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Eher nicht, denn die eingetragene Anzahl wird lediglich bestandsgeschützt, solange der Besitz besteht. Bedeutet im Umkehrschluss, dass danach auch für diesen Personenkreis die normalen Vorschriften und somit eine Deckelung auf 10 Waffen gilt. Nur wenn es ein zweites Bestandsmeldungsdatum (wie z.B. ganz früher mal beim Altbesitz der Fall) gäbe, könnte man zu einem anderen Schluss kommen.
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Ihr meint wahrscheinlich das selbe, drückt es aber unterschiedlich aus. ASE hebt auf diesen Passus in der WaffVwV ab: 10.1 § 10 verlangt folgende Unterscheidungen: – die materielle Erlaubnis als Verwaltungsakt (in den Absätzen 1 und 3 die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, in Absatz 4 die Erlaubnis zum Führen, in Absatz 5 die Erlaubnis zum Schießen), – die Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde (nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 sowie nach Absatz 3 Satz 1 die WBK, nach Absatz 3 Satz 2 der Munitionserwerbsschein, nach Absatz 4 der Waffenschein, nach Absatz 5 der (Schieß-) Erlaubnisschein) und – das Herbeiführen der Übereinstimmung von materieller Erlaubnis und Erlaubnisurkunde (die Anzeige- und Vorlagepflicht zwecks Eintragung nach Absatz 1a, die Mitteilungspflicht bei der Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 4). Die Übernahme des Regelungsgehalts des bisherigen Absatzes. Genau deshalb bezieht sich z.B. § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG (wie z.B. auch § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG für den Jäger) nur auf den Erwerb. Die Besitzberechtigung ergibt sich in der zweiten Stufe des Verfahrens durch die Erwerbsanzeige bzw. falls erforderlich den Antrag auf Erteilung einer WBK für die erworbene Waffe. In den Gesamtüberschriften zu § 13 und 14 WaffG steht im übrigen jeweils "Erwerb und Besitz". Insofern ist es müßig, dem Gesetzgeber einen Fehler zu unterstellen. Er hätte sogar in § 14 Abs. 1 den Besitz weglassen können, weil sich dort ja die Eintragungspflicht über § 10 Abs. 1a WaffG ergibt. Der derzeitige § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG wird in § 37a verschoben. Auch dort steht Erwerb und Besitz. Die Besitzerlaubnis zu § 14 Abs. 6 WaffG nach erfolgter WBK-Eintragung ergibt sich künftig also nicht mehr aus § 14 selbst, sondern aus § 37a.
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Eben - und weil sich wie oben schon dargelegt die Aufbewahrungsvorschriften 2017 nur anderweitig und nicht das o.g. Urteil betreffend geändert haben, ist selbiges auch auf die aktuelle Rechtslage anwendbar.
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Gemeinsame Nutzung bei gemeinsamer Aufbewahrung möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf 22er's Thema in Waffenrecht
Deshalb hatte ich ja auch geschrieben "bei normalen Familienverhältnissen". Und die habe ich bei 22er jetzt einfach mal so unterstellt oder anders gesagt: selbst wenn die Tochter 800Km weit weg entfernt wohnt und nur ein paar mal im Jahr zuhause vorbeischaut, kommt sie da wohl rein und hat damit auch Zugriffsmöglichkeit. Falls nicht und Nachweis häusliche Gemeinschaft erforderlich, kann man das ja ändern bzw. entsprechend dokumentieren. -
Habe mir gerade mal die Synopse zu § 13 AWaffV angesehen: https://www.buzer.de/gesetz/2881/v207360-2017-07-06.htm Schon in der vorherigen Fassung (zu deren Zeit sich das Gerichtsverfahren befasst) stand dort nicht verschlossen. Meines Erachtens wird auch ohne diese konkrete Formulierung vorausgesetzt, dass sich die Pflicht zum verschließen eines Tresores für die Aufbewahrung von Waffen bereits aus § 36 Abs. 1 WaffG ergibt. Ein offenstehender Tresor würde dem nicht genügen. Insofern sehe ich hier auch nicht, weshalb man das aktuelle Urteil nicht auf die derzeit geltende Rechtslage anwenden könnte bzw. dass es nur Aussagekraft für den alten Rechtsstand haben soll. Die Verschiebung des § 52a WaffG in den § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG (vorsätzliche Falschverwahrung) hat damit nicht wirklich was zu tun.
