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Also ich unterstelle dieser Behörde, dass sie zu 100% keine Ausnahmen nach § 45 Abs. 3 WaffG macht, egal wie die Fallkonstellation auch ist. In dem hier geschilderten Extremfall hätte eine Klage wohl recht gute Erfolgsaussichten gehabt. So ein Gebahren sollte man ganz rasch unterbinden. Da fehlen einem echt nur noch die Worte... ?
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Wird aber wohl eher Anfang 2020, wenn man bedenkt, dass die AWaffV und andere Begleitregelungen wie z.B. das NWRG noch zu ändern sind.
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Ganz schön streng nach 30 Jahren Aktivität und dem zusätzlichen Begleitumstand Pflege. Meines Erachtens ein ganz klarer Ausnahmefall nach § 45 Abs. 3 WaffG ! ? Manche Waffenbehörden können oder wollen diese Rechtsnorm aber nicht kennen.
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Eigentlich ein Thema für die Ausführungsbestimmungen in der AWaffV, aber wann und wie die geändert werden soll, weiß hier bei WO ja anscheinend auch noch niemand...
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Waffe ohne Herkunftsnachweis auf WBK??
Sachbearbeiter antwortete auf zuendappraider's Thema in Waffenrecht
Immer wenn bei einer Waffenanmeldung kein legaler Vorbesitzer ausfindig gemacht werden kann, läuft es wie folgt: 1. Die zuständige Waffenbehörde prüft nach Eingang der Anzeige nach § 37 Abs. 1 WaffG, ob die Waffe im NWR einer Person zugeordnet werden kann. 2. Bei der Polizei erfolgt eine Anfrage, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben ist oder polizeiliche Ermittlungen dazu laufen. Ist beides negativ, kann die Waffe jedem Berechtigten überlassen werden, unbrauchbar gemacht oder zerstört werden. -
Da hast Du was falsch verstanden. § 8 WaffG formuliert - wie schon in der Überschrift ersichtlich - nur die allgemeinen Grundsätze und tritt bei den "normalen" Bedürfnisfällen mit ihren jeweiligen Spezialregelungen in den Hintergrund. Die Sportschützenverbände bescheinigen deshalb immer nach § 14 (Abs. 2, 3 oder 4). Nur wenn die speziellen Bedürfnisse nach § 13 ff. WaffG für einen Fall nichts hergeben, erfolgt die Bedürfnisprüfung über § 8 WaffG (z.B. in puncto Vereinswaffen, Abschuss oder Immobilisierung von Gehegewild, Schalldämpfereinsatz, bei Auslandsschützen nach strengem Maßstab, volljährige Personen in der Ausbildung zum Jäger, Signalwaffen für Bergsteiger, Flugplatzbetreiber oder Bootsbesitzer, Ausstattung von Lehrgangsträgern zur Vermittlung der Sachkunde, Vogel- oder Schädlingsbekämpfung durch Landwirte, Berufsfischer, Winzer o.ä., Umzug mit Waffen nach Deutschland, in Erbfällen als Ausweichnorm).
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Gesetzesmaterialien Jahr 1976, 1. WaffV
Sachbearbeiter antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Hallo, habe online nur was vom BR gefunden: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/downloads/DE/plenarprotokolle/1976/Plenarprotokoll-432.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Vielleicht hilft Dir das ja schon mal ein bissl weiter. -
Ist doch nicht schwierig. Bei dieser Miniänderung geht es nur darum, dass künftig auch nach der Erteilung von Zustimmungen nach § 29 Abs. 2 WaffG (innereuropäische bzw. aus den vier Schengen-Staaten erfolgte Verbringung nach Deutschland) von der Waffenbehörde eine Info an das Bundesverwaltungsamt erfolgt - und das nun löblicherweise ausschließlich elektronisch. Bislang besteht die Meldepflicht nur bei Verbringungserlaubnissen nach § 31 Abs. 2 WaffG in andere EU-Staaten bzw. die assoziierten Schengen-Staaten.
