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Sachbearbeiter

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  1. Sehe da auch keine Probleme oder warum hier abweichend zu anderen Leihen gedacht werden sollte. Und da es hier um unblockierten Erbwaffenbesitz (in dem Fall also um einen mit Ausnahme nach § 20 Abs. 7 WaffG) geht, ist das doch total easy. Sonst müsste man das Teil halt erst mal vom zertifizierten Händler deblockieren lassen. Als WBK-Inhaber kann ich zu dem als Leihnehmer vom Bedürfnis umfassten Zweck ausleihen. Ob das von einem Jäger, Sportschützen, Erben oder Altbesitzer erfolgt, spielt keine Rolle.
  2. Sehe ich auch so (wobei man das zu dem merkwürdigen Gerichtsurteil zur angeblich rückwirkend bestehenden Erbwaffenblockierung auch so denken sollte).
  3. Vorgeschlagen wurde "...kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen". So wäre das auch ok, ohne sich auf Freiwilligkeit verlassen zu müssen. Eine generelle Vorsprachepflicht wäre natürlich quatsch und würde nur die Verfahrensdauer massiv lähmen.
  4. Wenns "nur" das ist, aus welchem Grund ?
  5. Na ja, ob jemand nur leicht nach Alkohol riecht oder sich lallend vorstellt, ist dann schon ein kleiner Unterschied... Es geht ja darum, dass sich die Waffenbehörde bei von vornherein begründeten Zweifeln (die Aufforderung zur Vorsprache erfolgt ja nur dann) ein klareres Bild verschaffen kann. Es gibt ja auch immer wieder Grenzfälle, ob ein Gutachten anzufordern ist oder eben nicht. Da hilft dann so eine Vorsprache ggf. schon gut weiter.
  6. Ähm, da gehts aber nur um die Zuverlässigkeitsprüfung. Die Bedürfnisprüfung wird in Absatz 4 geregelt.
  7. Das wäre ein Schritt weiter, aber derzeit ist man sicher schon froh, wenn nicht allzu viel neues Ungemach über die LWB hereinbricht. Dass Dinge wie Blockierpflicht für Erben, Erwerbsstreckungsgebot für Sportschützen etc. schon lange in die Tonne gehören, steht natürlich außer Zweifel. Im Konsens der aktuellen Vorhaben geht so etwas halt total unter.
  8. Sehe ich nicht so. Auch ohne fachärztliche Qualifikation lassen sich z.B. folgende Sachverhalte von jedermann problemlos verifizieren: - starke Alkoholfahne - körperliche Behinderungen. Ob das dann als Tatsache reicht, muss im Einzelfall natürlich gerichtsverwertbar begründet werden können.
  9. Insgesamt eine gute Stellungnahme des DSB. Beim Alternativvorschlag zur Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses 6 und 10 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis wurde wohl vergessen, wie bislang schon geregelt die erste Überprüfung nach drei Jahren hineinzunehmen. Diese erste Überprüfung halte ich auch für die wichtigste, um Scheinschützen auszusortieren, die nach Erlangung der WBK nach dem Motto "Ziel erreicht" nicht mehr dem Schießsport nachgehen. Ansonsten aber eine gute Idee, wobei sich meines Erachtens nach der ersten dreijährigen Überprüfung die anlassbezogene Bedürfnisprüfung in der Praxis sehr gut bewährt hat. Die Bedenken zur Einführung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen des Antragstellers kann ich nicht teilen, weil zum einen als Kann-Vorschrift bei begründeten Zweifeln formuliert (und genau dann sicherlich auch ein gutes Mittel der Wahl) und wie in der Begründung dazu ausgeführt letztendlich eine Gesetzeslücke, die zu schließen ist, da nach derzeitigem Recht auf Freiwilligkeit des Betroffenen gesetzt werden muss und eine Verpflichtung rechtswidrig wäre. Bei den Schießstandsachverständigen ein zweigeteiltes Verfahren (Erstabnahme + weitere neue Anlagen durch IHK-geprüften Sachverständigen, Regelprüfungen und Abnahme von Druckluftwaffenständen durch die früheren Sachverständigen) würde zu einer starken Verbesserung führen, falls es in den nächsten Jahren nicht gelingen sollte, flächendeckend (mindestens einer pro max. 100KM Entfernung zum Schützenverein) erstere anzubieten. Grüße und allen ein schönes Wochenende SB
  10. Wurde mit oben Beitrag Nr. 5 schon lange beantwortet. Einfach nochmals nachlesen und eigentlich könnte dieser Thread nun geschlossen werden. Grüßle SBine
  11. Gibt es nach dem unsäglichen Firmenwaffenscheinurteil überhaupt noch große Waffenscheine ? Was ich so gehört habe ist, dass inzwischen bis auf wenige Ausnahmefälle (z.B. regelmäßige gleichartige Geldtransporte mit speziellen Fahrzeugen) aus fast allen Gefährdungsanalysen der Polizei kein waffenrechtliches Bedürfnis mehr gesehen wird. Bevor da ein Umdenken erfolgt, müssen wohl erst mal dringend zu schützende Personen während der Einzelantragstellung versterben.
