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Sachbearbeiter

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  1. Problem dann hierbei allerdings: Erwerbsdatum (Leihdatum) vor Datum des Voreintrags. Wie soll man das auflösen ?
  2. Für den Regelfall ist das klar. Meine Frage bzw. Vermutung dazu ist damit aber nicht beantwortet.
  3. Stimmt, da steht tatsächlich auch ("...kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.") Wie vermutet wird also letztendlich jedem vorherigen WBK-Inhaber mit bereits vorhandenem Bedürfnis unterstellt, dass er - egal für welche geerbte Schusswaffe - ausreichend sachkundig ist und den wenigen Fälle, in denen dies nicht zutrifft, keine Relevanz zugemessen. Danke hierzu für Deine interessanten Ausführungen zu den Jagdscheinen von vor April 1953. Das war mir neu. Als alte Kuh wieder mal was dazugelernt. Eine Sachkunde muss aber dann nachgewiesen werden, wenn beim Erben bislang noch keine waffenrechtliche Erlaubnis aufgrund eines Bedürfnisses vorhanden ist. Da greift dann ganz eindeutig § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG mit allen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG. Haben Altbesitzer nach § 59 WaffG1972/76 eigentlich ein Bedürfnis ? Falls ja, würden auch diese im Erbfall nicht der Blockierpflicht unterliegen. ? In solchen Mischfällen wäre es auf jeden Fall wohl nicht sachkundigen Personen ohne Bedürfnis kaum vermittelbar, warum nur die geerbten Waffen zu blockieren sind und der Altbesitz davon ausgenommen wird - insbesondere dann, wenn der Altbesitz stark überwiegt.
  4. DER war gut ! ? Grüßle SBine
  5. Sehe ich auch so. Zudem muss sie noch wie von jedem anderen Waffenbesitzer sicher verwahrt werden, obwohl man nicht mehr damit schießen kann.
  6. Hm, dass jemand mit Bedürfnis auch bereits sachkundig ist, wird aber zumindest unterstellt (was wohl auch regelmäßig zutrifft, da es im WaffG lediglich bedürfnisfreien Erwerb scharfer Waffen, nicht aber einen ohne Sachkunde gibt oder fällt jemandem ein solcher Fall ein ?). Hierzu eine Kommentierung zum WaffG: "§ 20 Abs. 2 WaffG bezieht sich auf eine eingeschränkte Bedürfnisprüfung für ererbte Schusswaffen und den privilegierten Besitz nicht gebrauchsfähiger Schusswaffen. Dagegen stellt § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG klar, dass Erben auch gebrauchsfähige Waffen besitzen und benutzen können, wenn sie die „normalen“ Bedürfnisanforderungen nach § 8 oder § 13 ff. WaffG erfüllen, etwa weil sie schon vor dem Erbfall als Sportschütze, Jäger oder Sammler berechtigt Waffen besitzen (so auch der Innenausschuss BT-Drucks. 16/8224, S. 16). Der Wortlaut der Vorschrift ist allerdings etwas unglücklich. Denn er geht von einem Bedürfnis „infolge eines Erbfalles“ aus. Dabei ist materiell-rechtlich eindeutig, dass die Erbschaft als solche kein Bedürfnis begründen kann. Gemeint sein kann also nur der Fall, dass der Erbe den Erbfall zum Anlass nimmt sich beispielsweise (weiterhin) als Sportschütze oder Jäger zu betätigen. Ob der weitere Erwerb von ererbten Waffen durch einen schon zuvor Berechtigten, nun unter die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 unmittelbar oder nur entsprechend fällt, kann letztlich dahin stehen. Denn selbstverständlich kann auch dieser unter Einhaltung der übrigen Anforderungen Waffen erben. § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG hat im Ergebnis nur klarstellenden Charakter. Denn ein Sportschütze, Jäger oder Sammler kann weitere Waffen im Rahmen des jeweiligen Bedürfnisses sowohl durch Kauf als auch durch Erbschaft erwerben. Bei Jägern ändert sich die Beschränkung der Anzahl der Kurzwaffen nach § 13 Abs. 2 WaffG (vgl. Lehmann/v. Grotthuss, § 20 WaffG Rn. 55) durch den Erbfall nicht. Bei Sammlern ist das Sammelthema weiterhin maßgeblich. Da schon berechtigte Waffenbesitzer bereits vor dem Erbfall ihre Sachkunde nach § 7 WaffG und die sichere Aufbewahrung nach § 36 WaffG nachgewiesen haben, besteht keine Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung, die den Einsatz eines Blockiersystems erfordert (so auch Innenausschuss BT-Drucks. 