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Sachbearbeiter

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  1. Na ja, dort steht aber dafür im Text: ... rechtskonform abgeändert worden sind. ?
  2. Das hängt von deren Kontrollkonzept ab.
  3. So ist es entsprechend der Meldepflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG auch richtig und ausreichend. Ggf. führt dann die andere Waffenbehörde in Amtshilfe am Aufbewahrungsort eine Tresorkontrolle (auf Termin) durch. Das ist quatsch, da kein speicherpflichtiger Tatbestand nach § 3 NWRG ! Gemeint war wohl sein Waffenprogramm, wo die Daten natürlich lokal erfasst werden.
  4. Bevor das in die Gremien geht, sollte aber noch zur AWaffV der Gesetzentwurf kommen. Wird ja wohl nicht beim Referentenentwurf bleiben, zumal damit noch so einiges verbunden (Änderung NWRG, WaffVordruckVwV, Beschussgesetz etc.).
  5. Nein, die Erwerbsanzeige hat nach erfolgtem Erwerb innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die Waffenbehörde ist nicht befugt, einen geplanten Erwerb in die WBK (also mit Datum in der Zukunft) einzutragen. Wäre auch nicht gut, denn dieser Erwerb könnte ggf. gar nicht zustandekommen (Erwerber verstirbt inzwischen, Waffe geht verloren o.ä.).
  6. Na ja, das könnte jeder WBK-Inhaber über § 12 WaffG viel einfacher über den Weg der Leihe oder eine vorübergehende sichere Verwahrung für einen Dritten bewerkstelligen. Jagdscheininhaber ohne WBK oder Inhaber einer gelben WBK ohne weitere Eintragungsmöglichkeiten können sogar nicht mal beim Händler eintragen lassen. Da der Händler (und jeder andere private Überlasser) eine Meldepflicht hat, wäre die Mehrfachverwendung einer EWB auch nicht gerade schlau. Nachdem sie korrekterweise konsumiert worden ist, wäre ein Zusatzerwerb damit unerlaubter Waffenbesitz und selbst bei Verurteilung zu unter 60 Tagessätzen die missbräuchliche Verwendung wohl kaum mit einer guten Zukunftsprognose verbunden. Sowohl das WaffG als auch die WaffVwV ermöglichen beide Varianten der Eintragung. Krallt man sich an die Formulierung des § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG, erscheint zunächst in der Tat eine ausschließliche Eintragungspflicht für den Waffenhändler zu bestehen. Die WaffVwV bestimmt dazu auch folgendes: "Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einer WBK oder aus einer Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, so ist diese vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 34 Absatz 2. Nun kommt aber das große ABER: Da §§ 10 Abs. 1a, 13 Abs. 3 und 14 Abs. 4 WaffG auch dem Erwerber jeweils die Vorlage der WBK zur Eintragung der Waffe vorschreiben, kann man auch umgekehrt die Waffenbehörde zur Eintragung verpflichtet sehen, zumal der Waffenhändler mangels Dienstsiegel gar nicht "vollständig" eintragen kann und schon gar nicht eine Registrierung im NWR vornehmen kann (was meines Erachtens auch den Vorzug erhalten sollte, weil handschriftliche Eintragungen in amtlichen Dokumenten ohne zugehöriges Dienstsiegel im Rechtsverkehr normalerweise nicht den Regeln entsprechen, maschinengeschrieben eine bessere Lesbarkeit besteht und das Gros der Händler nicht in der Lage ist, die Waffe nwr-konform einzutragen). In der WaffVwV steht deshalb auch zu dieser "Variante" folgendes: " Waffen oder Munition dürfen nur überlassen werden, wenn die ausreichende Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen worden ist. Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden." Der Gesetzgeber hat letzteres offenbar erkannt und beabsichtigt deshalb mit dem neuen § 37 WaffG eine ausschließliche elektronische Anzeigepflicht für den Waffenhändler und mit einem neuen § 37g WaffG eine Vorlagepflicht für den Inhaber der Erwerbserlaubnis und ggf. EFP-Inhaber.
  7. Als Fundstück Deiner Waffenbehörde melden und schon bist Du es los. ?
  8. Gemeinsame Verwahrung unter Jäger und Sportschütze ist in häuslicher Gemeinschaft dauerhaft möglich und kein Problem. Hinsichtlich der Verwendung muss halt wie oben schon angerissen das Bedürfnis dazu gegeben sein. § 6 AWaffV kann da durchaus mal ein Hindernis werden sowie umgekehrt für den Jäger Perkussionswaffen, aber dazu hat ja jeder seine eigenen Waffen, die er braucht.
