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So war das ja auch gemeint. Das Wort Besitz taucht im WaffG 210 mal auf, sowohl klein- als auch großgeschrieben. ? Entsprechend der Definition des WaffG ist damit natürlich jeweils die (mögliche und mit Herrschaftswillen verbundene) Ausübung der tatsächlichen Gewalt gemeint oder ganz platt formuliert schlichtweg, wenn man das Teil in den Griffeln hat.
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Vorsicht Falle! Abenteuerliche Entscheidung zum Aufbewahrungsnachweis
Sachbearbeiter antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Zunächst ist es mal ja so, dass mit dem 4. SprengÄndG mit Wirkung zum 25.07.2009 die Aufbewahrungssituation nicht mehr nur auf Verlangen, sondern für jeden Waffenbesitzer verpflichtend vorgeschrieben wurde und die Waffenbehörde ab da auch ohne Verdacht den Tresor kontrollieren durfte. Die Waffenbehörden haben dann dazu Auskunftsbögen verschickt und/oder flächendeckende Vorortkontrollen durchgeführt. In aller Regel führte dies zu einer vollständigen Bestandsaufnahme aller Tresore, spätestens nachdem alle einmal vor Ort besucht worden sind. Sofern dies erfolgt ist, dürfte eine spätere Nachmeldung eines Tresores mit Verweis auf Bestandsschutz kaum mehr möglich sein. Da müsste man schon argumentieren, dass das Altbehältnis früher schon vorhanden war, damals aber nur zur Munitionsverwahrung genutzt und dies bei der Tresorkontrolle nicht Thema war. Tresore haben Seriennummern, die man auf den Typenschildern ablesen kann. Teilweise werden diese auch von den Waffenbehörden bei Bekanntwerden zur Unterscheidung miterfasst. Da § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nicht zwischen Leihbesitz und WBK-Besitz unterscheidet, muss man wohl in der Tat davon ausgehen, dass in beiden Fällen eine Nachweispflicht zur Art und Weise der sicheren Aufbewahrung besteht.- 33 Antworten
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Nachträgliche Klassifizierung eines Waffenschranks
Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Eben. Und wenn sich das was an den Behältnissen oder dem Ort ändert, hat er auch die nun aktuelle Verwahrungssituation nachzuweisen. -
Die besteht schon seit 2008 und die Nachweispflicht dazu in § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG. Haben wir hier aber schon öfters diskutiert.
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Diese Art Unbrauchbarmachung entspricht in der Regel nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV vom 24.05.1976 und deshalb gelten für diese andere Regeln. Vor WaffG 1976 existierten noch keine gesetzlichen Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen. § 3 der 1. WaffV vom 19.12.1972 befasste sich lediglich mit dem Umbau von Schusswaffen in Salutwaffen. Er sah keine Ausnahmeregelung für Salutwaffen vor, die nach alten Bestimmungen verändert worden waren. Somit unterlagen schon Salutwaffen aus dieser Zeit den Bestimmungen des WaffG1972 (WBK etc.). Erst mit dem WaffG1976 wurde die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen im Gesetz aufgenommen und in § 7 der 1. WaffV1976 geregelt. Dieser Paragraph sah jedoch keine Ausnahmeregelung für Dekowaffen vor, die vor WaffG1976 unbrauchbar gemacht worden waren. Somit wurden die heute bezeichneten "Altdekos" erst von den Bestimmungen des WaffG1976 erfasst. Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.6 sind der Erwerb und Besitz seit dem 01.04.2003 nur dann erlaubnisfrei, wenn die Unbrauchbarmachung nach den Regelungen des § 3 der 1. WaffV1972 erfolgt ist. Zum Führen bedarf es dann aber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1. Entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV sind diese Waffen seit dem 06.07.2017 in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Schusswaffen, bei denen damals lediglich das Patronenlager verschweißt wurde, unterliegen aber nicht der genannten Freistellung. Sie sind waffenbesitzkartenpflichtig !
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Ruhig Brauner. Nur Altdekos ("Unbrauchbarmachung" vor April 1976) sind doch davon betroffen. Alle anderen Dekos sind (mit Ausnahme des § 42a WaffG) komplett vom WaffG ausgenommen - [Blick in die Zukunft: solange sie im Besitz bleiben].
