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Nur Einzellader, Stand für Mehrlader verboten?
Sachbearbeiter antwortete auf supermeier's Thema in Waffenrecht
Normalerweise wird ein Stand je nach geschossener Waffengattung für eine bestimmte Joulezahl zugelassen. Eine Unterscheidung nach Ladesystem habe ich noch nirgends gesehen. -
WBK trotz Trunkenheitsfahrt vor 6 Jahren moeglich?
Sachbearbeiter antwortete auf NewWBK's Thema in Waffenrecht
Du vermengst hier unzulässigerweise Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Eine Trunkenheitsfahrt kann beides berühren, erst ab 60 TS greift dann aber die Regelunzuverlässigkeit (sofern nicht innerhalb der letzten fünf Jahre noch eine Verurteilung war, denn mit 2 x 30 TS ist man ebenso dabei) und dann muss die Waffenbehörde schon besondere Umstände im Einzelfall erkennen, die trotzdem für eine Zuverlässigkeit sprechen. Ab 1,6 Promille BAK muss die Waffenbehörde ein amts- oder fachärztliches Gutachten über die persönliche Eignung nach § 6 WaffG anfordern. Die Vorlage einer bestandenen MPU vermag das in der Regel nicht zu ersetzen, da andere Fragestellung und auch leicht abweichende Untersuchung. Vorzulegen ist ein Gutachten nach § 4 AWaffV. Wer die MPU bestanden hat, hat aber auch gute Chancen, die waffenrechtliche Hürde zu nehmen. -
Im § 20 Abs. 3 WaffG steht nur Schusswaffen. Insofern ist bereits fraglich, ob auch einzelne wesentliche Teile, die nicht zu einer Waffe komplettiert werden können, der Blockierpflicht unterliegen. Lediglich über die Gleichstellung zu den Schusswaffen kann man da eine Brücke bauen. Ziel der Blockierpflicht ist aber ja nur, dass Erbwaffen sachkunde- und bedürfnisloser Besitzer nicht schussfähig sind und das ist bei einzelnen wesentlichen Teilen nicht der Fall. Mehr als eine Blockierung des als Erbe erworbenen WS kann die Waffenbehörde also wohl nicht verlangen (sofern es für das Kaliber überhaupt einen amtlich zugelassenen Stöpsel gibt).
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Streng nach dem Text der Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 2.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG braucht man zum Erwerb eines Wechselsystems gleichen oder kleineren Kalibers für eine bereits eingetragene Grundwaffe kein Bedürfnis. Insofern müsste selbst ein sachkundeloser Erbe oder Altbesitzer zum Erwerb und Besitz berechtigt sein. In der Praxis habe ich noch nie davon gehört. Die Genehmigungsbehörde würde in solchen Fällen wohl recht verdutzt dreinschauen. Meines Erachtens hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit bislang nicht bedacht.
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Nicht ganz richtig. Bockflinte: zwei übereinanderliegende Läufe (hat die Waffe drei Läufe, ist es ein Drilling, bei vier Läufen ein Vierling etc.) Doppelflinte: zwei nebeneinanderliegende Läufe. Querflinte: siehe Doppelflinte, ist nur eine andere - weniger gebräuchliche - Bezeichnung dafür. Bockdoppelflinte: technisch nicht möglich und einfach nur Nonsens, da zwei Läufe nicht zugleich übereinander UND nebeneinander liegen können. Kurioserweise wird der Begriff trotzdem in der Praxis oft verwendet und das sogar im NWR ! (mit der Begründung, dass man eine dafür verwendete Abkürzung "BF" mit einer Büchsflinte verwechseln könne - was genauso Blödsinn ist, da man eine Bockflinte ja z.B. auch als BOF abkürzen könnte).
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Doch, wobei im Falle einer gesetzlichen Frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu prüfen ist. Siehe hierzu § 32 VwVfG: "War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren." Kommt in der Praxis z.B. Jahr für Jahr bei Nichteinhaltung der Abgabefrist zur Steuererklärung vor. Nichts anderes gelten kann bei unverschuldetem Fristablauf einer EWB nach § 10 Abs. 1 WaffG (z.B. versprochene Lieferzeit der Neuwaffe kann vom Hersteller nicht eingehalten werden, längerer Krankenhausaufenthalt).
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Sehr kundenorientiert ist das jedenfalls nicht und abgesehen davon auch kein wirtschaftliches arbeiten, wenn man sich von Anfang an einer Unmöglichkeit bewusst ist. Ciao SBine
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In der Verwaltung nennt man das Auslegung. Bin zwar schon einige Jahre im Ruhestand, kann das aber immer noch ganz gut. Muss jetzt aber einkaufen gehen. Einen schönen dritten Advent wünscht allen SBine
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Was ist ein NWR-Programm ?
