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Wobei die Fälle für einen WS oder eine Schießerlaubnis in der Praxis ja auch nicht soooo häufig vorkommen. Beim "normalen" Waffenverkauf an einen Jäger oder Sportschützen greifen ja die Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 6 WaffG.
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Hm, gebe ich auch mal noch meinen Senf dazu. Grundsätzlich halte ich die hier erfolgte Meldung über die vorübergehende Verlagerung des Aufbewahrungsorts korrekt, weil dazu gemäß § 36 Abs. 3 WaffG eine Verpflichtung besteht. Und das aus gutem Grund, denn möchte z.B. genau in dieser Zeit die Waffenbehörde eine unangekündigte Vorortkontrolle am Wohnort des Waffenbesitzers durchführen, wäre die Fahrt umsonst. Was aber natürlich gar nicht geht, dass die Waffenbehörde danach den bereits gewährten Bestandsschutz in Frage stellt, denn dieser bezieht sich ganz klar nur auf den Stichtag 06.07.2017 und auch an dem anderen Standort wurde der Tresor von dem Waffenbesitzer ja zur Aufbewahrung seiner Schusswaffen weitergenutzt. Ob das vor Gericht bei der ja erst nach Durchführung der Verlegung erfolgten WaffG-Änderung standhalten würde, wage ich zu bezweifeln. Frecher Exkurs, wenn auch Auslegungssache: Selbst wenn ein Tresor mit gewährtem Bestandsschutz zwischenzeitlich einer anderen Person gänzlich verkauft/veräußert/überlassen werden würde, könnte aus juristischer Sicht durchaus die Möglichkeit gesehen werden, dass bei einem Rückerwerb des Tresores (wieder) Bestandschutz für diesen besteht. Die Weiternutzung durch den bisherigen Besitzer wäre ja auch dann gewährleistet. Dass nur bei vorheriger Nutzung erlaubnispflichtiger Waffen der Bestandsschutz greifen soll, halte ich persönlich im übrigen für fraglich, denn § 36 Abs. 4 WaffG erwähnt dazu nur "Schusswaffen und Munition". Das könnten aber auch nicht waffenbesitzkartenpflichtige Schusswaffen sein. Ein Nachweis dazu ist natürlich in der Regel wohl nicht so einfach.
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WBK nur gegen persönliches Erscheinen?
Sachbearbeiter antwortete auf Black Dodge's Thema in Waffenrecht
Beim Personalausweis ja, siehe § 9 Abs. 1 PAuswG (die Formulierung "soll" ist hier verwaltungsrechtlich als "muss" zu verstehen, Ausnahmen sind jedoch z.B. bei nachweislich Schwerbehinderten oder Handlungsunfähigen möglich): "Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können mittels Datenübertragung abgegeben werden. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen." Dies wird auch in der PassVwV wie folgt klargestellt: 6.1.1.2 Zur Prüfung der Identität muss (Ausnahme siehe Ziffer 6.1.1.3) die Passbewerberin oder der Passbewerber (also auch das minderjährige Kind) persönlich bei der Behörde erscheinen. Der gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter soll ebenfalls persönlich bei der Passbehörde erscheinen. Der Antrag kann jedoch auch von einem Erklärungsboten (z. B. den Großeltern oder sonstigen Verwandten des minderjährigen Kindes, wenn die Eltern aus Zeitgründen nicht selbst den Antrag bei der Passbehörde abgeben können) überbracht werden. In diesen Fällen muss der Antrag jedoch vom gesetzlichen Vertreter nterzeichnet sein und allen formalen Anforderungen entsprechen. Die Unterschrift des gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertreters auf dem Antrag ist mit der Unterschrift auf einem Identitätsdokument zu vergleichen (z. B. durch Vorlage des Ausweises). Zudem muss der Erklärungsbote eine Vollmacht des gesetzlichen Vertreters vorlegen, aus der sich ergibt, dass er zur Überbringung des Antrags ermächtigt wurde. Die Vollmacht ist zu den Akten zu nehmen. Eine Passausstellung kann nicht erfolgen, wenn eine Identifizierung der Passbewerberin oder des Passbewerbers durch die Passbehörde nicht möglich ist (z. B. Beantragung eines Passes für einen im Ausland lebenden Deutschen/eine im Ausland lebende Deutsche durch die Eltern bei einer inländischen Passbehörde). 