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Fraglich, denn genau an diesem Punkt wird es grenzwertig (siehe obige Ausführungen zur Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt auszuüben bzw. zur Willenserklärung einer Änderung der Besitzverhältnisse). Einerseits wurde dann die tatsächliche Gewalt einem anderen eingeräumt, andererseits kann aber nahezu jederzeit dort selbst Zugriff erfolgen. In der Praxis gibt es abgesehen davon ja auch den Fall erstmaliger Langwaffenerwerb auf Jagdschein, bei welchem ein Waffenerwerb ohne WBK erfolgt ist (klar liegt die Erwerbserlaubnis dann natürlich in anderer Form vor, aber auch dort geht ein zunächst vorübergehendes Konstrukt - sofern innerhalb der Zweiwochenfrist keine Rücküberlassung erfolgt - fließend in einen "dauerhaften" Besitz über). Insofern sollte auch die Eintragung einer vorherigen Leihwaffe in die WBK ohne EWB denkbar sein. Grundsätzlich legt MarkF das aber korrekt dar. Besitz ist Besitz. Egal, ob durch Kauf, Schenkung, Leihe, Erbe oder Fund (gibts noch andere Möglichkeiten ?) erfolgt.
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Das wäre in der Tat wünschenswert. Momentan gibt es nur folgende Negativabgrenzung: Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird; Und dann halt Ausführungen zur Technik in einem Feststellungsbescheid des BKA: BKA-Einstufung Pfeilabschussgerät FX-Verminator MI II Extreme Arrow System.pdf
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Die schon. Hier ging es aber um die neu definierten Pfeilabschussgeräte, die künftig einer Erlaubnispflicht unterliegen sollen.
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Solange Alt-Dekos nicht überlassen werden, genießen sie auf jeden Fall Bestandsschutz und sind entsprechend § 13 Abs. 2 AWaffV in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Zur Aufbewahrung nach Neuerwerb dürfte sich die neue AWaffV äußern. Meines Erachtens wäre die Nutzung eines eigenen alten A- oder B-Schranks, für welchen bereits Bestandsschutz für andere Waffen besteht problemlos möglich, da ganz allgemein ja nur nach Kurz- und Langwaffen unterschieden wird, für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf.
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Richtig. Zu den Altdekos sieht es so aus: 4.1.3.2 Regelungen in Bezug auf die nach früheren Standards unbrauchbar gemachten Waffen („Alt-Dekowaffen“) Nach Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4 WaffG in derzeit geltender Fassung unbrauchbar gemachte Waffen waren bisher vom Waffengesetz weitgehend ausgenommen, sie unterlagen weder einer Erlaubnis- noch einer Anzeigepflicht. Aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG sind nunmehr lediglich solche Waffen künftig noch erlaubnis-frei zu erwerben, die nach den Vorgaben der Deaktivierungs-Durchführungsverordnung (Durchführungs-VO (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015) deaktiviert worden sind. Nach bisherigem nationalem Recht unbrauchbar gemachte Schusswaffen bedürfen für den Neuerwerb einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Hierzu sieht § 25c A-WaffV-E eine Erlaubniserteilung unter (im Vergleich zu anderen erlaubnispflichtigen Schusswaffen) vereinfachten Bedingungen vor.
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Stimmt, hatte zunächst nur die Definition der Anlage 1 im Blick bei den Armbrüsten. Die werden in der Tat sogar wbk-pflichtig ! Die Bedürfnisprüfung dürfte bei diesen künftig wohl wie bei anderen Druckluftwaffen ablaufen. Da kommt ja ggf. noch was in der AWaffV dazu.
