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Sachbearbeiter

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  1. Auf einen ganz wichtiger Aspekt zur Reihenfolge der Eintragungen ist hier abgesehen von den Komplikationen mit dem Verband noch gar nicht hingewiesen worden. Trägt man zuerst ein WS in gleichem oder kleineren Kaliber ein, zu dem noch keine Grundwaffe existiert, benötigt man auch für dieses eine Erwerbserlaubnis und somit insgesamt zwei. Gebührenmäßig macht dies in der Regel einen immensen Unterschied ! Empfehlenswert ist deshalb zuerst eine EWB für die Grundwaffe und zu dieser dann der ganz einfache Zusatzeintrag für ein WS gleichen oder kleineren Kalibers.
  2. Es zählt das Bedürfnis des Leihnehmers. Ist dieser Sportschütze, darf er alle hierzu erforderlichen und zugelassenen Waffen (egal ob Kurz- oder Langwaffen) für bis zu einem Monat ausleihen. Dazu auszufertigen ist ein Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1g WaffG, aus welchem sich neben dem Zweck die Waffendaten, die Anschriften von Überlasser und vorübergehendem Erwerber sowie der Zeitraum ergibt. Im Falle einer lediglich vorübergehenden sicheren Verwahrung bemisst sich der Zeitraum nach den Umständen des Einzelfalls, muss aber von Anfang an zumindest grob umrissen werden mit Angabe eines voraussichtlichen Enddatums.
  3. Dachte mir schon, dass Du keine Aktenzeichen liefern kannst. Bei meiner Recherche bin ich auch auf keine Urteile gestoßen, die Deine These untermauern. Deshalb für Dich ein kleiner Exkurs zur Rechtslage (nachzulesen in Wikipedia und vielen anderen Erklärseiten im Netz): Das Strafrecht sieht vor, dass ein Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden kann, wenn ein hinreichender Tatverdacht fehlt. Dieser liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte aufgrund der vorliegenden Beweise in der Hauptverhandlung verurteilt wird. Im Umkehrschluss ist er nicht gegeben, wenn keine – oder nur eine sehr geringe – Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Verurteilung kommen wird. Des Weiteren kann gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein Verfahren eingestellt werden, weil ein sogenanntes Verfahrenshindernis vorliegt. Dieses ist beispielsweise gegeben, wenn der Beschuldigte nicht strafmündig ist; auch die Verjährung der Tat kann als ein solches angesehen werden. Wird ein Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, so kann - entgegen den Einstellungen nach § 153 bzw. 153a StPO zu einem späteren Zeitpunkt (unter Beachtung der Verjährungsfristen des § 78 StGB) gegen den Beschuldigten erneut Anklage erhoben werden, wenn sich neue Erkenntnisse bezüglich des Sachverhalts ergeben, aufgrund dessen die Staatsanwaltschaft Ermittlungen angestellt hat. Bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte (wie z.B. bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 17 Abs. 1 JGG) vollständig rehabilitiert. Es wird praktisch festgestellt, dass er als Täter nicht in Betracht kommt. Wie schon geschrieben können in solchen Verfahren nur andere, strafrechtlich nicht relevante Sachverhalte wie z.B. Trunkenheit außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs waffenrechtliche Rechtswirkungen nach sich ziehen. Diese finden sich dort aber in der Praxis nicht gerade häufig. Zum Abschluss ein Beispiel aus der Praxis zur ansonsten bestehenden Nichtverwertbarkeit von Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO: Das Verhalten eines beruflich als Türsteher (Portier) in einer Diskothek tätigen Sportschützen, der dabei in Auseinandersetzungen mit Besuchern verwickelt war und die deshalb gegen ihn eingeleiteten sechs strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 170 Abs. 2 StPO (mangelnder Tatverdacht) eingestellt wurden, ist weder missbräuchlich noch leichtfertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG (siehe z.B. Scholzen, DWJ Heft 06/2005, S. 96), unabhängig von der sicherlich auch zu erörternden Bedürfnisfrage.
  4. Da muss man aber differenzieren. Das WaffG selbst gibt die Möglichkeit einer Verlängerung der Erwerbserlaubnis in der Tat nicht ausdrücklich vor. ABER: Gemäß § 32 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) und damit den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts kann einem Betroffenen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Absatz 5 der genannten Vorschrift erklärt die Wiedereinsetzung für unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies ist bei § 10 Abs. 1 WaffG nicht der Fall, weshalb in begründeten Einzelfällen durchaus auch die Verlängerung einer EWB möglich ist.