  12. Ob es juristisch wohl korrekt ist, eine aufgehobene Verordnung per Fortgeltungsklausel bestehen zu lassen ?
  13. So pauschal ist das falsch. In Baden-Württemberg regelt § 10 LVSG z.B. folgendes: § 10 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie an andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur 1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung des Landesamtes für Verfassungsschutz, 2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen, 3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder 4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. (2) Das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeidienststellen des Landes von sich aus die ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, die in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder in den §§ 74 a oder 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannt sind oder bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind. (3) Im Übrigen kann das Landesamt für Verfassungsschutz an inländische öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. (4) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) übermitteln. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. (5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als öffentliche Stellen ist nur zulässig, soweit dies zum Zwecke einer erforderlichen und zulässigen Datenerhebung durch das Landesamt für Verfassungsschutz unabdingbar ist und dadurch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Person, deren Daten übermittelt werden, beeinträchtigt werden. Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus an andere als öffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Schutzgüter oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine sonstige Einrichtung oder Unternehmung, insbesondere der Wissenschaft und Forschung, des Sicherheitsgewerbes oder der Kredit- und Finanzwirtschaft, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr schwerwiegender Gefahren für die Einrichtung oder Unternehmung erforderlich ist. Die Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Innenministerium. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung aktenkundig zu machen. Für Übermittlungen nach Satz 2 gilt § 9 Abs. 4 Sätze 4 und 5 entsprechend. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem Betroffenen durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn das Innenministerium feststellt, dass diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der erfolgten Übermittlung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird. (6) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, Belange der Länder oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. (7) Erweisen sich personenbezogene Daten, nachdem sie durch das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt worden sind, als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen oder zu ergänzen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.
  14. Nö, denn genau für diese Fälle enthält das WaffG Freistellungen.
  15. Zunächst mal herzlich willkommen hier im Forum ! Nach über 13 Jahren dürfte die Jugendsünde im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister schon lange gelöscht sein, sofern nichts weiteres mehr dazugekommen ist. Selbst wenn die Polizei das im Zuge der Zuverlässigkeitsprüfung noch meldet, sehe ich wie oben schon dargelegt auch keine Gefahr für den Jagdschein. Eine Behörde, die auf so was eine Versagung stützt, würde spätestens vor Gericht Schiffbruch erleiden... Viel Erfolg für die Jägerprüfung wünscht Dir SBine
  16. Eben. Warum deshalb nicht erst eine Meldung vom Verfassungsschutz an die Waffenbehörde, wenn sie als Tatsache verwertbar ist ? Es kann doch nicht Aufgabe der Waffenbehörde sein, zu einer Person Extremismus zu ermitteln. Genau dafür ist der Verfassungsschutz da.
  17. Deshalb sollte man bei Verweis auf eine Quelle erst mal prüfen, ob diese auch richtige Angaben macht. 😉 Wegen der dortigen Falschaussage wurden mit Sicherheit schon etliche KWS für Reizgassprays beantragt. Und das ist halt Käse.
  18. Richtig. Falsch ! Dann handelt es sich um verbotene Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG ! Den Kleinen Waffenschein benötigt man nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschussG entsprechen und mit PTB-Zeichen im Kreis versehen sind. Pfeffersprays zählen NICHT dazu.
