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Ja, das halte ich auch für Absicht. Zudem hatte auch Innenminister Rech MdL bereits mit Schreiben vom 27.04.2010 in Sachen Gebührenerhebung bei Waffenkontrollen auf die Empfehlung des Landtags hingewiesen, bei der Gebührenerhebung zwischen verdachtsabhängigen Kontrollen einerseits und verdachtsunabhängigen Kontrollen andererseits zu differenzieren und bei letzteren nur im Falle von Beanstandungen Gebühren zu erheben (siehe dazu auch Rundschreiben Landkreistag Nr. 417/2010 vom 06.05.2010). Trotzdem meinen geschätzt ein Drittel der Waffenbehörden in Baden-Württemberg, anders verfahren zu dürfen. Dort kosten dann bestimmt auch bald die allgemeinen Verkehrskontrollen der Polizei was.
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Exakt ! Nur wenn der Gesetzgeber regelmäßige Kontrollen vorschreibt (wie z.B. bei der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG der Fall), wird dadurch die öffentliche Leistung verursacht. Die Tresorkontrollen sind hingegen nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen. Hierzu erstellt sich jede Waffenbehörde ein Konzept.
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Eine Überprüfung durch die Rechnungsprüfungsanstalt wäre da sicherlich interessant. Zu begründen wäre ja für fast jeden Gebührentatbestand, warum dieser so extrem hoch angesetzt worden ist. Wenn man diese Sätze mit der WaffKostV vergleicht, sind das Welten (selbst wenn man dabei berücksichtigt, dass letztere schon etwas älter ist). Mehrfach über 100% Erhöhung ist in meinen Augen aber nicht vertretbar. Da merkt man schon deutlich, wo das Ziel liegt...
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Jesus, so ein überdimensioniertes Gebührenverzeichnis habe ich ja noch nie gesehen !!!! ? Die WBK-Preise sind jenseits von gut und böse, Mitinhaber für 83,- Euro eintragen z.B. eine bodenlose Frechheit. Wie diese Sätze ermittelt worden sind, würde mich ja echt mal interessieren... Normalerweise sollte man ein Gebührenverzeichnis möglichst schlank halten, nur die wichtigsten öffentlichen Leistungen dort aufführen und grundsätzlich auch unterscheiden, ob die Amtshandlung stets mit dem gleichen Aufwand verbunden ist (z.B. Ein- oder Austragung von Waffen, Munitionserwerbserlaubnis) und sonst z.B. transparent und fair auf Zeitgebühr setzen. Das wäre z.B. alles, was mit einer Zuverlässigkeitsprüfung verbunden ist, die ja im Einzelfall höchst unterschiedlichen Aufwand verursacht. Andererseits erstaunlich ist die Gebührenfreiheit von Austragungen von Waffen zur Vernichtung oder in Sterbefällen. Da zahlt den gleichen Aufwand für WBK-Austrag und Fortschreibung des NWR dann also der allgemeine Steuerzahler. Muss man nicht wirklich kapieren, oder ?
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Kluge Entscheidung. Bedenke aber, dass auch nach mehr als 5 Jahren die 90 Tagessätze noch ein Hindernis sein können, da das Verwertungsverbot nur für den Widerruf, nicht aber für die Erteilung von Erlaubnissen gilt ! Im übrigen teile ich den Vorschlag, zur Selbstverteidigung lieber auf Tierabwehrspray als auf Gaserwaffe zu setzen. Viel leichter im Handling und bequem schon vorbereitend in der Hosentasche greifbar.
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VG Giessen, OA Wetzlar nachträgliche Bedürfnisprüfung
Sachbearbeiter antwortete auf reverend's Thema in Waffenrecht
"...beruhen auf das Bedürfnis als Sportschütze..." Ist das deutsch ? -
Dann würde ich (wie hier auch schon in einem anderen Thread dargelegt) auf Nr. 3.3.2 der Ausführungshinweise zum LGebG hinweisen: 3. Individuelle Zurechenbarkeit 3.1 Individuelle Zurechenbarkeit setzt Interesse des Einzelnen an der öffentlichen Leistung voraus (Zurechnungszusammenhang). Eine Begünstigung des Einzelnen durch die öffentliche Leistung ist nicht erforderlich; auch bei belastenden öffentlichen Leistungen kann ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Als Anknüpfungspunkt für Gebührenfolgen ist entscheidend, dass der Einzelne der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung findet bei der Gebührenbemessung Berücksichtigung (vgl. Nr. 4.4 zu § 7). 3.2 Ein Zurechnungszusammenhang ergibt sich auch aus der verantwortlichen Veranlassung; sie ist als Unterbegriff des Interesses in § 2 Abs. 3 Satz 2 normiert. Verantwortlicher Veranlasser ist insbesondere derjenige, der durch sein Verhalten oder durch einen von ihm selbst zu vertretenden Zustand die öffentliche Leistung ursächlich auslöst; ebenso wird die öffentliche Leistung ursächlich ausgelöst durch denjenigen, der über eine Sache die tatsächliche Gewalt ausübt, wenn der Zustand dieser Sache die öffentliche Leistung ursächlich auslöst. Es kommt darauf an, wer für die öffentliche Leistung letztendlich verantwortlich ist. 3.3 Der Zurechungszusammenhang ist regelmäßig unterbrochen 3.3.1 bei uneigennütziger Veranlassung einer öffentlichen Leistung im Drittinteresse, 3.3.2 bei Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen, die nach dem Zufallsprinzip bzw. einer Risikoanalyse unregelmäßig durchgeführt werden, wenn ein Verstoß gegen eine der Kontrolle oder Überwachungsmaßnahme zugrunde liegende Rechtsvorschrift nicht festgestellt wird.