  5. Aktenzeichen bitte. DAS will ich sehen !
  6. Grundsätzlich sollte man davon ausgehen, dass die in der BRD zum 01.01.2013 eingeführte waffenrechtliche Sprache XWaffe nicht nur zwischen den Waffenbehörden gesprochen wird, da die WBK ein Teilabbild des NWR sind und die Eintragungen dort mit der elektronischen Erfassung übereinstimmen sollten. Im übrigen erscheint mir diese Ableitung über § 6 Abs. 1 NWRG möglich: "Im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer bereits registrierten Waffe sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Daten des Überlassers innerhalb des Registers dem Erwerber zuzuordnen." Gruß SB
  7. Recht interessant an dem wirklich guten Urteil finde ich übrigens, dass hier (zugunsten des Waffenbesitzers) ein nicht unwesentlicher Aspekt übersehen wurde. Die nach § 17 Bundesjagdgesetz vorzunehmenden Überprüfungen dürfen nicht die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) vorgesehene Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister umfassen, da die hierzu erhobenen personenbezogenen Daten nach dortigem Satz 2 nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung durch die hierfür zuständigen Behörden verwendet werden dürfen. Wie es damit aussieht, wenn sich - wie in der Praxis recht häufig der Fall - die Sachbearbeiter der Jagd- und Waffenbehörde gegenseitig vertreten, weiß ich allerdings nicht. Ansonsten erlauben § 492 Abs. 3 Satz 3 Strafprozessordnung sowie § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 5a der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV vom 23.09.2005) folgerichtig auch lediglich die ansonsten grundsätzlich für die Strafverfolgungsbehörden vorgesehene Auskunftserteilung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister an die Sprengstoffbehörden und die Waffenbehörden, nicht aber an die Jagdbehörden. Dass das in der Praxis bei den Jagdbehörden (wie z.B. auch die verwaltungsrechtlich eigentlich nicht zulässige "Verlängerung" abgelaufener Jagdscheine) oftmals anders läuft, ist mir bekannt... Herzliche Grüße SB
  8. Zollbehörden ? Konsulat ?
  9. Handschriftliche Eintragungen in einem amtlichen Dokument gibts in anderen Rechtsgebieten wohl auch nur selten und wer hat heute als Privatmann noch eine Schreibmaschine oder einen Flachbettdrucker ? Zudem muss der Händler natürlich auch in der Lage sein, die Eintragungen XWaffe-konform vorzunehmen. Die allermeisten haben bestimmt heute noch nicht die Kataloge dazu parat und falls doch, wird er sich auch oft nicht die nötige Zeit dafür nehmen, wenn der Kunde drängelt. Im übrigen hat der Händler ja eine Meldepflicht an die Waffenbehörde, weshalb da nichts verloren geht.
  10. Nur wenn er das Original in Händen hält, muss er eintragen. Oftmals kriegt er aber doch nur eine Kopie davon oder der Erwerb erfolgt auf Jagdschein !
  11. Hier zählt aber "In dubio pro reo" und insofern kann der SB gewieft sein, wie er will und würde bei einem Gerichtsverfahren dazu eine klassische Bauchland machen. Auch da zählen nur Tatsachen. Ob das Urteil falsch war, ist im übrigen nicht Sache der Waffenbehörde. Es darf von der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung ausgehen, sobald diese rechtskräftig geworden ist.
  12. Genau DAS ist der Punkt. Gerade in Jugendjahren machen viele (da nehme ich mich selbst nicht aus) ganz gerne mal Blödsinn, befinden sich in schlechter Gesellschaft, haben mit der Trennung der Eltern zu kämpfen etc. Wenn sich das über etliche Jahre wie ein roter Faden durchs Leben zieht, bin ich ganz bei der obigen Aussage von User "Alex". Wenn der Betroffene aber sein Leben ändert und die richtigen Schlüsse aus seinem Fehlverhalten gezogen hat, kann er durchaus auch wieder zuverlässig werden. Dies muss er in erster Linie durch mehrjährige Straffreiheit (und hier ergänzend durch die Gutachtenvorlage) beweisen. Dann sieht die Waffenbehörde, dass der berühmte Knopf aufgegangen ist.
