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Sachbearbeiter

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  1. Die wenden offenbar noch immer die alte WaffKostV an (was übergangsweise noch zulässig ist, aber nur noch so ca. ein Jahr lang, da sie zum Oktober 2019 aufgehoben wird). Jedes Bundesland hat sein eigenes Gebührenverzeichnis und in BaWü kalkuliert jede Waffenbehörde selbst die Gebühren, weshalb es da so große Unterschiede gibt.
  2. Hab auch vor Jahren schon mal gehört, dass sonst die Waffen (begründet mit der aktuellen Sicherheitslage) am Zoll beschlagnahmt werden ! Ist das in dem Fall immer noch so ?
  3. Sollte das so sein, dürfte das Problem mit einem Ticket an die Programmierer der Software rasch behoben sein. Das NWR selbst kennt solche Spezialvorgaben mit Sicherheit nicht. Länderkürzel gehören allerdings nicht zur Seriennummer (z.B. DE12345).
  4. Bis zur mit Wirkung zum 06.07.2017 erfolgten WaffG-Änderung gab es zu dieser Geschichte noch unterschiedliche Rechtsauffassungen. Inzwischen ist das aber Geschichte. Sowohl § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG als auch § 13 Abs. 3 AWaffV neu enthalten nun nämlich jeweils eine Klarstellung. Demnach zählen einzelne Teile von Schusswaffen nicht als Waffe, sofern die zusammen aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 18/11239, S. 21; insoweit unverändert im Ausschuss, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drucks. 18/12397, S. 9). Ein Wechselsystem ist ohne die Abzugseinheit nicht schussfähig und zählt insofern auch folgerichtig nicht als eigene Waffe. Die Neufassung von § 13 Abs. 3 AWaffV begründet der Gesetzgeber (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 18/11239, S. 56) mit zwei Sätzen wie folgt: „Absatz 3 nimmt bestimmte Gegenstände von der Berücksichtigung bei der Zahl der zulässigerweise in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahrenden Waffen aus. Es handelt sich insoweit um wesentliche Teile und Waffenzubehör, welche für sich genommen keine Gefahr darstellen.“ Das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG greift insofern nicht beim Erwerb von AL, WL, WS oder WT. Schon vor Jahren habe ich hier im Forum Austausch- und Wechselläufe sowie Wechselsysteme und Wechseltrommeln als "erlaubnispflichtiges Zubehör" betitelt. Dieser Begriff umschreibt die Rechtslage dazu meines Erachtens am besten.
  5. Hierzu mal zwei Fragen aus Neugier: 1. Gibts überhaupt KW mit Wechselläufen (lt. Definition WaffG) ? Falls nicht, sind diesbezügliche Falscherfassungen in der Tat nicht nachvollziehbar. 2. Woher soll die Waffenbehörde bei Langwaffen wissen, ob AL oder WL ? (ausgenommen mal die allgemein bekannten Fälle der Blaser-"Baukastensysteme", Sauer 202 + 404, Merkel Helix und Mauser M03)
  6. Interessant. Falls das flächendeckend bei dieser Waffenbehörde über Jahr und Tag tatsächlich nie gemacht worden sein sollte, wäre das für diese (wenn auch eine echt peinliche Nummer) wohl der einzige Ausweg aus dem Dilemma. Dann wird das Gericht dem Beklagten wohl Recht geben mit der Begründung, dass es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung handelt. Auch wenn diese normalerweise nicht per Serienbrief sondern nach den jeweiligen Zeitpunkten (Ablauf von drei Jahren nach Ersterteilung) abgehandelt wird. Eigentlich gibts dafür ja einen Kalender bzw. eine Wiedervorlage.
  7. Eben. Letztendlich ist die Bedürfniswiederholungsprüfung von der Waffenbehörde im pflichtgemäßen Ermessen und eben nur anlassbezogen durchzuführen. Auch die dazu geschaffenen Verbandsvordrucke müssen nicht zwingend verwendet werden (kostet den Sportschützen nur unnötig Geld). Eine Bestätigung vom Schützenverein tuts auch.