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Er meinte ja. Habe gerade eben allerdings auf 4% korrigiert, da ich meinen Zettel falsch ausgewertet habe. Bei den 1,5% wurde mit allen Sportschützen-WBK (also auch die mit grüner oder alter gelber) verglichen.
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Hab den Satz jetzt x mal gelesen und verstehe immer noch nicht, was Du damit sagen möchtest. Wolltest Du ausdrücken, dass die Deckelung nach Abs. 6 erst ab dem Inkrafttreten des neuen § 14 gilt ? Das wäre ja noch die Chance bis dahin für mindestens zwei Waffen auf neue gelbe WBK, selbst wenn man schon 10 Waffen darauf eingetragen hat.
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Genau davon gehe ich aus. Dieser Stichtag ist dazu da, einmalig die Bestandsschutzkandidaten festzulegen. Oder anders gesagt ist es nur möglich, bis zu diesem Stichtag die 10-Waffen-Eintragungsgrenze zu überschreiten. Hier hänge ich bei Deinem Gedankengang ab und so hat es der Gesetzgeber auch sicher nicht gemeint. Erst wenn so ein Kandidat durch Überlassungen auf unter 10 Waffen rutscht, kann er wieder eine neue auf gelbe WBK (neu) erwerben. Er hat aber keinen Anspruch mehr darauf, seinen früheren "Bestandsrekord" nochmals aufzustellen. Stelle es Dir einfach mal beim Bestandsschutz für die Tresore vor. Da kannst Du auch nicht einfach einen Deiner bestandsgeschützten Tresore verhökern und Dir einen neuen A oder B-Schrank besorgen, weil dieser dann eben nicht mehr für Dich bestandsgeschützt wäre.
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Inzwischen ganz eindeutig ja. Habe nämlich heute dazu mal SB gefragt. Der meinte, dass seine Auswertung derzeit lediglich 4 % künftig bestandsgeschützter Sportschützen ergab !!! Die große Masse habe nur eine neue gelbe WBK und die ganz oft auch nur teilweise befüllt. Grüßle SBine
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Gemeinsame Nutzung bei gemeinsamer Aufbewahrung möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf 22er's Thema in Waffenrecht
Teilweise. 😇 Das ist so nicht ganz richtig bzw. trifft nur dann zu, wenn es sich um eine dauerhafte Verwahrung handelt. Vorübergehend ist unter xbeliebigen Berechtigten ohne häusliche Gemeinschaft aber auch möglich (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG). Da muss dann aber von Anfang an die ungefähre Beendigung bekannt sein und das Ende der Verwahrzeit festgelegt oder zumindest absehbar sein (12.1.1.2 WaffVwV). Aha. Warum das denn ? Auf die Antwort bin ich jetzt mal gespannt... Jein. § 13 Abs. 6 AWaffV lässt auf Antrag in begründbaren Härtefällen Abweichungen von den eigentlichen Vorschriften zu. So wird ein Schuh draus. Woher weißt Du denn, wie oft die Tochter dort ist ? Nr. 36.2.14 sieht abgesehen davon bereits dann eine häusliche Gemeinschaft, wenn ein naher Angehöriger "in gewissen Abständen" das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Bei normalen Familienverhältnissen wird man auch bei getrennten Wohnsitzen immer von einer häuslichen Gemeinschaft ausgehen können. In diesem Punkt sind wir uns in der Tat einig. 🙂 -
Sehe ich weitestgehend auch so, wobei es den Neuerwerb nach dem jetzigen § 14 Abs. 4 WaffG noch in den ersten sechs Monaten bis zum Inkrafttreten des neuen § 14 Abs. 6 WaffG und somit also bis im Sommer 2020 geben können muss. Da die Bestandsschutzregelung des § 58 Abs. 22 WaffG die Deckelung bereits auf den Tag nach der Gesetzesverkündung festlegt, dürfen bis dahin nach meiner Lesart aber maximal zehn Waffen in neuen gelben WBK eingetragen sein.