6.1.1.3 Dem persönlichen Erscheinen kommt es gleich, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Passbehörde den Passantrag z. B. in der Wohnung der Passbewerberin oder des Passbewerbers, im Krankenhaus, einem Pflegeheim oder in einer Justizvollzugsanstalt entgegennimmt. Insbesondere in den seltenen Fällen, in denen es der Passbewerberin oder dem Passbewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, persönlich bei der Passbehörde zu erscheinen, soll versucht werden, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Passbehörde den Passantrag in der Wohnung, im Krankenhaus oder im Rahmen der Heimunterbringung der Passbewerberin oder des Passbewerbers entgegennimmt. Auf ein persönliches Erscheinen bei der Passbehörde kann verzichtet werden, wenn dies im Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes geboten erscheint und die Datenerfassung durch eine andere hierzu ermächtigte Stelle (z. B. Honorarkonsuln) erfolgt. Zum WaffG gibt's keine vergleichbaren Regelungen. -
Mit der Leihwaffe in die Niederlande
Sachbearbeiter antwortete auf Lugernullacht's Thema in Waffenrecht
In den FAQ zum NWR steht, dass auch Fremdwaffen in den EFP eingetragen werden dürfen. Das erscheint auch rechtlich korrekt, denn Voraussetzung für die Eintragung einer Waffe in den EFP ist nach § 32 Abs. 6 WaffG lediglich, dass der Erlaubnisinhaber zum Erwerb und Besitz berechtigt ist. Wie mir von SB vorhin versichert wurde, trifft das zu und ist auch im NWR für jede Waffe eine Verknüpfung mit anderen Personen im EFP möglich. Beim Eintrag der Waffe wird diese im NWR gesucht und dann aus dem Datensatz des derzeitigen Erlaubnisinhabers gezogen. Selbst nicht wbk-pflichtige Waffen können eingetragen werden, diese allerdings ohne Erfassung im NWR und lediglich lokaler Speicherung. Grüßle SBine -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
Sachbearbeiter antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Da spricht der Erlass für BaWü aber eine ganz andere Sprache. Schon der bloße Verweis auf das RuStaG genügt demnach, vom Verfassungsschutz als Reichsbürger eingestuft zu werden. Er ist als Tatsache zu werten, die Bedenken zu Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung etc. begründen und dann MÜSSEN alle waffenrechtlichen Erlaubnisse (u.a. wegen Unterstellung einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a-c WaffG) widerrufen werden. -
Und das entgegen der Erlasslage im Ländle. Ui ui ui...
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Finde schon, dass rechtswidrig passt, denn genau das soll ja durch die Remonstration unterbunden werden. Es geht nicht um eine Weltanschauung oder sich wichtig machen sondern darum, dass das geltende Recht korrekt umgesetzt wird. So gabs im Waffenrecht 2008 z.B. diverse Remonstrationen zur angeblich auch rückwirkend (für Erben vor April 2003, die ihre WBK unter Waff1972/1976 erhalten haben) durchzuführenden Erbwaffenblockierung. Die vom BVerwG gelieferten "Begründungen" überzeugen ja nicht wirklich - wie bei vielen Urteilen der vergangenen Jahre leider so oft der Fall - und gehen u.a. alle nicht auf den verfassungsrechtlich zu beachtenden Kern der Sache (Ungleichbehandlung der Alterben im Gegensatz zu den sachkunde- und bedürfnislosen Altbesitzern) ein. Grundsätzlich wundert man sich auch, dass die Blockierpflicht der WaffG-Änderung 2017 stattgehalten hat. Da so gut wie keine sachkunde- und bedürfnislose Erben ohne Eigenantrieb zum künftigen Jäger oder Sportschützen mehr Erben-WBK beantragen, ist § 20 WaffG in der jetzigen Form diesbezüglich eine Farce. Warum diese auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüften Leute mit Tresor und ohne Munitionsbesitz überhaupt blockieren müssen, wurde ohnehin noch nie erläutert.
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Ok, wenn Norwegen so verfährt, ist das sehr liberal (auch wenn dort im Gesetz die Mitnahme sicherlich sehr ähnlich wie bei uns definiert worden ist). Eine Aufenthaltsdauer von 3 Monaten erfüllt aber schon recht klar den Begriff einer Verbringung. Zum EFP besteht übrigens oftmals der Irrglaube, dass er eine waffenrechtliche Erlaubnis ist. Das stimmt nicht, weil er ohne separate Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung lediglich ein Reisedokument fürs europäische Ausland (und die assoziierten Staaten) darstellt und somit z.B. auch nicht dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse unterliegt. Er wird lediglich im Zusammenhang damit von sich aus ungültig, weil ihm dann die Grundlage für berechtigten Waffenbesitz fehlt.
