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Sachbearbeiter

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  1. Kurze Antwort: 8. § 14 Abs. 3 WaffG regelt das Bedürfnis für Leistungsschützen. Und da sind so viele KW möglich, wie der Verband absegnet...
  2. Seit fast drei Jahren tut sich da eh nix mehr und da sich kaum ein sachkunde- und bedürfnisloser Erbe die Blockierung antut, wird das wohl auch so bleiben. Wenn es Ziel des Gesetzgebers war, auf diese Weise künftigen Erbwaffenbesitz drastisch zu minimieren, wurde das erreicht. Andernfalls wäre es an der Zeit, die Blockierpflicht wieder aufzuheben und beispielsweise eine spezielle Sachkundeprüfung für solche Erben ins Leben zu rufen. Wäre einfach und zielführend und könnte z.B. von den nach § 3 Abs. 2 AWaffV staatlich anerkannten Sachkundeausbildern vermittelt werden. Grundsätzlich stellt sich natürlich die Frage, warum ein solcher Erbe ergänzend zur ohnehin bestehenden Tresorpflicht noch weitere Hürden übersteigen muss, da er nicht mal eine Munitionsbesitzberechtigung hat und seine Erbwaffen maximal als Schlagstock benutzen kann.
  3. Dieses in der Praxis teilweise so praktizierte halbe Jahr steht so nirgends im Gesetz oder der WaffVwV und erscheint mir auch sehr kurz. Nachvollziehbar wäre in Anlehnung an die nach genau den selben Maßstäben erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV ein ganzes Jahr ! Im übrigen stellt sich schon grundsätzlich die Frage, ob die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nur bei der Erteilung eines Erlaubnisdokuments erforderlich ist (was der Gesetzgeber so ursprünglich mal angedacht hatte) oder dies auch dann wiederholt wird, wenn zu einer bestehenden Erlaubnis weitere Erlaubnisse ergänzt bzw. weitere EWB erteilt werden. Im Grundsatz muss die Überprüfung ja nur mindestens alle drei Jahre gemacht werden. Bei vorhandenen Erkenntnissen zu einer Person und "Wackelkandidaten" wird die Waffenbehörde den Zyklus natürlich kürzer fassen.
  4. In dem Fall hab ich auch keine Ahnung. Finde den Hinweis auf die WaffVwV nicht daneben und durchaus passend. Einen anderen User hier so niederzumachen zeugt im übrigen nicht von guter Kinderstube. Bleib mal bitte auf dem Teppich ! Nur der erstmalige Bedürfnisnachweis muss entsprechend § 14 Abs. 2 WaffG durch einen Sportschützenverband erfolgen. Danach gelten nicht mehr ausschließlich die Grundregeln und es gibt auch andere Möglichkeiten, ohne Einschaltung des Verbands den Fortbestand des Bedürfnisses zu überprüfen (z.B. durch Vorlage Schießbuch oder Bestätigung des Schützenvereines). Dass die Sportschützenverbände auch das lieber gerne selber machen möchten, ist aus deren Sicht logisch. Als Betroffene würde ich aber auch lieber solche unnötigen Kosten (und zumeist auch Zeit) sparen.
  5. Deine Frage lässt sich schwierig beantworten, weil die Bearbeitungsdauer von etlichen Faktoren abhängig sein kann. Wenn der Antrag bei der Vorsprache sofort genehmigungsreif ist, wäre ein Verweis auf 14 Tage nicht gerade kundenfreundlich sondern wohl eher als bewusste Bremse zu verstehen.
  6. Meines Erachtens wäre hier erst mal zu prüfen, ob das Bedürfnis für die inzwischen zur Vernichtung überlassene Waffe bereits über den Sportschützenverband geltend gemacht worden ist. Falls ja, besteht dieses Bedürfnis ja weiterhin fort und wird deshalb wohl auch keine neue Bedürfnisbescheinigung benötigt. Eine erneute Bescheinigung eines bereits bestätigten Bedürfnisses wäre unnötiger Papierkrieg. Mir ist dabei klar, dass es den "Tausch" im WaffG nicht gibt, hier aber ja nicht mehr Waffen ins Volk kommen. Anders siehts natürlich aus, wenn für die Grundwaffe vor April 2003 noch ein Bedürfnis über den Schützenverein glaubhaft gemacht wurde. Ggf. reicht dann aber nach Absprache mit der Waffenbehörde auch die Vorlage eines aktuellen Schießbuchs aus. Im schlimmsten Fall halt Bedürfnisbescheinigung durch Verband für neue EWB.
  7. Richtig. Jeder Sportschützenverband hat dazu andere Vorgaben (manche sogar offenbar gar keine bzw. steht dazu zumindest nichts im Internet), was ich gar nicht gut finde und mir eine bundesweit gleichartige Abwicklung wünschen würde. Bis 2004 oder so gabs beim DSB für die Sportschützen separate Standaufsichtsschulungen mit extra Bescheinigung. Inzwischen wurde das aber in eine Bescheinigung integriert. Wer seine Sachkunde über einen Privatkurs mit staatlicher Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV erwirbt, hat die Befähigung zur Standaufsicht stets mit dabei.
