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  1. Das ist in der Praxis schon seit jeher immer wieder ein Problem. § 31 Abs. 1 WaffG gibt eindeutig vor, dass die Verbringungserlaubnis erteilt werden kann, "...wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt..." So auch Ziff. 31.2 WaffVwV: 31.2 Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller eine vorherige Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates nachweist oder glaubhaft macht, dass eine solche Zustimmung nach dem Recht dieses Staates nicht erforderlich ist. Das entspricht so auch der menschlichen Logik, da es ja wenig Sinn macht, vorab eine Ausfuhr zu genehmigen, wenn der andere Staat keine Einfuhr genehmigt. (habe die Begrifflichkeiten aus dem Außenwirtschaftsrecht gewählt, aber so weiß jeder, was gemeint ist). Verwirrend wird die Geschichte nun aber, wenn man sich den umgekehrten Weg zur Verbringungserlaubnis innerhalb der EU nach § 29 Abs. 2 WaffG anschaut. Dort ergeht eine "...Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates...", wozu also wohl zunächst eine ausländische Genehmigung für die Ausfuhr vorliegen muss - ansonsten könnte die Zustimmung ja nur unter Vorbehalt dessen erteilt werden. Der Grundsatz erst Ausfuhr, dann Einfuhr ergibt sich wiederum aus der EU-Vorgabe (siehe Nr. 2.2.5.1 zur Anwendung der EU-Waffenrichtlinie 91/477/EWG): 2.2.5.1. Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen (Artikel 11) (23) Die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen darf nur dann erfolgen, wenn der Mitgliedstaat, aus dem die Feuerwaffen stammen, zuvor eine Genehmigung erteilt hat. Im Falle der Verbringung von Feuerwaffen im Versandhandel zwischen Waffenhändlern können die Mitgliedstaaten dieses System der vorherigen Genehmigung durch eine maximal für drei Jahre geltende Genehmigung ersetzen. Insofern widersprechen sich in Deutschland die Regelungen zu § 29 Abs. 2 und 31 Abs. 1 WaffG. EU-konform geregelt ist derzeit nur § 29 Abs. 2 WaffG.
  2. In Anlage 2 Abschnitt 3 UA 2 gibt's eine Rubrik "Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen". Dort sind u.a. auch die Dekowaffen mit BKA-Raute aufgeführt. Insofern sehe ich auch keinen Grund, warum diese nicht handelbar sein sollten.
  3. Dieser Passus aus der WaffVwV kann meines Erachtens unterschiedlich ausgelegt werden. Nach meinem Dafürhalten ist damit gemeint, dass damit die BESTEHENDEN Erlaubnisse - dem Umfang entsprechend - gedeckt werden sollen ohne dass die betroffenen WBK-Inhaber alle neue Sachkundeprüfungen nach aktuellem Recht machen müssen. Wer hingegen erstmalig einen WBK-Antrag stellt, muss jeweils auch die aktuellen Voraussetzungen erfüllen. Wenn jemand zwischendurch pausiert hat und zuvor etliche Jahre aktiver Sportschütze war, sehe ich einen gewissen Spielraum für "Bestandsschutz" der alten Sachkunde. Wohlwollend ausgelegt kann man natürlich auch zum Schluss kommen, dass die Leute mit alter Sachkunde (Prüfung vor April 2003) generell keine neue Sachkundeprüfung ablegen müssen.
  4. Oje, das Hauptproblem könnte hier die Sachkunde werden. Wenn die Waffenbehörde nicht so streng ist, wird sie ausnahmsweise auch die alte Sachkunde noch anerkennen. Es ist aber deren gutes Recht, eine aktuelle Sachkunde (ab Stand April 2003) zu verlangen. Zum Bedürfnis wird bei der zuvor 20-jährigen Schießsporttätigkeit wohl nicht auf einen neuen Jahreszeitraum bestanden werden. Das fände ich nicht unbedingt angemessen. Interessant könnte es mit Bestandsschutz für einen alten Tresor werden. Auch hier wird eine strenge Waffenbehörde aber darauf pochen, dass die Unterbrechung des Schießsports den Bestandsschutz auflöst. Unterm Strich ist also eine gewisse Kulanz gefordert. Viel Erfolg wünscht SBine !