  19. Dürfte so sein, aber was macht die Waffenbehörde mit den nicht gerichtsverwertbaren Erkenntnissen ?
  20. Drum wäre es viel sinnvoller, dass der Verfassungsschutz der Waffenbehörde (oder von mir aus auch über das BVA als Vermittlungsstelle) entsprechende Erkenntnisse meldet und diese dann prüft, ob die Zuverlässigkeit davon betroffen wird. Eine allgemeine Abfrage beim Verfassungsschutz ist und bleibt totaler Nonsens - was ja früher auch bereits schon so festgestellt worden ist.
  21. Aus der Erinnerung meiner aktiven Dienstzeit kann ich sagen, dass es bei jährlich ca. 500 auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüften Personen im Schnitt maximal zu einem WBK-Widerruf pro Jahr kam. Bei über 90% waren stets alle Register sauber und beim Rest gab es in der Regel nur Bagatelldelikte. Ich hatte immer den Eindruck, dass jeder Waffenbesitzer ganz genau weiß, was für ihn auf dem Spiel steht, wenn er strafrechtlich Mist baut. Grüßle SBine
  22. Logisch wäre, dass man eine Verordnung erst dann aufhebt, wenn sie nicht mehr benötigt wird. Momentan gibt es ja bestimmt noch etliche Waffenbehörden, die nach der alten WaffKostV verfahren. Und die hatten eigentlich lange genug Zeit, für ein eigenes Gebührenverzeichnis zu sorgen. Für die Waffenbesitzer natürlich ganz schick, weil die noch aus den 90er Jahren stammenden Gebührensätze den eigenen Geldbeutel nicht so stark belasten.
  23. Zum 01.10.2019 werden § 50 WaffG (Gebühren und Auslagen) sowie die WaffKostV aufgehoben, siehe hier im Artikel 3 BGebRAG, Absätze 12 und 13: https://www.buzer.de/gesetz/12119/a199800.htm Die Übergangsvorschrift des § 60 WaffG (Fortgeltung der WaffKostV in den Ländern bis zum 01.10.2021, solange dort keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind) bleibt hingegen unangetastet und wird erst mit Artikel 4 BGebRAG, Absatz 62 mit Wirkung zum 01.10.2021 aufgehoben, siehe hier: https://www.buzer.de/gesetz/12119/a199801.htm Hierzu frage ich mich, ob da nicht ein Fehler unterlaufen ist. Gilt die aufgehobene WaffKostV wegen § 60 WaffG trotzdem erst mal weiter fort ? Zu den selben Zeitpunkten gleiches geregelt wurde zur SprengKostV. Grüßle SBine
  24. Viele Jahre war das so. Dann tauchten urplötzlich diese merkwürdigen Dreimonatsstempel auf, die überall nur für Unsicherheit sorgen. Der Wunsch, dass von Seiten des Verbandes damit wohl vermieden werden soll, Bedürfnisbescheinigungen zu bunkern und irgendwann mal für einen Antrag aus der Schublade zu holen, ist ja aus deren Sicht einigermaßen verständlich. Letztendlich aber sinnfrei und meines Erachtens ganz klar rechtswidrig, denn dadurch wird ja nach dem reinen Wortlaut ein lediglich kurz befristetetes Bedürfnis bescheinigt und strenggenommen, müsste der Sportschütze danach eine Folgebescheinigung vorlegen, selbst wenn bis dahin der Eintrag in die WBK erfolgt ist. Das ist so mit Sicherheit nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen. Der Verband soll aktuell prüfen, ob ein Bedürfnis vorliegt und die Waffenbehörde prüft dann später zunächst über § 4 Abs. 4 WaffG und danach anlassbezogen, ob das Bedürfnis fortbesteht. Da muss man sich schon wundern, welche Stilblüten immer wieder entstehen... Lese ich heute zum ersten mal, ist aber halt die Erfindung eines Gerichtes, die sich aus dem Gesetz so nicht ableiten lässt. 12 Monate können nur in puncto Zuverlässigkeitsprüfung Relevanz haben, wenn man bei Erteilung einer weiteren waffenrechtlichen Erlaubnis die Regeln für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sinngemäß im Waffenrecht anwendet.
  25. Warum sollten sie es nicht tun, wenn sie damit beauftragt werden und nach aktuellen Regeln unbrauchbar machen ? Problematisch gestaltet sich aber ggf. der Schritt danach (Vorlage der Waffe beim Beschussamt in Ulm zur Zulassung mit Prüfstempel). Das würde ich als Betroffene lieber vorab abklären. Grüßle SBine
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