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In der Sache richtig, in der Praxis aber wohl unter Umständen nicht ganz so leicht belegbar. Zumindest eine kritische Grauzone.
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Hm, schauen wir doch einfach mal ins Beschussgesetz: § 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller (1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind. § 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände (1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann. Meines Erachtens muss der deutsche Erwerber die Waffe halt vor dem ersten schießen zum Beschussamt geben und darf sie ohne Beschuss nicht weiter überlassen. Dass der Ausländer dadurch die Pflicht hat, die Waffe erst in seinem Heimatland beschießen zu lassen, kann ich daraus nicht ableiten. Würde hier ohnehin nix bringen, da Schweden bekanntermaßen nicht zu den CIP-Staaten gehört. Zudem gäbe es ja wohl in den Formularen der Verbringungserlaubnisse dann nicht das Feld "nein" zum CIP-Prüfzeichen.
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Richtig - und verwehrt damit auch ohne wenn und aber jede Ausnahmemöglichkeit nach § 45 Abs. 3 WaffG. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist die Formulierung eine Katastrophe. So was darf keinesfalls bestandskräftig werden !
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Wenn es so abläuft, dass die Waffenbehörde nur die Aktualität der telefonisch übermittelten Erwerbserlaubnis bestätigt, sehe ich auch kein Problem mit dem Datenschutz. Ist ja nur eine Absicherung für den Überlasser, wobei dieser bereits guten Glaubens davon ausgehen darf, dass diese auch echt ist. Ist das nicht der Fall, hat später nur der Erwerber ein Problem.
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Doch. Durch Hinweis, dass die Waffenbehörde die gerade zur Bearbeitung hat und die EWB dort nachgefragt werden kann.
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Zudem hat er ja ggf. auch einen Genehmigungsbescheid (falls die WBK damals nicht bei einer Vorsprache persönlich abgeholt wurde) und abgesehen davon könnte er bei Verweigerung der Rückgabe der WBK (was natürlich unzulässig ist und der Waffenbehörde weiteren Ärger beschert) auch eine Selbstauskunft aus dem NWR einholen und die einem Überlasser als Erwerbsnachweis vorlegen. Daraus ergeben sich ja ebenfalls die momentanen Erwerbsberechtigungen. Oder noch besser (jetzt wird's ketzerisch, lach !): Erwerbsberechtigung schriftlich durch die Waffenbehörde bestätigen lassen. :-) @Joe: dass ein laufendes Widerspruchsverfahren bei zeitgleich anhängigem Antragsverfahren zum ruhen führen soll, ist nicht richtig. Ich vermute mal, Du hast das mit einem laufenden Strafverfahren (§ 5 Abs. 4 WaffG) verwechselt. Ich würde als Betroffene deshalb auch die Waffen für die neue Saison erwerben und das mit den seltsamen Auflagen meinen Anwalt regeln lassen.
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Wieviele Kurzwaffen auf grüner WBK?
