Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.647
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Sachbearbeiter

  1. Meines Erachtens wird die Waffenamnestie insbesondere aus folgenden Gründen überschätzt: 1. Nicht angemeldeter alter Waffenkrempel ist oftmals in so schlechtem Zustand, dass damit eh keiner mehr was anfangen kann und die Teile schon vom festen hinsehen fast von selbst auseinanderfallen (ich hab schon etliche Exemplare davon gesehen und gehofft, dass Rost nicht ansteckend ist). Eine besondere Deliktrelevanz besteht dann nicht. 2. Wer eine Waffe illegal haben WILL, der wird sie auch bei einer Waffenamnestie nicht straflos abgeben 3. Als Fundwaffe angezeigt, kann sich jedermann zu jeder Zeit (auch ohne Waffenamnestie) unerlaubten Waffenbesitzes entledigen. Das hat bei noch brauchbaren Exemplaren sogar den Vorteil, dass die Waffe dann nach erfolgter Prüfung durch die Waffenbehörde (Ausschreibung der Waffe zur Sachfahndung oder NWR-Zuordnung möglich ?) von einem Berechtigten erworben werden kann und ggf. noch ein paar Euros einbringt.
  2. Denke aber schon, dass die Formulierung dort Sinn macht. Ist ja schließlich ein Unterschied, ob eine Waffe nach erfolgter Unbrauchbarmachung weiterhin zur Dekoration dienen soll oder durch recht unschöne Veränderungen nix mehr mit einer Waffe zu tun hat und nur noch einen Klumpen Metall darstellt. Hierbei sollte man auch bedenken, dass unbrauchbar gemachte Waffen (Dekorationswaffen) § 42a WaffG unterliegen, zerstörte Waffen hingegen nicht.
  3. Bitte wieder zurück zum Thema. Genau das hatte ich neulich nämlich schon befürchtet...
  4. Ah ja, jetzt sind wir richtigerweise beim EFP angelangt. Dort ist es in der Tat möglich, da in diesen alle Waffen eingetragen werden können, zu deren Besitz der Erlaubnisinhaber befugt ist. Das können auch Waffen vom Ehepartner, Jägerkumpel oder berechtigten Nachbarn sein.
  5. @kulli: warum stellst Du die Frage nicht in einem passenden vorhandenen Thread oder machst einen neuen auf ? Ist ja ein komplett anderes Thema ! Vielleicht kanns ein Mod ja auch dorthin verschieben. Klar definiert ist das abseits der WaffVwV meines Wissens nirgends und deshalb Auslegungssache. Nach meiner Einschätzung verlangt ein dauerhaft bewohntes Gebäude schlichtweg eine regelmäßige Frequentierung (durch irgendwelche Leute). Der Gesetzgeber will letztendlich nur klarstellen, dass verwaiste Aufbewahrungsorte anders zu beurteilen sind und deshalb höhere Sicherheitsanforderungen gelten müssen als bei solchen, wo ein potentieller Einbrecher in relativ kurzer Zeit immer mit einer gewissen Störung rechnen muss.
  6. Tja, dann ist es wohl so, wie ich bereits vermutet hatte. Vielleicht gibt's zu dem Thema ja irgendwann mal positives zu vermelden. Momentan siehts leider nicht danach aus...
  7. Da das IM ganz klar in Händen der CDU bleiben wird und abgesehen davon die auch noch mitsprechende FDP sehr vernünftige Ansichten zum privaten Waffenbesitz hat, habe ich da momentan keine Bedenken. Bei einer Rot-Grün-Regierung hätten sich die Jäger und Sportschützen warm anziehen müssen...