  13. Zu 99,9% scheitert das Vorhaben aber daran, dass bei solchen Einstellungen keine Tatsache besteht, auf welche man irgendwelche Bedenken stützen könnte. Genau aus diesem Grund wurde auch das Strafverfahren eingestellt. In der Praxis relevant werden könnte höchstens ein im Strafverfahren festgestellter Promillewert von mindestens 1,6 BAK, denn ab dort kann die persönliche Eignung bezweifelt werden und ein amts- oder fachärztliches Zeugnis angefordert werden. In der Praxis ist dies aber bei den betroffenen Verfahren so gut wie nie der Fall, weshalb etliche Waffenbehörden da noch nicht mal in die Strafakte reinschauen.
  14. Für Neuanträge anerkannt werden Tresore mindestens im Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 ab Stand Mai 1997. Die Umrüstung eines A/B-Schrankes auf einen solchen ist nicht möglich, da zur Feststellung der höheren Klassifzierung eine Zerstörungsprüfung erforderlich wäre und das Teil danach mit hoher Wahrscheinlichkeit nur noch Schrottwert hätte. Nur zu den VDMA-Behältnissen gab es ein Einheitsdatenblatt mit Angaben zu Wand- und Türstärke, Schlossbeschaffenheit etc. Genau aus diesem Grund ist es inzwischen auch kaum noch möglich, eine Gleichwertigkeit irgendwelcher sonstiger oder ausländischer Behältnisse zu den neu vorgeschriebenen Behältnissen im Widerstandsgrad ab 0 zu beurteilen. Hierzu müsste der Tresorhersteller ein Referenzmodell drangsalieren, um es bei Bestehen der Prüfung ggf. bestätigen zu können. Lediglich zu Bank- oder Posttresoren der einschlägigen RAL- bzw. PTZ-Normen gibt es eine Vergleichsliste mit Näherungswerten (siehe Anlage). Gleichwertige Tresore 2003.pdf
  15. Wo hast Du das denn her ? In aller Regel sind solche Einstellungen nicht verwertbar. Nur die nach § 153 bzw. 153a StPO. Wurde hier auch schon diskutiert. @Jack3d: wegen den Vorfällen in 2015 würde ich mit einem Antrag mal mindestens bis 2021 warten. Verbotener Waffenbesitz könnte sonst via § 5 Abs. 1 Nr. 2... WaffG zum Fallstrick werden - wobei einem das wegen der Ausnahme im BZRG vom Verwertungsverbot bei Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in bedenklichen Fällen auch nach Ablauf der fünfjährigen Wohlverhaltensfrist noch auf die Füße fallen kann. Mit der Führerschein-MPU kannst Du im übrigen nicht Deine persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition nachweisen, da andere Fragestellung für das Gutachten und auch etwas andere Untersuchungen dazu. Die Waffenbehörde wird deshalb von Dir wegen der Drogengeschichten ein neues Gutachten nach § 4 AWaffV anfordern, das ganz rasch mal 500 Tacken kosten kann. Kostengünstiger als "Testballon" ist im übrigen normalerweise ein Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem staatlich anerkannten Sprengstofflehrgang (§ 34 Abs. 2 der 1. SprengV), zu welchem die Überprüfung nach genau den selben Maßstäben erfolgt (Mindestalter allerdings 21 Jahre). Der hat auch den Vorteil, dass Du nicht alle drei Jahre erneut überprüft wirst und ein Jahr lang gültig ist.
  16. Bei fest eingebauten Magazinen z.B. nach einer Tresorkontrolle.
  17. Im Grundsatz berechtigt der EFP zur Mitnahme einer Munitionsmenge, die dem jeweils üblichen Bedürfniszweck entspricht. Beim Jäger also entsprechend weniger als beim Sportschützen. Den Rest bestimmen die Landesvorschriften des besuchten Staates so wie z.B. oben schon beschrieben.
