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  1. Gemeint ist wohl diese Änderung der AWaffV, die morgen in Kraft treten wird: https://www.buzer.de/gesetz/13497/a224755.htm Genehmigte Einfuhren von Waffen müssen demnach künftig wie bislang bereits die Ausfuhren ebenfalls dem Bundesverwaltungsamt gemeldet werden.
  2. In der WaffVwV steht zur gestellten Frage eigentlich alles wichtige drin: "Sportschützen im Sinne der Vorschrift sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen). Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen), können ein Bedürfnis nach § 8 nur in Ausnahmefällen geltend machen. Sportschütze ist somit nicht, wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sportordnung beachten zu wollen. Folgende Fallkonstellationen außerhalb von § 14 können in Betracht kommen: 8.1.1 Der Sportschütze ist – Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, die einem rechtsfähigen Verband angehört, der nicht gemäß § 15 anerkannt ist, – Mitglied eines schießsportlichen Vereins, der keinem Verband angehört. Schießsportausübende, die nicht Mitglied in einem schießsportlichen Verein sind und Auslandsschützen sind keine Sportschützen im engeren Sinne. Insbesondere gebietet es die Vereinigungsfreiheit nicht, dass der Schießsportausübende, der keinem schießsportlichen Verein im Inland angehört, über eigene Waffen verfügt. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „sportliches Schießen“ als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Nummer 1 nach § 15a Absatz 1 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus. Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der breitensportlichen Betätigung durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen. Personen, die sich in ausländischen Schützenvereinen sportlich betätigen, können sich nur auf ein unbenanntes persönliches Interesse im Sinne des § 8 Nummer 1 berufen. Dabei ist darauf zu achten, dass bei der diesbezüglichen Einzelfallprüfung ein äußerst strenger Maßstab anzulegen ist, schon um bei inländischen Waffenbesitzern ein Ausweichen auf den nicht reglementierten Sport im Ausland zu verhindern. Gleiches gilt für Personen, die sportlich schießen, ohne einer schießsportlichen Vereinigung im Inland anzugehören, da hier das regelmäßige Training und die Teilnahme an Wettkämpfen generell in Frage gestellt werden kann. Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt werden als Sportschützen nach § 14. Auf sie sind die Beschränkungen nach § 14 Absatz 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden. Im Gegensatz zu § 14 Absatz 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind. Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines Schießsportvereins ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten Disziplin und die Vorlage der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich. Ferner ist die Vorlage von Unterlagen, die Aufschluss über den Verein und die genutzte Schießstätte geben, sowie eine Aussage zur Wettkampfbetätigung unerlässlich. Nach Lage des Einzelfalls kann die Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise fordern. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z. B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport ausübt. Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Absatz 3 vergleichbaren Bedürfnisses kommt bei nicht organisierten Sportschützen als Abweichen vom gesetzlichen Regelfall nicht in Betracht. Ebenso ist die Erteilung einer WBK nach § 14 Absatz 4 für diesen Personenkreis ausgeschlossen. Kommt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für nicht organisierte Sportschützen, so ist die Erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass der Sportschütze verpflichtet ist, die Aufgabe seiner schießsportlichen Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen."
  3. Zu den Altdekos, da der Sprachgebrauch dazu manchmal ein verschiedener ist: Gemeint sind damit unbrauchbar gemachte Schusswaffe vor WaffG 1976 Diese entsprachen noch nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 der 1. WaffV1976 (für solche unbrauchbar gemachten Schusswaffen gilt derzeit nur das Führensverbot des § 42a WaffG, wenn sie als Anscheinswaffen anzusehen sind). Erwerb und Besitz der Altdekos sind nach aktueller Rechtslage nur dann erlaubnisfrei, wenn die Unbrauchbarmachung nach § 3 der 1. WaffV1972 erfolgt ist, was damals dem Umbau in eine Salutwaffe entsprach. Selbige Varianten können entsprechend Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7.4 erlaubnisfrei in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG mitgenommen oder verbracht werden. Gleiches gilt für veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind und entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind (= sonstige Salutwaffen). Deshalb Achtung: wenn vor WaffG1976 lediglich das Patronenlager verschweißt worden ist, unterliegen die Waffen nicht der genannten Freistellung und sind waffenbesitzkartenpflichtig ! Zum Führen braucht man (abseits der Freistellungen des § 12 Abs. 3 WaffG) eine Erlaubnis. Entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV sind sie ansonsten seit dem 06.07.2017 in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.
  4. Ist das so ? Finde 30 Jahre eine unheimlich lange Zeit, in der sich auch für einen 50-jährigen eine ganze Menge verändern kann (wie hier z.B. Pflege der Frau). Klar muss letzteres in seiner Dringlichkeit auch dargelegt werden können und nicht nur behauptet. Wer Angehörige schon mal "richtig" gepflegt hat, weiß wovon ich rede...