16/8224, S. 16). Der Innenausschuss meint, der berechtigte Waffenbesitzer („ausgenommener Personenkreis aufgrund ihrer Erfahrungen mit Schusswaffen“) dürfe Erbwaffen aber nicht benutzen (vgl. BT-Drucks. 16/8224, S. 16). Für diese Auslegung gibt es keine Stütze im Gesetz. Das Gegenteil ist richtig. Denn § 20 WaffG schränkt andere Erlaubnisse nicht ein, sondern begründet nur für den Erben eine Begünstigung. Nur dem Erben ohne sonstige waffenrechtliche Erlaubnis ist die Benutzung der Erbwaffen verboten. Ein Verstoß begründet für diesen natürlich die Unzuverlässigkeit. Dagegen kann ein Sportschütze oder Jäger auch ererbte Waffen selbstverständlich nutzen, ohne unzuverlässig zu werden. 2. Sicherung durch Blockiersystem (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG) Wenn kein „normales“ Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend gemacht werden kann, muss die Erbwaffe mit einem Blockiersystem gesichert werden. Das Sicherungssystem muss dem Stand der Technik entsprechen. Durch die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist eine Änderung der Anforderungen an Blockiersysteme möglich, wenn sich neue Standards durchgesetzt haben. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 20 Abs. 4 WaffG und der auf dieser Grundlage erlassenen Technische Richtlinie Blockiersysteme für Erbwaffen und der Prüfung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Da nicht für alle Waffen Blockiersysteme auf dem Markt angeboten werden, eröffnet § 20 Abs. 7 WaffG Möglichkeiten für Ausnahmen (vgl. dazu unten Rn. 108). 3. Entfallen der Blockierung bei Besitz erlaubnispflichtiger Waffen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG) Soweit der Erbe schon eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, entfällt die Pflicht zur Sicherung der Schusswaffen durch ein Blockiersystem. Die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG hat im Ergebnis nur klarstellenden Charakter, da sich die Berechtigung zur Verwahrung und zur Benutzung schon aus der jeweiligen Erlaubnis unmittelbar ergibt. Ebenso kommt § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG kein eigener Regelungsgehalt im Verhältnis zu § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu." Interessanter Fall. Sieht man die vorhandene Sachkunde als gegeben bzw. erforderlich an, muss er die Jagdwaffen zumindest dann blockieren, wenn seine Sachkunde für die Signalpistole nicht die für Jagdwaffen erforderlichen Kenntnisse beinhaltet. Andererseits darf er die Erbwaffen aber aufgrund der o.g. Ausführungen trotzdem benutzen. Würde der reine Bedürfnisnachweis für einen Erben genügen, der bislang noch gar keine WBK hat, müsste ein solcher ja nur aktives Mitglied in einem Schützenverein werden, um der Blockierpflicht zu entgehen. Intention der Blockierung ist aber doch ganz klar, dass nicht sachkundige Erben keinen Zugriff auf scharfe Waffen haben sollen. Ich kann mir also nicht vorstellen, dass die Sachkunde in puncto Blockierung irrelevant sein soll.
  7. Doch. Siehe Definition zum mitnehmen in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 ! Habe schon lange keines mehr im Ruhestand, lach. Ok, wenn es tatsächlich ein mehrwöchiger Jagdurlaub ist, wäre das natürlich in Ordnung. Dürfte aber eher die Ausnahme sein.
  8. Hm. Dann verstehe ich aber trotzdem nicht, was im Falle des Austrags aus dem EFP eingetragen werden soll.... ? Da würde dann doch das Wort Berichtigung genügen. Es macht auf jeden Fall keinen Sinn, den EFP zur Eintragung vorzulegen, wenn die Waffe dort bereits eingetragen ist. Gemeint war sicher das, was ich oben vorgeschlagen habe. ?