  8. Normalerweise wird ein Stand je nach geschossener Waffengattung für eine bestimmte Joulezahl zugelassen. Eine Unterscheidung nach Ladesystem habe ich noch nirgends gesehen.
  9. Du vermengst hier unzulässigerweise Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Eine Trunkenheitsfahrt kann beides berühren, erst ab 60 TS greift dann aber die Regelunzuverlässigkeit (sofern nicht innerhalb der letzten fünf Jahre noch eine Verurteilung war, denn mit 2 x 30 TS ist man ebenso dabei) und dann muss die Waffenbehörde schon besondere Umstände im Einzelfall erkennen, die trotzdem für eine Zuverlässigkeit sprechen. Ab 1,6 Promille BAK muss die Waffenbehörde ein amts- oder fachärztliches Gutachten über die persönliche Eignung nach § 6 WaffG anfordern. Die Vorlage einer bestandenen MPU vermag das in der Regel nicht zu ersetzen, da andere Fragestellung und auch leicht abweichende Untersuchung. Vorzulegen ist ein Gutachten nach § 4 AWaffV. Wer die MPU bestanden hat, hat aber auch gute Chancen, die waffenrechtliche Hürde zu nehmen.
  10. Im § 20 Abs. 3 WaffG steht nur Schusswaffen. Insofern ist bereits fraglich, ob auch einzelne wesentliche Teile, die nicht zu einer Waffe komplettiert werden können, der Blockierpflicht unterliegen. Lediglich über die Gleichstellung zu den Schusswaffen kann man da eine Brücke bauen. Ziel der Blockierpflicht ist aber ja nur, dass Erbwaffen sachkunde- und bedürfnisloser Besitzer nicht schussfähig sind und das ist bei einzelnen wesentlichen Teilen nicht der Fall. Mehr als eine Blockierung des als Erbe erworbenen WS kann die Waffenbehörde also wohl nicht verlangen (sofern es für das Kaliber überhaupt einen amtlich zugelassenen Stöpsel gibt).
  11. Streng nach dem Text der Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 2.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG braucht man zum Erwerb eines Wechselsystems gleichen oder kleineren Kalibers für eine bereits eingetragene Grundwaffe kein Bedürfnis. Insofern müsste selbst ein sachkundeloser Erbe oder Altbesitzer zum Erwerb und Besitz berechtigt sein. In der Praxis habe ich noch nie davon gehört. Die Genehmigungsbehörde würde in solchen Fällen wohl recht verdutzt dreinschauen. Meines Erachtens hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit bislang nicht bedacht.
  12. Nicht ganz richtig. Bockflinte: zwei übereinanderliegende Läufe (hat die Waffe drei Läufe, ist es ein Drilling, bei vier Läufen ein Vierling etc.) Doppelflinte: zwei nebeneinanderliegende Läufe. Querflinte: siehe Doppelflinte, ist nur eine andere - weniger gebräuchliche - Bezeichnung dafür. Bockdoppelflinte: technisch nicht möglich und einfach nur Nonsens, da zwei Läufe nicht zugleich übereinander UND nebeneinander liegen können. Kurioserweise wird der Begriff trotzdem in der Praxis oft verwendet und das sogar im NWR ! (mit der Begründung, dass man eine dafür verwendete Abkürzung "BF" mit einer Büchsflinte verwechseln könne - was genauso Blödsinn ist, da man eine Bockflinte ja z.B. auch als BOF abkürzen könnte).
  13. Doch, wobei im Falle einer gesetzlichen Frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu prüfen ist. Siehe hierzu § 32 VwVfG: "War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren." Kommt in der Praxis z.B. Jahr für Jahr bei Nichteinhaltung der Abgabefrist zur Steuererklärung vor. Nichts anderes gelten kann bei unverschuldetem Fristablauf einer EWB nach § 10 Abs. 1 WaffG (z.B. versprochene Lieferzeit der Neuwaffe kann vom Hersteller nicht eingehalten werden, längerer Krankenhausaufenthalt).
  14. Sehr kundenorientiert ist das jedenfalls nicht und abgesehen davon auch kein wirtschaftliches arbeiten, wenn man sich von Anfang an einer Unmöglichkeit bewusst ist. Ciao SBine
  15. In der Verwaltung nennt man das Auslegung. Bin zwar schon einige Jahre im Ruhestand, kann das aber immer noch ganz gut. Muss jetzt aber einkaufen gehen. Einen schönen dritten Advent wünscht allen SBine
  16. Das kann man ja über das weiterhin bestehende Gebot trotzdem tun und bekommt im besten Fall bei einem gewonnen Verfahren Schadensersatz. Verstehe den Einwand deshalb nicht. Grundsätzlich wäre es natürlich wünschenswert, dieses merkwürdige Erwerbsstreckungsgebot wieder abzuschaffen. Es ist ungerecht und nicht nachvollziehbar, dass nur Sportschützen damit belastet werden.