Sachbearbeiter antwortete auf transwarp2010's Thema in Waffenrecht
Nicht ganz richtig, denn wenn der Verband das Bedürfnis bescheinigt, muss sich die Waffenbehörde auch dran halten und nicht dazu eigene Regeln aufstellen. Sonst wäre das Verfahren eine Farce. -
Zur Grundfrage: grundsätzlich sind vor jeder Erteilung einer neuen waffenrechtlichen Erlaubnis (dies ist hier der Fall) die waffenrechtlichen Voraussetzungen neu zu prüfen und u.a. ist eine aktuelle Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung vorzunehmen. Die Rechtsgrundlage wurde oben schon gepostet. Für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) ist es § 8a Abs. 5 SprengG. Wie lange solche Überprüfungen gültig sind bzw. keine erneute Überprüfung erfordern, ist im WaffG nicht definiert. Aufgrund § 4 Abs. 3 WaffG kann man von maximal drei Jahren ausgehen, da dann zwingend eine Regelüberprüfung vorzunehmen ist. Die meisten Waffenbehörden halten sich an diesen Zeitraum und prüfen nur bei Erkenntnissen oder "Wackelkandidaten" öfters mal vorher schon. Bei strenger Auslegung kann man zum Schluss kommen, dass unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Überprüfung bei Neuantrag IMMER neu geprüft wird (auch wenn das letzte mal erst ein paar Wochen her ist). Waffenbehörden mit Augenmaß schauen sich die Ergebnisse der letzten Überprüfungen an und berücksichtigen dabei auch die o.g. UB, für welche im nichtgewerblichen Bereich nach genau den selben Maßstäben geprüft wird. Da letztere entsprechend § 34 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV ein Jahr lang anerkannt werden, sollte im WaffG-Bereich zumindest dieser Zeitraum angerechnet werden. Andernfalls betrachtet die Behörde den Antragsteller ohne neue Prüfung lediglich sprengstoffrechtlich als zuverlässig, was gelinde gesagt Blödsinn wäre. Prüfzyklen von 6 oder gar 3 Monaten für den Regelfall halte ich für total übertrieben und zeugt von großem Misstrauen. Das sind dann zumeist die Behörden, die klagen, so wahnsinnig viel Arbeit zu haben...
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Wieviele Kurzwaffen auf grüner WBK?
Sachbearbeiter antwortete auf transwarp2010's Thema in Waffenrecht
Kurze Antwort: 8. § 14 Abs. 3 WaffG regelt das Bedürfnis für Leistungsschützen. Und da sind so viele KW möglich, wie der Verband absegnet... -
Seit fast drei Jahren tut sich da eh nix mehr und da sich kaum ein sachkunde- und bedürfnisloser Erbe die Blockierung antut, wird das wohl auch so bleiben. Wenn es Ziel des Gesetzgebers war, auf diese Weise künftigen Erbwaffenbesitz drastisch zu minimieren, wurde das erreicht. Andernfalls wäre es an der Zeit, die Blockierpflicht wieder aufzuheben und beispielsweise eine spezielle Sachkundeprüfung für solche Erben ins Leben zu rufen. Wäre einfach und zielführend und könnte z.B. von den nach § 3 Abs. 2 AWaffV staatlich anerkannten Sachkundeausbildern vermittelt werden. Grundsätzlich stellt sich natürlich die Frage, warum ein solcher Erbe ergänzend zur ohnehin bestehenden Tresorpflicht noch weitere Hürden übersteigen muss, da er nicht mal eine Munitionsbesitzberechtigung hat und seine Erbwaffen maximal als Schlagstock benutzen kann.
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Dieses in der Praxis teilweise so praktizierte halbe Jahr steht so nirgends im Gesetz oder der WaffVwV und erscheint mir auch sehr kurz. Nachvollziehbar wäre in Anlehnung an die nach genau den selben Maßstäben erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV ein ganzes Jahr ! Im übrigen stellt sich schon grundsätzlich die Frage, ob die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nur bei der Erteilung eines Erlaubnisdokuments erforderlich ist (was der Gesetzgeber so ursprünglich mal angedacht hatte) oder dies auch dann wiederholt wird, wenn zu einer bestehenden Erlaubnis weitere Erlaubnisse ergänzt bzw. weitere EWB erteilt werden. Im Grundsatz muss die Überprüfung ja nur mindestens alle drei Jahre gemacht werden. Bei vorhandenen Erkenntnissen zu einer Person und "Wackelkandidaten" wird die Waffenbehörde den Zyklus natürlich kürzer fassen.