  5. Also ich unterstelle dieser Behörde, dass sie zu 100% keine Ausnahmen nach § 45 Abs. 3 WaffG macht, egal wie die Fallkonstellation auch ist. In dem hier geschilderten Extremfall hätte eine Klage wohl recht gute Erfolgsaussichten gehabt. So ein Gebahren sollte man ganz rasch unterbinden. Da fehlen einem echt nur noch die Worte... ?
  6. Wird aber wohl eher Anfang 2020, wenn man bedenkt, dass die AWaffV und andere Begleitregelungen wie z.B. das NWRG noch zu ändern sind.
  7. Ganz schön streng nach 30 Jahren Aktivität und dem zusätzlichen Begleitumstand Pflege. Meines Erachtens ein ganz klarer Ausnahmefall nach § 45 Abs. 3 WaffG ! ? Manche Waffenbehörden können oder wollen diese Rechtsnorm aber nicht kennen.
  8. Eigentlich ein Thema für die Ausführungsbestimmungen in der AWaffV, aber wann und wie die geändert werden soll, weiß hier bei WO ja anscheinend auch noch niemand...
  9. Immer wenn bei einer Waffenanmeldung kein legaler Vorbesitzer ausfindig gemacht werden kann, läuft es wie folgt: 1. Die zuständige Waffenbehörde prüft nach Eingang der Anzeige nach § 37 Abs. 1 WaffG, ob die Waffe im NWR einer Person zugeordnet werden kann. 2. Bei der Polizei erfolgt eine Anfrage, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben ist oder polizeiliche Ermittlungen dazu laufen. Ist beides negativ, kann die Waffe jedem Berechtigten überlassen werden, unbrauchbar gemacht oder zerstört werden.
  10. Da hast Du was falsch verstanden. § 8 WaffG formuliert - wie schon in der Überschrift ersichtlich - nur die allgemeinen Grundsätze und tritt bei den "normalen" Bedürfnisfällen mit ihren jeweiligen Spezialregelungen in den Hintergrund. Die Sportschützenverbände bescheinigen deshalb immer nach § 14 (Abs. 2, 3 oder 4). Nur wenn die speziellen Bedürfnisse nach § 13 ff. WaffG für einen Fall nichts hergeben, erfolgt die Bedürfnisprüfung über § 8 WaffG (z.B. in puncto Vereinswaffen, Abschuss oder Immobilisierung von Gehegewild, Schalldämpfereinsatz, bei Auslandsschützen nach strengem Maßstab, volljährige Personen in der Ausbildung zum Jäger, Signalwaffen für Bergsteiger, Flugplatzbetreiber oder Bootsbesitzer, Ausstattung von Lehrgangsträgern zur Vermittlung der Sachkunde, Vogel- oder Schädlingsbekämpfung durch Landwirte, Berufsfischer, Winzer o.ä., Umzug mit Waffen nach Deutschland, in Erbfällen als Ausweichnorm).
  11. Hallo, habe online nur was vom BR gefunden: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/downloads/DE/plenarprotokolle/1976/Plenarprotokoll-432.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Vielleicht hilft Dir das ja schon mal ein bissl weiter.
  12. Ist doch nicht schwierig. Bei dieser Miniänderung geht es nur darum, dass künftig auch nach der Erteilung von Zustimmungen nach § 29 Abs. 2 WaffG (innereuropäische bzw. aus den vier Schengen-Staaten erfolgte Verbringung nach Deutschland) von der Waffenbehörde eine Info an das Bundesverwaltungsamt erfolgt - und das nun löblicherweise ausschließlich elektronisch. Bislang besteht die Meldepflicht nur bei Verbringungserlaubnissen nach § 31 Abs. 2 WaffG in andere EU-Staaten bzw. die assoziierten Schengen-Staaten.
  13. Gibts inzwischen nun eigentlich einen Entwurf zur Änderung der AWaffV ? Auf den darf man wohl besonders gespannt sein. Gemeint sind natürlich nicht diese Änderungen, die zum 03.09.2019 in Kraft treten werden: https://www.buzer.de/gesetz/13497/a224755.htm
  14. Auf § 13 AWaffV wurde hier ja bereits verwiesen. Bereits unterladen zählt als geladen. Bestückte Magazine dürfen im Tresor also niemals in der Waffe stecken ! Rechtsfolge bei Verstoß: je nach Zukunftsprognose zur Zuverlässigkeit (die Hürde ist da nicht allzu hoch) droht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG der Widerruf sämtlicher waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen so einem Mist, ggf. verbunden mit Einziehung und Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins. Es ist zudem immer eine OWI und kann schon deshalb erst mal recht teuer werden.
  15. Das grenzt ja an unlauteren Wettbewerb. ? Grüßle SBine
  16. Das ist richtig und für das Opfer immer ein zumindest anfänglicher Nachteil. Dann handelt es sich um eine aufgebohrte und damit verbotene Waffe, da die zugelassenen SRS über einen Gaslauf mit Sperre/n oder gleichwertigen Vorrichtungen, die ein verschießen von Projektilen verhindert, verfügen müssen. Nur mit aufgeschraubtem Abschussbecher kannst Du z.B. die typische Silvestermunition Leuchtkugeln, Ratterer, Pfeifer etc. verschießen. Fraglich. Der Großteil der Bevölkerung schaut doch weg und haut eher selbst ab, bevor er Hilfe ruft. Außerdem wird die ermittelnde Polizei nicht sehr erfreut sein, wenn Du Deine Schussabgabe zugibst. Wenns ganz dumm läuft, zeigen die Dich an und den geflohenen ursprünglichen Täter interessiert mangels Beweisen kein Mensch mehr. Oder sie greifen gerade erst dann aus Wut so richtig an... Mit einem Spray habe ich ganz klar eine bessere Option parat. So isses...
