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Sachbearbeiter

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  1. Das steht eingangs, ja. Später aber, dass es im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung auch möglich ist. Deshalb ist erschwert schon richtig.
  2. Alles eine Sache der Definition. Es gibt für mich aber keinen Grund, Sportschützen grundsätzlich davon auszunehmen.
  3. In Amerika passiert es ständig. Zudem müsste der Waffenbesitzer erst mal seinen Waffentresor öffnen, um an die Waffe zu kommen. Da sich der Täter vorher nicht ankündigt und plötzlich vor Dir steht, bringt das also nicht wirklich viel. Selbst wenn man noch an seine Waffe kommt, soll es dann zum Gefecht mit allen Gefahren für ihn selbst und ggf. durch Abpraller auch für Dritte kommen ? Neee
  4. Prinzipiell ist der Datenschutz natürlich bei jeder Meldung zu berücksichtigen. Hier ist es aber doch so, dass die Verarbeitung der Personendaten durch die aktive Mitgliedschaft im Verein waffengesetzlich erforderlich ist. Durch die WBK-Erteilung ist selbige auch der Waffenbehörde bekannt und geht ohne Folgemeldungen davon aus, dass sich daran nichts geändert hat.
  5. Das ist ja z.B. auch eine der ganz klaren Ausnahmegründe des § 45 Abs. 3 WaffG.
  6. Verstehe die Frage nicht, weil es hier gerade um Sportschützen ging. Auf Anhieb fällt mir nur die .300Whisper ein, aber es gibt bestimmt noch andere.
  7. Na das muss ich mir ja glatt mal ansehen. Lach ! Wie schon gesagt: entsprechend beschränken wäre durchaus möglich.
  8. Also da muss ich nicht lange überlegen. Schießereien in Wohngebieten sollten nicht zur Tagesordnung gehören. Im übrigen krankt es schon an der Erforderlichkeit, denn um sich selbst zu schützen, kann man bei der Haussicherung anfangen, sich WaffG-frei bewaffnen und wenn man dann immer noch Angst hat, sich einen großen Hund zulegen.
  9. Was daraus geworden ist, war dann aber was ganz anderes...
  10. Na ja, man könnte ja das Bedürfnis für SD von mir aus auf Überschallmunition begrenzen. Auch Jäger sind ja auf SD für schalenwildtaugliche Langwaffen beschränkt.
  11. Huch, läuft der immer noch ??? 😮
  12. Nette Idee, aber wie willst Du diesen Personenkreis zusammenstellen ? Im Einzelfall erfolgt dies ja regelmäßig durch die Polizei in Strafverfahren per Hausdurchsuchung.
  13. Verunmöglichen stimmt nicht, lediglich erschweren mit Ausschluss als Leistungsschütze oder Inhaber einer gelben WBK. In 8.1.1 ist dazu folgendes geregelt: Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt werden als Sportschützen nach § 14. Auf sie sind die Beschränkungen nach § 14 Absatz 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden. Im Gegensatz zu § 14 Absatz 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind. Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines Schießsportvereins ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten Disziplin und die Vorlage der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich. Ferner ist die Vorlage von Unterlagen, die Aufschluss über den Verein und die genutzte Schießstätte geben, sowie eine Aussage zur Wettkampfbetätigung unerlässlich. Nach Lage des Einzelfalls kann die Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise fordern. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z. B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport ausübt. Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Absatz 3 vergleichbaren Bedürfnisses kommt bei nicht organisierten Sportschützen als Abweichen vom gesetzlichen Regelfall nicht in Betracht. Ebenso ist die Erteilung einer WBK nach § 14 Absatz 4 für diesen Personenkreis ausgeschlossen. Kommt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für nicht organisierte Sportschützen, so ist die Erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass der Sportschütze verpflichtet ist, die Aufgabe seiner schießsportlichen Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.
  14. Das wiederum ist nicht so ganz verkehrt, denn wie in den USA als Grundrecht würde ich das nicht haben wollen. Es sollte schon ein ernsthafter Hintergrund bestehen, um scharfe Waffen zuhause haben zu dürfen. Wer sich z.B. "nur" bedroht fühlt, kann sich auch anderweitig schützen. Aus diesem Grund ist Selbstverteidigung (zurecht) bis auf die Fallkonstellationen des § 19 WaffG auch kein Bedürfnis.
  15. Sportschützen brauchen Schalldämpfer (auf Antrag, gezwungen wird ja niemand dazu) 1. Weil deren Ohren nicht weniger wert sind, als die eines Jägers 2. Weil sie wesentlich mehr Schüsse abgeben, als ein Jäger und deshalb sogar noch viel eher ein Bedürfnis dafür haben müssen 3. Weil es zu etlichen Schützenvereinen massive Beschwerden aus der Nachbarschaft bis hin zu kilometerweit entfernten anderen Gemeinden gibt, die dadurch erheblich gemindert werden könnten ! Ob das noch nie gefordert wurde, weiß ich nicht. Öffentlich kommuniziert wurde das Thema bislang meines Wissens aber nur zu Jägern. Ein Argument dagegen könnte ggf. sein, dass ein Schalldämpfer bei hochfrequenter Schussabgabe zu heiß wird und kaputtgeht. Dazu fehlt mir allerdings das technische Hintergrundwissen. Als Laie sehe ich nur Vorteile. Keinesfalls, denn deren Lobby ist viel zu stark, wie die bisherigen Gesetzgebungen immer wieder aufgezeigt haben. Viele Politiker sind selber Jäger, denn in diesen Kreisen werden nicht nur privatrechtlich lukrative Geschäfte gemacht. 😎
  16. Die Sichtweise von Webnotar ist meines Erachtens durchaus nachvollziehbar. Kein seriöser Vorstand eines Schützenvereines sieht es gerne, wenn er WBK-inhabende Mitglieder als Karteileichen hat, die man nie auf dem Schießstand sieht. Hierzu darf man erwarten, dass er auf solche Leute zugeht und ihnen klarmacht, dass er sie so nicht mehr als aktiv führen kann und der Waffenbehörde meldet. So kenne ich das zumindest auch meiner aktiven Dienstzeit. Melden macht frei und ob die Waffenbehörde dann zum Widerruf übergeht oder einen Ausnahmegrund nach § 45 Abs. 3 WaffG erkennt, obliegt deren Prüfung. Gruß SBine
  17. Zunächst mal herzlich willkommen hier im Forum ! Grundsätzlich ist das Waffenrecht ja dazu da, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die sich aus legalem Waffenbesitz ergeben, zu minimieren. Hierzu müssen sowohl die Interessen der Gesamtbevölkerung als auch die der Erlaubnisinhaber in Einklang gebracht werden. Und genau das ist sehr schwierig an der ganzen Sache. Meines Erachtens hatte man die Novellierung im April 2003 im großen und ganzen recht gut gemacht. Beim WaffG1976 mit seine 5 Verordnungen dazu ergaben sich viele Antworten erst aus dem querlesen. Die Schaffung eines auch für Laien lesbares Gesetzes mit zwei Anlagen für Begriffsbestimmungen und Verbote war schon ein gewaltiger Fortschritt. Viele Änderungen die danach kamen, waren dann leider für die Sportschützen (sowie durch die Einführung der unsinnigen und bis heute nicht begründbaren Blockierpflicht für Erben auch für diese) wieder unnötige Rückschritte ohne Sicherheitsgewinn. Auch wenn ich selbst keine Sportschützin bin, sehe ich für solche (aufgrund einer verfassungsrechtlich höchst bedenklichen massiven Ungleichbehandlung zu Jägern) folgende ungerechtfertigte Beschränkungen: 1. Kein Erwerb von Schalldämpfern erlaubt 2. Ständige Aktivität gefordert 3. Erneuter Bedürfnisnachweis für jede weitere Waffe auf grüne WBK 4. Erhöhtes Mindestalter für den Erwerb aller nicht in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG aufgeführter Schusswaffen 5. Unterwerfung unter die Verbandsregelungen 6. Erwerbsstreckungsgebot 7. Ausschluss bestimmter ansonsten zivil nutzbarer Schusswaffen vom Schießsport nach § 6 AWaffV bzw. BKA-Feststellungsbescheid. Grüße SBine
  18. Eben, siehe hierzu hier: https://waffen-welt.de/forum/langwaffen/halbautomaten/3873-ar15-lower-austauschen
  19. Sachbearbeiter