  9. Wohl kaum, weil dieser viele Ausführungen regeln muss. Der sollte also auch relativ zeitnah zu erwarten sein. Lediglich die Überarbeitung der WaffVwV wird sich wohl noch länger hinziehen...
  10. Warum diese Unterscheidung ? Entweder hat man ein Bedürfnis für Waffe und Munition oder eben nicht.
  11. Du schilderst hier nur die halbe Wahrheit. Zusätzlich bestimmt doch § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG, was ich oben zuletzt gepostet habe. Diesen ersten Satz hast Du einfach unterschlagen. Dort steht: Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Nochmals zusammengefasst ergeben sich daraus zwei Möglichkeiten bei Erben: 1. "Nur" zuverlässig und persönlich geeignet + volljährig (+ evtl. nur Bedürfnis) + Tresor = Erben-WBK mit Blockierpflicht (ggf. mit Ausnahme nach § 20 Abs. 7 WaffG) 2. Zuverlässig, persönlich geeignet, volljährig, Bedürfnis + Sachkunde + Tresor nachgewiesen = Erben-WBK ohne Blockierpflicht.
  12. Habe mir den Entwurf mit Bearbeitungsstand 22.05. nun auch mal durchgesehen. Eine etwas zu ungenaue Formulierung aufgefallen ist mir in § 37g: Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Momentan geht diese im Hinblick auf die Eintragung einer neuen Waffe in den EFP fehl, weil diese (außer im Falle einer vorherigen Leihwaffe) nicht schon vorher dort eingetragen sein kann. Besser wäre wohl: "... in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen bzw. ausgetragen werden soll, auch diesen..." Ob für wesentliche Teile künftig Verbringungserlaubnisse benötigt werden, lässt sich derzeit über nur über die bestehende Gleichstellung zu den Waffen erahnen. Diesbezüglich habe ich in der Gesetzesbegründung leider keine konkreten Ausführungen gefunden. Gut ist aber die Klarstellung, dass Nichtfeuerwaffen (z.B. Druckluftwaffen) künftig erlaubnisfrei verbracht werden dürfen. Auch dass die Waffenhändler künftig elektronisch die Verbringungsanzeigen machen können, ist prima. Zudem erfolgte eine Klarstellung zur in der Praxis immer wieder diskutierten Reihenfolge der Verbringungserlaubnisse (interessanterweise muss nun entgegen den früheren Ausführungen der Ausführungsbestimmungen zur EU-Waffenrichtlinie nun immer erst der Einfuhrstaat genehmigen). Gut ist auch, dass die Unbrauchbarmachung künftig nicht mehr als Herstellung einer Waffe angesehen wird, sondern in der AWaffG als erlaubnisfreie Bearbeitung geregelt werden soll. Schalldämpfern für Sportschützen wird (wie im übrigen auch einer allgemeinen Einfuhrerlaubnis für Waffenhändler) eine ganz klare Absage erteilt. Das überrascht mich. Dachte eher, dass auch deren Ohren gleichviel wert sind als die der Jäger und diese zudem weitaus mehr Schüsse abgeben. Gut ist auch, dass die Waffenhändler künftig von der Eintragungspflicht in die WBK entbunden werden. Das war in der Praxis oft ein großes Problem und ein amtliches Dokument sollte auch nicht händisch beschrieben werden. Gibt es für die erforderliche Änderung der AWaffV bereits einen Entwurf ?
  13. Auf jeden Fall auch Sachkunde, weil bei bestehendem Bedürfnis auch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG anzuwenden ist ! Einfach mal vollständig lesen...
  14. Richtig. Die Reise muss im übrigen vorübergehenden Charakter haben. Welcher Zeitraum noch als solches angesehen wird, sollte mit der zuständigen Waffenbehörde geklärt werden. Über einer Woche wirds wohl generell brenzlig... In welchem Land ein EFP bei mehreren EU-Wohnsitzen ausgestellt wird, ist schnuppe, denn jedes davon darf in dieses Reisedokument den berechtigten Waffenbesitz eintragen.