  9. Den massiven Anstieg der Inhaber Kleiner Waffenscheine darf man aber auch nicht vergessen. Unterm Strich steigt die Anzahl der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse insbesondere deshalb mit Sicherheit.
  10. Das ist natürlich schlecht, wenn der Erwerb dieser KW damals auf Jagdscheingrundbedürfnis erfolgt ist. Da tut man sich nachträglich dann mit einer abweichenden Argumentation schwer. Bei Anmeldung als Altbesitz oder geerbt über § 20 WaffG sieht es schon ganz anders aus, da dann jeweils bedürfnisfrei.
  11. Zumeist trifft dies so zu. In den anderen Bundesländern ohne landeseinheitliche Gebührenregelung nur dann, wenn noch keine eigene GebührenVO verabschiedet wurde. Mit Wirkung zum 01.10.2019 wird die WaffKostV übrigens aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes (BGebRAG). Spätestens ab nächsten Monat müssen also alle Waffenbehörden (z.B. in Baden-Württemberg), die zuletzt noch die WaffKostV angewendet haben, eigene Gebührenregelungen geschaffen haben. In der Regel beinhaltet diese komplett alle Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde, also je nach Zuständigkeit z.B. auch Gebühren für Sprengstoffrecht, Jagdscheinerteilung, gewerberechtliche Verfahren, Gaststättenrecht, Heimaufsicht, Gesundheitswesen, Veterinärwesen, Baurecht, Naturschutz, Forst, Abfallrecht, Landwirtschaft, Immissionsschutz etc.
  12. Zumindest etwas mühsam für so eine Lappalie. Nicht jeder nimmt sich dafür gerne Zeit und zahlt Porto (wenn man in der Nähe wohnt, kann man natürlich auch in den Briefkasten einwerfen, klar). Und wie lange dauert die Beantwortung dieses "Antrages" ??? Bei den problematischen Behörden sicher immer weitaus länger als die Anzeigefrist und telefonische Auskünfte werden wegen Datenschutz nicht zugelassen. Unterm Strich nicht die besten Aussichten für Betroffene. Ob das überall kostenneutral ist, wage ich mal zu bezweifeln. Hängt vom jeweiligen Gebührenverzeichnis ab und da langen so manche Waffenbehörden insbesondere bei der WBK-Neuerteilung ganz schön hin... Ob es für den Betroffenen gut und übersichtlich ist, mit x verschiedenen WBK unterwegs zu sein, würde ich auch verneinen. Im Regelfall ist dies ja auch möglich und eigentlich ja ganz im Sinne der Waffenbehörde. Was erledigt ist, ist erledigt.
  13. Blockiersysteme sind im Gesetz nur für die Erbfälle nach § 20 WaffG vorgesehen. Deshalb funktioniert Deine Idee so nicht. Alles außerhalb davon wäre "Kulanz" der Waffenbehörde. Ein Waffenaustrag wäre damit im übrigen nicht verbunden, lediglich ein Vermerk zur erfolgten Blockierung. Abgesehen davon ein teuerer Spaß, denn schon die reine Blockierung kostet Dich selbst beim mechanischen System schon locker über 100 Ocken plus Gebühr der Waffenbehörde. Bei Entblockierung das gleiche Spielchen dann wieder. Wer in aller Welt würde sich freiwillig so was antun, nur um eine weitere Waffe erwerben zu können ? Da wäre es doch erst mal einen anderen Versuch wert: Antrag auf dritte KW, weil eine der KW nicht zur Jagdausübung geeignet ist - notfalls mit Bestätigung des Kreisjägermeistes oder dem Landesjagdverband.
  14. Das wäre bei lahmenden Waffenbehörden - allerdings nur bei Erwerb auf Jagdschein oder gelbe WBK !!!, siehe 3. Absatz unten - auf den ersten Blick eine ganz nette Lösung. Wohl dem, der noch ein Faxgerät hat, denn am Ende würde eine EMail vielleicht auch nicht akzeptiert werden... Selbst wenn damit böswillig eine unvollständige Erfüllung von § 13 Abs. 3 bzw. 14 Abs. 4 WaffG gesehen wird, kann dies nämlich zu keiner OWI-Anzeige führen, da lediglich nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgte Erwerbsanzeigen bzw. nicht erfolgte Anträge auf Ausstellung einer Jäger-WBK bußgeldbewehrt sind. Wer es mehrfach so tut, riskiert allerdings den gefährlichen Blick auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Diese Gefahr sollte man im Einzelfall also nicht unterschätzen. Anders ist das nur beim Eintrag auf vorherige Erwerbserlaubnis in grüner WBK sowie bei WBK-Austrag, denn dort wird nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG die vollständige Erledigung in der vorgeschriebenen Weise bzw. nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG auch die Vorlage der WBK (sowie ggf. auch des EFP) aufgeführt. Hier gilt für die zuständige Bußgeldbehörde das Tatortprinzip, also der Ort, an dem die OWI begangen wurde.