  8. Das Gebaren zur o.g. Bedürfnisprüfung überrascht mich sehr, denn die bereits zitierte ZIff. 4.4 WaffVwV ist dazu Grundlage für die Waffenbehörde. Anlassbezogen hat eine erneute Bedürfnisprüfung z.B. in folgenden Fällen zu erfolgen: - Umzug in größere Entfernung zum bisherigen Schützenverein - Meldung des Schützenvereines nach § 15 Abs. 5 WaffG zum Ausscheiden aus dem Verein bzw. Austrittsmeldung des Sportschützen selbst (sofern keine weitere Mitgliedschaft in einem anderen Schützenverein, der einem anerkannten Sportschützenverband angehört, aktenkundig ist) - glaubhafter Hinweis über Inaktivität - längere Zeit keine aktive Ausübung des Schießsports Zu prüfen ist bei einem Bedürfniswegfall regelmäßig, ob Ausnahmegründe nach § 45 Abs. 3 WaffG aus persönlichen Gründen vorliegen (vorübergehend z.B. Schwangerschaft, Krankheit, Auslandsaufenthalt, Hausbau bzw. dauerhaft z.B. altershalber oder zuvor "halbes Leben lang" aktiv gewesen). Grundsätzlich besteht ansonsten für die Waffenbehörde bis zu einer Meldung nach § 15 Abs. 5 WaffG kein Grund, einfach so pro forma das Bedürfnis erneut zu prüfen.
  9. Hüstel... Ein Blick in § 18a BJagdG zeigt ganz rasch auf, dass die Jagdbehörde gesetzlich zu dieser Meldung an die zuständige Waffenbehörde VERPFLICHTET ist und insofern der Datenschutz hier nicht greift.
  10. Sehe ich auch so. Wichtig ist, dass der Unterschied zwischen AL und WL definiert wird. Und das ist ja der Fall. Auch wenns immer noch nicht alle begriffen haben.
  11. So sehe ich das auch. Vergleichbar mit der Bewältigung der Flüchtlingskrise. Ohne die unendlich viel leistenden Privatleute, die sich ganz fix in Hilfsgruppen und Vereinen organisiert haben wäre das 2016 in einer Katastrophe gemündet. Schlimm genug wars ja immer noch, was wir insbesondere anfangs nach außen für ein Bild abgegeben haben (obwohl die Welle ja nicht soooo überraschend kam und Vorbereitung durchaus möglich gewesen wäre). Es bleibt wahrlich zu hoffen, dass im Thema waffenrechtlich genehmigungspflichtiger Sicherheitsbereich nachgebessert wird. Sonst stirbt dieser Berufszweig aus.
  12. Und zur Entlastung der Polizei sollte es ja eigentlich genau andersrum laufen. Großzügige Erteilung von Waffenscheinen zur Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ! Was ist denn so schlimm daran, wenn auf Zuverlässigkeit geprüfte, sachkundige private Sicherheitsleute sich daran aktiv beteiligen ? Wie schon geschrieben, muss wohl erst einiges passieren, bis ein Umdenken erfolgt... Kopfschüttelnde Grüße SBine
  13. Wieso wieder ? Schon im WaffG1976 war der Austauschlauf wie folgt definiert: WaffG § 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht (1) § 13 ist nicht anzuwenden auf 1. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, es sei denn, daß die Waffen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind, 2. Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes außer in das Land Berlin bestimmt ist, 3. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen wird, 4. wesentliche Teile von Schußwaffen; auf Einsteckläufe und Läufe, die ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können (Austauschläufe), ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jedoch anzuwenden. Der Wechsellauf taucht weder dort noch in der 1. WaffV auf. Mit dem WaffG2002 erfolgte dann halt eine Zusatzdefinition für die Läufe, die erst von einem Büchser eingepasst werden müssen (=Wechselläufe).