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In dem Fall hab ich auch keine Ahnung. Finde den Hinweis auf die WaffVwV nicht daneben und durchaus passend. Einen anderen User hier so niederzumachen zeugt im übrigen nicht von guter Kinderstube. Bleib mal bitte auf dem Teppich ! Nur der erstmalige Bedürfnisnachweis muss entsprechend § 14 Abs. 2 WaffG durch einen Sportschützenverband erfolgen. Danach gelten nicht mehr ausschließlich die Grundregeln und es gibt auch andere Möglichkeiten, ohne Einschaltung des Verbands den Fortbestand des Bedürfnisses zu überprüfen (z.B. durch Vorlage Schießbuch oder Bestätigung des Schützenvereines). Dass die Sportschützenverbände auch das lieber gerne selber machen möchten, ist aus deren Sicht logisch. Als Betroffene würde ich aber auch lieber solche unnötigen Kosten (und zumeist auch Zeit) sparen.
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Deine Frage lässt sich schwierig beantworten, weil die Bearbeitungsdauer von etlichen Faktoren abhängig sein kann. Wenn der Antrag bei der Vorsprache sofort genehmigungsreif ist, wäre ein Verweis auf 14 Tage nicht gerade kundenfreundlich sondern wohl eher als bewusste Bremse zu verstehen.
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Meines Erachtens wäre hier erst mal zu prüfen, ob das Bedürfnis für die inzwischen zur Vernichtung überlassene Waffe bereits über den Sportschützenverband geltend gemacht worden ist. Falls ja, besteht dieses Bedürfnis ja weiterhin fort und wird deshalb wohl auch keine neue Bedürfnisbescheinigung benötigt. Eine erneute Bescheinigung eines bereits bestätigten Bedürfnisses wäre unnötiger Papierkrieg. Mir ist dabei klar, dass es den "Tausch" im WaffG nicht gibt, hier aber ja nicht mehr Waffen ins Volk kommen. Anders siehts natürlich aus, wenn für die Grundwaffe vor April 2003 noch ein Bedürfnis über den Schützenverein glaubhaft gemacht wurde. Ggf. reicht dann aber nach Absprache mit der Waffenbehörde auch die Vorlage eines aktuellen Schießbuchs aus. Im schlimmsten Fall halt Bedürfnisbescheinigung durch Verband für neue EWB.
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Richtig. Jeder Sportschützenverband hat dazu andere Vorgaben (manche sogar offenbar gar keine bzw. steht dazu zumindest nichts im Internet), was ich gar nicht gut finde und mir eine bundesweit gleichartige Abwicklung wünschen würde. Bis 2004 oder so gabs beim DSB für die Sportschützen separate Standaufsichtsschulungen mit extra Bescheinigung. Inzwischen wurde das aber in eine Bescheinigung integriert. Wer seine Sachkunde über einen Privatkurs mit staatlicher Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV erwirbt, hat die Befähigung zur Standaufsicht stets mit dabei.
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Nur Einzellader, Stand für Mehrlader verboten?
Sachbearbeiter antwortete auf supermeier's Thema in Waffenrecht
Normalerweise wird ein Stand je nach geschossener Waffengattung für eine bestimmte Joulezahl zugelassen. Eine Unterscheidung nach Ladesystem habe ich noch nirgends gesehen. -
WBK trotz Trunkenheitsfahrt vor 6 Jahren moeglich?