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
Sachbearbeiter antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis ist vorzulegen, wenn entweder Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen (z. B. amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder wiederholt auch von weniger als 1,6 Promille im Zusammenhang mit Verhaltensauffälligkeiten) oder wenn begründete Zweifel an beigebrachten Bescheinigungen bestehen. Auf jeden Fall muss ein begründeter Anlass bestehen, der einer Einzelfallprüfung unterliegt. dazu habe ich grad was abgespeichertes zur Hand: Als Tatsache kommt im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 WaffG nur ein objektivierbarer Sachverhalt in Betracht. Die bloße Einschätzung durch die Erlaubnisbehörde oder durch Dritte (die anonym die zuständige Behörde informieren) reicht nicht aus. Eine weitgehende Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen ist unverzichtbare Voraussetzung (vgl. VG Weimar, Beschl. v. 9. 5. 2005 – 2 E 387/05 – We). Neben dem Erreichen einer BAK von 1,6 Promille als Verdachtsmoment für ein gewohnheitsmäßiges Trinken mit Abhängigkeitspotential muss es bei der mehrfachen amtlichen Feststellung einer geringeren BAK ausreichen, wenn diese jeweils im Zusammenhang mit festgestellten Verhaltensauffälligkeiten, nicht jedoch zwingend im Kontext zu Straftaten, stand (Nr. 6.3 WaffVwV). So wird auch bei Personen, die beispielsweise im wiederholt/häufig auftretenden Zustand einer geringeren Alkoholisierung „nur“ zu Eigengefährdungen/-verletzungen oder zur Beschädigung/Zerstörung eigener Sachen neigen, die persönliche Eignung zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition kritisch zu hinterfragen bzw. nur auf Basis einer fachkundigen gutachterlichen Bestätigung anzunehmen sein (Nr. 6.3 WaffVwV; BR-Drucks. 81/1/06, S. 4). Bedenken können sich z. B. auch aus umfangreichen Aktenunterlagen der zuständigen Waffenrechtsbehörde oder Jagdbehörde ergeben, nach denen von einer Störung der Persönlichkeit des Betroffenen in querulatorischer bzw. paranoider Richtung auszugehen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 6. 2. 2006 – 19 ZB 04. 1931, Lehmann Waff-RR 6/2006, ergangen zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 BJagdG). Auch Gutachten zur Strafunmündigkeit wegen schwerer psychischer Störungen (Borderline) können Anlass zum Tätigwerden der Waffenbehörde sein (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 10. 3. 2006 – 3 EO 945/05, Waff-RR 16/2005). Ein Tätigwerden entfällt auch nicht, wenn nach einer Zwangseinweisung eine umgehende Entlassung nach der Erstuntersuchung erfolgte (VGH München, Beschl. v. 21. 8. 2015 – 21 C 15.1533). -
Kleine Korrektur: MUSS man machen... denn die Remonstration ist nach Bekanntwerden einer Aufforderung zum rechtswidrigen Handeln eine Pflicht, keine Wahlmöglichkeit !
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Richtig. Falsch. Das Merkmal einer waffenrechtlichen Mitnahme besteht lt. Definition darin, "Waffen oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung..." Nach nirgendwo hin auf dieser Erde braucht man mit unseren modernen Verkehrsmitteln 3 Monate, um von A nach B zu kommen. Der Zeitraum, in welchem man die Waffen im anderen Land besitzt, muss zumindest noch im Zusammenhang mit der Reise stehen. Ein mehrtägiger Wettkampf wäre davon also noch gedeckt, nicht aber ein Vierteljahr !
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Zur ersten Auflage siehe im übrigen folgendes höchstrichterliches Urteil: http://www.juraforum.de/urteile/hessischer-vgh/hessischer-vgh-urteil-vom-15-03-2006-az-11-ue-186905 Im übrigen wurden mit der speziellen Auflage hier die Möglichkeiten des § 45 Abs. 3 WaffG nicht bedacht und grundsätzlich nicht in Aussicht gestellt. Das ist so definitiv unzulässig.
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Einsicht in Waffenbesitz-Akte - möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf LARgeGun's Thema in Waffenrecht
Nur mit Vollmacht natürlich. Als Grund kann ja was anderes genannt werden. -
Dass eine Auflage in der WBK über die Meldung des Austritts aus dem Schützenverein rechtswidrig ist, wurde in BW schon in einem IM-Erlass aus den 90er-Jahren klargestellt. Durch die seit 01.04.2003 bestehende Meldepflicht der Schützenvereine nach § 15 Abs. 5 WaffG ist die Auflage noch unsinniger geworden. Verbindlich festgelegt für den Auflagentext zur gelben WBK (in den alten Vordrucken, deshalb soll dort zur Überschrift auch der Zusatz "nach § 14 Abs. 4 WaffG" angebracht werden) wurde in BaWü folgende Formulierung: "Diese Erlaubnis berechtigt zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) sowie zum Erwerb und Besitz von Munition für die in dieser Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde." In den neuen Vordrucken (Anlage 4 zur WaffVordruckVwV2012) ist das nicht mehr erforderlich. Beide o.g. Auflagen erscheinen mir nicht begründbar zu sein. Vor einem Widerspruch sollte erst mal (unter Beachtung der Monatsfrist !) der formlose Weg zur Rückfrage gewählt werden. Erkennt die Behörde die Fehler nicht, muss halt die Widerspruchsbehörde die Sache regeln.
