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Sachbearbeiter

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  1. Ja, ich kenne den Bestandsschutz. Die ganzen Tresore aus Erbmassen oder wegen Erwerb weiterer Waffen gleich komplett aussortierten Teilen werden in den nächsten Jahren definitiv auf dem Markt landen.
  2. Na ja, das trifft aber auch auf die Waffenverwahrung so zu. Und wenn man da argumentiert, dass die Zertifizierung auf Stand der Technik sein muss und im Gegensatz dazu lottrige Spinde oder die klassischen kleinen Geldkässchen mit Griff zur Munitionsverwahrung zulässt, ist das nicht gerade konsequent. Da ein A-Schrank nicht die Welt kostet und künftig durch die Neuregelung massenweise auf den Markt kommen wird, wäre die Forderung nicht weiter tragisch.
  3. Die kann man mit einem Bolzenschneider abknipsen. Letztendlich reine Auslegungssache. Generell erstaunlich ist, dass man die reine Munitionsverwahrung immer schon sehr locker sieht. Bei der Änderung in 2017 hätte man dafür doch A-Schränke als Standard vorschreiben können. So hätten die Altbestände noch einer sinnvollen Verwendung zugeführt werden können.
  4. Das Vorhängeschloss wird in der Tat so oder so gesehen und nicht immer als gleichwertig betrachtet. Ein stabiler Massivholzschrank mit Schwenk- oder Stangenriegelschloss sollte aber in aller Regel als gleichwertig durchgehen.
  5. Solange der Erwerb und Besitz von SRS-Waffen mit PTB-Zeichen im Kreis für Volljährige generell erlaubnisfrei ist, macht das nicht wirklich Sinn. Der KWS gilt ganz allgemein für diese Waffengattung. Deshalb findet sich in den 2012 via WaffVordruckVwV geschaffenen amtlichen Vordrucken (zuvor wurde das Formular Waffenschein entsprechend angepasst) auch keine Zeile für Waffeneintragungen.
  6. Wie auch in der WBK bietet dieses Feld der Waffenbehörde die Möglichkeit, eine Auflage einzutragen wie z.B. über das oben schon erwähnte nur verdeckte Führen bzw. halt ganz speziell für den Einzelfall auch andere, nach § 9 WaffG relevante Dinge. Spannend wäre mal, einen "gemeinsamen KWS" auszustellen, also mit zweiter Person auf der Rückseite, um Kosten zu sparen. :-)
  7. Stimmt. Als Freundschaftsdienst mal ein paar Murmeln für den Schützenkollegen wiederzuladen, ist kein Problem. Gewerbliche Züge wird man annehmen, wenn Werbung dafür betrieben wird, das als kostenpflichtige Dienstleistung oder regelmäßig im größeren Stil durchgeführt wird.
  8. Na ja, aber dass die aufgrund anderweitiger Ausbildung im Sinne von § 7 WaffG sachkundig sind, ergibt sich z.B. aus Ziff. 7.2. WaffVwV.
  9. Finde ich jetzt nicht sooo erstaunlich, weil bis 31.12.2017 die Datenbereinigung im NWR abzuschließen war und früher insbesondere unzählige WS ganz oft in der Karteikarte als "Pistole mit Wechselsystem" o.ä. erfasst wurden. Fürs NWR waren all diese Eintragungen zu trennen.
  10. Trifft nach meinen persönlichen Erfahrungen so wie oben geschildert zu. Eher die Ausnahme, meines Erachtens aber auch nicht zwingend nötig, da es für die Verwaltungstätigkeit an sich genügt, die theoretischen Kenntnisse im Waffenrecht zu haben. Und diese sollten im besten Fall natürlich weit über das hinausgehen, was ein Sportschütze oder Jäger in der Sachkundeprüfung lernt. Sobald es technisch wird, kann man sich ja den Verstand eines Waffenhändlers oder Waffensachverständigen einholen. Das Waffenrecht hat wie wenige andere Rechtsgebiete die Besonderheit, dass Theorie und Technik eng miteinander verzahnt sind. Sofern Tresorkontrollen vorgenommen werden, halte ich eine regelmäßige Schulung zur sicheren Waffenhandhabung für dringend erforderlich. Oftmals bedienen sich die Waffenbehörden aber ja inzwischen pensionierter Polizeibeamter und die haben das natürlich drauf (worauf der Umgang mit Langwaffen auch für die nicht unbedingt Standard ist).
  11. In der Sache richtig, in der Praxis aber wohl unter Umständen nicht ganz so leicht belegbar. Zumindest eine kritische Grauzone.