Sachbearbeiter antwortete auf NewWBK's Thema in Waffenrecht
Du vermengst hier unzulässigerweise Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Eine Trunkenheitsfahrt kann beides berühren, erst ab 60 TS greift dann aber die Regelunzuverlässigkeit (sofern nicht innerhalb der letzten fünf Jahre noch eine Verurteilung war, denn mit 2 x 30 TS ist man ebenso dabei) und dann muss die Waffenbehörde schon besondere Umstände im Einzelfall erkennen, die trotzdem für eine Zuverlässigkeit sprechen. Ab 1,6 Promille BAK muss die Waffenbehörde ein amts- oder fachärztliches Gutachten über die persönliche Eignung nach § 6 WaffG anfordern. Die Vorlage einer bestandenen MPU vermag das in der Regel nicht zu ersetzen, da andere Fragestellung und auch leicht abweichende Untersuchung. Vorzulegen ist ein Gutachten nach § 4 AWaffV. Wer die MPU bestanden hat, hat aber auch gute Chancen, die waffenrechtliche Hürde zu nehmen. -
Im § 20 Abs. 3 WaffG steht nur Schusswaffen. Insofern ist bereits fraglich, ob auch einzelne wesentliche Teile, die nicht zu einer Waffe komplettiert werden können, der Blockierpflicht unterliegen. Lediglich über die Gleichstellung zu den Schusswaffen kann man da eine Brücke bauen. Ziel der Blockierpflicht ist aber ja nur, dass Erbwaffen sachkunde- und bedürfnisloser Besitzer nicht schussfähig sind und das ist bei einzelnen wesentlichen Teilen nicht der Fall. Mehr als eine Blockierung des als Erbe erworbenen WS kann die Waffenbehörde also wohl nicht verlangen (sofern es für das Kaliber überhaupt einen amtlich zugelassenen Stöpsel gibt).
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Streng nach dem Text der Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 2.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG braucht man zum Erwerb eines Wechselsystems gleichen oder kleineren Kalibers für eine bereits eingetragene Grundwaffe kein Bedürfnis. Insofern müsste selbst ein sachkundeloser Erbe oder Altbesitzer zum Erwerb und Besitz berechtigt sein. In der Praxis habe ich noch nie davon gehört. Die Genehmigungsbehörde würde in solchen Fällen wohl recht verdutzt dreinschauen. Meines Erachtens hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit bislang nicht bedacht.
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Nicht ganz richtig. Bockflinte: zwei übereinanderliegende Läufe (hat die Waffe drei Läufe, ist es ein Drilling, bei vier Läufen ein Vierling etc.) Doppelflinte: zwei nebeneinanderliegende Läufe. Querflinte: siehe Doppelflinte, ist nur eine andere - weniger gebräuchliche - Bezeichnung dafür. Bockdoppelflinte: technisch nicht möglich und einfach nur Nonsens, da zwei Läufe nicht zugleich übereinander UND nebeneinander liegen können. Kurioserweise wird der Begriff trotzdem in der Praxis oft verwendet und das sogar im NWR ! (mit der Begründung, dass man eine dafür verwendete Abkürzung "BF" mit einer Büchsflinte verwechseln könne - was genauso Blödsinn ist, da man eine Bockflinte ja z.B. auch als BOF abkürzen könnte).
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Doch, wobei im Falle einer gesetzlichen Frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu prüfen ist. Siehe hierzu § 32 VwVfG: "War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren." Kommt in der Praxis z.B. Jahr für Jahr bei Nichteinhaltung der Abgabefrist zur Steuererklärung vor. Nichts anderes gelten kann bei unverschuldetem Fristablauf einer EWB nach § 10 Abs. 1 WaffG (z.B. versprochene Lieferzeit der Neuwaffe kann vom Hersteller nicht eingehalten werden, längerer Krankenhausaufenthalt).
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Sehr kundenorientiert ist das jedenfalls nicht und abgesehen davon auch kein wirtschaftliches arbeiten, wenn man sich von Anfang an einer Unmöglichkeit bewusst ist. Ciao SBine
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In der Verwaltung nennt man das Auslegung. Bin zwar schon einige Jahre im Ruhestand, kann das aber immer noch ganz gut. Muss jetzt aber einkaufen gehen. Einen schönen dritten Advent wünscht allen SBine
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Was ist ein NWR-Programm ?
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Das kann man ja über das weiterhin bestehende Gebot trotzdem tun und bekommt im besten Fall bei einem gewonnen Verfahren Schadensersatz. Verstehe den Einwand deshalb nicht. Grundsätzlich wäre es natürlich wünschenswert, dieses merkwürdige Erwerbsstreckungsgebot wieder abzuschaffen. Es ist ungerecht und nicht nachvollziehbar, dass nur Sportschützen damit belastet werden.