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Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG
Sachbearbeiter antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
Einfach erst mal die Verkündung abwarten. Danach müsste das WaffG mit allen Änderungen als Gesamtversion hier stehen: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html Wer eine korrekte Synopse haben möchte, kann das stets aktuell bei buzer.de abrufen. Ist dort immer schön dargestellt (gelb bisherige Fassung und grüne neue Version mit den jeweiligen Änderungen. -
Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG
Sachbearbeiter antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
Die konnte bislang auch für die Blockierpflicht für Erben ohne Sachkunde und Bedürfnis nicht dargelegt werden. Nur gleichartige Altbesitzer nach § 59 WaffG werden für ungefährlich gehalten. -
Eben. Da aber im noch aktuellen § 14 Abs. 4 WaffG auch nur "zum Erwerb von" steht, geht es hier lediglich um eine künftige Deckelung der gelben WBK auf maximal zehn Bestandswaffen (was so wohl auch der o.g. Ausführung in Drs. 19/15875 vom 11.12.2019 entspricht). Der (dauerhaft) berechtigte Besitz ergibt sich dann nach erfolgter Erwerbsanzeige und Eintragung der Waffe in die WBK. Fehlerhaft ist im neuen § 14 Abs. 6 WaffG aber der Verweis auf "unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3", da dieser gestrichen und in Absatz 3 überführt worden ist. Das hat man wohl übersehen. Eine Formulierung "Sportschützen nach Absatz 2" würde auch nochmals klarstellen, dass neben dem Erwerb auch der Besitz gemeint ist.
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Ja, siehe § 13 Abs. 4 WaffG: (4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
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störende Kurzwaffe beim BÜMA gegen neuwertige gebrauchte tauschen?
Sachbearbeiter antwortete auf B52's Thema in Waffenrecht
Das ist empfehlenswert, weil das WaffG wie schon geschrieben den "Tausch" einer Waffe nicht kennt und manche Waffenbehörden auch da stur das Standardprogramm abspulen. -
störende Kurzwaffe beim BÜMA gegen neuwertige gebrauchte tauschen?
Sachbearbeiter antwortete auf B52's Thema in Waffenrecht
Das wäre in der Tat die Möglichkeit nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, wenn der Waffenhändler selbst zugleich auch eine Herstellerlizenz (im selben Betrieb) hat. Für einen "normalen" Waffenhändler gilt aber das oben geschriebene. -
Korrekt wäre die Beantragung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG (am besten gleich im Zuge der Beantragung der Erwerbserlaubnis). Absatz 1 betrifft nur den Import aus Drittstaaten, für Norwegen als Schengen-Staat bzw. sogenannten "assoziierten Staat" gelten aber auch die EU-Regelungen für die Mitgliedstaaten.
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Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG
Sachbearbeiter antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
... und entsprechend § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fortgelten. Könnte in der Praxis noch zu interessanten Diskussionen führen... -
Dachte ich zunächst auch. Der ehemalige Passus im § 13 Abs. 3 WaffG wurde aber ausgelagert zu den Meldepflichten und dort unter § 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
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Kann Behörde vom Waffenrecht abweichen? Thema SD Erwerb
Sachbearbeiter antwortete auf Bart0815's Thema in Waffenrecht
Eben, der schreibt ja folgendes: Im Frühjahr werden nun die Waffenbehörden Schalldämpfer im Wege einer Voreintragung in die Waffenbesitzkarte genehmigen. Erst nach Voreintrag darf der Schalldämpfer erworben werden. Das liest sich schon sehr nach künftiger Verfahrensweise - und so dann definitiv rechtswidrig ! SD können künftig wie LW auf JS erworben werden. Da der JS bereits die Erwerbsberechtigung ist, brauchts auch keinen Voreintrag mehr. -
störende Kurzwaffe beim BÜMA gegen neuwertige gebrauchte tauschen?