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Doch. Du übersiehst dabei, dass die Fortgeltungsbestimmung des § 58 Abs. 1 WaffG für den genehmigten Umfang nur die bis WaffG1976 erteilten WBK (im Volksmund "alte gelbe WBK" genannt), nicht aber die ab WaffG2002 erteilten WBK deckt. Genau deshalb sind eigentlich auch die alten Erben-WBK nicht von der 2008 eingeführten Blockierpflicht betroffen, aber das ist eine andere alte Geschichte mit nicht nachvollziehbarer Gerichtsentscheidung am Ende... Dass das BVerwG irgendwann mal genauso krude für die im Zeitraum vom April 2003- Ende 2019 ausgestellten WBK zum selben Schluss kommen wird, halte ich nach den dortigen Klöpsen der letzten Jahre für nahezu unmöglich. Das wäre dann in umgekehrter Weise genauso sonderbar. Da § 14 Abs. 4 WaffG leicht abgeändert in Absatz 6 überführt wird und abgesehen davon jemand am Tag nach der Verkündung des 3. WaffRÄndG noch nicht aufgrund einer nach § 14 Abs. 6 WaffG erteilten WBK bereits im Besitz von mehr als zehn Waffen sein kann, gilt die bisherige "neue gelbe WBK" nicht als solche fort und wird künftig als WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG behandelt. Damit bleibt es auch bei "alter" und "neuer" gelber WBK. Nur wird die neue gelbe WBK halt jetzt gedeckelt auf maximal zehn Waffen mit Bestandsschutz für diejenigen Sportschützen, die mit Inkrafttreten des § 14 Abs. 6 WaffG2019 bereits mehr als zehn Waffen auf der neuen gelben WBK eingetragen hatten. Letztere dürften ein recht überschaubarer kleiner Kreis sein.
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Gemeinsame Nutzung bei gemeinsamer Aufbewahrung möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf 22er's Thema in Waffenrecht
Ähm, hier geht es aber darum, ob der Vater mit den Waffen seiner Tochter leihweise zum Schießstand fahren darf. Und das geht nun mal nur mit Leihschein (falls keine gemeinsame WBK vorhanden ist). Die gemeinsame Verwahrung in häuslicher Gemeinschaft ist ansonsten auf Dauer zulässig. -
Gemeinsame Nutzung bei gemeinsamer Aufbewahrung möglich?
Sachbearbeiter antwortete auf 22er's Thema in Waffenrecht
Dachte zunächst, nach der ersten Antwort von Pet Man hat sich der Thread erledigt, weil der die Sache gleich auf den Punkt gebracht hat. Wenn beide Waffenbehörden vorab informiert wurden und mit der Vorgehensweise einverstanden sind, braucht man hier nicht mal einen Leihschein. Somit alles in Butter. -
Auch Bolzensetzer fallen schon seit 01.04.2003 nur noch unter das Beschussrecht. Die hatte man mit der letzten Änderung 2017 erst noch unter der Rubrik "Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen" sehr speziell als Geräte nach Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG definiert, nun aber selbst dort komplett gestrichen.
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Gemeint sind damit z.B. SRS-Waffen mit PTB-Zeichen im Kreis, Handböller, Signalstifte und Abschussbecher. Der Dummy für die Hundedressur unterlag hingegen bislang nur der Zulassungspflicht nach Beschussrecht und dazu wurde im 3. WaffRÄndG nichts verändert.
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Siehe neu § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 5 WaffG: Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für Satz 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.
