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Sachbearbeiter

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  1. Na ja. Letztendlich findet ja sowohl in den Fällen des § 12 als auch in den Fällen des § 10 Abs. 1a/§ 13 Abs. 3/§ 14 Abs. 4 WaffG ein Erwerb statt. Und wenn sich bei den drei letzteren Fällen (innerhalb der 2-Wochen-Frist) herausstellt, dass der ursprünglich dauerhaft angestrebte Behalt der Waffe wegen Unmöglichkeit verbaut und eine endgültige Rückabwicklung erforderlich ist (falls eine Nachbesserung möglich ist, gestaltet sich der Fall logischerweise anders), bestand doch letztendlich nur ein vorübergehender Besitz, der - noch - keine Eintragungspflicht auslöst und über § 12 WaffG gedeckt war. Sofern ein Händler die Waffe bereits in die WBK eingetragen haben sollte, kann er den Sachverhalt ja der Waffenbehörde mitteilen. Diese korrigiert dann die Eintragung entsprechend durch Streichung oder ggf. durch Eintragung einer neuen EWB. Eine zu diesem Zeitpunkt sich bereits nicht mehr im Besitz befindliche Waffe wird sie aber nicht in die WBK eintragen. Bei Deinem letzten Beispiel (PS) geht der Erwerber natürlich auf Nummer sicher und bei Gebrauchtwaffen bietet sich das auch an. Als Käufer einer Neuwaffe geht man aber normalerweise davon aus, dass diese voll funktionstüchtig ist und nicht schon gleich wieder zurückgegeben werden muss. Da findet ein Test dann in der Regel mit einer anderen modellgleichen Waffe des Händlers oder von einem Schützen/Jägerkollegen auf einem Schießstand statt.
  2. Hängt vom jeweiligen Gebührenverzeichnis ab. Bei manchen geht es nach bisherigem Zeitaufwand, andere haben Festbeträge festgelegt. Was man öfters sieht, sind Deckelungen auf z.B. maximal 75% der im Falle einer Genehmigung anfallenden Gebühr.
  3. Eben. Meines Erachtens sollte sich eine Waffenbehörde zumindest an einen Jahreszeitraum halten, denn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 SprengG gilt genau so lange und es wird nach exakt den selben Maßstäben geprüft. Normalerweise sollte eine Waffenbehörde aber so viel Arbeit haben, dass sie nur alle drei Jahre in der Lage ist, die Regelprüfung durchzuführen...
  4. Hängt davon ab, was die Waffenbehörde unter Erlaubniserteilung versteht. Ursprünglich gemeint waren damit nur neue Erlaubnisscheine wie WBK, MES, WS, Schießerlaubnis etc. Mindestens alle drei Jahre findet ja ohnehin erneut die Regelprüfung statt (§ 4 Abs. 3 WaffG).
  5. Hier wird gar nix verbogen, nur das Recht angewendet. Das ist ein gewaltiger Unterschied ! Das sehe ich anders. Mit der Praxis scheinst Du es nicht so zu haben oder vielleicht hast Du schlichtweg selbst noch nie eine "Montagswaffe" erworben. Du wirst doch nicht ernsthaft behaupten wollen, dass sich jemand innerhalb der Zweiwochenfrist eine nicht funktionsfähige Waffe in die WBK eintragen lassen muss, wenn ihm der Verkäufer einen Murks angedreht hat und der Kauf zuvor rückabgewickelt wird. Wozu ist der § 12 WaffG mit der Überschrift "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" denn Deines Erachtens gemacht worden ? Erzähl mal...
  6. Wie hier schon richtig dargelegt wurde, sind Einsteckläufe (bei eingetragener Grundwaffe) nicht wbk-pflichtig. Da eine Munitionserwerbserlaubnis alle beschussrechtlich für die Waffe zugelassenen kleineren Kaliber abdeckt (siehe z.B. Text auf den neuen grünen WBK Version 2012 oder Ziff. 10.10 WaffVwV), braucht man die Teile auch aus diesem Grund nicht in die WBK eintragen lassen bzw. erst dann, wenn die Grundwaffe ohne den EL an einen Berechtigten überlassen wird.