  17. Wer kommt als Opfer schon so nah an den Täter ran ? Mit einem Pfefferspray kann ich mich bereits auf 2-3 Meter effektiv wehren, auch gegen mehrere Angreifer. Drücke ich da schon mit der SRS ab, bin ich "verraten". Konzipiert sind die Teile zur Schallerzeugung für Sportveranstaltungen o.ä. bzw. zur Signalabgabe für Bergsteiger oder auf Hoher See, nicht aber zur Selbstverteidigung. Im übrigen ist Zivilcourage natürlich eine tolle Sache. Es gab schon taffe Omas, die mit dem Regenschirm auf die Angreifer los sind und so in die Flucht geschlagen haben. Dafür braucht man Mut. Wer sich aber auf der Straße ständig zitternd und gebeugt in alle Richtungen umsieht, ist das geborene Opfer schlechthin. Schon ein forscher Gang und wehrhaftes auftreten lässt einen Täter zweifeln, ob er tatsächlich angreifen soll. Gut ist es natürlich bekannt unsichere Gegenden von vornherein zu meiden und wenn möglich im Dunkeln als Fußgänger nicht lange Wege alleine zurückzulegen. Ein klarer KO-Punkt für SRS-Waffen zur Selbstverteidigung ist auch deren Handling. Wer nicht technisch versiert ist, wird da schnell zur Lachnummer und man braucht ein Holster. Einen Tierabwehrspray hingegen halte ich problemlos in der Hosentasche rasch griffbereit in der Hand. Ich selbst weiß das schon seit Jahren sehr zu schätzen und konnte so auch schon mal einen großen Hund in die Flucht schlagen, der ohne Herrchen in der Nähe knurrend auf mich zurannte. Den hätte eine SRS mit Sicherheit nicht wirklich beeindruckt, sondern eher noch viel böser gemacht. Grüßle SBine
  18. Meines Wissens rät die Polizei ganz klar zum Tierabwehrspray (im Freien besser noch ist die nur geringfügig teurere Gelvariante, weil man mit der sogar gegen den Wind sprühen kann), denn nur mit diesem kann ich mich im Fall der Fälle auch effektiv verteidigen. Hat der Angreifer nämlich erkannt, dass ich nur eine Spielzeugpistole habe, bin ich klares Opfer und nur noch eine Lachnummer. Krach machen, um Aufmerksamkeit Dritter zu erregen und den Angreifer damit zu vertreiben, kann man auch mit anderen Dingen oder notfalls einfach "Feuer" schreien.
  19. Offenbar nicht überall, siehe hier: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2019/0201-0300/0290-19.html
  20. Eine kleine Einschränkung gibt es da noch für diesen fakultativen Versagungsgrund wegen Niederlassungsfreiheit: Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (= EU-Staaten und derzeit die vier Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) ist § 4 Abs. 2 WaffG nicht anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die den Erwerb, den Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition erfordert. (vgl. § 26 Abs. 5 AWaffV).
  21. Die Leihfälle nach § 12 WaffG sind natürlich außen vor, wobei natürlich auch ein JS-Inhaber ohne WBK oder jemand mit leerer gelber WBK einen nach § 13 AWaffV vorgeschriebenen Tresor verwenden muss. Sobald sich dauerhaft was an der Aufbewahrung ändert, ist das aber entsprechend § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG der Waffenbehörde nachzuweisen.
  22. Ein rechtschaffener Deutscher überlässt nach der Leihe erstmal zurück, kauft dann die Waffe und beantragt ordnungsgemäß den Voreintrag. 2 Monate später bekommt er den und dann kann er erwerben. ?
  23. Deshalb in solchen Fällen immer Absprache mit der Waffenbehörde. Und wenn diese keinen Bestandsschutz sieht, kann man das entweder akzeptieren oder klagen. Letzteres hat hier nicht zum Erfolg geführt...
  24. Gemeint war z.B. zusätzlicher Tresor oder wenn ein Tresor gewechselt wird, was der für eine Klassifizierung hat. Auch die Mitteilung eines Ortswechsels ist wichtig, weil dann zu prüfen ist, ob dort eine Verwahrung zulässig ist und die meisten Waffenbehörden kontrollieren dort dann nochmals.
  25. Da haben wir halt auch wieder genau das Problem einer nicht fortwährenden Nutzung - und auch dann muss das Behältnis wie bereits dargelegt der Waffenbehörde nachgewiesen werden, weil auch dann der Besitz einer Waffe erfolgt.
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