  8. Gestern wurde ich zum o.g. Thema befragt und hatte keine Antwort drauf. Für die Einstufung der Gleichwertigkeit von A- und B-Schränken nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) gibt es Sachverständige - insbesondere Schießstandsachverständige mit entsprechender Zusatzausbildung - und oftmals fühlten sich auch die Waffenbehörden in der Lage, das zu beurteilen. Anhand des Einheitsblattes zur o.g. Norm war das noch relativ einfach, da bauartbedingt eine Tür- oder Wandstärke bzw. ein Schloss ganz gut mit einer/m anderen verglichen werden kann. Anders verhält es sich aber nun bei der europäischen DIN EN/1143-1, die vom "CEN"-Komitee u.a. in deutsches Recht überführt worden ist. Diese bezieht sich nur noch in puncto Kabeldurchführung, Verankerungsloch und Schlossqualität rudimentär auf ein Bauart und ansonsten neben der Widerstandseinheit (beim 0er z.B. 30 Minuten gegen Durchbruch, beim Ier 30 Minuten gegen Teildurchbruch bzw. 50 Minuten gegen vollständigen Durchbruch) im wesentlichen auf ein umfangreiches Prüfverfahren zum Angriff mit speziellen Werkzeugen, Gasen oder Explosivstoffen. Da fragt man sich, wer das fachlich beurteilen kann bzw. ob das überhaupt möglich ist. Kennt hier jemand Sachverständige oder spezielle Stellen, die dazu in der Lage sind oder ist die Beurteilung einer Gleichwertigkeit der neu vorgeschriebenen Tresore künftig nur noch durch eine Bescheinigung des Tresorherstellers bzw. dem Wohlwollen einer sich dazu befähigt sehenden Waffenbehörde möglich ? Zu den alten RAL-Normen für Banktresore bzw. PTZ-Normen für Posttresore (die wie die VDMA 24992 schon lange zurückgezogen worden sind) gibt's ja Vergleichslisten, ansonsten scheint das aber recht schwierig geworden zu sein.
  9. Ihr habt den Falknerjagdschein vergessen. :-)
  10. Na ja, die Amnestie betrifft nur unerlaubten Waffenbesitz. Ansonsten ist das mit der Entsorgung je nach Region überall anders. Am besten beim Waffenhändler vor Ort oder wenn dort zu teuer bei der Waffenbehörde informieren. Wenn die nachweisliche Vernichtung der Waffe persönlich erfolgt, dürfte im Normalfall nur die schlanke Gebühr für den Austrag in WBK und NWR anfallen. Wie Heletz schon richtig angemerkt hat, muss die Seriennummer nach dem flexen natürlich noch erkennbar sein ! Weiterhin sollte man Läufe besser der Länge nach aufschlitzen, weil Laufstücke ab dem zweifachen des Kalibers (und das sind recht dünne Scheibchen) strenggenommen - und recht sinnfrei - noch als vollwertiger Lauf zählen !
  11. Du meinst in beide EFP, oder ? Eine Waffe darf nicht gleichzeitig in zwei WBK als aktiv geführt werden. Gibt es einen Mitnutzer, wird der auf der Rückseite der WBK eingetragen. Sonst wäre das eine unzulässige Dublette im NWR !
  12. ... oder auf eine Waffenbehörde mit Augenmaß hoffen, die in begründeten Fällen (z.B. Junior macht die Jägerprüfung, wird in Papis WBK als Mitinhaber eingetragen und nutzt dann ausschließlich dessen Waffen mit, die sich mit Bestandsschutz in A- und B-Schränken befinden) auch Ausnahmen nach § 13 Abs. 6 AWaffV gewährt.
  13. Oder er sieht einen Sachkundelehrgang auch dann als gültig an, wenn der Waffenbehörde nicht die Beteiligung ermöglicht wurde. Womit er ja auch richtig liegt. Andernfalls wären etliche Sachkundezeugnisse in der BRD nicht gültig. Es gibt Gegenden, wo die Kurse niemals angezeigt werden. Und wenn jemand im Zuständigkeitsbereich einer anderen Waffenbehörde mit einem o.g. Sachkundezeugnis einen WBK-Antrag stellt, wird diese mit Sicherheit nicht bei der anderen Waffenbehörde nachfragen, ob der damals der Kurs angezeigt worden ist. Sind wir hier doch bitte mal nicht päpstlicher als der Papst.... Grüßle SBine
  14. Gut auf den Punkt gebracht ! Auf jeden Fall muss die Behörde begründen können, warum sie die über § 3 Abs. 5 AWaffV erworbene Sachkunde nicht anerkennt. Da die Vereine auch ohne Beteiligung der Behörde zur Durchführung der Prüfung berechtigt sind, MUSS die Sachkunde meines Erachtens auch im vorliegenden Fall anerkannt werden. Verneint man dies, müsste man als Behörde nachweislich belegen können, dass bei einer Teilnahme andere Ergebnisse bei den Prüfungen entstanden wären. Dazu muss man sich aber schon seeehr weit aus dem Fenster lehnen... So ist es. Finde ich nicht, denn eine erneute Prüfung kostet den Betroffenen erneut Zeit, Geld und Nerven. Und wenn die Waffenbehörde ganz fies ist, muss er dann mit einem WBK-Antrag einen 0er-Schrank nachweisen, weil der Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG nicht mehr greift... Ne, darauf würde ich mich nicht einlassen.