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Genau (siehe § 37 Abs. 4 WaffG). Sich in diesem Zuge zum Bedürfnis zu äußern wäre nicht verkehrt, sonst kommt dazu postwendend eine Rückfrage. Wenn Du nur vorübergehend beruflich in Schottland tätig sein wirst, dürfte eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG gut möglich sein, bei dauerhaftem Wegzug in der Regel nur dann, wenn auch im Inland eine Ausnahme in Frage käme (z.B. langjährige Ausübung des Schießsports bzw. der Jagd).
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Einsicht in Waffenbesitz-Akte - möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf LARgeGun's Thema in Waffenrecht
Alle die ein "Bedürfnis" dafür sehen. Findige Anwälte beantragen dies z.B. wenn sie für ihren Mandanten eine andere Entscheidung der Behörde in einem gleichgelagerten Fall beweisen möchten und dann auf Gleichbehandlung pochen. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
Sachbearbeiter antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Oftmals outen sich diese selbst durch entsprechende Anträge, Schreiben oder Diskussionen. Andernfalls sind sie nur schwer ermittelbar. Vielleicht ja auch nur eine Randerscheinung, über die in 20 Jahren kein Mensch mehr spricht ? -
Langwaffenmunition Eintrag in WBK verweigert
Sachbearbeiter antwortete auf schmitz75's Thema in Waffenrecht
Ein Beispiel ist im folgenden Klammervermerk aufgeführt. Wie bei jeder Bedürfnisprüfung ist auch hier der Einzelfall zu betrachten. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
Sachbearbeiter antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
So war das auch gemeint. Und wie schon gesagt hat das auch bei Gerichtsurteilen bereits Eingang gefunden. -
Einsicht in Waffenbesitz-Akte - möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf LARgeGun's Thema in Waffenrecht
Aha, interessant. Da sind dann wohl Diskussionen vorprogrammiert, ob nach LVwVfG oder nach IFG Akteneinsicht gewährt wird. Und was eine "einfach Auskunft" am Ende ist, könnte auch einen gewissen Auslegungsspielraum beinhalten... Im allgemeinen Verwaltungsrecht wird darunter z.B. eine allgemeine telefonische Information, kurze Beratung vor Antragstellung, Übermittlung eines Merkblatts o.ä. verstanden. Eine Akteneinsicht ist hingegen im Regelfall schon etwas mehr als das und wenn sie ohne anhängiges Verfahren erfolgt zumeist auch gebührenpflichtig. -
Einsicht in Waffenbesitz-Akte - möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf LARgeGun's Thema in Waffenrecht
Ach so, wenn man dies in diesem Konsens betrachtet, kann man in der Tat zu dem Schluss kommen. Ich ging ganz grundsätzlich vom Einsichtsrecht nach VwVfG aus (und dazu bestimmen fast alle Gebührenverzeichnisse der Behörden eine bestimmte Gebühr): Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht. (2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. (3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. P.S.: Das IFG gilt nicht in allen Bundesländern und Anträge dazu sind nur bei Bundesbehörden möglich ! Klappt also nicht bei Kreispolizeibehörden, da muss man sich auf die o.g. Rechtsgrundlage stützen - und zahlen. -
Juwelier bekommt nach 20 Jahren keinen Waffenschein mehr zum Selbstschutz
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Das natürlich auch, lach ! Ich dachte eigentlich mehr an Einschüchterungsversuche, um rechtswidrig Vorteile zu erlangen.- 79 Antworten
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- selbstschutz
- sicherheitsdienst
- (und 4 weitere)
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WBK nur gegen persönliches Erscheinen?
Sachbearbeiter antwortete auf Black Dodge's Thema in Waffenrecht
Schön und gut. Nur zwingen darf man den Antragsteller halt nicht pauschal, wenn es dafür nicht im Einzelfall besondere Gründe gibt. Und darum geht's hier doch. -
Einsicht in Waffenbesitz-Akte - möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf LARgeGun's Thema in Waffenrecht
Lach, eine wirklich nette Idee. Interessanter Ansatz in der Tat... -
Langwaffenmunition Eintrag in WBK verweigert
Sachbearbeiter antwortete auf schmitz75's Thema in Waffenrecht
Interessant mit der Unterscheidung in NRW. Lese ich so zum ersten mal und ist in BRD wohl einzigartig. :-) Die Empfehlung in der VwV (schon die Wortwahl ist eine ganz andere als "soll", "muss", "ist zu" o.ä.) gilt aber nicht standardmäßig sondern nur für Sonderfälle. Und genau so ergibt es sich auch aus dem Erlass für BaWü. Wie schon gesagt wäre die gesetzliche Regelung sonst ad absurdum geführt.