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Die Waffenbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Weise (Einholung schriftlicher Auskünfte oder Belege bzw. Vorortkontrolle) und wie oft sie die sichere Aufbewahrung überprüfen. Hierzu soll ein Konzept erstellt werden. Je nachdem, wie groß der regionale Druck aus Politik und übergeordneten Behörden ist, wird dann verfahren bis hin zu flächendeckenden Kontrollen. In der Regel empfohlen werden unangekündigte Kontrollen vor Ort, da ein Waffenbesitzer jederzeit damit rechnen müssen soll. Diese müssen nach baden-württembergischen Landesgebührenrecht kostenfrei sein, weil sie im öffentlichen Interesse liegen. Nur bei Verdacht oder zusätzlichem Aufwand (z.B. Kontrolle wird verweigert, Nachbesserungen werden erst nach Verfügung gemacht) dürfen die Gebühren nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
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Eine gute Waffenbehörde informiert die Polizei davon, wer für sie Kontrollen macht und so kann jeder LWB auch am Wochenende dort nachfragen, ob die "echt" sind. Ist keine Rückfrage möglich, hat man bei berechtigten Zweifeln (z.B. wenn die Leute keinen Dienstausweis dabei haben) gute Karten, dass die Kontrolle bis zur Klärung verschoben wird.
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Eben - und wenn keine Aktivität mehr besteht, erfolgt eine Meldung nach § 15 Abs. 5 WaffG an die Waffenbehörde, die dann anlassbezogen das Bedürfnis prüft. Zu den Aufbewahrungskontrollen: die erstmaligen machen unangekündigt wohl am meisten Sinn und wenn ein LWB auf diese Weise mehrfach nicht angetroffen wird (womit man dann ja natürlich rechnen muss) kann man immer noch einen Zettel im Briefkasten zur Terminabsprache hinterlassen.
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Danke für diese "wertvolle" Unterscheidung. Au mann...
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Der kleine aber feine Unterschied beim SD liegt darin, dass er weder Waffe noch wesentliches Teil, sondern so eine Art Zwischending ist. Genau deshalb bereitet wie man z.B. hier auch lesen kann die Handhabung in der Praxis manchen Behörden auch immer wieder Probleme. Auf jeden Fall braucht man für ihn immer eine EWB und bislang wird er nur beim Jäger thematisiert (obwohl beim sportlichen Schießen abgesehen von den Ohren der Schützen auch die unbedarfte Nachbarschaft durchaus Erleichterungen verdient hätten und da ja in ganz erheblicher Weise weitaus höhere Schusszahlen erfolgen !). In BaWü hat der Jäger grundsätzlich ein persönliches Interesse an einer Reduzierung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Schießlärm bei der Jagd. Er muss allerdings im Einzelfall zum Bedürfnis die Erforderlichkeit und Geeignetheit durch bereits erfolgte Eintragung einer schalenwildtauglichen Langwaffe (Repetierbüchse) in seiner WBK, Belegung einer aktiven Jagdausübung sowie Vorlage eines Datenblatts des Schalldämpferherstellers über eine Reduktion des Spitzenschalldrucks von mindestens 20 dB (C) nachweisen können. Dann erhält er bei Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und geeignetem Tresor den begehrten Voreintrag. Das mit dem Waffenschein ist natürlich Käse, da Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zu § 1 Abs. 4 WaffG den Schusswaffen gleich stehen, für die sie bestimmt sind (daraus ergibt sich auch die Eintragungsmöglichkeit in den EFP) und wie bei Jagdwaffen der Fall im Zuge der Ausübung der Tätigkeiten nach § 13 Abs. 6 WaffG ein solcher nicht erforderlich ist. Er darf dann ebenfalls ohne zusätzliche Erlaubnis geführt und damit geschossen werden. Schalldämpfer werden im übrigen wie Wechselläufe und Wechselsysteme nicht auf die Waffenkontingente für Aufbewahrungsbehältnisse nach § 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (AWaffV) angerechnet. Sie sind gemäß den für Langwaffen geltenden Vorschriften aufzubewahren. Die Leihe von Schalldämpfern ist entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG nur an andere Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers zulässig. Dies gilt auch für das Ein- und Anschießen im Revier. Andernfalls würde das o.g. Prozedere ja ausgehebelt werden. Aus dem Umkehrschluss des § 13 Abs. 3 WaffG in gewisser Weise schon. Das wiederum ist falsch, weil lt. NWR-Regeln der Voreintrag für den SD entsprechend dem Bedürfnis für die höchste mögliche Kategorie erfolgt. Korrekt, da dann die Gleichstellung für den SD die Erlaubnisfreiheit ebenfalls beinhaltet.