  15. Woraus leitest Du das ab ? Bitte Quellenangabe !
  16. Auch das ist aber keinesfalls durch die betroffenen Prüflinge auszubaden. Ich hoffe sehr, dass alle Betroffenen so richtig auf die Barrikaden gehen und sich das zu ihren ja mittlerweile bestandskräftigen Erlaubnissen nicht bieten lassen. Sachen gibt's... Ts ts
  17. Es spricht dann aber auch nichts dagegen, die Prüflinge der nicht angemeldeten Prüfung (das ist doch lediglich eine Formalia für den Veranstalter und hat nix mit den Prüflingen selbst zu tun) wie alle anderen Prüflinge zu behandeln und im Nachgang mit dem Schützenverein die künftige Beachtung der gesetzlichen Meldepflicht anzugehen. Wie schon gesagt, wäre es vor Gericht ganz bestimmt nicht haltbar, einem o.g. Prüfling die von ihm erworbene Sachkunde in Abrede zu stellen.
  18. Moment mal, von gutheißen war hier nicht die Rede. Wenn die Behörde an den Prüfungen teilnehmen möchte (vorbildlich, weil die Kurse in der Regel am Wochenende stattfinden !) muss sie das dem Organisator halt im Vorfeld klar machen. Wenn dann trotzdem keine Meldung erfolgt, ist das nicht schön, aber die Prüflinge, die bereits Zeit und Geld investiert haben dafür büßen zu lassen ist so nicht begründbar. Bei beharrlichem Verstoß lässt sich ja ggf. sogar eine Verfügung basteln. Das würde ich eher mal versuchen und das für Sachkundeprüfungen ansonsten zuständige Regierungspräsidium einbinden. Schon eine solche Androhung dürfte rasch Früchte tragen.
  19. Und daraus leitest Du eine Ungültigkeit ab ? Mutige Auslegung !
  20. Bei den Anerkennungen nach § 3 Abs. 2 AWaffV als freier Anbieter bietet sich die Verfügung einer Auflage genau aus dem von Dir erwähnten Grund an. Die o.g. Entscheidungsbehörde war offenbar sauer, dass ihr die Teilnahme am Kurs verwehrt wurde und tritt nun hinterher nach. Und da § 3 Abs. 5 AWaffV ein gesetzlicher Anspruch ohne eigene Verbescheidungsmöglichkeit ist, muss sie wohl oder übel damit leben, dass so was passieren kann. Die Meldung könnte hier ja auch schlichtweg einmal vergessen und vorher x mal schon korrekt gemacht worden sein. Das ist doch menschlich. Unmenschlich ist aber ganz klar, den Prüfungsteilnehmern daraus einen Strick drehen zu wollen. Vor Gericht würde das nie und nimmer so standhalten !