  5. Fassen wir zur Ursprungsfrage einfach nochmals kurz zusammen: 1. Die Regeln für den B-Schrank (hier: Verankerungspflicht ab 6. Kurzwaffe, wenn das Behältnis unter 200 KG wiegt) gelten fort, wenn dieser Bestandsschutz genießt (da der Waffenbesitzer darin bereits vor dem 06.07.2017 Schusswaffen verwahrt hat). 2. Für alle nach dem o.g. Stichtag genutzten Tresore gelten die neuen Regeln des § 13 AWaffV. Eine Verankerungspflicht gibt's da nicht mehr, nur noch die 200KG-Grenze als Unterscheidungsmerkmal. Und ganz neu nun auch wortwörtlich im Gesetzestext: Aufbewahrung geladener Waffen ist unzulässig ! Grüssle SBine
  6. Richtig, das war zunächst nicht so gut von mir formuliert. Wurde dann aber ja klargestellt was damit gemeint war. Auf jeden Fall viel Erfolg für den Betroffenen !
  7. Wäre gut - wie auch hoffentlich mal allgemeine Regeln zum Thema Sachkunde (wie muss die Vorbereitung und die Prüfung genau ablaufen, wann hat jemand bestanden, kann er wiederholen, maximale Teilnehmerzahl etc.), wozu meines Wissens das Bundesverwaltungsamt bereits vor etlichen Jahren eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einheitlicher Richtlinien ins Leben gerufen hat).
  8. Da widerspricht sich nichts, denn ich meinte Überlassung zur vorübergehenden sicheren Verwahrung. Die vertragliche Regelung ist reine Privatsache und geht die Waffenbehörde nichts an. Wenn die WBK zwingend zurückgegeben werden muss (da auf Biegen und Brechen leider keine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG gewährt wird), wäre die Überlassung halt für die Akte dauerhaft und per Vertrag "only parking for a few years" bis zur Rücküberschreibung in eine neue WBK.
  9. Wenn man glaubhaft rüberbringen kann, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt des WBK-Antrags so nicht absehbar war, wäre ich durchaus optimistisch. Andernfalls gebe ich Dir natürlich bei einem frischgebackenen WBK-Erstinhaber recht. Alternativ dazu bietet sich ja auch die Überlassung an einen anderen Berechtigten an, der per Vertrag die Waffen nicht selbst nutzen darf sondern diese nur vorübergehend zur sicheren Verwahrung übernimmt. Nach Rückkehr in die BRD wäre dann halt ein neuer WBK-Antrag zu stellen.
  10. Wenn das so locker gesehen und damit quasi "Pi mal Daumen" durch bloße Inaugenscheinnahme entschieden werden kann, wäre das ja sogar eine Erleichterung für die Waffenbehörden. Ich fürchte allerdings, dass die meisten Waffenbehörden nur noch für massive Bank- oder Posttresore eine Gleichwertigkeit akzeptieren werden getreu dem Motto "da gehe ich mal lieber kein Risiko ein". Meines Erachtens sind deshalb ganz klar die Akkreditierungsstellen gefordert, durch Überprüfung entsprechender Referenzmodelle eine für die Praxis geeignete Liste zu erstellen. Ansonsten müsste man ja am zu bewertenden Tresor die zur DIN 1143-1 definierte Zerstörungsprüfung durchführen, was sich wohl kein Waffenbesitzer ernsthaft wünschen würde...
  11. So sehe ich das auch. Im übrigen kommt hier nach meinem Dafürhalten ganz klar eine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG in Betracht, dass die Waffen trotz Bedürfniswegfall bis zur Rückkehr nach Deutschland weiterhin besessen bzw. bis dahin in einem dauerhaft bewohnten Gebäude sicher eingelagert werden dürfen. Die 5 Jahre kann man hier ja problemlos definieren und wenn die WBK bis dahin der Waffenbehörde zur Verwahrung übergeben werden, fällt nicht mal eine Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG an.