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Weiterhin entfällt für die Waffenhändler wegen der Anbindung an das NWR nach einer Übergangsphase die Pflicht zur Führung eines Waffenhandelsbuches und somit auch für die betroffenen Waffenbehörden die Prüfpflicht zu diesem. Die Verbringungsregelungen werden entschlackt und gemeinsam überführt in den § 29, §30 regelt dann die allgemeinen Ausfuhrerlaubnisse für Waffenhändler an andere Waffenhändler im EU-Ausland. Zu wesentlichen Teilen sollte noch eine Klarstellung erfolgen. Die bisherige Kategorie D entfällt. Zur Kategorie C gehören künftig auch Deko- und Salutwaffen. Die (alten und neuen) Anzeigepflichten werden aus den Einzelvorschriften genommen und gebündelt in §§ 37 bis 37i WaffG übertragen. Für die Ersatzdokumentation für Waffenhändler (§ 37e Abs. 2 Satz 3 WaffG) wurde mit § 39a WaffG eine Verordnungsermächtigung geschaffen - taucht dann wohl in der AWaffV auf. Weiterführende Regelungen erfolgen zur Unbrauchbarmachung. Diese soll künftig nicht mehr als Herstellen einer Waffe, sondern als erlaubnisfreie Bearbeitung erfolgen können. Gute Sache, denn erst durch die amtliche Zertifizierung am Ende wird sie zur Dekowaffe. Ob das damit öfters als früher erfolgen wird, wird man sehen. Bedürfnisprüfungen sollen künftig (innerhalb der ersten zehn Jahre) in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Offenbar vertraut man nicht der Meldepflicht der Schützenvereine nach § 15 Abs. 5 WaffG und den eigenständigen Bedürfnisprüfungen der Waffenbehörden nach nicht mehr verlängertem Jagdschein. Die Kennzeichnungsregelungen in § 24 WaffG wurden überarbeitet und Verordnungsermächtigungen dazu geschaffen. Waffenhändler können künftig zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung bei ihnen nicht bekannten Kunden auch vor der Überlassung diese Absicht der Waffenbehörde mitteilen. Die Meldepflicht zwischen Waffenbehörde und Meldeamt beinhaltet künftig auch Waffenbesitzverbote. So müssen die Waffenbehörden nicht eigenständig gelegentlich Adressprüfungen vornehmen. Die Aufbewahrungsbestimmungen für Akten werden in § 44a WaffG überarbeitet. In der Regel 30 Jahre, Versagungen 10 Jahre. § 39b WaffG regelt künftig Erwerb, Besitz und Besonderheiten zur Aufbewahrung von Salutwaffen. Erweiterung der Übergangsvorschriften des § 58 WaffG auf die neuen Sachverhalte durch die Absätze 13 bis 21. Pfeilabschussgeräte werden auch in den Konsens der Armbrüste übernommen. Die Definition der wesentlichen Teile wird entsprechend der Neuregelungen erweitert und übersichtlicher gegliedert dargestellt. Schalldämpfer zählen weiterhin nicht zu den wesentlichen Teilen.
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Der Gesetzgeber hatte das sicher auch nicht so wie von MarkF beschrieben vorgesehen und folgendes gemeint: Da eine Leihe nur bei vorübergehender Natur für WBK-Inhaber erlaubnisfrei ist, muss diese vor einem daraus erwachsenden dauerhaften Erwerb erst mal abgeschlossen sein. Dieser Abschluss erfolgt durch die Erteilung der EWB.
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Bislang gibt es ja nur den Gesetzentwurf für die Änderung des WaffG (siehe Anlage), der zur AWaffV soll anscheinend erst verzögert folgen. Gesetzentwurf 3. WaffRÄndG.pdf
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Eben. Da ausschließlich mit den Waffen des Vaters geschossen werden soll, muss hier überhaupt keine eigene WBK beantragt werden ! Der richtige Antrag wäre Eintragung als Mitinhaber in der/den WBK des Vaters. Alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG müssen natürlich erfüllt sein. Wo der Wohnsitz des Sohnes ist, spielt wie oben schon korrekt dargelegt keinen Walzer. Unter Vater und Sohn besteht IMMER eine häusliche Gemeinschaft, weshalb eine gemeinsame Verwahrung problemlos möglich ist (unabhängig vom Zeitpunkt gilt der Bestandsschutz für Altbehältnisse der Sicherheitsstufen A bzw. B nach VDMA 24992 ab Stand Mai 1995 dann auch immer für den Mitinhaber fort, siehe hierzu BT-Drs. 18/12397 Seite 14). Das geht allerdings nur einmal. Ein weiterer Mitnutzer kann danach nicht mehr installiert werden.
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Gute Lösung. Auf diese so schlichte und einfache Idee war ich noch gar nicht gekommen. ? Wenn man nun böse ist, wäre das bei so einer Verfahrensweise natürlich für jeden Sportschützen recht kostensparend, IMMER erst eine Waffe vor der WBK-Eintragung auszuleihen. ? Im Prinzip könnte er dann einfach mit Leihbeleg, Bedürfnisbescheinigung und WBK zum Kompletteintrag anmarschieren.
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Problem dann hierbei allerdings: Erwerbsdatum (Leihdatum) vor Datum des Voreintrags. Wie soll man das auflösen ?