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DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
Sachbearbeiter antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
Dann halt nochmals genauer: der Jäger muss ein gewisses Trefferniveau drauf haben, damit er (sich auch mal bewegende) Tiere gefordert waidgerecht zur Strecke bringen kann, der Sportschütze muss nur die Kugel in Richtung des Zieles abfeuern können. Da sind die Anforderungen zur Vorbereitung schon ein "bissl" was anderes.... Sobald die sichere Waffenhandhabung mit den erforderlichen theoretischen Kenntnissen dazu geschult bzw. das von der Jagdschule bestätigt wurde, bekommt der Jäger also unter den o.g. Voraussetzungen eine Übungswaffe zugestanden (vorläufig befristet bis zum Bestehen der Jägerprüfung). -
Merkwürdig. In Deutschland werden auf Antrag auch nicht wbk-pflichtige Waffen in den EFP eingetragen, um bei Auslandsreisen Probleme am Zoll zu vermeiden. Das müsste für die Norweger doch genauso möglich sein. Ansonsten wie schon geschrieben Bestimmungen des deutschen Bundeslandes für Schalldämpfer beachten. Von total verboten über Vorabbestätigung bis hin zu absolut problemlos gibts da die ganze Palette...
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Was ist ein Staatlich zugelassener Prüfer für die Waffen-Sachkundeprüfung
Sachbearbeiter antwortete auf Quetschkopf's Thema in Waffenrecht
So ist es. Wünschenswert einheitliche Sachkunderichtlinien mit konkreten Vorgaben (z.B. Dauer der Prüfung, wieviele Fragen werden gestellt und wieviele davon müssen richtig beantwortet werden, kann man wiederholen, maximale Anzahl der Prüfungsteilnehmer, Lehrgangsplan, erforderliche Ausstattung mit Lehrmitteln, Formulierung des Prüfungszeugnisses etc.) wie in anderen Rechtsgebieten gibt es bislang leider keine. Jede Waffenbehörde kocht so derzeit bei staatlichen Anerkennungen also ihr eigenes Süppchen. Bei den Sportschützenverbänden sieht es aber nicht anders aus, denn auch dort sind die Vorgaben überall anders. Beim Bundesverwaltungsamt tagte offenbar mal ein paar Jahre lang eine Arbeitsgruppe mit dem Ziel, eine Vereinheitlichung zu verwirklichen. Nach sinngemäßer dortiger Aussage seien die Arbeiten dort aber dann wieder eingestellt worden, weil das BMI nicht mehr nachgefragt habe und das deshalb wohl nicht weiter verfolge ... -
DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
Sachbearbeiter antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
Hier muss man aber die Jägerprüfung und die Sachkundeprüfung für Sportschützen klar unterscheiden, denn der Jäger lernt neben der Waffenhandhabung und den theoretischen Kenntnissen dazu noch vielfaches mehr aus diversen anderen Rechtsgebieten, weshalb man diesbezüglich nicht umsonst vom "Grünen Abitur" spricht. Da die Ausbildung für Jäger entweder in Blockkursen oder halt Stufe für Stufe aufgebaut erfolgt, ist es dort durchaus möglich, dass einer im ersten Schritt erst mal nur eine den Sportschützen vergleichbare Sachkunde erwirbt und für den weiteren Gang eine Übungswaffe braucht. -
DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
Sachbearbeiter antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
In BW gibts dazu für die Jägersleute schon seit etlichen Jahren (ca. 2003 ?) einen Erlass. Bei Sportschützen habe ich noch nie gehört, dass die Prüfer keine Waffen zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung zur Verfügung stellen. Bei diesen würde es in der Regel auch so sein, dass sie ein o.g. Bedürfnis so gut wie regelmäßig dann geltend machen würden, wenn sie noch nicht sachkundig sind. Zudem wird von denen in der Prüfung im Gegensatz zum Jäger kein bestimmtes Trefferniveau gefordert, weshalb eine Verweigerung nur folgerichtig erscheint. -
Deshalb sollte man einen Lauf auch der Länge nach aufschlitzen, wenn man ihn ganz korrekt zerstören möchte.
