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Sachbearbeiter

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  1. Falsch, die Schweiz ist ein sogenannter "assoziierter Staat", für welchen aufgrund des Schengenbeitritts alle waffenrechtlichen EU-Regelungen gelten. Diesbezüglich ist sie wie ein Mitgliedstaat zu behandeln (siehe hierzu Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 14). Sprengstoffrechtlich ist die Schweiz ansonsten in der Tat ein Drittstaat.
  2. Plus die Genehmigungsgebühren für die Verbringungserlaubnisse aus Bern sowie von der zuständigen deutschen Waffenbehörde.
  3. und sofortiges handeln erforderlich ist. Bei Bedürfniswegfall kann durchaus hinterfragt werden, ob die Anordnung einer sofortigen Vollziehung wirklich zwingend erforderlich ist. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit in gewissen Fallkonstellationen ebenso.
  4. Teilweise ja. Korrekt wäre statt der Nennung des Widerrufs (hierzu müssen nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen - dies betrifft in aller Regel die Zuverlässigkeit oder das Bedürfnis) die Rücknahme, da der Voreintrag ja offenbar von Anfang an nicht rechtens gewesen sein soll. In der Praxis kommt das eigentlich nur dann vor, wenn die Behörde arglistig getäuscht wurde oder ihr Informationen vorenthalten wurden, die bei damaligem Bekanntwerden nicht zur Genehmigung geführt hätten. Weiterhin ist der Begriff Sofortvollzug (= Maßnahme des Verwaltungszwangs ohne vorhergehenden Verwaltungsakt) in diesem Konsens falsch. Er betrifft den Polizeivollzugsdienst, wird aber gelegentlich mit der rein verwaltungsrechtlich relevanten sofortigen Vollziehung (= Vollziehung eines Verwaltungsakts vor dessen Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit) verwechselt.
  5. Der wird in der Praxis immer wieder ganz gerne mal vergessen (vor allem von Waffenbehörden, die dem Waffenbesitz gegenüber ganz allgemein sehr negativ verbunden sind). Er ist und bleibt aber eine Ausweichnorm für nicht alltägliche oder besondere Fälle.
  6. Ein Bedürfnis als Auslandsschütze ist zwar theoretisch möglich - aber in der Praxis recht schwierig, da nur als Sonderfall genehmigungsfähig (wenn man z.B. in Grenznähe wohnt und keine andere Möglichkeit hat), siehe Nr. 8.1.1 WaffVwV. Selbst wenn es klappt, ist es danach mit diversen Unannehmlichkeiten bzw. Auflagen verbunden.
  7. So ist es. Auch das ist so. Hier hat sich ein Denkfehler eingeschlichen, denn zu prüfen ist hier, ob Z2 ein Bedürfnis hat. Ob und wenn ja welches Bedürfnis der Erbe Z hat, ist wurscht. Falls Z2 nur die bedürfnisfreie Waffe hat, verhält es sich also wie im Beispielfall 3. Keine Leihe möglich. Hat er aber z.B. noch eine gelbe WBK, kann er wegen seines Bedürfnisses als Sportschütze auch die 4mmRZ ausleihen. Richtig. Demnach könnte auch obiger Z eine Waffe vorübergehend zur sicheren Verwahrung erwerben. Wird es in der Praxis extrem selten geben, wäre aber rein theoretisch nach WaffG zulässig.
  8. Bitte Quellenangabe. Bin gespannt.
  9. Eben. Siehe hierzu auch die Handlungsanweisung an die Waffenbehörden (Ziff. 12.1.1.1 WaffVwV): "Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig. Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet." Ergo kann jeder Berechtigte genau das ausleihen, was SEIN Bedürfnis hergibt (=zum vom Bedürfnis umfassten Zweck).
  10. Geht ja noch, da Schwangerschaft ca. 9 Monate.
  11. Eine andere Variante wäre noch, der Waffenbehörde bis zur Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen die Tresorschlüssel zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Nicht jede/r hat ja einen Bekannten, der Berechtigter ist und der Waffenhändler verlangt für eine sichere Verwahrung gewisses Geld. Falls die Erbwaffen ansonsten dauerhaft blockiert werden müssen (sachkunde- und bedürfnisloser Erbe möchte weder Jäger noch Sportschütze werden und die Waffen nur als Andenken behalten) stehen die Chancen in puncto Ausnahme vom 0er-Schrank wegen Härtefall auf Antrag nach § 13 Abs. 6 AWaffV meines Erachtens recht gut, denn gerade dann ist die Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ja nicht wirklich hoch bzw. eigentlich überhaupt nicht mehr gegeben.
  12. Klar. Nur wenn der Erbe die Waffen dauerhaft ohne Sachkunde und Bedürfnis besitzen möchte, unterliegen diese der Blockierpflicht (sofern/sobald für deren Kaliber zertifizierte Blockiersysteme verfügbar sind).
  13. Warum das ? Wenn das Fundstück keinem berechtigten Vorbesitzer zugeordnet werden kann, kann das Teil von jedem x-beliebigen Berechtigten erworben werden. Die zuständige Waffenbehörde wird doch froh sein, wenn sie das Ding nicht entsorgen muss.
  14. Wäre aber geradezu ein Paradefall für ein Bedürfnis nach § 8 WaffG (besonderes anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse) ! Genau dafür wurde diese Ausweichnorm ja geschaffen.