  15. Unglaublicher Fall in der Tat. Selbst wenn die Behörde der Ansicht ist, hier die Regelungen für Neuerwerb anwenden zu müssen, käme hier ja wohl aufgrund der besonderen Umstände eine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot ganz klar in Betracht ! Im übrigen verhält es sich doch so, dass im Falle eines früheren Fehlers der Waffenbehörde diese die Geschichte (im öffentlichen Interesse gebührenfrei) nach Erkennung desselben wieder geradeziehen muss und nicht der WB dafür den Kopf hinhalten muss. Reif also für die Birne des Monats... Zur Ursprungsfrage hier: solche Fälle gibt es leider immer mal wieder. Und auch hier besteht die Möglichkeit, dass die Waffenbehörde früher trotz korrekter Anmeldung falsch eingetragen hat. Es gab und gibt nicht wenige unbedarfte Sachbearbeiter, die Repetierwaffen als Einzellader ansehen (mit dem falschen Gedanken, dass man bei denen ja jede Patrone einzeln aus dem Magazin zuführen muss). Dann könnte man dem Vorbesitzer höchstens anlasten, dass er nicht auf die falsche Eintragung der Waffe hingewiesen hat. Das würde ich erst mal abklären. Ansonsten wird man von einem sachkundigen Sportschützen erwarten dürfen, dass er schon vor der beabsichtigten Überlassung wusste, dass er einen Repetierer und keinen Einzellader hat. Und dann ist der Fall wirklich doof, weil dann mindestens einer lügen muss.
  16. Richtig, gemeint war ab April 2003. Sorry. Davor gabs in der Tat z.B. in Baden-Württemberg nur eine Merkblatt des LKA mit Empfehlungen und Hinweisen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition, aber keine verbindlichen Vorschriften. § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bestimmt ganz allgemein dies: Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.
  17. Jein, denn die Zustimmung der deutschen Waffenbehörde nach § 29 Abs. 2 WaffG bezieht sich entweder auf die Ausfuhrerlaubnis des anderen Mitgliedstaates bzw. bei dortiger Erlaubnisfreiheit auf eine entsprechende Bescheinigung, dass von dort keine Ausfuhr genehmigt werden muss. Meines Erachtens müssen die Niederländer also erst mal so eine Bescheinigung ausstellen, die dann bei der Verbringung ebenfalls mitzuführen bzw. im Falle des Postwegs der Waffe beizufügen ist. Eine zollrechtliche Meldepflicht besteht nur bei Drittstaaten (= alle Nicht-EU-Staaten sowie die assoziierten Staaten Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz). Ob beim BAFA Eschborn für Holland noch eine Melde- oder Genehmigungspflicht nach Außenwirtschaftsrecht besteht weiß ich nicht. Das wäre also noch abzuprüfen.
  18. Die Erteilung einer EWB und der Eintrag einer Waffe nach Erwerb sind zunächst - wie schon dargelegt - zwei unterschiedliche Vorgänge und letzteres ist im WaffG erst nach erfolgtem Erwerb beschrieben. Was ist nun also, wenn eine Waffe bereits gekauft und bezahlt ist (also das Eigentum bereits übergegangen ist), aber noch kein waffenrechtlich relevanter Besitzwechsel erfolgt ist ? Betrachtet man hierzu die Ausführungen der WaffVwV zum Erwerb, genügt die Möglichkeit über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen und führen rein schuldrechtliche Geschäfte wie z.B. Kaufvertrag oder Schenkung ohne Änderung des tatsächlichen Herrschaftswillens nicht zu einem erwerben im waffenrechtlichen Sinne. Demnach sollte eine vollständige Eintragung einer reservierten Waffe ab dann möglich sein, wenn der Überlasser eine Änderung seines Herrschaftswillens erklärt hat (z.B. durch den Hinweis "Überlassung erst nach vorhandener EWB"). Im Falle einer vorherigen Leihe stellt sich das Problem erst gar nicht, da dann eine Überlassung ja (wenn auch ursprünglich erst mal nur vorübergehend vereinbart) bereits erfolgt ist. Durch die WBK-Eintragung wird in diesen Fällen dann eine dauerhafte Überlassung.