  12. Hm, schauen wir doch einfach mal ins Beschussgesetz: § 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller (1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind. § 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände (1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann. Meines Erachtens muss der deutsche Erwerber die Waffe halt vor dem ersten schießen zum Beschussamt geben und darf sie ohne Beschuss nicht weiter überlassen. Dass der Ausländer dadurch die Pflicht hat, die Waffe erst in seinem Heimatland beschießen zu lassen, kann ich daraus nicht ableiten. Würde hier ohnehin nix bringen, da Schweden bekanntermaßen nicht zu den CIP-Staaten gehört. Zudem gäbe es ja wohl in den Formularen der Verbringungserlaubnisse dann nicht das Feld "nein" zum CIP-Prüfzeichen.
  13. Richtig - und verwehrt damit auch ohne wenn und aber jede Ausnahmemöglichkeit nach § 45 Abs. 3 WaffG. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist die Formulierung eine Katastrophe. So was darf keinesfalls bestandskräftig werden !
  14. Wenn es so abläuft, dass die Waffenbehörde nur die Aktualität der telefonisch übermittelten Erwerbserlaubnis bestätigt, sehe ich auch kein Problem mit dem Datenschutz. Ist ja nur eine Absicherung für den Überlasser, wobei dieser bereits guten Glaubens davon ausgehen darf, dass diese auch echt ist. Ist das nicht der Fall, hat später nur der Erwerber ein Problem.
  15. Doch. Durch Hinweis, dass die Waffenbehörde die gerade zur Bearbeitung hat und die EWB dort nachgefragt werden kann.
  16. Zudem hat er ja ggf. auch einen Genehmigungsbescheid (falls die WBK damals nicht bei einer Vorsprache persönlich abgeholt wurde) und abgesehen davon könnte er bei Verweigerung der Rückgabe der WBK (was natürlich unzulässig ist und der Waffenbehörde weiteren Ärger beschert) auch eine Selbstauskunft aus dem NWR einholen und die einem Überlasser als Erwerbsnachweis vorlegen. Daraus ergeben sich ja ebenfalls die momentanen Erwerbsberechtigungen. Oder noch besser (jetzt wird's ketzerisch, lach !): Erwerbsberechtigung schriftlich durch die Waffenbehörde bestätigen lassen. :-) @Joe: dass ein laufendes Widerspruchsverfahren bei zeitgleich anhängigem Antragsverfahren zum ruhen führen soll, ist nicht richtig. Ich vermute mal, Du hast das mit einem laufenden Strafverfahren (§ 5 Abs. 4 WaffG) verwechselt. Ich würde als Betroffene deshalb auch die Waffen für die neue Saison erwerben und das mit den seltsamen Auflagen meinen Anwalt regeln lassen.
  17. Nicht ganz richtig, denn wenn der Verband das Bedürfnis bescheinigt, muss sich die Waffenbehörde auch dran halten und nicht dazu eigene Regeln aufstellen. Sonst wäre das Verfahren eine Farce.
  18. Zur Grundfrage: grundsätzlich sind vor jeder Erteilung einer neuen waffenrechtlichen Erlaubnis (dies ist hier der Fall) die waffenrechtlichen Voraussetzungen neu zu prüfen und u.a. ist eine aktuelle Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung vorzunehmen. Die Rechtsgrundlage wurde oben schon gepostet. Für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) ist es § 8a Abs. 5 SprengG. Wie lange solche Überprüfungen gültig sind bzw. keine erneute Überprüfung erfordern, ist im WaffG nicht definiert. Aufgrund § 4 Abs. 3 WaffG kann man von maximal drei Jahren ausgehen, da dann zwingend eine Regelüberprüfung vorzunehmen ist. Die meisten Waffenbehörden halten sich an diesen Zeitraum und prüfen nur bei Erkenntnissen oder "Wackelkandidaten" öfters mal vorher schon. Bei strenger Auslegung kann man zum Schluss kommen, dass unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Überprüfung bei Neuantrag IMMER neu geprüft wird (auch wenn das letzte mal erst ein paar Wochen her ist). Waffenbehörden mit Augenmaß schauen sich die Ergebnisse der letzten Überprüfungen an und berücksichtigen dabei auch die o.g. UB, für welche im nichtgewerblichen Bereich nach genau den selben Maßstäben geprüft wird. Da letztere entsprechend § 34 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV ein Jahr lang anerkannt werden, sollte im WaffG-Bereich zumindest dieser Zeitraum angerechnet werden. Andernfalls betrachtet die Behörde den Antragsteller ohne neue Prüfung lediglich sprengstoffrechtlich als zuverlässig, was gelinde gesagt Blödsinn wäre. Prüfzyklen von 6 oder gar 3 Monaten für den Regelfall halte ich für total übertrieben und zeugt von großem Misstrauen. Das sind dann zumeist die Behörden, die klagen, so wahnsinnig viel Arbeit zu haben...
  19. Kurze Antwort: 8. § 14 Abs. 3 WaffG regelt das Bedürfnis für Leistungsschützen. Und da sind so viele KW möglich, wie der Verband absegnet...