  12. Meines Erachtens wird die Waffenamnestie insbesondere aus folgenden Gründen überschätzt: 1. Nicht angemeldeter alter Waffenkrempel ist oftmals in so schlechtem Zustand, dass damit eh keiner mehr was anfangen kann und die Teile schon vom festen hinsehen fast von selbst auseinanderfallen (ich hab schon etliche Exemplare davon gesehen und gehofft, dass Rost nicht ansteckend ist). Eine besondere Deliktrelevanz besteht dann nicht. 2. Wer eine Waffe illegal haben WILL, der wird sie auch bei einer Waffenamnestie nicht straflos abgeben 3. Als Fundwaffe angezeigt, kann sich jedermann zu jeder Zeit (auch ohne Waffenamnestie) unerlaubten Waffenbesitzes entledigen. Das hat bei noch brauchbaren Exemplaren sogar den Vorteil, dass die Waffe dann nach erfolgter Prüfung durch die Waffenbehörde (Ausschreibung der Waffe zur Sachfahndung oder NWR-Zuordnung möglich ?) von einem Berechtigten erworben werden kann und ggf. noch ein paar Euros einbringt.
  13. Denke aber schon, dass die Formulierung dort Sinn macht. Ist ja schließlich ein Unterschied, ob eine Waffe nach erfolgter Unbrauchbarmachung weiterhin zur Dekoration dienen soll oder durch recht unschöne Veränderungen nix mehr mit einer Waffe zu tun hat und nur noch einen Klumpen Metall darstellt. Hierbei sollte man auch bedenken, dass unbrauchbar gemachte Waffen (Dekorationswaffen) § 42a WaffG unterliegen, zerstörte Waffen hingegen nicht.
  14. Bitte wieder zurück zum Thema. Genau das hatte ich neulich nämlich schon befürchtet...
  15. Ah ja, jetzt sind wir richtigerweise beim EFP angelangt. Dort ist es in der Tat möglich, da in diesen alle Waffen eingetragen werden können, zu deren Besitz der Erlaubnisinhaber befugt ist. Das können auch Waffen vom Ehepartner, Jägerkumpel oder berechtigten Nachbarn sein.
  16. @kulli: warum stellst Du die Frage nicht in einem passenden vorhandenen Thread oder machst einen neuen auf ? Ist ja ein komplett anderes Thema ! Vielleicht kanns ein Mod ja auch dorthin verschieben. Klar definiert ist das abseits der WaffVwV meines Wissens nirgends und deshalb Auslegungssache. Nach meiner Einschätzung verlangt ein dauerhaft bewohntes Gebäude schlichtweg eine regelmäßige Frequentierung (durch irgendwelche Leute). Der Gesetzgeber will letztendlich nur klarstellen, dass verwaiste Aufbewahrungsorte anders zu beurteilen sind und deshalb höhere Sicherheitsanforderungen gelten müssen als bei solchen, wo ein potentieller Einbrecher in relativ kurzer Zeit immer mit einer gewissen Störung rechnen muss.
  17. Tja, dann ist es wohl so, wie ich bereits vermutet hatte. Vielleicht gibt's zu dem Thema ja irgendwann mal positives zu vermelden. Momentan siehts leider nicht danach aus...
  18. Da das IM ganz klar in Händen der CDU bleiben wird und abgesehen davon die auch noch mitsprechende FDP sehr vernünftige Ansichten zum privaten Waffenbesitz hat, habe ich da momentan keine Bedenken. Bei einer Rot-Grün-Regierung hätten sich die Jäger und Sportschützen warm anziehen müssen...