  19. Korrekt. Vor April 2003 gab es noch eine Holschuld durch die Waffenbehörde. Danach mussten vom Waffenbesitzer alle zur Waffen- und Munitionsverwahrung verwendeten Behältnisse gemeldet werden. Erfolgte dies nicht, kann die Waffenbehörde aber auch bei nachträglicher Vorlage einer Kaufquittung (von vor 06.07.2017) o.ä. für einen A-oder B-Schrank noch Bestandsschutz sehen, wenn glaubhaft erscheint, dass in dem Behältnis schon früher vom LWB Waffen verwahrt worden sind. Teilweise sind Tresormeldungen auch aktenkundig, aber wegen mehrfacher Umzüge, vergessener Erfassung im Waffenprogramm etc. nicht auf dem Schirm des Sachbearbeiters. Dies könnte auch der Fall sein, wenn in einem Auskunftsbogen das Feld A-Schrank angekreuzt worden ist, damals aber schon zwei A-Schränke vorhanden waren. Da hängt es dann halt davon ab, was man dem LWB glaubt. Nicht vergessen darf man im übrigen auch, dass die Waffenbehörde gemäß § 13 Abs. 6 AWaffV auf Antrag auch Ausnahmen zulassen kann. Wie schon richtig dargelegt, gibt es für die Beurteilung der A- und B-Schränke bzw. einer Gleichwertigkeit dazu bei nicht zertifizierten Behältnissen speziell geschulte Sachverständige. Eine Zerstörungsprüfung ist nur ab Widerstandsgrad 0 erforderlich und macht wohl nur dann Sinn, wenn ein Hersteller oder Verkäufer dafür ein Referenzmodell opfert.
  20. Traurig, dass darüber überhaupt ein Gericht befinden musste. Tresorschlüssel müssen letztendlich nur vor Unberechtigten versteckt werden, um damit deren Zugriff auf die Waffen zu verhindern. Wie das erfolgt, bleibt jedem Berechtigten selbst überlassen.
  21. Na also, geht doch. Wenn Sachkunde und Bedürfnis für die Erbwaffen vorhanden sind, wäre dafür allerdings auch eine MEB möglich.
  22. Nochmals zur Klarstellung. Ein Wegfall der Blockierpflicht besteht nur dann, wenn der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer Sachkunde und Bedürfnis geltend machen kann. Das mit der Sachkunde ergibt sich daraus, dass bei § 20 Abs. 3 WaffG die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG anzuwenden sind und dazu gehört auch die Sachkunde. Dass er bereits eine WBK haben muss, steht im Gesetz aber nirgends ! Es genügt vollkommen, wenn die Voraussetzungen im Zuge des Antrags zur Erben-WBK nachgewiesen werden. Bestandsschutz für den Tresor des Verstorbenen besteht im übrigen nur dann, wenn der Erbe dort vorher bereits Mitnutzer war und er durch den Erbfall Eigentümer des Tresores wird. Das geht allerdings nur einmal, also nicht erneut, wenn auch der ehemalige Mitnutzer verstirbt.
  23. So ganz falsch ist die Aussage nicht, da zwar zwei Erkenntnisquellen (BZR und Polizei) identisch sind, nur die Waffenbehörde aber zusätzlich noch die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen darf. Fragt mich bitte nicht, warum das so ist. Ziel war ursprünglich eine Anpassung der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung, leider nur halbherzig umgesetzt. Wenns besonders schnell gehen soll mit dem ersten Waffeneintrag, empfiehlt sich für den Jungjäger generell, den WBK-Antrag schon vor der JS-Erteilung bei der Waffenbehörde zu stellen und am besten dann auch schon gleich den Tresor nachzuweisen.
  24. Genau das ist aber auch Dein tatsächliches Überlassungsdatum und genau um dieses geht es ja für die korrekte Erfassung in NWR und WBK. Gerade bei Postversand kann die Waffenbehörde das nur aufgrund der Erwerbsanzeige des Erwerbers grob schätzen. Ist also ein ganz netter Zug, als Überlasser immer darauf zu achten...
  25. Wir sind dabei und haben es auch breit gestreut weitergeleitet.
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