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Gibts inzwischen nun eigentlich einen Entwurf zur Änderung der AWaffV ? Auf den darf man wohl besonders gespannt sein. Gemeint sind natürlich nicht diese Änderungen, die zum 03.09.2019 in Kraft treten werden: https://www.buzer.de/gesetz/13497/a224755.htm
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Aufbewahrung Kurzwaffe mit Munition ? Stand Aug 2019
Sachbearbeiter antwortete auf Sarastro69's Thema in Waffenrecht
Auf § 13 AWaffV wurde hier ja bereits verwiesen. Bereits unterladen zählt als geladen. Bestückte Magazine dürfen im Tresor also niemals in der Waffe stecken ! Rechtsfolge bei Verstoß: je nach Zukunftsprognose zur Zuverlässigkeit (die Hürde ist da nicht allzu hoch) droht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG der Widerruf sämtlicher waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen so einem Mist, ggf. verbunden mit Einziehung und Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins. Es ist zudem immer eine OWI und kann schon deshalb erst mal recht teuer werden. -
Das grenzt ja an unlauteren Wettbewerb. ? Grüßle SBine
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Das ist richtig und für das Opfer immer ein zumindest anfänglicher Nachteil. Dann handelt es sich um eine aufgebohrte und damit verbotene Waffe, da die zugelassenen SRS über einen Gaslauf mit Sperre/n oder gleichwertigen Vorrichtungen, die ein verschießen von Projektilen verhindert, verfügen müssen. Nur mit aufgeschraubtem Abschussbecher kannst Du z.B. die typische Silvestermunition Leuchtkugeln, Ratterer, Pfeifer etc. verschießen. Fraglich. Der Großteil der Bevölkerung schaut doch weg und haut eher selbst ab, bevor er Hilfe ruft. Außerdem wird die ermittelnde Polizei nicht sehr erfreut sein, wenn Du Deine Schussabgabe zugibst. Wenns ganz dumm läuft, zeigen die Dich an und den geflohenen ursprünglichen Täter interessiert mangels Beweisen kein Mensch mehr. Oder sie greifen gerade erst dann aus Wut so richtig an... Mit einem Spray habe ich ganz klar eine bessere Option parat. So isses...
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Wer kommt als Opfer schon so nah an den Täter ran ? Mit einem Pfefferspray kann ich mich bereits auf 2-3 Meter effektiv wehren, auch gegen mehrere Angreifer. Drücke ich da schon mit der SRS ab, bin ich "verraten". Konzipiert sind die Teile zur Schallerzeugung für Sportveranstaltungen o.ä. bzw. zur Signalabgabe für Bergsteiger oder auf Hoher See, nicht aber zur Selbstverteidigung. Im übrigen ist Zivilcourage natürlich eine tolle Sache. Es gab schon taffe Omas, die mit dem Regenschirm auf die Angreifer los sind und so in die Flucht geschlagen haben. Dafür braucht man Mut. Wer sich aber auf der Straße ständig zitternd und gebeugt in alle Richtungen umsieht, ist das geborene Opfer schlechthin. Schon ein forscher Gang und wehrhaftes auftreten lässt einen Täter zweifeln, ob er tatsächlich angreifen soll. Gut ist es natürlich bekannt unsichere Gegenden von vornherein zu meiden und wenn möglich im Dunkeln als Fußgänger nicht lange Wege alleine zurückzulegen. Ein klarer KO-Punkt für SRS-Waffen zur Selbstverteidigung ist auch deren Handling. Wer nicht technisch versiert ist, wird da schnell zur Lachnummer und man braucht ein Holster. Einen Tierabwehrspray hingegen halte ich problemlos in der Hosentasche rasch griffbereit in der Hand. Ich selbst weiß das schon seit Jahren sehr zu schätzen und konnte so auch schon mal einen großen Hund in die Flucht schlagen, der ohne Herrchen in der Nähe knurrend auf mich zurannte. Den hätte eine SRS mit Sicherheit nicht wirklich beeindruckt, sondern eher noch viel böser gemacht. Grüßle SBine
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Meines Wissens rät die Polizei ganz klar zum Tierabwehrspray (im Freien besser noch ist die nur geringfügig teurere Gelvariante, weil man mit der sogar gegen den Wind sprühen kann), denn nur mit diesem kann ich mich im Fall der Fälle auch effektiv verteidigen. Hat der Angreifer nämlich erkannt, dass ich nur eine Spielzeugpistole habe, bin ich klares Opfer und nur noch eine Lachnummer. Krach machen, um Aufmerksamkeit Dritter zu erregen und den Angreifer damit zu vertreiben, kann man auch mit anderen Dingen oder notfalls einfach "Feuer" schreien.
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Offenbar nicht überall, siehe hier: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2019/0201-0300/0290-19.html
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Eine kleine Einschränkung gibt es da noch für diesen fakultativen Versagungsgrund wegen Niederlassungsfreiheit: Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (= EU-Staaten und derzeit die vier Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) ist § 4 Abs. 2 WaffG nicht anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den Erwerb, den Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition erfordert. (vgl. § 26 Abs. 5 AWaffV).
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Nachträgliche Klassifizierung eines Waffenschranks
Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Die Leihfälle nach § 12 WaffG sind natürlich außen vor, wobei natürlich auch ein JS-Inhaber ohne WBK oder jemand mit leerer gelber WBK einen nach § 13 AWaffV vorgeschriebenen Tresor verwenden muss. Sobald sich dauerhaft was an der Aufbewahrung ändert, ist das aber entsprechend § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG der Waffenbehörde nachzuweisen. -
Ein rechtschaffener Deutscher überlässt nach der Leihe erstmal zurück, kauft dann die Waffe und beantragt ordnungsgemäß den Voreintrag. 2 Monate später bekommt er den und dann kann er erwerben. ?