  20. Seit fast drei Jahren tut sich da eh nix mehr und da sich kaum ein sachkunde- und bedürfnisloser Erbe die Blockierung antut, wird das wohl auch so bleiben. Wenn es Ziel des Gesetzgebers war, auf diese Weise künftigen Erbwaffenbesitz drastisch zu minimieren, wurde das erreicht. Andernfalls wäre es an der Zeit, die Blockierpflicht wieder aufzuheben und beispielsweise eine spezielle Sachkundeprüfung für solche Erben ins Leben zu rufen. Wäre einfach und zielführend und könnte z.B. von den nach § 3 Abs. 2 AWaffV staatlich anerkannten Sachkundeausbildern vermittelt werden. Grundsätzlich stellt sich natürlich die Frage, warum ein solcher Erbe ergänzend zur ohnehin bestehenden Tresorpflicht noch weitere Hürden übersteigen muss, da er nicht mal eine Munitionsbesitzberechtigung hat und seine Erbwaffen maximal als Schlagstock benutzen kann.
  21. Dieses in der Praxis teilweise so praktizierte halbe Jahr steht so nirgends im Gesetz oder der WaffVwV und erscheint mir auch sehr kurz. Nachvollziehbar wäre in Anlehnung an die nach genau den selben Maßstäben erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV ein ganzes Jahr ! Im übrigen stellt sich schon grundsätzlich die Frage, ob die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nur bei der Erteilung eines Erlaubnisdokuments erforderlich ist (was der Gesetzgeber so ursprünglich mal angedacht hatte) oder dies auch dann wiederholt wird, wenn zu einer bestehenden Erlaubnis weitere Erlaubnisse ergänzt bzw. weitere EWB erteilt werden. Im Grundsatz muss die Überprüfung ja nur mindestens alle drei Jahre gemacht werden. Bei vorhandenen Erkenntnissen zu einer Person und "Wackelkandidaten" wird die Waffenbehörde den Zyklus natürlich kürzer fassen.
  22. In dem Fall hab ich auch keine Ahnung. Finde den Hinweis auf die WaffVwV nicht daneben und durchaus passend. Einen anderen User hier so niederzumachen zeugt im übrigen nicht von guter Kinderstube. Bleib mal bitte auf dem Teppich ! Nur der erstmalige Bedürfnisnachweis muss entsprechend § 14 Abs. 2 WaffG durch einen Sportschützenverband erfolgen. Danach gelten nicht mehr ausschließlich die Grundregeln und es gibt auch andere Möglichkeiten, ohne Einschaltung des Verbands den Fortbestand des Bedürfnisses zu überprüfen (z.B. durch Vorlage Schießbuch oder Bestätigung des Schützenvereines). Dass die Sportschützenverbände auch das lieber gerne selber machen möchten, ist aus deren Sicht logisch. Als Betroffene würde ich aber auch lieber solche unnötigen Kosten (und zumeist auch Zeit) sparen.
  23. Deine Frage lässt sich schwierig beantworten, weil die Bearbeitungsdauer von etlichen Faktoren abhängig sein kann. Wenn der Antrag bei der Vorsprache sofort genehmigungsreif ist, wäre ein Verweis auf 14 Tage nicht gerade kundenfreundlich sondern wohl eher als bewusste Bremse zu verstehen.
  24. Meines Erachtens wäre hier erst mal zu prüfen, ob das Bedürfnis für die inzwischen zur Vernichtung überlassene Waffe bereits über den Sportschützenverband geltend gemacht worden ist. Falls ja, besteht dieses Bedürfnis ja weiterhin fort und wird deshalb wohl auch keine neue Bedürfnisbescheinigung benötigt. Eine erneute Bescheinigung eines bereits bestätigten Bedürfnisses wäre unnötiger Papierkrieg. Mir ist dabei klar, dass es den "Tausch" im WaffG nicht gibt, hier aber ja nicht mehr Waffen ins Volk kommen. Anders siehts natürlich aus, wenn für die Grundwaffe vor April 2003 noch ein Bedürfnis über den Schützenverein glaubhaft gemacht wurde. Ggf. reicht dann aber nach Absprache mit der Waffenbehörde auch die Vorlage eines aktuellen Schießbuchs aus. Im schlimmsten Fall halt Bedürfnisbescheinigung durch Verband für neue EWB.
  25. Richtig. Jeder Sportschützenverband hat dazu andere Vorgaben (manche sogar offenbar gar keine bzw. steht dazu zumindest nichts im Internet), was ich gar nicht gut finde und mir eine bundesweit gleichartige Abwicklung wünschen würde. Bis 2004 oder so gabs beim DSB für die Sportschützen separate Standaufsichtsschulungen mit extra Bescheinigung. Inzwischen wurde das aber in eine Bescheinigung integriert. Wer seine Sachkunde über einen Privatkurs mit staatlicher Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV erwirbt, hat die Befähigung zur Standaufsicht stets mit dabei.
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