  21. Hierzu nur kurz - von meiner Seite nun abschließend, mehr gibt's dazu nicht zu sagen - folgende Anmerkungen: 1. Dein Beispiel hinkt, weil es da keine Nachweispflicht gibt - Du musst den Führerschein nur innehaben 2. Seit 2009 besteht für den Waffenbesitzer eine Bringschuld. Es ist nicht Aufgabe der Waffenbehörde, das von sich aus zu erforschen. 3. Durch meine o.g. Klarstellung sollten die Zweifel zum ja beim ersten Punkt beseitigt sein (hatte das ursprünglich nicht ausreichend präzisiert und zu rasch durchgeklickt, Stichwort Belegpflicht)
  22. Ähm, die vielen "Ja, die haben recht" hier überraschen mich jetzt wirklich. Das ist nicht euer Ernst, oder ??? Dröseln wir das ganze doch mal auf. Die Meldepflicht nach § 3 Abs. 4 AWaffV besteht in der Tat auch für die schießsportlichen Vereine, die für ihre Mitglieder die Sachkundeprüfung abnehmen. Da wo ich früher gearbeitet habe war es so, dass die Prüfung immer einmal im Jahr turnusmäßig immer im selben Monat durchgeführt wurde und die Waffenbehörde insofern pauschal informiert war. Kurz darauf trudelten dann immer eine Menge WBK-Anträge für Sportschützen rein. Das dürfte auch andernorts überall so oder so ähnlich sein. Was hat aber bitteschön das Versäumnis dieser Meldepflicht mit dem Bestehen einer Sachkundeprüfung bzw. einer darauf basierenden WBK-Erteilung zu tun ? Nur weil diese Prüfung nicht explizit einzeln angemeldet wurde, ist doch nicht automatisch der ganze Lehrgang ungültig ! (Wer das Gegenteil glaubt, möge das bitte mit Fundstelle begründen). Es ist noch nicht mal eine OWI !!! Weiterhin ist hier zu bedenken, dass die Erlaubnisbescheide bereits nach einem Monat Bestandskraft erlangt haben. Rücknahme oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist aber nur möglich, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer Versagung der Erlaubnis geführt hätten. Unter den Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 WaffG finde ich zum o.g. Thema aber nicht wirklich auch nur was annähernd passendes. Die erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG wurde nachgewiesen, da die hierfür erforderlichen Kenntnisse vermittelt wurden und die Prüfung dazu bestanden wurde. Lediglich wenn das Sachkundezeugnis gefälscht wäre, tatsächlich gar keine Prüfungsteilnahme erfolgt wäre o.ä. könnten die WBK zurückgenommen werden.
  23. Dann nenne mir doch bitte mal einen vernünftigen Grund, warum die Meldepflicht nur einmalig bestehen soll. Schon der ergänzende Wortlaut "...oder vorgesehenen Maßnahmen" verweist doch bereits auf mögliche Varianten der Änderung. Insbesondere bei Ortswechseln der Aufbewahrung stellt sich ja z.B. die Frage, ob es sich auch dort um ein dauerhaft bewohntes Gebäude handelt oder ggf. ein anderer Zuständigkeitsbereich tangiert wird (die dort zuständige Waffenbehörde wird es mit Sicherheit interessieren, dass dort nun ganz neu Schusswaffen aufbewahrt werden). Gerade wegen der neuen Bestandsschutzregelung ist es doch sehr wichtig geworden, dass die Meldungen der Alttresore vor der WaffG-Änderungen vollständig erfolgt sind. Eine spätere Nachweisführung wird in vielen Fällen sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein. Schon im Interesse des Waffenbesitzers sollte die Meldepflicht ernst genommen werden, um sich unnötige Diskussionen zu ersparen. Um es nochmals abschließend klarzustellen: immer wenn sich die getroffene Maßnahme zu einer sicheren Aufbewahrung von wbk-pflichtigen Schusswaffen verändert, hat ein neuer Nachweis zu erfolgen. Wenn sich nur der Inhalt des Tresores durch Erwerb, Überlassung, Mitnahme oder Verbringung verändert, natürlich nicht. Vielleicht bin ich ja in diesem Punkt missverstanden worden, weil oben in der Liste auch Verleihe bzw. Reise erwähnt werden. Dort besteht natürlich nur eine Belegpflicht nach § 38 WaffG, keine Meldepflicht an die Behörde.
  24. Die Rechtsgrundlagen habe ich oben bereits genannt. Nachlesen darfst Du dort selbst... Diese WBK-Inhaber dürfen ohne Erlaubnis ihre Waffen führen und damit schießen.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.