  14. Hab ich keine Zeit für und sind auch nur meine persönlichen Wünsche, die so wohl nicht Gehör finden würden. Kann aber gerne jemand anders für mich übernehmen. :-)
  15. Bei der nächsten WaffG-Änderung wäre es auch ganz nett, wenn folgende redaktionelle Fehler mal beseitigt werden würden: - In Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.6 richtig wäre Tabelle 9 - In § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV fehlt ein Wort (…für die eine Erlaubnis zum Handel..) - In der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV unter Nr. 1.3 müssen die Nrn. 2.6 bis 2.8 lauten - In der Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV muss Nr. 1.6 sowie Nr. 2.5 jeweils wie folgt lauten: „…vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sind. Für die Praxis wünschenswert: - Aufhebung des Umgangsverbots mit Nachtsichttechnik für Jagdscheininhaber (derzeit nur auf Antrag möglich mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde, wenn der Jäger im behördlichen Auftrag handelt bzw. wenn er im gerichtlichen Auftrag handelt) - Schalldämpfererwerb ohne zusätzlichen Bedürfnisnachweis für alle Sportschützen und Jäger - Aufhebung der sich nicht bewährten und nicht begründbaren Blockierpflicht für Erbwaffen und anstelle dessen verpflichtende Einführung einer "Kleinen Sachkunde" für Erben - Aufhebung des Erwerbsstreckungsgebots wegen Ungleichbehandlung zu Jägern und unnötigen Diskussionen für Ausnahmen vom Regelfall - Ergänzung der WaffVordruckVwW durch die noch fehlenden Vordrucke (Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG, allgemeine Einfuhrerlaubnis nach § 29 WaffG i.V. mit § 29 Abs. 3 AWaffV, Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 1a WaffG) sowie Fehlerbeseitigung in den vorhanden Vordrucken (Anlage 13 sollte für eine Unterscheidung zu Anlage 14 den Zusatz „aus einem Drittstaat“ erhalten, jeweilige Entfernung des Kästchens „verweigert“ in Feld Nr. 7 - dann wird kein Erlaubnisschein ausgestellt und der Antragsteller zur Versagung des Antrags angehört -, zu Anlage 15 Streichung von Versanddatum und geschätztem Ankunftsdatum - diese Angaben sind gemäß § 29 Abs. 4 AWaffV nur bei Erlaubnissen nach § 31 Abs. 1 WaffG erforderlich.
  16. Stimmt. Nur wird die bei der Polizei einzuholende Gefährdungsanalyse halt essentieller Bestandteil der Entscheidung und wenn die Waffenbehörde eine kriminalpolizeiliche Ablehnung ignoriert und dann mit dem WS was schiefläuft, möchte ich nicht in deren Haut stecken... In der Praxis sieht es so aus, dass seit dem unsäglichen höchstrichterlichen Firmenwaffenscheinurteil nur noch sehr wenige WS ausgestellt werden und wohl erst was passieren muss, bis da ein Umdenken erfolgt(bis eine gefährdete Person auf Einzelantrag Schutz von einem Bewacher erhalten kann, ist sie nach aktueller Rechtslage ggf. schon lange tot).
  17. Na ja, man kann es sich auch absichtlich kompliziert machen. Wer eine WBK hat, wurde bereits nach § 5 Abs. 5 WaffG überprüft und spätestens nach drei Jahren erfolgt dies erneut (§ 4 Abs. 3 WaffG). Nehmen wir als Beispiel doch mal einen Durchschnittsjäger mit fünf Langwaffen und einer Kurzwaffe. Was ist so furchtbar gefährlich an einem neuen Schalldämpfer, dass man schon vorher erneut eine Zuverlässigkeitsüberprüfung anberaumt (wohlwissend, dass bei der Polizei eh schon ein Antragsstau vorhanden ist). Erstaunte Grüße SBine
  18. Abhängigkeit von Alkohol kann im Waffenrecht ab einem festgestellten Wert von ca. 1,6 Promille BAK als Tatsache angenommen werden, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründet. Dann ist das amts- oder fachärztliche Gutachten fällig. Ansonsten müssen als o.g. Tatsache schon kräftige Ausfallerscheinungen zu Tage treten. Grenzwertig wird es mit Sicherheit aber bereits dann, wenn ein WBK-Inhaber mehrfach mit Alkoholfahne bei der Waffenbehörde vorspricht. Bei Drogen ist der Nachweis einer Abhängigkeit schwieriger. Wer einmal wegen Alkohol oder Drogen im Fokus steht, wird mit einer besonderen Beobachtung rechnen müssen.
  19. Meines Erachtens geht es hier nur um reine Kosmetik, also dass der vorhandene Waffenbestand nach Bedürfnissen "sortiert" werden soll. Unbedingt notwendig ist das nicht. Für manchen Waffenbesitzer soll es auf den Erlaubnissen für einen besseren Überblick sorgen. Im NWR sind solche Verschiebungen (wird auch ganz gerne mal gemacht, wenn 7 von 8 Waffen auf einer WBK überlassen wurden) ganz einfach zu bewerkstelligen, ggf. aber natürlich mit Kosten verbunden, da die Waffenbehörde dafür ja einen gewissen Aufwand hat. Dieses Geld kann man meines Erachtens besser für andere Dinge ausgeben.
