Die Antwort der Behörde auf meine Anfrage(n):
Zum Thema Voreintrag/ Erwerbsstreckungsgebot:
Gem. § 10 Abs. 1 WaffG bedarf der Erwerb einer Schusswaffe einer vorherigen Erwerbserlaubnis. Diese gilt ab Erteilung für die Dauer eines Jahres. § 14 Abs. 2 regelt darüber hinaus, dass Sportschützen in der Regel nur zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erwerben dürfen.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie dieses Kontingent an erworbenen Waffen im letzten Halbjahr erreicht haben, dürfen Sie momentan keine weitere Waffe erwerben. Dementsprechend erhalten Sie von meiner Behörde vor Ablauf der 6-Monate-Frist auch keine weitere Erwerbserlaubnis.
Ihrer Argumentation, dass ich Ihnen die Erlaubnis auch vorher erteilen könne und es dann in Ihrer Verantwortung liegt, das Erwerbsstreckungsgebot einzuhalten, kann ich daher leider nicht folgen. Wenn es Ihnen gesetzlich nicht erlaubt ist eine weitere Waffe zu erwerben, kann ich Ihnen auch keine Erlaubnis zum Erwerb erteilen, die ab sofort Gültigkeit besitzen würde. Mit anderen Worten: Hätte ich Ihnen heute den Voreintrag in der WBK vermerkt, hätte ich Ihnen eine unrechtmäßige Erlaubnis erteilt, nämlich die, dass Sie ab sofort eine Waffe erwerben dürfen, obwohl Ihnen das momentan nicht gestattet ist.
Sicher haben Sie Recht, dass eine vergleichbare Überprüfung des Gebotes bei der gelben WBK ausbleibt, da diese einige Privilegien mit sich bringt, die vom Gesetzgeber eingeräumt wurden (Waffen- und Munitionserwerb ohne Voreintrag), jedoch stellt dies für meine Behörde keinesfalls eine Berechtigung dar, von nun an (Erwerbs-)Erlaubnisse zu erteilen, die den geltenden Vorschriften widersprechen.