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Das kann man ja über das weiterhin bestehende Gebot trotzdem tun und bekommt im besten Fall bei einem gewonnen Verfahren Schadensersatz. Verstehe den Einwand deshalb nicht. Grundsätzlich wäre es natürlich wünschenswert, dieses merkwürdige Erwerbsstreckungsgebot wieder abzuschaffen. Es ist ungerecht und nicht nachvollziehbar, dass nur Sportschützen damit belastet werden.
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Eben (wobei das Erwerbsstreckungsgebot für alle WBK mit Bedürfnis als Sportschütze gilt, sprich wenn dieser eine gelbe und grüne WBK hat, verdoppelt das nicht die zulässige Bezugsmenge) und was soll daran so schwierig sein ? Setzt man unterschiedliche Fristen, muss man doch jedes mal neu ausrechnen bzw. nachsehen, wann der letzte Erwerb war. Das o.g. Beispiel ändert nichts daran und ist einfach nur albern. Dort wurde vom ersten Block nur eine Erwerbsmöglichkeit genutzt und beim zweiten Block erst am letzten möglichen Tag das Kontingent erworben. Am Folgetag wird dann der dritte Block genutzt mit der Folge, dass danach in der Regel erst wieder am 12.08.2019 eine Waffe erworben werden kann. Unterm Strich wurde damit eine Erwerbsmöglichkeit "verschenkt", jedoch ebenfalls erreicht, dass (vom erstmaligen Lauf der Frist an gerechnet) nicht mehr als zwei Waffen pro sechs Monate erworben wurden, nämlich: Eine Waffe im ersten Block, zwei Waffen im zweiten Block und wiederum zwei Waffen im dritten Block. Oder anders gesagt bzw. auf ein Jahr gesehen: bis zum 28.02.2019 zulässig war der Erwerb von vier Waffen. Bis zum 28.02.2020 sinds wieder vier (von denen zwei gleich am 01.03.2019 konsumiert werden). Und genau darum geht's doch bei der Beschränkung.
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Jetzt wird's interessant. Nenne mir bitte mal ein Beispiel dafür.
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Das Schaubild halte ich trotzdem für falsch und so hat der Waffenbesitzer doch einen klaren Nachteil, weil er die vierte Waffe erst einen Monat später erwerben darf. Erstaunlich, dass das sogar aus dem eigenen Lager der Sportschützen stammt. Geht man nach der in der WaffVwV vorgegebenen "Blockmethode", ergibt sich eine Erwerbsmöglichkeit von Waffe 3 UND 4 ab 01.10. !!!
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Denke auch, dass die Waffenbehörde da maximal eine Auflage verfügen darf, die den Zeitpunkt des nächsten Erwerbs festlegt. Ein Hinweis darauf und damit eine Vereinbarung zwischen Waffenbehörde und Waffenbesitzer halte ich allerdings für vollkommen ausreichend. Fünf EWB auf einmal eintragen ohne von vornherein eine Ausnahme in Aussicht zu stellen, wäre natürlich sinnfrei, denn dann könnte automatisch eine der EWB gar nicht genutzt werden.
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In der WaffVwV steht: "Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK." Das besagt lediglich, wann die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG startet. Ab dort gibt's dann in der Konsequenz total easy für den Regelfall jeweils zwei Halbjahreskontingente, die sich so von Jahr zu Jahr weiterziehen. So muss man sich also z.B. Stand heute gesehen lediglich den 15.12. und den 15.6. merken. Woraus (bitte Quellenangabe !) leitest Du ab, dass nach dem zweiten Erwerb eine neue Frist beginnt ?
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Das ist knallhart und meines Erachtens nicht korrekt, da auch nach dem Diebstahl die Bedürfnisse ja alle noch vorhanden sind. Auch hier besteht deshalb eine Ermessensreduzierung auf Null. Bei einer Klage bestünden wohl gute Chancen, als Betroffener rechtzubekommen. Ob es das wert ist, sich mit der Waffenbehörde anzulegen, muss jeder selbst entscheiden...
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Na die sind ja nett. Das Waffengesetz gibt die Möglichkeit der Verlängerung einer EWB für den Regelfall zwar nicht ausdrücklich vor. Nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht können jedoch gemäß § 31 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) von Behörden gesetzte Fristen verlängert und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Auslegungen für die in Gesetzen enthaltenen Frist- und Terminbestimmungen erfolgen nach dem Vierten Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 186 bis 193 BGB). In begründeten Fällen ist es also durchaus möglich, eine EWB zu verlängern.
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Hinweis auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV. Dort sind die Amtsärzte explizit aufgeführt und MÜSSEN deshalb auch die Gutachten erstellen. Spätestens wenn man damit droht, dass man einen förmlichen Ablehnungsbescheid haben möchte und gegen den mit Rechtsmitteln vorgeht, dürften die ganz rasch einlenken... Ein guter Grund, sich dort vorzustellen ist meines Erachtens - neben den geringeren Kosten - das Hausarztverbot (nicht innerhalb der letzten fünf Jahre von dort bereits behandelt).