  15. Das ist aber nur die halbe Wahrheit, denn in § 38 Abs. 1 Satz 2 WaffG steht noch folgendes: In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Warum der Gesetzgeber bei der grünen WBK zwischen Jäger und Sportschütze unterscheidet, habe ich noch nie verstanden. In den genannten Fällen wäre also auch das Mitführen eines Kaufvertrags oder eines Lieferscheins mit Datum ok. In der Praxis habe ich allerdings noch nie von Problemen gehört, wenn jemand anstelle des gerade bei der Waffenbehörde liegenden Originales der grünen WBK nur eine Kopie derselben unterwegs dabei hat. Im übrigen macht eine beglaubigte Kopie hier meines Erachtens keinen wirklichen Unterschied, denn diese bescheinigt ja nur, dass sie mit einem dazu vorgelegten Original übereinstimmt. Ob dieses Original aber gültig ist (worauf es ja in erster Linie ankommt) sagt diese nicht aus. Insofern werden beglaubigte Kopien ganz schnell mal überschätzt.
  16. Gemeint ist wohl diese Änderung der AWaffV, die morgen in Kraft treten wird: https://www.buzer.de/gesetz/13497/a224755.htm Genehmigte Einfuhren von Waffen müssen demnach künftig wie bislang bereits die Ausfuhren ebenfalls dem Bundesverwaltungsamt gemeldet werden.
  17. In der WaffVwV steht zur gestellten Frage eigentlich alles wichtige drin: "Sportschützen im Sinne der Vorschrift sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen). Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen), können ein Bedürfnis nach § 8 nur in Ausnahmefällen geltend machen. Sportschütze ist somit nicht, wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sportordnung beachten zu wollen. Folgende Fallkonstellationen außerhalb von § 14 können in Betracht kommen: 8.1.1 Der Sportschütze ist – Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, die einem rechtsfähigen Verband angehört, der nicht gemäß § 15 anerkannt ist, – Mitglied eines schießsportlichen Vereins, der keinem Verband angehört. Schießsportausübende, die nicht Mitglied in einem schießsportlichen Verein sind und Auslandsschützen sind keine Sportschützen im engeren Sinne. Insbesondere gebietet es die Vereinigungsfreiheit nicht, dass der Schießsportausübende, der keinem schießsportlichen Verein im Inland angehört, über eigene Waffen verfügt. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „sportliches Schießen“ als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Nummer 1 nach § 15a Absatz 1 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus. Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der breitensportlichen Betätigung durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen. Personen, die sich in ausländischen Schützenvereinen sportlich betätigen, können sich nur auf ein unbenanntes persönliches Interesse im Sinne des § 8 Nummer 1 berufen. Dabei ist darauf zu achten, dass bei der diesbezüglichen Einzelfallprüfung ein äußerst strenger Maßstab anzulegen ist, schon um bei inländischen Waffenbesitzern ein Ausweichen auf den nicht reglementierten Sport im Ausland zu verhindern. Gleiches gilt für Personen, die sportlich schießen, ohne einer schießsportlichen Vereinigung im Inland anzugehören, da hier das regelmäßige Training und die Teilnahme an Wettkämpfen generell in Frage gestellt werden kann. Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt werden als Sportschützen nach § 14. Auf sie sind die Beschränkungen nach § 14 Absatz 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden. Im Gegensatz zu § 14 Absatz 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind. Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines Schießsportvereins ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten Disziplin und die Vorlage der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich. Ferner ist die Vorlage von Unterlagen, die Aufschluss über den Verein und die genutzte Schießstätte geben, sowie eine Aussage zur Wettkampfbetätigung unerlässlich. Nach Lage des Einzelfalls kann die Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise fordern. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z. B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport ausübt. Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Absatz 3 vergleichbaren Bedürfnisses kommt bei nicht organisierten Sportschützen als Abweichen vom gesetzlichen Regelfall nicht in Betracht. Ebenso ist die Erteilung einer WBK nach § 14 Absatz 4 für diesen Personenkreis ausgeschlossen. Kommt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für nicht organisierte Sportschützen, so ist die Erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass der Sportschütze verpflichtet ist, die Aufgabe seiner schießsportlichen Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen."