  18. Na ja. Letztendlich findet ja sowohl in den Fällen des § 12 als auch in den Fällen des § 10 Abs. 1a/§ 13 Abs. 3/§ 14 Abs. 4 WaffG ein Erwerb statt. Und wenn sich bei den drei letzteren Fällen (innerhalb der 2-Wochen-Frist) herausstellt, dass der ursprünglich dauerhaft angestrebte Behalt der Waffe wegen Unmöglichkeit verbaut und eine endgültige Rückabwicklung erforderlich ist (falls eine Nachbesserung möglich ist, gestaltet sich der Fall logischerweise anders), bestand doch letztendlich nur ein vorübergehender Besitz, der - noch - keine Eintragungspflicht auslöst und über § 12 WaffG gedeckt war. Sofern ein Händler die Waffe bereits in die WBK eingetragen haben sollte, kann er den Sachverhalt ja der Waffenbehörde mitteilen. Diese korrigiert dann die Eintragung entsprechend durch Streichung oder ggf. durch Eintragung einer neuen EWB. Eine zu diesem Zeitpunkt sich bereits nicht mehr im Besitz befindliche Waffe wird sie aber nicht in die WBK eintragen. Bei Deinem letzten Beispiel (PS) geht der Erwerber natürlich auf Nummer sicher und bei Gebrauchtwaffen bietet sich das auch an. Als Käufer einer Neuwaffe geht man aber normalerweise davon aus, dass diese voll funktionstüchtig ist und nicht schon gleich wieder zurückgegeben werden muss. Da findet ein Test dann in der Regel mit einer anderen modellgleichen Waffe des Händlers oder von einem Schützen/Jägerkollegen auf einem Schießstand statt.
  19. Hängt vom jeweiligen Gebührenverzeichnis ab. Bei manchen geht es nach bisherigem Zeitaufwand, andere haben Festbeträge festgelegt. Was man öfters sieht, sind Deckelungen auf z.B. maximal 75% der im Falle einer Genehmigung anfallenden Gebühr.
  20. Eben. Meines Erachtens sollte sich eine Waffenbehörde zumindest an einen Jahreszeitraum halten, denn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 SprengG gilt genau so lange und es wird nach exakt den selben Maßstäben geprüft. Normalerweise sollte eine Waffenbehörde aber so viel Arbeit haben, dass sie nur alle drei Jahre in der Lage ist, die Regelprüfung durchzuführen...
  21. Hängt davon ab, was die Waffenbehörde unter Erlaubniserteilung versteht. Ursprünglich gemeint waren damit nur neue Erlaubnisscheine wie WBK, MES, WS, Schießerlaubnis etc. Mindestens alle drei Jahre findet ja ohnehin erneut die Regelprüfung statt (§ 4 Abs. 3 WaffG).
  22. Hier wird gar nix verbogen, nur das Recht angewendet. Das ist ein gewaltiger Unterschied ! Das sehe ich anders. Mit der Praxis scheinst Du es nicht so zu haben oder vielleicht hast Du schlichtweg selbst noch nie eine "Montagswaffe" erworben. Du wirst doch nicht ernsthaft behaupten wollen, dass sich jemand innerhalb der Zweiwochenfrist eine nicht funktionsfähige Waffe in die WBK eintragen lassen muss, wenn ihm der Verkäufer einen Murks angedreht hat und der Kauf zuvor rückabgewickelt wird. Wozu ist der § 12 WaffG mit der Überschrift "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" denn Deines Erachtens gemacht worden ? Erzähl mal...
  23. Wie hier schon richtig dargelegt wurde, sind Einsteckläufe (bei eingetragener Grundwaffe) nicht wbk-pflichtig. Da eine Munitionserwerbserlaubnis alle beschussrechtlich für die Waffe zugelassenen kleineren Kaliber abdeckt (siehe z.B. Text auf den neuen grünen WBK Version 2012 oder Ziff. 10.10 WaffVwV), braucht man die Teile auch aus diesem Grund nicht in die WBK eintragen lassen bzw. erst dann, wenn die Grundwaffe ohne den EL an einen Berechtigten überlassen wird.
  24. Eine Rechtsgrundlage für Deine Rechtsauffassung kannst Du offenbar nicht liefern. Und die gibts auch nicht. Der Erwerb erfolgt hier nicht erlaubnisfrei, da eine WBK vorhanden ist. In der Praxis gibt es doch immer wieder den Fall, dass etwas zunächst nur vorübergehend erfolgt und daraus was dauerhaftes wird. Genau deshalb wurde doch der § 12 WaffG geschaffen, um diese Sachverhalte abzubilden. Denk mal an die Monatsfrist für Erben oder den Berechtigten, der eine Waffe vor der WBK-Eintragung innerhalb der 2-Wochen-Frist erst mal testen möchte. Hier ist also gar nichts grenzwertig. Es ist lediglich angewendetes Recht.
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