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Für den Regelfall ist das klar. Meine Frage bzw. Vermutung dazu ist damit aber nicht beantwortet.
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Kurzwaffen Erben als Jäger, Stress durch das Amt
Sachbearbeiter antwortete auf Valdez's Thema in Waffenrecht
Stimmt, da steht tatsächlich auch ("...kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.") Wie vermutet wird also letztendlich jedem vorherigen WBK-Inhaber mit bereits vorhandenem Bedürfnis unterstellt, dass er - egal für welche geerbte Schusswaffe - ausreichend sachkundig ist und den wenigen Fälle, in denen dies nicht zutrifft, keine Relevanz zugemessen. Danke hierzu für Deine interessanten Ausführungen zu den Jagdscheinen von vor April 1953. Das war mir neu. Als alte Kuh wieder mal was dazugelernt. Eine Sachkunde muss aber dann nachgewiesen werden, wenn beim Erben bislang noch keine waffenrechtliche Erlaubnis aufgrund eines Bedürfnisses vorhanden ist. Da greift dann ganz eindeutig § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG mit allen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG. Haben Altbesitzer nach § 59 WaffG1972/76 eigentlich ein Bedürfnis ? Falls ja, würden auch diese im Erbfall nicht der Blockierpflicht unterliegen. ? In solchen Mischfällen wäre es auf jeden Fall wohl nicht sachkundigen Personen ohne Bedürfnis kaum vermittelbar, warum nur die geerbten Waffen zu blockieren sind und der Altbesitz davon ausgenommen wird - insbesondere dann, wenn der Altbesitz stark überwiegt. -
DER war gut ! ? Grüßle SBine
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Kurzwaffen Erben als Jäger, Stress durch das Amt
Sachbearbeiter antwortete auf Valdez's Thema in Waffenrecht
Sehe ich auch so. Zudem muss sie noch wie von jedem anderen Waffenbesitzer sicher verwahrt werden, obwohl man nicht mehr damit schießen kann. -
Kurzwaffen Erben als Jäger, Stress durch das Amt
Sachbearbeiter antwortete auf Valdez's Thema in Waffenrecht
Hm, dass jemand mit Bedürfnis auch bereits sachkundig ist, wird aber zumindest unterstellt (was wohl auch regelmäßig zutrifft, da es im WaffG lediglich bedürfnisfreien Erwerb scharfer Waffen, nicht aber einen ohne Sachkunde gibt oder fällt jemandem ein solcher Fall ein ?). Hierzu eine Kommentierung zum WaffG: "§ 20 Abs. 2 WaffG bezieht sich auf eine eingeschränkte Bedürfnisprüfung für ererbte Schusswaffen und den privilegierten Besitz nicht gebrauchsfähiger Schusswaffen. Dagegen stellt § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG klar, dass Erben auch gebrauchsfähige Waffen besitzen und benutzen können, wenn sie die „normalen“ Bedürfnisanforderungen nach § 8 oder § 13 ff. WaffG erfüllen, etwa weil sie schon vor dem Erbfall als Sportschütze, Jäger oder Sammler berechtigt Waffen besitzen (so auch der Innenausschuss BT-Drucks. 16/8224, S. 16). Der Wortlaut der Vorschrift ist allerdings etwas unglücklich. Denn er geht von einem Bedürfnis „infolge eines Erbfalles“ aus. Dabei ist materiell-rechtlich eindeutig, dass die Erbschaft als solche kein Bedürfnis begründen kann. Gemeint sein kann also nur der Fall, dass der Erbe den Erbfall zum Anlass nimmt sich beispielsweise (weiterhin) als Sportschütze oder Jäger zu betätigen. Ob der weitere Erwerb von ererbten Waffen durch einen schon zuvor Berechtigten, nun unter die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 unmittelbar oder nur entsprechend fällt, kann letztlich dahin stehen. Denn selbstverständlich kann auch dieser unter Einhaltung der übrigen Anforderungen Waffen erben. § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG hat im Ergebnis nur klarstellenden Charakter. Denn ein Sportschütze, Jäger oder Sammler kann weitere Waffen im Rahmen des jeweiligen Bedürfnisses sowohl durch Kauf als auch durch Erbschaft erwerben. Bei Jägern ändert sich die Beschränkung der Anzahl der Kurzwaffen nach § 13 Abs. 2 WaffG (vgl. Lehmann/v. Grotthuss, § 20 WaffG Rn. 55) durch den Erbfall nicht. Bei Sammlern ist das Sammelthema weiterhin maßgeblich. Da schon berechtigte Waffenbesitzer bereits vor dem Erbfall ihre Sachkunde nach § 7 WaffG und die sichere Aufbewahrung nach § 36 WaffG nachgewiesen haben, besteht keine Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung, die den Einsatz eines Blockiersystems erfordert (so auch Innenausschuss BT-Drucks. 