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Munitionserwerb als deutscher Sportschütze in der Schweiz
Sachbearbeiter antwortete auf Domenicus's Thema in Waffenrecht
Ah ja, in dieser Hinsicht dann korrekt. -
DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
Sachbearbeiter antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
Hier mal aus dem Stegreif ein paar Beispiele aus der Praxis für einen möglichen Rückgriff auf § 8 WaffG (in der Regel natürlich mit entsprechenden Auflagen und Beschränkungen versehen): - Verbringung eigener Waffen als Umzugsgut in die BRD - Besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse überwiegt das Grundbedürfnis für 2 KW als Jäger (unzuverlässig, persönlich nicht geeignet oder sehr krank gewordener Vater überlässt zu Lebzeiten nur an den Sohn, da dieser auch Erbe sein soll) - Schalldämpfereinsatz im Tiergehege (insbesondere in sehr kleinen Gehegen zur Vermeidung von Verletzungen oder Verendungen flüchtender Tiere) - Ausstattung eines Jägerprüflings mit einer Übungswaffe (mit Bescheinigung der Jagdschule, dass die Sachkunde gegeben ist und keine eigenen Waffen zur Verfügung gestellt werden können) - In Grenznähe wohnender Auslandsschütze (insbesondere, wenn dieser schon früher im anderen Land dort Mitglied war) - Signalwaffe für Bergsteiger, Bootsbesitzer, Charterer, Flugplatzbetreiber oder Wassersportler - Waffenausstattung für staatlich anerkannte Sachkundeausbilder speziell für die Ausbildung - Waffenausstattung für kommerziellen Schießstandbetreiber - Vogel- oder Schädlingsbekämpfung. -
Waffenhandhabung mit unbefugten Personen in Mietwohnung
Sachbearbeiter antwortete auf zweimeter's Thema in Waffenrecht
Siehe auch Ausführungen dazu in der WaffVwV: Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind. -
Munitionserwerb als deutscher Sportschütze in der Schweiz
Sachbearbeiter antwortete auf Domenicus's Thema in Waffenrecht
Falsch, die Schweiz ist ein sogenannter "assoziierter Staat", für welchen aufgrund des Schengenbeitritts alle waffenrechtlichen EU-Regelungen gelten. Diesbezüglich ist sie wie ein Mitgliedstaat zu behandeln (siehe hierzu Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 14). Sprengstoffrechtlich ist die Schweiz ansonsten in der Tat ein Drittstaat. -
Munitionserwerb als deutscher Sportschütze in der Schweiz
Sachbearbeiter antwortete auf Domenicus's Thema in Waffenrecht
Plus die Genehmigungsgebühren für die Verbringungserlaubnisse aus Bern sowie von der zuständigen deutschen Waffenbehörde. -
Nach Erwerb doch kein gültiger Voreintrag?
Sachbearbeiter antwortete auf )Stephan's Thema in Waffenrecht
und sofortiges handeln erforderlich ist. Bei Bedürfniswegfall kann durchaus hinterfragt werden, ob die Anordnung einer sofortigen Vollziehung wirklich zwingend erforderlich ist. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit in gewissen Fallkonstellationen ebenso. -
Nach Erwerb doch kein gültiger Voreintrag?
Sachbearbeiter antwortete auf )Stephan's Thema in Waffenrecht
Teilweise ja. Korrekt wäre statt der Nennung des Widerrufs (hierzu müssen nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen - dies betrifft in aller Regel die Zuverlässigkeit oder das Bedürfnis) die Rücknahme, da der Voreintrag ja offenbar von Anfang an nicht rechtens gewesen sein soll. In der Praxis kommt das eigentlich nur dann vor, wenn die Behörde arglistig getäuscht wurde oder ihr Informationen vorenthalten wurden, die bei damaligem Bekanntwerden nicht zur Genehmigung geführt hätten. Weiterhin ist der Begriff Sofortvollzug (= Maßnahme des Verwaltungszwangs ohne vorhergehenden Verwaltungsakt) in diesem Konsens falsch. Er betrifft den Polizeivollzugsdienst, wird aber gelegentlich mit der rein verwaltungsrechtlich relevanten sofortigen Vollziehung (= Vollziehung eines Verwaltungsakts vor dessen Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit) verwechselt.