Sachbearbeiter antwortete auf B52's Thema in Waffenrecht
Nein, die zählen zum Sportschützenkontingent. Wenn jemand zusätzlich noch ein weiteres Bedürfnis als Jäger hat, hat das damit nichts zu tun (zumal dieser ohnehin keine Sportvisierung braucht) -
störende Kurzwaffe beim BÜMA gegen neuwertige gebrauchte tauschen?
Sachbearbeiter antwortete auf B52's Thema in Waffenrecht
Das Thema "Tausch" einer Waffe hatten wir hier ja schon öfters und da es diesen im WaffG so nicht explizit gibt, verfährt da jeden Waffenbehörde anders. Nach meinem Rechtsverständnis wurde für die alte Waffe ja ein Bedürfnis nachgewiesen. Einen erneuten Bedürfnisnachweis für eine Ersatzwaffe halte ich insofern für entbehrlich. Wenn das Bedürfnis noch nach altem WaffG (also vor April 2003 über den Schützenverein) nachgewiesen wurde, erscheint aber wohl eine Bestätigung des Sportschützenverbandes für die Neuwaffe angebracht. Die Idee mit der Stempelung der Ersatzwaffe mit der selben Nummer ist eine interessante Idee, entspricht aber nicht so ganz der gewünschten Abbildung eines Lebenszyklus im NWR, da die Altwaffe ja zerstört wird und insofern der Zyklus dort endet. Auch im Waffenhandelsbuch sieht es etwas "merkwürdig" aus, wenn eine als verschrottet gebuchte Waffe dort wieder als überlassen auftaucht. Spätere Recherchen oder Buchprüfungen führen da recht schnell zu Falschinterpretationen und schlimmstenfalls zu Strafanzeigen. Das würde ich so in der Praxis also lieber nicht machen. Im neuen WaffG wird § 37 die Meldepflicht auch für die reine Bearbeitung einer Waffe wie folgt regeln: "§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler (1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen: 1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, 2. die Überlassung, 3. den Erwerb, 4. die Bearbeitung durch a) Umbau oder b) Austausch eines wesentlichen Teils. Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird. (2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes." -
Dürfte dann oftmals nicht so leicht für die Waffenbehörden werden, das zu unterscheiden. Gibts da vielleicht eine Tabelle oder Auflistung, was zu Zentralfeuerzündung und was zu Randfeuerzündung gehört ?
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Randfeuerzündung betrifft meines Wissens im wesentlichen den Kleinkaliberbereich sowie alle Patronenarten mit dem Zusatz "R". Was fällt für den Jäger sonst noch von seinem künftigen Grundbedürfnis für SD raus ?
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Verfassungsbeschwerde gegen das 3. WaffRÄndG
Sachbearbeiter antwortete auf FrankyL79's Thema in Waffenrecht
Dann müsste man bei der Erbwaffenblockierung ja sehr gute Chancen haben. Altbesitzer ohne Sachkunde und Bedürfnis müssen nicht blockieren, Erben sollen es sogar rückwirkend tun. Klarer verfassungswidrig geht gar nicht. -
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0601-0700/651-19(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1 So wie ich das sehe, hat der Bundesrat ohne weitere Änderungen dem Gesetzesbeschluss vom 13.12.2019 zugestimmt. Bleibt also noch die Verkündung im BGBl. Recht bald folgen dürfte die erforderliche Änderung der AWaffV. Das wird dann besonders spannend. Zunächst mal ein schönes Wochenende allen hier ! SBine
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§ 40 Abs. 3: Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.