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Gabs hier doch schon. Aber gerne nochmals: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0601-0700/651-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1
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Das steht im Artikel 5 zum 3. WaffRÄndG: „Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Nationale-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. (4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung, wenn dieses Datum dem 1. März 2020 oder einem späteren Datum entspricht, ansonsten 1. März 2020] in Kraft.“ Demnach treten nach der Verkündung erst mal nur die neuen §§ 5, 13, 40 und 42 WaffG in Kraft.
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Reine Schreibfehler bzw. Korrektur falscher Verweise ggf. schon, wenn dadurch keine Neuregelung geschaffen wird. Spätestens zum Inkrafttreten des neuen § 14 WaffG sollte das halt berichtigt werden also ggf. im Zuge der Änderung der AWaffV und WaffVordruckVwV oder der Verabschiedung der Nachfolgeregelung zum NWRG.
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Die AWaffV und auch die Änderung der WaffVordruckVwV müssen vor Inkrafttreten der nach einem halben Jahr gültigen Neuregelungen kommen, weil sonst die Umsetzung "etwas" harzen dürfte...
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Der reine Gesetzesbeschluss als PDF-Datei hat 13 Seiten. Dazu kommen ja immer noch Inhaltsverzeichnis, Umschreibungen etc. dazu und in aller Regel halt auch noch weitere Änderungen anderer Gesetze. Bei 40 Seiten könnte das 3. WaffRÄndG also in der Tat dabei sein.
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Wenn er eine WBK hat, muss er zumindest früher mal einen Wohnsitz in Deutschland gehabt haben. Oder er ist im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 WaffG. Ist er dann nach Polen verzogen, bliebe die zuletzt in Deutschland für ihn zuständige Waffenbehörde weiterhin zuständig, da das BVA Köln nur für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland zuständig ist. Grundsätzlich muss der Überlasser halt vor der Überlassung prüfen, ob der Erwerber ein Berechtigter ist. Bei Vorlage einer WBK mit entsprechender WBK darf er nach Check der Personalien des andern davon ausgehen, dass alles ok ist. Wird ihm in gutem Glauben ein falsches Dokument untergejubelt, kann ihm das nicht angelastet werden. Beim umschreiben der Waffe kommt das dann aber spätestens raus, weil es den Erwerber im NWR dann ja gar nicht gibt. Es ist natürlich lobenswert, wenn der Überlasser auch so was zu 100% ausschließen möchte, indem er sich vorher mit der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde in Verbindung setzt. Für Waffenhändler soll mit dem geänderten WaffG ja explizit so eine Vorprüfungsmöglichkeit geschaffen werden.
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So war es dann auch. Bin ja mal gespannt, ob der Fehler in § 14 Abs. 6 WaffG (Bezug auf nicht mehr existierenden Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3) noch korrigiert wird. Richtig wäre nun wohl "unter Beachtung des Absatzes 3 Nummer 1 und Satz 2". Nach der jetzigen Formulierung wäre die neue gelbe WBK ohne Erwerbsstreckungsgebot. Schick, schick... 😎
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Altbesitz A-B / Jägerschrank; Umzug.
Sachbearbeiter antwortete auf Klobürste von Esstisch's Thema in Waffenrecht
Bringen wir das ganze einfach nochmals auf den Punkt: 1. Zunächst besteht für die Art und Weise der Waffen- und Munitionsverwahrung eine Meldepflicht zu den verwendeten Behältnissen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Bei einem Umzug in andere waffenrechtliche Zuständigkeit wird die neue Waffenbehörde fragen, ob man diese auch am neuen Wohnsitz weiterhin verwendet, falls von selbst nicht bereits erfolgt. 2. Der Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG ist nicht wohnsitzabhängig. Er besteht schlichtweg fort (und gilt wie oben schon dargelegt für den Erben nur dann, wenn dieser bereits vor dem Erbfall Mitnutzer war). In Härtefällen (z.B. Erbe ist selbst schon hochbetagt) kann die Waffenbehörde als Ausnahme aber trotzdem noch A-oder B-Schränke akzeptieren. Damit wird das Ziel, bis ca. 2080 alle A- und B-Schränke von der Waffenverwahrung auszunehmen, auch erreicht.