04.2003 der Stand Mai 1997 verlangt wird.
  7. Das mögen wir beide so sehen. So manche(r) Waffenbehörde/Staatsanwalt/Richter wird einen Verstoß durch Einhandmesser bzw. feststehendem Messer mit Klingenlänge über 12cm aber auch auf Waffen ummünzen. Allzu sicher würde ich mir als Betroffener deshalb nicht sein...
  8. Nach einem Umzug darf das Bedürfnis anlassbezogen neu überprüft werden. Die Vorlage einer Bescheinigung über eine anderweitige aktive Mitgliedschaft reicht dann aber vollkommen aus. Frisch zugezogene können ja noch keine Schießnachweise präsentieren.
  9. Die Art und Weise der Nachweisführung darf Dir nicht vorgeschrieben werden. Wenn zum Tresor keine Belege wie Rechnung, Lieferschein o.ä. vorhanden sind, bleibt natürlich nur noch die fotografische Dokumentation. Das Angebot zur Vorortkontrolle ist eine Alternative, mancherorts aber (rechtswidrigerweise) kostenpflichtig.
  10. Funktioniert in Baden-Württemberg schon seit fast 10 Jahren so nicht mehr. Nur bei großen Waffenräumen werden noch zusammen mit dem LKA Begehungen gemacht und behördliche Gutachten dazu erstellt. Ansonsten haben die sich auf ihr Kerngeschäft Sicherung von Türen und Fenstern in Wohnhäusern zurückgezogen.
  11. Hier muss man zunächst vorsichtig sein, da es im Rechtsverkehr auch tatsächliche Erfordernisse für den Staatsangehörigkeitsausweis gibt (z.B. Adoption eines ausländischen Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft dazu, Verbeamtung, Klarstellung nach politischer oder rechtlicher Entwicklung bei Sammeleinbürgerung o.ä. nach Krieg oder bei Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit auch zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber ausländischen Behörden, bei denen um Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit nachgesucht wird). Die Nachfrage der Behörde, wozu der Staatsangehörigkeit benötigt wird, ist aber trotzdem legitim. Siehe hierzu z.B. ein recht neues Urteil des VG Potsdam vom 14.03. 2016 mit dem Az. 8 K 4832/15. Dieses hat folgende durchaus nachvollziehbare Leitsätze aufgestellt: 1.Für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § RUSTAG § 30 StAG bedarf es keines Feststellungsinteresses in entsprechender Anwendung des § VWGO § 43 VWGO § 43 Absatz I VwGO. 2.Erforderlich ist allerdings, dass der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse hat. Durch die Feststellung dieses Interesses soll ausgeschlossen werden, dass eine Behörde für ersichtlich nutzlose und unlautere Zwecke in Anspruch genommen wird. 3.Ist die deutsche Staatsangehörigkeit weder zweifelhaft noch klärungsbedürftig und wird sie auch nicht durch eine Behörde in Frage gestellt, liegt ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht vor. In diesem Fall kann die Behörde allein unter Hinweis auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse den Antrag ablehnen.
  12. Kann das ein Mod mal löschen ? Als ehemalige Waldorfschülerin empfinde ich es als Frechheit, mit Reichsbürgern verglichen zu werden ! Waldorfschüler sind selbständig, gewandt und weltoffen mit einem großen Erfahrungshorizont, der in staatlichen Schulen so nicht vermittelt wird.
  13. Gröblicher oder mehrfacher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften wurde hier bereits als Widerrufsgrund genannt. Zu beachten ist hier aber auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung, nicht vorsichtiger/nicht sachgemäßer Umgang, nicht sorgfältige Verwahrung), der bei negativer Zukunftsprognose zur Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes führt. Mit so einer Messergeschichte ist man ganz schnell in diesem Fahrwasser...