  19. Gestern wurde ich zum o.g. Thema befragt und hatte keine Antwort drauf. Für die Einstufung der Gleichwertigkeit von A- und B-Schränken nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) gibt es Sachverständige - insbesondere Schießstandsachverständige mit entsprechender Zusatzausbildung - und oftmals fühlten sich auch die Waffenbehörden in der Lage, das zu beurteilen. Anhand des Einheitsblattes zur o.g. Norm war das noch relativ einfach, da bauartbedingt eine Tür- oder Wandstärke bzw. ein Schloss ganz gut mit einer/m anderen verglichen werden kann. Anders verhält es sich aber nun bei der europäischen DIN EN/1143-1, die vom "CEN"-Komitee u.a. in deutsches Recht überführt worden ist. Diese bezieht sich nur noch in puncto Kabeldurchführung, Verankerungsloch und Schlossqualität rudimentär auf ein Bauart und ansonsten neben der Widerstandseinheit (beim 0er z.B. 30 Minuten gegen Durchbruch, beim Ier 30 Minuten gegen Teildurchbruch bzw. 50 Minuten gegen vollständigen Durchbruch) im wesentlichen auf ein umfangreiches Prüfverfahren zum Angriff mit speziellen Werkzeugen, Gasen oder Explosivstoffen. Da fragt man sich, wer das fachlich beurteilen kann bzw. ob das überhaupt möglich ist. Kennt hier jemand Sachverständige oder spezielle Stellen, die dazu in der Lage sind oder ist die Beurteilung einer Gleichwertigkeit der neu vorgeschriebenen Tresore künftig nur noch durch eine Bescheinigung des Tresorherstellers bzw. dem Wohlwollen einer sich dazu befähigt sehenden Waffenbehörde möglich ? Zu den alten RAL-Normen für Banktresore bzw. PTZ-Normen für Posttresore (die wie die VDMA 24992 schon lange zurückgezogen worden sind) gibt's ja Vergleichslisten, ansonsten scheint das aber recht schwierig geworden zu sein.
  20. Ihr habt den Falknerjagdschein vergessen. :-)
  21. Na ja, die Amnestie betrifft nur unerlaubten Waffenbesitz. Ansonsten ist das mit der Entsorgung je nach Region überall anders. Am besten beim Waffenhändler vor Ort oder wenn dort zu teuer bei der Waffenbehörde informieren. Wenn die nachweisliche Vernichtung der Waffe persönlich erfolgt, dürfte im Normalfall nur die schlanke Gebühr für den Austrag in WBK und NWR anfallen. Wie Heletz schon richtig angemerkt hat, muss die Seriennummer nach dem flexen natürlich noch erkennbar sein ! Weiterhin sollte man Läufe besser der Länge nach aufschlitzen, weil Laufstücke ab dem zweifachen des Kalibers (und das sind recht dünne Scheibchen) strenggenommen - und recht sinnfrei - noch als vollwertiger Lauf zählen !
  22. Du meinst in beide EFP, oder ? Eine Waffe darf nicht gleichzeitig in zwei WBK als aktiv geführt werden. Gibt es einen Mitnutzer, wird der auf der Rückseite der WBK eingetragen. Sonst wäre das eine unzulässige Dublette im NWR !
  23. ... oder auf eine Waffenbehörde mit Augenmaß hoffen, die in begründeten Fällen (z.B. Junior macht die Jägerprüfung, wird in Papis WBK als Mitinhaber eingetragen und nutzt dann ausschließlich dessen Waffen mit, die sich mit Bestandsschutz in A- und B-Schränken befinden) auch Ausnahmen nach § 13 Abs. 6 AWaffV gewährt.
  24. Oder er sieht einen Sachkundelehrgang auch dann als gültig an, wenn der Waffenbehörde nicht die Beteiligung ermöglicht wurde. Womit er ja auch richtig liegt. Andernfalls wären etliche Sachkundezeugnisse in der BRD nicht gültig. Es gibt Gegenden, wo die Kurse niemals angezeigt werden. Und wenn jemand im Zuständigkeitsbereich einer anderen Waffenbehörde mit einem o.g. Sachkundezeugnis einen WBK-Antrag stellt, wird diese mit Sicherheit nicht bei der anderen Waffenbehörde nachfragen, ob der damals der Kurs angezeigt worden ist. Sind wir hier doch bitte mal nicht päpstlicher als der Papst.... Grüßle SBine
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