  20. Hm, diese Idee hatte ich auch schon. Da steht aber als Beispiel nur "gekürzte Waffe - z.B. Wildererwaffe"
  21. Geb ich auch noch meinen Senf dazu: 14 Jahre sind eine lange Zeit und wenn danach alle Register sauber sind, wird es für jede Waffenbehörde schwierig, sich auf die Altverfehlungen zu beziehen. Andererseits sind Alkohol- oder Drogenprobleme natürlich immer ein heißes Eisen, weil die Rückfallgefahr bekannterweise recht hoch ist. Ggf. erfolgt als sanftere Maßnahme auch nur eine Einbestellung der Behörde zur persönlichen Vorsprache, um sich unter vier Augen ein genaueres Bild vom Antragsteller zu machen. Hockt der mit geröteten Augen und zittrigen Händen oder Einstichnarben in der Elle blassfahl da, wird er Zweifel säen. Merkt man, dass sich der Mensch zu damals total gewandelt hat, sieht es gut aus. Die Vorlage einer alten MPU zur Fahreignung spielt im Waffenrecht im übrigen keine Rolle, da anderweitige Untersuchung und Fragestellung für das Gutachten. Es ersetzt kein Gutachten nach § 4 AWaffV. Abgesehen davon sollte so eine Begutachtung recht aktuell sein, um eine höhere Aussagekraft zu haben.
  22. Bei dieser Gelegenheit mal eine Frage, weil mir dazu das technische Hintergrundwissen fehlt: Welche Waffenmodelle zählen zu den sogenannten "kurzen Repetierbüchsen" (Code 7 NWR-Katalog WaffentypAnlage1: kurze Repetier-Schusswaffe (Gesamtlänge <= 60cm)) ? Viele so oder als Repetierstutzen bezeichnete Waffen haben lediglich einen kurzen Lauf.
  23. Grundsätzlich darf man als Verkäufer einer Waffe im Rechtsverkehr davon ausgehen, dass die einem vorgelegte EWB des Erwerbers gültig ist. Trifft das nicht zu, schießt sich letzterer ein Eigentor, da die Waffenbehörde des Überlassers ja der anderen Waffenbehörde die Überlassung meldet. Zur Vermeidung evtl. krimineller Machenschaften ist es vom Überlasser aber ein feiner Zug, wenn er ganz sicher gehen möchte und sich bei der zuständigen Waffenbehörde erkundigt. Kann er haarklein alle Daten zur Person und der Erlaubnis zum Erwerber nennen und sich selbst als Berechtigter ausweisen, halte ich eine Auskunft durchaus für möglich. In Zweifelsfällen wird die Behörde natürlich dicht machen und auf den Datenschutz verweisen.
  24. Genau das ist der zentrale Punkt. Zunächst wäre hier mal zu prüfen: 1. ob die Veranlassung der Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich war (Stichwort Regelprüfung § 4 Abs. 3 WaffG bei vorhandener WBK, Gültigkeitsdauer einer UB von einem Jahr) und falls ja, 2. ob die Waffenbehörde nicht andere Möglichkeiten hat, die Polizeiauskunft zu erlangen (Stichwort nichtelektronische Anfrage bei der Polizei bei langer Verzögerung). Nur wenn schlüssig 1. mit ja und 2. mit nein begründet werden kann, würde ich mich als betroffene Waffenbehörde sicher fühlen. Grundsätzlich ist es ja so, dass der Waffenbesitzer zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine EWB bzw. Erwerbsanzeige für eine weitere Waffe für den derzeitigen Bestand als zuverlässig und persönlich geeignet angesehen wird. Sonst müsste in der Konsequenz eine Anhörung zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolgen. Demzufolge sollte eine Waffenbehörde zumindest in solchen Extremfällen auch in der Lage sein, die WBK-Eintragung ohne Polizeiauskunft vorzunehmen und diese zu gegebener Zeit nachträglich in der Akte einzuheften. Die Sache ganz auf Eis zu legen halte ich auf jeden Fall für grundfalsch und alles andere als bürgerfreundlich !
  25. Wie oben schon verlinkt, ist der EFP fünf Jahre gültig (falls nur EL-Flinten eingetragen werden zehn Jahre) und kann zweimal um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Antrag dazu innerhalb der Gültigkeitsdauer bei der Waffenbehörde eingeht. Wenn keine Gültigkeitsdauer draufsteht, dürften Probleme am Zoll vielerorts schon vorprogrammiert sein. Für frühere Fehler bei der Ausstellung gibt's keinen Bestandsschutz, denn offensichtliche Unrichtigkeiten können im Verwaltungsrecht auch nachträglich abgeändert werden. Es gibt sogar Waffenbehörden, die die alten noch gültigen EFP einkassieren, weil das Deckblatt neuester Machart mittlerweile mehr Sprachen zu den EU-Staaten aufweist. Letztendlich ist das Teil nur ein Reisedokument.
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