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"Erleichterungen gelten für Sportschützen: Sie müssen die Folgeprüfungen nach der erteilten Erlaubnis nicht mehr für jede einzelne Waffe, sondern nur noch je Waffengattung erbringen." Echt der Hammer, die verschärfte Bedürfnisprüfung als Erleichterung anzusehen. 😮
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Genau das sollte inzwischen nicht mehr sein und könnte folgende Gründe haben: 1. Die Bestandsmeldung zum 01.04.2003 bzw. spätere Meldungen der Waffenbehörde an die Meldebehörden funktionieren/funktionierten nicht 2. Das Meldeamt hat den vorhandenen Vermerk nicht gesehen. Voraussetzung dafür, dass die automatischen Meldungen immer gut funktionieren, ist immer eine gute Meldedisziplin. Versäumt die Waffenbehörde die Mitteilung zur erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, ist der Faden schon gerissen. Pennt das Meldeamt, läuft der bestehende Vermerk ins Leere. Als ich noch im Dienst war, habe ich genau aus diesem Grund immer mal wieder einen Datenabgleich mit dem Meldeamt gemacht und denen so alle paar Jahre mal eine aktuelle Liste der Erlaubnisinhaber geschickt. Das hat sich jedes mal gelohnt. Anfangs wurden z.B. zumeist keine Umzüge innerhalb der Gemeinde gemeldet. Grüßle SBine
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" Durch die Regelabfrage soll sichergestellt werden, dass Extremisten nicht in den Besitz von legalen Waffen kommen." Blödsinn, weil seit 2019 im NWR auch die Antragstellungen erfasst sind. Im NADIS kann der Verfassungsschutz also auch das sehen. Ich wiederhole mich: aber warum nicht zur Vermeidung zigtausendfach unnötiger Anfragen eine umgekehrte Meldung vom Verfassungsschutz an die zuständige Waffenbehörde bei entsprechenden Erkenntnissen zu Extremisten, Verfassungsfeinden etc.
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Nicht ganz richtig, da nur bei Zuzug so, aber die Richtung stimmt. Das Meldeamt teilt der bisher zuständigen Waffenbehörde Wegzug, Umzug, Namensänderung sowie Sterbefälle mit. Und das ist in der Praxis absolut sinnvoll. Wenn z.B. ein Todesfall erst Jahre festgestellt wird, ist die Gefahr groß, dass in der Zwischenzeit die Waffen irgendwo landen, wo sie eigentlich nicht sein sollten getreu dem Motto "wenn sich keine Behörde meldet, kann ich nun wohl damit machen was ich will...".
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Oja. Da werden offenbar zwei Dinge vermischt, die so gar nichts miteinander zu tun haben. Für die Ausstellung eines Perso gelten die Vorschriften nach dem Personalausweisgesetz, für die gegenseitigen Meldungen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen zwischen den Waffenbehörden und den Meldebehörden hingegen § 43 WaffG. Von der ART der waffenrechtlichen Erlaubnis steht in § 43 WaffG aber nichts. Es geht die Meldebehörde also gar nichts an, ob jemand eine WBK, einen WS, einen KWS, einen MES, eine Schießerlaubnis oder was auch immer für eine waffenrechtliche Erlaubnis hat. Solange (irgendeine) waffenrechtliche Erlaubnis besteht, ist dies im Meldesatz zu speichern. Nach Wegfall derselben ist der Vermerk wieder zu löschen.
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Falsch. Auch eine Gemeinde ist Kreispolizeibehörde, wenn sie als untere Verwaltungsbehörde Gefahrenabwehr betreibt ! Genauer gesagt: Neben den Landratsämtern sind auch die Großen Kreisstädte sowie die Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften für das Waffenrecht zuständig. Und in diesen Städten und Gemeinden gibt es jeweils auch ein Meldeamt. Nur bei Landratsämtern gibt es generell kein Meldeamt.
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Oder Teppichmesser. Brutal scharf die Teile.
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Es gibt viel zu tun - das neue sportliche Kontingent
Sachbearbeiter antwortete auf Gruger's Thema in Waffenrecht
Verstehe den Einwand nicht. Ein Waffenhändler muss halt den Waffenhandel aktiv ausüben, ein Waffenhersteller aktiv den Herstellerbetrieb. Jemand, der nur repariert oder nur Munition verkauft, kann das anderweitig durch entsprechende Geschäftsunterlagen nachweisen.- 130 Antworten
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