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Also mir war schon als Kind klar, was abgelaufen, erledigt, erloschen etc. bedeutet. Von einem Erwachsenen darf man das also auch erwarten. Und wie schon oben geschrieben, erfolgt bei Ersterteilung in aller Regel genau darauf auch ein deutlicher Hinweis. Was ich oben zitiert habe, ist mir klar. Es ist aber wieder eine Fundstelle, die den von mir geschilderten Sachverhalt bestätigt. Das steht so auch in anderen Urteilen sinngemäß drin. Und wenn man in einer Suchmaschine mal "Erlaubnis abgelaufen" eingibt, wird man ebenfalls schnell fündig, wie die Behörden da verfahren. Du selbst behauptest nur das Gegenteil. Zur Jagdscheinverlängerung habe ich mir vorhin beim Mittagessen mal Gedanken gemacht. Dort verhält es sich ja so, dass im Dokument nichts von Verlängerung steht, sondern lediglich in den weiteren Feldern jeweils der Satz "Dieser Jagdschein gilt weiter" steht. Insofern kann man hier auch jeweils Neuausstellungen vornehmen. Beim Europäischen Feuerwaffenpass steht hingegen "Gültigkeit verlängert bis", bei der Erlaubnisurkunde nach § 27 SprengG "Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird bis zum ... verlängert".
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Richtig. Wenn im Gesetz (ohne weitere Zusätze über Ausnahmen, Übergangsregelungen o.ä.) steht, dass eine Erlaubnis fünf Jahre lang gültig ist, dann ist das nun mal so und man braucht schon ganz schön Fantasie, um einen erfolgten Ablauf einfach zu ignorieren. Nach Ablauf einer gesetzlichen Frist erlischt die Erlaubnis nämlich und eine erloschene Erlaubnis lebt nicht wieder auf. Siehe z.B. Darstellung im Urteil VGH BW 3 S 2439/09 vom 04.08.2011: "...Wenn innerhalb von drei Jahren nicht mit den Bauarbeiten begonnen wird - maßgeblich ist das Datum der Zustellung der Baugenehmigung - oder die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen werden, ist die Baugenehmigung erloschen. Eventuelle Anträge auf Verlängerung sind rechtzeitig zu stellen und müssen vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen sein." Entsprechend § 31 Abs. 7 VwVfG ist nur bei behördlichen Fristen auch rückwirkend eine Verlängerung möglich. Im Fahrerlaubnisrecht ist es beim LKW-Führerschein meines Wissens sogar so, dass eine verspätet beantragte Verlängerung eines bestandsgeschützten Altführerscheins (vor 1999 erworben) eine Neuerteilung ausschließt und eine neue Prüfung gemacht werden muss. Anders siehts ggf. dann aus, wenn bei geringfügiger Überschreitung der Antragsfrist eine Unmöglichkeit (z.B. unfallbedingt, unvorhersehbare Einweisung ins Krankenhaus) nachgewiesen werden kann.
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Der Gutachter muss sich an die berufsständischen Regeln halten und die für die Fragestellung vorgesehenen Tests (z.B. Wiener Test) durchführen. Wie diese funktionieren und wie der Untersuchte diese absolviert hat, ergibt sich dann detailliert aus dem Gutachten.
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- mpu
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Auch einem unbedarften Durchschnittsbürger sollte aber doch nach einfacher menschlicher Logik eines Kleinkindes klar sein, dass etwas abgelaufenes nicht mehr verlängert werden kann oder kannst Du die Uhr abseits der Zeitumstellung zurückdrehen und damit das vergangene ungeschehen machen ? Zudem wird der Erlaubnisinhaber in der Regel bei Erstausstellung darauf hingewiesen, dass der Verlängerungsantrag innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis gestellt werden muss, da danach nicht mehr verlängert werden kann. Und spätestens dann kann man sich überhaupt nicht mehr auf Unwissenheit, unbedarfter Durchschnitt o.ä. berufen. Im übrigen gibt's auch zu anderen Rechtsgebieten diverse Urteile zu dem Thema (z.B. zur erloschenen Aufenthaltserlaubnis, zu spät beantragter Verlängerung eines Taxischeins) mit jeweils dem selben o.g. Ergebnis...
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So günstig wird es auch dort nicht sein. Mehr als ein Hunderter aber wohl nicht.
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- mpu
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Genau das habe ich mich auch schon oft gefragt. Auch dort gilt aber das oben geschriebene.
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Sieht das IM BW halt so. Und ich denke auch, dass so eine "falsche" Verlängerung einen offensichtlich schwerwiegender Fehler darstellt, dem die Rechtswidrigkeit auf die Stirn geschrieben ist.