    Petition

    Inzwischen auch unterzeichnet. Sobald ich SB erreiche, werde ich auch ihn bitten, sich zu beteiligen. Grüße SBine
  20. Diese Zahlen sind wohl nicht ermittelbar, da eine Remonstration jeweils amtsintern abgewickelt wird. Der betroffene Sachbearbeiter geht zu seinem Vorgesetzen und schildert seinen Notstand. Stimmt dann dieser Chef (sowie auch dessen Vorgesetzer) jeweils zu, dass man daraus durchaus eine Aufforderung zu rechtswidrigem Handeln ableiten kann, so muss dieser Sachbearbeiter diese Regelung nicht umsetzen. Am meisten remonstriert wurde vermutlich beim Thema rückwirkende Erbwaffenblockierung. Gruß SBine
  21. Eigentlich sollte ja bis Ende 2017 eine komplette Bereinigung des NWR erreicht werden. Dass dem leider nicht so ist, haben dann gewisse Auswertungen gezeigt. Nach dem was ich so gehört habe, soll es auch aktuelle noch massenhaft ungewollte Dubletten geben (insbesondere ausländische Waffenhändler, die fälschlicherweise xfach erfasst worden sind und offenbar für Ein- und Ausfuhrerlaubnisse immer noch zusätzlich erfasst werden). Irgendwo in Bayern soll es auch mal eine Waffenbehörde gegeben haben, die keine Austragungen gemacht hat, weil man sich ja gegenseitig kennt. Da wurden dann über Jahre so viele Dubletten produziert, dass man das im nachhinein gar nicht mehr korrekt auflösen konnte.
  22. Gemeint waren damals wohl die Jagdscheine, nicht die Jagdwaffen.
  23. Zu 95% haben JS-Inhaber auch eine WBK oder sind zumindest Mitinhaber in einer solchen. Es gibt aber auch Jäger, die nie eine WBK beantragen und jahrelang nur Waffen ausleihen (wahrscheinlich, weil sie nur recht selten jagen gehen oder sich das Gedöns mit Tresornachweis, Kontrolle vor Ort dazu, Regelprüfung etc. ersparen möchten).
  24. Das wäre nur dann problematisch, wenn nicht gerichtsverwertbare Erkenntnisse ungeprüft in ein Widerrufsverfahren münden würden. Deshalb wäre es am einfachsten, wenn der Verfassungsschutz zu Erkenntnismeldungen jeweils mitteilt, ob Tatsache oder nur Vermutung oder besser noch nur dann eine Meldung absetzt, wenn die Erkenntnis klar belegbar als Tatsache verwertbar ist.
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