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Vorsicht Falle! Abenteuerliche Entscheidung zum Aufbewahrungsnachweis
Sachbearbeiter antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Deshalb in solchen Fällen immer Absprache mit der Waffenbehörde. Und wenn diese keinen Bestandsschutz sieht, kann man das entweder akzeptieren oder klagen. Letzteres hat hier nicht zum Erfolg geführt...- 33 Antworten
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- aufbewahrung
- nachweispflicht
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Nachträgliche Klassifizierung eines Waffenschranks
Sachbearbeiter antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Gemeint war z.B. zusätzlicher Tresor oder wenn ein Tresor gewechselt wird, was der für eine Klassifizierung hat. Auch die Mitteilung eines Ortswechsels ist wichtig, weil dann zu prüfen ist, ob dort eine Verwahrung zulässig ist und die meisten Waffenbehörden kontrollieren dort dann nochmals. -
Vorsicht Falle! Abenteuerliche Entscheidung zum Aufbewahrungsnachweis
Sachbearbeiter antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Da haben wir halt auch wieder genau das Problem einer nicht fortwährenden Nutzung - und auch dann muss das Behältnis wie bereits dargelegt der Waffenbehörde nachgewiesen werden, weil auch dann der Besitz einer Waffe erfolgt.- 33 Antworten
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Vorsicht Falle! Abenteuerliche Entscheidung zum Aufbewahrungsnachweis
Sachbearbeiter antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Na ja, kann ich so nicht rauslesen. In dem Urteil ging es hauptsächlich um die Erforderlichkeit einer ununterbrochenen Nutzung, was hier wegen lediglich zeitweiser Leihen nicht zutraf, da durch diese eine weitere Nutzung aufgegeben worden sei. Ist schon ein anderer Sachverhalt, aber wie schon gesagt letztendlich natürlich auf jeden Fall Auslegungssache. Meines Erachtens beim Thema Bestandsschutz für Waffentresore nie vergessen darf man, dass bis ca. 2080 alle A- und B-Schränke von der Waffenverwahrung ausgenommen sein sollen. Unter diesem Aspekt sollten deshalb auch nachträgliche Einstufungen, die Gewährung evtl. Ausnahmen, Härtefälle etc. bewertet werden. § 13 Abs. 6 AWaffV wurde genau deshalb ja geschaffen.- 33 Antworten
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Vorsicht Falle! Abenteuerliche Entscheidung zum Aufbewahrungsnachweis
Sachbearbeiter antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Hängt abgesehen von der später schwierigen Nachweisführung davon ab, wie man die "Aufrechterhaltung der alten Nutzung" auslegt. Eigentlich sagt der Bestandsschutz ja nur aus, dass die vor dem 06.07.2017 bereits für eine Waffen- oder Munitionsverwahrung verwendeten Behältnisse von der selben Person (und evtl. Mitnutzern in häuslicher Gemeinschaft) weiterhin benutzt werden dürfen. Dass in einem bestandsgeschützten Zusatztresor A oder B, in welchem früher nur scharfe Munition aufbewahrt worden ist, später bei Bedarf nicht auch die Waffen eingelagert werden dürfen (damals war in Tresor 1 noch genug Platz für die Waffen, absehbar war aber schon, dass über kurz oder lang dafür ein zweiter benötigt wird), wird dort nur bei strenger Auslegung ausgeschlossen. Lediglich wenn jemand vor dem 06.07.2017 noch kein WBK-Inhaber war, ist die Sache eindeutig. Da kann es natürlich niemals Bestandsschutz geben für einen Schrank A oder B, der damals nur für eine Münzsammlung, wichtige Dokumente oder andere waffenrechtlich nicht relevante Gegenstände verwendet wurde.- 33 Antworten
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Zur MEB siehe Ziff. 10.10 WaffVwV (wurde auch vom BMI schon vor x Jahren so klargestellt und trotzdem gibt es noch Waffenhändler, die das nicht wissen). In den WBK-Vordrucken 2012 ist das im WBK-Text schon eingearbeitet.
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Das Problem lässt sich meines Erachtens mangels begangenem Verstoß dadurch lösen, dass man wie folgt argumentiert (zivilrechtliche Begriffe muss ich hier leider reinflicken): Da durch die ursprüngliche Leihe über § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG keine Meldefrist ausgelöst worden ist, kann diese nicht nachträglich ab erfolgtem Erwerbstag (1.10.) für den sonst vorgeschriebenen 2-Wochen-Zeitraum gelten. In diesen Fällen läuft die Anmeldefrist ab dem ohne vorherige Leihe maßgeblichen Datum eines sonst am Kauftag erforderlichen Voreintrags (hier also binnen zwei Wochen ab dem am 19.10. erfolgten Erwerb).