  15. Warum hier ein Chaos komplettiert werden soll, ist mir für beide Fälle nicht nachvollziehbar. § 19 BJagdG regelt die Munitionsverbote und die Besitzstandswahrung nach § 58 Abs. 1 WaffG betrifft nur die alten Erlaubnisse (die aber wie oben dargelegt nur den damaligen ERWERB der Munition decken).
  16. Eben, denn berechtigter Munitionsbesitz (über die WBK) - nicht nach dem BJagdG verbotene Langwaffenmunition auf Jagdschein geht natürlich auch - erfordert eine dazu eingetragene Waffe. Vergleichen wir doch einfach mal die Rechtslage des WaffG1976 mit WaffG2002 zur Munition. In §29 WaffG1976 war die MES-Erteilung bzw. wie folgt geregelt: "Wer Munition erwerben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde... Die Waffenbesitzkarte ... berechtigt ihren Inhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe bestimmten Munition..." Der reine Besitz von Munition war also an keine Erlaubnis gebunden. Seit 01.04.2003 bis heute gilt § 10 Abs. 3 WaffG wie folgt: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.
  17. Vielleicht gibts dann ja eigene Vorderlader-WBK (sogenannte schwarze WBK). Natürlich ohne Munitionsfeld, da man dafür ja eine 27er-Erlaubnis braucht. :-)
  18. SRS-Waffen mit PTB im Kreis wbk-pflichtig zu machen, würde bei den Waffenbehörden zum Bürgerkrieg führen. Die sind schon genug mit der Flut an KWS-Anträgen beschäftigt.
  19. Na ja. Der Käufer könnte ja auch bereits eine Waffe mit entsprechender MEB für das selbe Kaliber eingetragen haben oder der Erwerb erfolgt zunächst vorübergehend per Leihschein. Letztendlich hast Du zwei Möglichkeiten. Entweder die Restmunition vorher verschießen oder einem Berechtigten überlassen. Falls eine Überlassung an privat (noch) nicht möglich ist, käme ansonsten auch eine Zwischenlagerung beim Waffenhändler oder beim Schützenverein in Betracht (sofern bei letzterem die Vereins-WBK das Kaliber hergibt). Alles überhaupt kein Ding.
  20. Entspricht aber wohl der Vorgabe aus der Schießstandrichtlinie 2012: "4.2.3.3 Bauarten Die Hochblenden über einer Schießbahn sind über deren ganze Breite in der erforderlichen Höhe freitragend oder auf Pfosten oder Pfeilern zu errichten. Sie müssen seitlich bis an die Seitensicherungen heranreichen, das heißt bis in die Seitenwälle hinein oder bis an die Seitenmauern geführt werden." Vermutlich sollen durch Erweiterung der Seitensicherung mögliche Freiflieger vermieden werden.
  21. Herrje, was geht denn hier schon wieder ab ? Wie schon geschrieben, handelt es sich bei der Nichtanrechnung von WS, WL und anderen wesentlichen Teilen im aktuellen § 13 AWaffV um eine gesetzliche Klarstellung und nicht um eine Neuregelung. Die Dinger waren für sich alleine noch nie Waffen, weshalb eine Aufrechnung als solche immer schon Nonsens war. Zur Verankerung gibts im übrigen ein Merkblatt der VuS e.V. Man könnte der Waffenbehörde also z.B. mitteilen, dass man sich an diese Vorgaben gehalten hat und ein konkreter Nachweis naturbedingt nach erfolgter Verdübelung nicht mehr möglich ist. Die Forderung eines Sachverständigengutachtens zu § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG halte ich mangels gesetzlicher Vorgabe für stark überzogen und rechtlich so nicht haltbar. Gemeint ist die Vorlage eines Beleges über den Erwerb eines erforderlichen Aufbewahrungsbehältnisses (z.B. Rechnung, Lieferschein, Fotos), aus welchem/n sich die Zertifizierung des Tresores ergeben muss. Sofern der Waffenbehörde das nicht genügt, kann sie sich ja selbst vor Ort von der ordnungsgemäß erfolgten Verankerung überzeugen. Verankerung Waffentresore.pdf
  22. Mal zurück zum Thema. Weiß jemand hier was von einem WaffG-Entwurf 2018 oder müssen wir erst noch das Sommerloch abwarten ?
  23. Erst seit der WaffVordruckVwV2012 gibts einen speziellen Vordruck für den KWS (der schon im April 2003 eingeführt wurde). Bis dahin wurden die Vordrucke für den "normalen" Waffenschein verwendet und mit einem Zusatz "Kleiner" oder "nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG" versehen. Einzelne Waffen sind dort aber nicht einzutragen. Er gilt allgemein für die Gattung der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis.
  24. Sehe ich auch so. Mit "Schusswaffen mit anderem Antrieb" sind auf jeden Fall Druckluft- und Federdruckwaffen gemeint, die im Gegensatz zu den Feuerwaffen mit kalten Gasen betrieben werden. Deren Antriebsvorrichtungen zählen auch zu den wesentlichen Teilen, wie immer man diese auch genau bezeichnen mag. Und damit ist dann ja auch erreicht, dass man die Beschaffung über den Erwerb von Einzelteilen umgehen kann.
  25. Was zum Geier hast Du mit der Begründung vor ? Das WaffG2018 kippen ? :-)
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