  7. Eine Rechtsgrundlage für Deine Rechtsauffassung kannst Du offenbar nicht liefern. Und die gibts auch nicht. Der Erwerb erfolgt hier nicht erlaubnisfrei, da eine WBK vorhanden ist. In der Praxis gibt es doch immer wieder den Fall, dass etwas zunächst nur vorübergehend erfolgt und daraus was dauerhaftes wird. Genau deshalb wurde doch der § 12 WaffG geschaffen, um diese Sachverhalte abzubilden. Denk mal an die Monatsfrist für Erben oder den Berechtigten, der eine Waffe vor der WBK-Eintragung innerhalb der 2-Wochen-Frist erst mal testen möchte. Hier ist also gar nichts grenzwertig. Es ist lediglich angewendetes Recht.
  8. Korrekt. Zur grünen WBK gibt es derzeit folgende drei Varianten: 1. Version ohne MEB-Feld (siehe die oben von Habakuk), damals wurde auf der Rückseite der WBK amtlich vermerkt "berechtigt zum Erwerb von Munition für die unter lfd. Nr. ... eingetragene Waffe" 2. Version 1978 mit MEB-Feld (momentan am meisten im Umlauf) 3. Version WaffVordruckVwV2012 (mit Zusatz beim MEB-Feld, dass es für die Waffe bestimmte und zugelassene Munition gilt - damit wird auch in der WBK klargestellt, dass z.B. mit einer MEB für das Kaliber .357Mag auch die beschussrechtlich zugelassene kostengünstigere Munition im Kaliber .38Special erworben werden kann). Diskutiert wurde schon, ob es nochmals einen neuen Vordruck geben wird zur Eintragung der WaffenID, dagegen spricht die mangelnde Übersichtlichkeit. Momentan können nur die PersonenID und die ErlaubnisID in die WBK eingetragen werden.
  9. Hier gehts doch nur um die Munition ! Die kann ich mir als WBK-Inhaber mit Bedürfnis als Sportschütze jederzeit ausleihen bzw. sicher verwahren. Die Rechtsgrundlage dazu steht oben. Nur den Beleg dazu muss man dann halt anfertigen. Und dass man ausgeliehene Munition nach Erwerb einer zugehörigen Waffe nicht dauerhaft besitzen dürfen sollte wäre mir neu. Passiert bei Waffen doch auch ständig, wenn sie zuerst getestet werden. § ?
  10. Dieses Gerücht hält sich hartnäckig. Woraus soll sich das ergeben ? Zudem sagt eine amtliche Beglaubigung lediglich aus, dass die beglaubigte Kopie mit dem vorgelegten Original übereinstimmt. Ob das Original an sich gültig ist, sagt es aber eben NICHT aus ! Insofern genügt nach Treu und Glauben auch die Vorlage einer stinknormalen Kopie. Alles andere ist hausgemachte bzw. unnötige Erfindung des Händlers. Wer im Rechtsverkehr eine nicht mehr gültige Erlaubnis oder eine Kopie davon in Umlauf bringt, setzt sich nur selbst ein Ei ins Nest, denn spätestens nach der Vergleichsmitteilung kommts raus... Zur Grundfrage: bis zur Eintragung der Waffe in die WBK kann man die Munition über § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG mit Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1g WaffG zum vom Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen oder für den Überlasser entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1b vorübergehend sicher verwahren. Das wäre die rechtlich saubere Variante.
  11. Es gibt Waffenbehörden, die unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Prüfung bei jedem Voreintrag erneut eine Zuverlässigkeitsprüfung veranlassen, weil sie auch dies als Erlaubniserteilung betrachten. Andere wiederum beschränken sich darauf, dies nur im Falle einer neuen WBK, eines WS, eines MES, einer Schießerlaubnis o.ä. zu wiederholen und halten sich ansonsten an die 3-Jahres-Frist entsprechend § 4 Abs. 3 WaffG. Überprüft wird jeweils nach den selben Maßstäben (und zwar nach den in § 5 Abs. 5 WaffG vorgegebenen Erkenntnisquellen) und wie schon geschrieben darf innerhalb von 6 Monaten nicht erneut eine Gebühr dafür erhoben werden. Da eine sprengstoffrechtliche UB (auch hier wird nach genau den selben Maßstäben geprüft) 1 Jahr lang gültig ist, halte ich persönlich innerhalb dieses Zeitraums keine neue Überpüfung für erforderlich.