  17. Eben (wobei das Erwerbsstreckungsgebot für alle WBK mit Bedürfnis als Sportschütze gilt, sprich wenn dieser eine gelbe und grüne WBK hat, verdoppelt das nicht die zulässige Bezugsmenge) und was soll daran so schwierig sein ? Setzt man unterschiedliche Fristen, muss man doch jedes mal neu ausrechnen bzw. nachsehen, wann der letzte Erwerb war. Das o.g. Beispiel ändert nichts daran und ist einfach nur albern. Dort wurde vom ersten Block nur eine Erwerbsmöglichkeit genutzt und beim zweiten Block erst am letzten möglichen Tag das Kontingent erworben. Am Folgetag wird dann der dritte Block genutzt mit der Folge, dass danach in der Regel erst wieder am 12.08.2019 eine Waffe erworben werden kann. Unterm Strich wurde damit eine Erwerbsmöglichkeit "verschenkt", jedoch ebenfalls erreicht, dass (vom erstmaligen Lauf der Frist an gerechnet) nicht mehr als zwei Waffen pro sechs Monate erworben wurden, nämlich: Eine Waffe im ersten Block, zwei Waffen im zweiten Block und wiederum zwei Waffen im dritten Block. Oder anders gesagt bzw. auf ein Jahr gesehen: bis zum 28.02.2019 zulässig war der Erwerb von vier Waffen. Bis zum 28.02.2020 sinds wieder vier (von denen zwei gleich am 01.03.2019 konsumiert werden). Und genau darum geht's doch bei der Beschränkung.
  18. Jetzt wird's interessant. Nenne mir bitte mal ein Beispiel dafür.
  19. Das Schaubild halte ich trotzdem für falsch und so hat der Waffenbesitzer doch einen klaren Nachteil, weil er die vierte Waffe erst einen Monat später erwerben darf. Erstaunlich, dass das sogar aus dem eigenen Lager der Sportschützen stammt. Geht man nach der in der WaffVwV vorgegebenen "Blockmethode", ergibt sich eine Erwerbsmöglichkeit von Waffe 3 UND 4 ab 01.10. !!!
  20. Denke auch, dass die Waffenbehörde da maximal eine Auflage verfügen darf, die den Zeitpunkt des nächsten Erwerbs festlegt. Ein Hinweis darauf und damit eine Vereinbarung zwischen Waffenbehörde und Waffenbesitzer halte ich allerdings für vollkommen ausreichend. Fünf EWB auf einmal eintragen ohne von vornherein eine Ausnahme in Aussicht zu stellen, wäre natürlich sinnfrei, denn dann könnte automatisch eine der EWB gar nicht genutzt werden.
  21. In der WaffVwV steht: "Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK." Das besagt lediglich, wann die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG startet. Ab dort gibt's dann in der Konsequenz total easy für den Regelfall jeweils zwei Halbjahreskontingente, die sich so von Jahr zu Jahr weiterziehen. So muss man sich also z.B. Stand heute gesehen lediglich den 15.12. und den 15.6. merken. Woraus (bitte Quellenangabe !) leitest Du ab, dass nach dem zweiten Erwerb eine neue Frist beginnt ?
  22. Das ist knallhart und meines Erachtens nicht korrekt, da auch nach dem Diebstahl die Bedürfnisse ja alle noch vorhanden sind. Auch hier besteht deshalb eine Ermessensreduzierung auf Null. Bei einer Klage bestünden wohl gute Chancen, als Betroffener rechtzubekommen. Ob es das wert ist, sich mit der Waffenbehörde anzulegen, muss jeder selbst entscheiden...
  23. Na die sind ja nett. Das Waffengesetz gibt die Möglichkeit der Verlängerung einer EWB für den Regelfall zwar nicht ausdrücklich vor. Nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht können jedoch gemäß § 31 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) von Behörden gesetzte Fristen verlängert und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Auslegungen für die in Gesetzen enthaltenen Frist- und Terminbestimmungen erfolgen nach dem Vierten Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 186 bis 193 BGB). In begründeten Fällen ist es also durchaus möglich, eine EWB zu verlängern.
  24. Hinweis auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV. Dort sind die Amtsärzte explizit aufgeführt und MÜSSEN deshalb auch die Gutachten erstellen. Spätestens wenn man damit droht, dass man einen förmlichen Ablehnungsbescheid haben möchte und gegen den mit Rechtsmitteln vorgeht, dürften die ganz rasch einlenken... Ein guter Grund, sich dort vorzustellen ist meines Erachtens - neben den geringeren Kosten - das Hausarztverbot (nicht innerhalb der letzten fünf Jahre von dort bereits behandelt).
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