  14. Mich verwundert, dass hier im ganzen Thread niemand nach dem Zeitpunkt der erfolgten Unbrauchbarmachung gefragt hat. Dieser ist aber für die Lösung eines Falls von grundsätzlicher Bedeutung ! Deshalb hole ich hier mal etwas weiter aus, was zum Thema Dekowaffen waffenrechtlich zu unterscheiden ist: Dekorationswaffen können entweder vom Hersteller von Grund auf nicht schussfähig produziert und ausgewiesen werden oder mittels Unbrauchbarmachung einer „scharfen“ Waffe in eine solche umgebaut werden. Da die Unbrauchbarmachung als erlaubnispflichtige Bearbeitung einer Waffe anzusehen ist, darf selbige nur durch Personen erfolgen, die hierzu aufgrund einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG zur Waffenherstellung berechtigt sind. Grundsätzlich gilt, dass nur die in § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nrn. 4.1 und 4.2 aufgeführten Dekorationswaffen mit Ausnahme des § 42a WaffG gänzlich von den waffenrechtlichen Bestimmungen ausgenommen sind. Zu prüfen ist hier somit – sofern kein Beleg über den Erwerb als Dekorationswaffe vorliegt -wann die Unbrauchbarmachung vorgenommen worden ist. Zu den verschiedenen Zeitpunkten ist folgendes anzumerken: Unbrauchbar gemachte Schusswaffe vor WaffG1976 („Uraltdeko“) Es existierten noch keine gesetzlichen Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen. Die damals erfolgte Unbrauchbarmachung einer ehemals schussfähigen Waffe entspricht nicht den untenstehend unter Nummer 2 dargelegten Anforderungen. Bis heute bestehen auch keine Ausnahmeregelungen für umgebaute Dekorationswaffen dieses Zeitraums. Zum Erwerb, Besitz und Führen solcher Waffen bedarf es einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 – für den Erwerb und Besitz hier also eine Waffenbesitzkarte. Unbrauchbar gemachte Schusswaffe gemäß WaffG1976 („Altdeko“) Hier handelt sich um eine ehemals „scharfe“ Schusswaffe, die i.S. der Anforderungen des § 7 der 1. WaffV zum WaffG vom 24.05.1976 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden ist. Nach § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.1 sind die Bestimmungen des aktuellen WaffG (mit Ausnahme des § 42a WaffG = Verbot des Führens von Anscheinswaffen) nicht anzuwenden. Diese Schusswaffen wurden nach Unbrauchbarmachung mit der Raute des Bundeskriminalamts (sogenannte BKA-Raute) gekennzeichnet. Unbrauchbar gemachte Schusswaffe ab WaffG2002 (seit 01.04.2003) Es handelt sich um eine ehemals „scharfe“ Schusswaffe, die nach den Vorschriften des § 1 Abs. 4 WaffG i.V. mit der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 ff. WaffG unbrauchbar gemacht worden ist und welche nach anschließender Prüfung durch das Beschussamt mit dem Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 zur Beschussverordnung (Raute mit Wappen und Ortsbezeichnung des vollziehenden Beschussamtes) versehen worden ist. Nach § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.2 sind die Bestimmungen des aktuellen WaffG (mit Ausnahme des § 42a WaffG, s.o.) nicht anzuwenden. Für die Unbrauchbarmachung erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind zwei Schritte erforderlich, die der Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben hat. So müssen nach § 1 Abs. 4 WaffG i.V. mit Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.4 zunächst alle wesentlichen Teile der Schusswaffe (hierzu gehören bei Langwaffen der Lauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager) so verändert werden, dass die Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wiederhergestellt werden kann. Die so durchgeführte Unbrauchbarmachung der Waffe ist der Waffenbehörde nach § 37 Abs. 3 WaffG innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Eine nach der genannten Bestimmung unbrauchbar gemachte Schusswaffe ist gemäß § 9 Abs. 1 BeschG i.V. mit Anlage I Nr. 6.1.2 und 6.3.1 bis 6.3.6 zur BeschussV dem zuständigen Beschussamt zur Prüfung und Zulassung einzureichen. Dies ist mindestens zwei Monate zuvor dort schriftlich anzuzeigen. Die Waffe wird dann mit einem Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 11 zur BeschussV (siehe oben) versehen. Erst nach der Zulassung durch das Beschussamt erhält die Schusswaffe den Status einer Dekorationswaffe, die ohne Einhaltung waffen- oder beschussrechtlicher Vorschriften und ohne Altersbeschränkung besessen und aufbewahrt werden darf. Letztendlich wird die unbrauchbar gemachte Waffe aus der Waffenbesitzkarte ausgetragen.
  15. Bei gemeinsamer Verwahrung kann man das im Einzelfall auch so sehen, zumindest wenn die Waffen auch gemeinsam genutzt werden.
  16. Kein Problem. Zu unterscheiden ist hier der Erwerb vom "zum Bedürfnis umfassten Zweck" von einem Erwerb "zur vorübergehenden sicheren Verwahrung". Oder anders ausgedrückt: zur eigenen Verwendung darfst Du den SD nicht ausleihen, wohl aber zur ausschließlichen sicheren Verwahrung in Deinen Tresor stellen (wenn z.B. der Erlaubnisinhaber längere Zeit abwesend ist und das Teil nicht im unbewohnten Haus stehen lassen möchte).
  17. Eben. Der Grund liegt voraussichtlich darin, dass die deliktrelevanten Waffen (hier also Kurzwaffen und halbautomatische Langwaffen sowie Repetierflinten) nur per Einzelprüfung erwerbbar sein sollen. Erstaunlich finde ich dabei, dass der Jäger nur für KW einen Voreintrag braucht, der Sportschütze aber auch für die anderen in der Klammer aufgeführten Waffen und nur für letzteren ein Erwerbsstreckungsgebot gilt (über dessen Sinn man ohnehin trefflich diskutieren kann). Umgekehrt erstaunlich ist wiederum, dass der Jäger nur ein Grundbedürfnis für 2 KW hat und der KW-schießende Sportschütze solange der Verband mitspielt theoretisch unbegrenzt KW "anhäufen" darf.