  12. Nur dann was, wenn in diesem Zuge eine Überprüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG vorgenommen wurde. Lt. Urteil BVerwG ist es unzulässig, bereits 6 Monate später für eine Regelüberprüfung erneut eine Gebühr zu erheben.
  13. Gebühren für Zuverlässigkeitsprüfungen sind ja auch ok (da mindestens alle drei Jahre gesetzlich vorgeschrieben), nicht aber für die Tresorstichproben. Um letztere gehts hier in dem Thread.
  14. Auf vielfachen Wunsch eines einzelnen ? anbei noch das Schreiben des IM Rech als PDF-Datei. Das Rundschreiben habe ich leider nicht vorliegen, nur dazu das Az. 107.10;969.123 M/Ba. 20181205101411.pdf
  15. Ja, das halte ich auch für Absicht. Zudem hatte auch Innenminister Rech MdL bereits mit Schreiben vom 27.04.2010 in Sachen Gebührenerhebung bei Waffenkontrollen auf die Empfehlung des Landtags hingewiesen, bei der Gebührenerhebung zwischen verdachtsabhängigen Kontrollen einerseits und verdachtsunabhängigen Kontrollen andererseits zu differenzieren und bei letzteren nur im Falle von Beanstandungen Gebühren zu erheben (siehe dazu auch Rundschreiben Landkreistag Nr. 417/2010 vom 06.05.2010). Trotzdem meinen geschätzt ein Drittel der Waffenbehörden in Baden-Württemberg, anders verfahren zu dürfen. Dort kosten dann bestimmt auch bald die allgemeinen Verkehrskontrollen der Polizei was.
  16. Exakt ! Nur wenn der Gesetzgeber regelmäßige Kontrollen vorschreibt (wie z.B. bei der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG der Fall), wird dadurch die öffentliche Leistung verursacht. Die Tresorkontrollen sind hingegen nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen. Hierzu erstellt sich jede Waffenbehörde ein Konzept.
  17. Eine Überprüfung durch die Rechnungsprüfungsanstalt wäre da sicherlich interessant. Zu begründen wäre ja für fast jeden Gebührentatbestand, warum dieser so extrem hoch angesetzt worden ist. Wenn man diese Sätze mit der WaffKostV vergleicht, sind das Welten (selbst wenn man dabei berücksichtigt, dass letztere schon etwas älter ist). Mehrfach über 100% Erhöhung ist in meinen Augen aber nicht vertretbar. Da merkt man schon deutlich, wo das Ziel liegt...
  18. Jesus, so ein überdimensioniertes Gebührenverzeichnis habe ich ja noch nie gesehen !!!! ? Die WBK-Preise sind jenseits von gut und böse, Mitinhaber für 83,- Euro eintragen z.B. eine bodenlose Frechheit. Wie diese Sätze ermittelt worden sind, würde mich ja echt mal interessieren... Normalerweise sollte man ein Gebührenverzeichnis möglichst schlank halten, nur die wichtigsten öffentlichen Leistungen dort aufführen und grundsätzlich auch unterscheiden, ob die Amtshandlung stets mit dem gleichen Aufwand verbunden ist (z.B. Ein- oder Austragung von Waffen, Munitionserwerbserlaubnis) und sonst z.B. transparent und fair auf Zeitgebühr setzen. Das wäre z.B. alles, was mit einer Zuverlässigkeitsprüfung verbunden ist, die ja im Einzelfall höchst unterschiedlichen Aufwand verursacht. Andererseits erstaunlich ist die Gebührenfreiheit von Austragungen von Waffen zur Vernichtung oder in Sterbefällen. Da zahlt den gleichen Aufwand für WBK-Austrag und Fortschreibung des NWR dann also der allgemeine Steuerzahler. Muss man nicht wirklich kapieren, oder ?