16/8224, S. 16). Der Innenausschuss meint, der berechtigte Waffenbesitzer („ausgenommener Personenkreis aufgrund ihrer Erfahrungen mit Schusswaffen“) dürfe Erbwaffen aber nicht benutzen (vgl. BT-Drucks. 16/8224, S. 16). Für diese Auslegung gibt es keine Stütze im Gesetz. Das Gegenteil ist richtig. Denn § 20 WaffG schränkt andere Erlaubnisse nicht ein, sondern begründet nur für den Erben eine Begünstigung. Nur dem Erben ohne sonstige waffenrechtliche Erlaubnis ist die Benutzung der Erbwaffen verboten. Ein Verstoß begründet für diesen natürlich die Unzuverlässigkeit. Dagegen kann ein Sportschütze oder Jäger auch ererbte Waffen selbstverständlich nutzen, ohne unzuverlässig zu werden. 2. Sicherung durch Blockiersystem (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG) Wenn kein „normales“ Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend gemacht werden kann, muss die Erbwaffe mit einem Blockiersystem gesichert werden. Das Sicherungssystem muss dem Stand der Technik entsprechen. Durch die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist eine Änderung der Anforderungen an Blockiersysteme möglich, wenn sich neue Standards durchgesetzt haben. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 20 Abs. 4 WaffG und der auf dieser Grundlage erlassenen Technische Richtlinie Blockiersysteme für Erbwaffen und der Prüfung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Da nicht für alle Waffen Blockiersysteme auf dem Markt angeboten werden, eröffnet § 20 Abs. 7 WaffG Möglichkeiten für Ausnahmen (vgl. dazu unten Rn. 108). 3. Entfallen der Blockierung bei Besitz erlaubnispflichtiger Waffen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG) Soweit der Erbe schon eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt, entfällt die Pflicht zur Sicherung der Schusswaffen durch ein Blockiersystem. Die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG hat im Ergebnis nur klarstellenden Charakter, da sich die Berechtigung zur Verwahrung und zur Benutzung schon aus der jeweiligen Erlaubnis unmittelbar ergibt. Ebenso kommt § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG kein eigener Regelungsgehalt im Verhältnis zu § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu." Interessanter Fall. Sieht man die vorhandene Sachkunde als gegeben bzw. erforderlich an, muss er die Jagdwaffen zumindest dann blockieren, wenn seine Sachkunde für die Signalpistole nicht die für Jagdwaffen erforderlichen Kenntnisse beinhaltet. Andererseits darf er die Erbwaffen aber aufgrund der o.g. Ausführungen trotzdem benutzen. Würde der reine Bedürfnisnachweis für einen Erben genügen, der bislang noch gar keine WBK hat, müsste ein solcher ja nur aktives Mitglied in einem Schützenverein werden, um der Blockierpflicht zu entgehen. Intention der Blockierung ist aber doch ganz klar, dass nicht sachkundige Erben keinen Zugriff auf scharfe Waffen haben sollen. Ich kann mir also nicht vorstellen, dass die Sachkunde in puncto Blockierung irrelevant sein soll. -
vorübergendes verbringen/ dauerhaftes verbringen
Sachbearbeiter antwortete auf micky123's Thema in Waffenrecht
Doch. Siehe Definition zum mitnehmen in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 ! Habe schon lange keines mehr im Ruhestand, lach. Ok, wenn es tatsächlich ein mehrwöchiger Jagdurlaub ist, wäre das natürlich in Ordnung. Dürfte aber eher die Ausnahme sein. -
Hm. Dann verstehe ich aber trotzdem nicht, was im Falle des Austrags aus dem EFP eingetragen werden soll.... ? Da würde dann doch das Wort Berichtigung genügen. Es macht auf jeden Fall keinen Sinn, den EFP zur Eintragung vorzulegen, wenn die Waffe dort bereits eingetragen ist. Gemeint war sicher das, was ich oben vorgeschlagen habe. ?