  18. Um auf diese Grundfrage zurückzukommen: keine WBK-Pflicht, aber MEB für das Kaliber erforderlich.
  19. Die Qualifizierungsrichtlinien der nach § 15 WaffG vom BVA anerkannten Sportschützenverbände basieren auf § 10 Abs. 6 AWaffV und werden auch in Ziff. 27.4.1 WaffVwV erwähnt, siehe z.B. für den DSB hier: http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Richtlinien DSB/Ausbildungsrichtlinie_Jugend-Basis-Lizenz.pdf bzw. hier für Standaufsichten: https://www.bssb.de/bssb/schuetzenhandbuch/Richtlinien_Ausbildung_Standaufsicht_Layout_1.pdf Für Bayern reicht der C-Schein nicht aus, denn dazu steht in o.g. letzterer Richtlinie z.B.: Innerhalb des BSSB gelten folgende Aussagen für die Befähigung zur Kinder- und Jugendarbeit: – Alle Inhaber von gültigen (nicht abgelaufen) Vereinsübungsleiterausweisen – Alle Inhaber einer gültigen Jugendassistentenausbildung – Alle Inhaber von gültigen Übungsleiterscheinen F und J – Alle B-Trainer, alle A-Trainer mit gültigen Scheinen – Alle Personen, die eine jugendpädagogische Ausbildung durchlaufen haben wie z. B. Handwerksmeister mit großem Befähigungsnachweis, Lehrkräfte, Ausbilder mit ADA-Befähigung usw.
  20. Na ja grundsätzlich verboten war der SD noch nie, nur der Bedürfnisnachweis war früher halt echt schwierig und nur auf wenige Ausnahmefälle wie z.B. Jagd in Friedhofsnähe oder sensiblen Naherholungs/Kurgebieten, Einsatz zur Schießerlaubnis in sehr kleinen Wildgehegen etc. möglich. Seine Besonderheit liegt darin, dass er weder Waffe noch wesentliches Teil ist. Da ein Jagdscheininhaber für den Erwerb und Besitz eines SD wie bei einer KW stets eines Voreintrags bedarf, der zumindest hier in BW nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird, ist die Leihe desselben im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG (zum vom Bedürfnis umfassten Zweck) logischerweise auch nur innerhalb dieses Personenkreises möglich. Anders sieht es wiederum aus, wenn der Erwerb eines SD nur zum Zweck der sicheren Verwahrung oder Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG) erworben wird. Das darf jeder WBK-Inhaber, auch wenn er selbst gar kein Bedürfnis hat.
  21. Die Tür sollte halt noch zugehen, aber bis zu 10 LW sind in der Tat in jedem A-Schrank zulässig.
  22. Ja, weil letztendlich ein Bedürfnis für eine Kurzwaffe im Kaliber .22lr nachgewiesen wurde und es nicht wirklich relevant ist, ob Pistole oder Revolver. Man denke hierbei an die gelbe WBK, die ein Sportschütze mit Bedürfnisbescheinigung für grüne WBK quasi automatisch bekommt (mir ist zumindest bislang kein Fall bekannt, in welchem ein Verband das abgelehnt hätte). Über allem steht das Grundbedürfnis Sportschütze, das vom Verband abzusegnen ist. Die Unterscheidungen in einzelne Waffengattungen verlieren mit der Zeit immer mehr an Bedeutung...
  23. Neulich habe ich im Fernsehen einen Bericht dazu gesehen. Dort wurde für mich nachvollziehbar erklärt, dass die Sinne im Schlafzustand eines Menschen nahezu komplett lahmgelegt sind und deshalb ein Rauchmelder so wichtig ist, weil man sonst bei starker Rauchentwicklung in der Bude ggf. vom Schlafzustand direkt in den Todeszustand überführt wird. Wenn der Alarm direkt vor der Tür losgeht, wird man ihn aber wohl auch im benachbarten Schlafzimmer noch schnell und gut hören können. Wer im Schlafzimmer selbst natürlich elektrische Geräte hat (bei mir ist es nur der Radiowecker), erhöht die latente Brandgefahr natürlich. Man denke auch an einen Kabelbrand, der im ungünstigsten Fall in der Wand erfolgt und sich von dort dann ausbreitet...
  24. Klar, das hatte ich natürlich stillschweigend vorausgesetzt. Bei Postlauf wird man erst einen Nachforschungsantrag stellen. Derjenige, der den Verlust verschuldet hat bzw. dem er am ehesten zuzurechnen ist, kommt ansonsten auch für die Kosten auf. Wenn ein Dritter (z.B. die Post) schuld ist, kann der Erlaubnisinhaber natürlich auch nichts dafür - so wie z.B. bei früheren Versäumnissen der Waffenbehörde.
  25. Wenn er noch im Dienst ist, mit Sicherheit ja.
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