  19. Kluge Entscheidung. Bedenke aber, dass auch nach mehr als 5 Jahren die 90 Tagessätze noch ein Hindernis sein können, da das Verwertungsverbot nur für den Widerruf, nicht aber für die Erteilung von Erlaubnissen gilt ! Im übrigen teile ich den Vorschlag, zur Selbstverteidigung lieber auf Tierabwehrspray als auf Gaserwaffe zu setzen. Viel leichter im Handling und bequem schon vorbereitend in der Hosentasche greifbar.
  20. "...beruhen auf das Bedürfnis als Sportschütze..." Ist das deutsch ?
  21. Dann würde ich (wie hier auch schon in einem anderen Thread dargelegt) auf Nr. 3.3.2 der Ausführungshinweise zum LGebG hinweisen: 3. Individuelle Zurechenbarkeit 3.1 Individuelle Zurechenbarkeit setzt Interesse des Einzelnen an der öffentlichen Leistung voraus (Zurechnungszusammenhang). Eine Begünstigung des Einzelnen durch die öffentliche Leistung ist nicht erforderlich; auch bei belastenden öffentlichen Leistungen kann ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Als Anknüpfungspunkt für Gebührenfolgen ist entscheidend, dass der Einzelne der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung findet bei der Gebührenbemessung Berücksichtigung (vgl. Nr. 4.4 zu § 7). 3.2 Ein Zurechnungszusammenhang ergibt sich auch aus der verantwortlichen Veranlassung; sie ist als Unterbegriff des Interesses in § 2 Abs. 3 Satz 2 normiert. Verantwortlicher Veranlasser ist insbesondere derjenige, der durch sein Verhalten oder durch einen von ihm selbst zu vertretenden Zustand die öffentliche Leistung ursächlich auslöst; ebenso wird die öffentliche Leistung ursächlich ausgelöst durch denjenigen, der über eine Sache die tatsächliche Gewalt ausübt, wenn der Zustand dieser Sache die öffentliche Leistung ursächlich auslöst. Es kommt darauf an, wer für die öffentliche Leistung letztendlich verantwortlich ist. 3.3 Der Zurechungszusammenhang ist regelmäßig unterbrochen 3.3.1 bei uneigennütziger Veranlassung einer öffentlichen Leistung im Drittinteresse, 3.3.2 bei Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen, die nach dem Zufallsprinzip bzw. einer Risikoanalyse unregelmäßig durchgeführt werden, wenn ein Verstoß gegen eine der Kontrolle oder Überwachungsmaßnahme zugrunde liegende Rechtsvorschrift nicht festgestellt wird.
  22. Die Waffenbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Weise (Einholung schriftlicher Auskünfte oder Belege bzw. Vorortkontrolle) und wie oft sie die sichere Aufbewahrung überprüfen. Hierzu soll ein Konzept erstellt werden. Je nachdem, wie groß der regionale Druck aus Politik und übergeordneten Behörden ist, wird dann verfahren bis hin zu flächendeckenden Kontrollen. In der Regel empfohlen werden unangekündigte Kontrollen vor Ort, da ein Waffenbesitzer jederzeit damit rechnen müssen soll. Diese müssen nach baden-württembergischen Landesgebührenrecht kostenfrei sein, weil sie im öffentlichen Interesse liegen. Nur bei Verdacht oder zusätzlichem Aufwand (z.B. Kontrolle wird verweigert, Nachbesserungen werden erst nach Verfügung gemacht) dürfen die Gebühren nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
  23. Eine gute Waffenbehörde informiert die Polizei davon, wer für sie Kontrollen macht und so kann jeder LWB auch am Wochenende dort nachfragen, ob die "echt" sind. Ist keine Rückfrage möglich, hat man bei berechtigten Zweifeln (z.B. wenn die Leute keinen Dienstausweis dabei haben) gute Karten, dass die Kontrolle bis zur Klärung verschoben wird.
  24. Eben - und wenn keine Aktivität mehr besteht, erfolgt eine Meldung nach § 15 Abs. 5 WaffG an die Waffenbehörde, die dann anlassbezogen das Bedürfnis prüft. Zu den Aufbewahrungskontrollen: die erstmaligen machen unangekündigt wohl am meisten Sinn und wenn ein LWB auf diese Weise mehrfach nicht angetroffen wird (womit man dann ja natürlich rechnen muss) kann man immer noch einen Zettel im Briefkasten zur Terminabsprache hinterlassen.
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