  18. Zu den Altdekos, da der Sprachgebrauch dazu manchmal ein verschiedener ist: Gemeint sind damit unbrauchbar gemachte Schusswaffe vor WaffG 1976 Diese entsprachen noch nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV1976 (für solche unbrauchbar gemachten Schusswaffen gilt derzeit nur das Führensverbot des § 42a WaffG, wenn sie als Anscheinswaffen anzusehen sind). Erwerb und Besitz der Altdekos sind nach aktueller Rechtslage nur dann erlaubnisfrei, wenn die Unbrauchbarmachung nach § 3 der 1. WaffV1972 erfolgt ist, was damals dem Umbau in eine Salutwaffe entsprach. Selbige Varianten können entsprechend Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7.4 erlaubnisfrei in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG mitgenommen oder verbracht werden. Gleiches gilt für veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind und entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind (= sonstige Salutwaffen). Deshalb Achtung: wenn vor WaffG1976 lediglich das Patronenlager verschweißt worden ist, unterliegen die Waffen nicht der genannten Freistellung und sind waffenbesitzkartenpflichtig ! Zum Führen braucht man (abseits der Freistellungen des § 12 Abs. 3 WaffG) eine Erlaubnis. Entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV sind sie ansonsten seit dem 06.07.2017 in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.
  19. Ist das so ? Finde 30 Jahre eine unheimlich lange Zeit, in der sich auch für einen 50-jährigen eine ganze Menge verändern kann (wie hier z.B. Pflege der Frau). Klar muss letzteres in seiner Dringlichkeit auch dargelegt werden können und nicht nur behauptet. Wer Angehörige schon mal "richtig" gepflegt hat, weiß wovon ich rede...
  20. Also ich unterstelle dieser Behörde, dass sie zu 100% keine Ausnahmen nach § 45 Abs. 3 WaffG macht, egal wie die Fallkonstellation auch ist. In dem hier geschilderten Extremfall hätte eine Klage wohl recht gute Erfolgsaussichten gehabt. So ein Gebahren sollte man ganz rasch unterbinden. Da fehlen einem echt nur noch die Worte... ?
  21. Wird aber wohl eher Anfang 2020, wenn man bedenkt, dass die AWaffV und andere Begleitregelungen wie z.B. das NWRG noch zu ändern sind.
  22. Ganz schön streng nach 30 Jahren Aktivität und dem zusätzlichen Begleitumstand Pflege. Meines Erachtens ein ganz klarer Ausnahmefall nach § 45 Abs. 3 WaffG ! ? Manche Waffenbehörden können oder wollen diese Rechtsnorm aber nicht kennen.
  23. Eigentlich ein Thema für die Ausführungsbestimmungen in der AWaffV, aber wann und wie die geändert werden soll, weiß hier bei WO ja anscheinend auch noch niemand...
  24. Immer wenn bei einer Waffenanmeldung kein legaler Vorbesitzer ausfindig gemacht werden kann, läuft es wie folgt: 1. Die zuständige Waffenbehörde prüft nach Eingang der Anzeige nach § 37 Abs. 1 WaffG, ob die Waffe im NWR einer Person zugeordnet werden kann. 2. Bei der Polizei erfolgt eine Anfrage, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben ist oder polizeiliche Ermittlungen dazu laufen. Ist beides negativ, kann die Waffe jedem Berechtigten überlassen werden, unbrauchbar gemacht oder zerstört werden.
  25. Da hast Du was falsch verstanden. § 8 WaffG formuliert - wie schon in der Überschrift ersichtlich - nur die allgemeinen Grundsätze und tritt bei den "normalen" Bedürfnisfällen mit ihren jeweiligen Spezialregelungen in den Hintergrund. Die Sportschützenverbände bescheinigen deshalb immer nach § 14 (Abs. 2, 3 oder 4). Nur wenn die speziellen Bedürfnisse nach § 13 ff. WaffG für einen Fall nichts hergeben, erfolgt die Bedürfnisprüfung über § 8 WaffG (z.B. in puncto Vereinswaffen, Abschuss oder Immobilisierung von Gehegewild, Schalldämpfereinsatz, bei Auslandsschützen nach strengem Maßstab, volljährige Personen in der Ausbildung zum Jäger, Signalwaffen für Bergsteiger, Flugplatzbetreiber oder Bootsbesitzer, Ausstattung von Lehrgangsträgern zur Vermittlung der Sachkunde, Vogel- oder Schädlingsbekämpfung durch Landwirte, Berufsfischer, Winzer o.ä., Umzug mit Waffen nach Deutschland, in Erbfällen als Ausweichnorm).
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