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Sachbearbeiter

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  1. Hmm, ist das so ? Beim Jagdpächter lasse ich mir das ja noch gefallen, weil der dann seine vertraglichen Pflichten erfüllen muss und dadurch automatisch aktiv ist. Ansonsten wäre es aber doch genauso möglich, dass der Jäger seine Aktivität nachweist (wobei es da bei Mitpächterschaft, Gefälligkeitsbescheinigungen etc. natürlich auch diverse Schlupflöcher gäbe...). Solange er die Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG erfüllt ja. Aber die ist bei jeder Art von Bedürfnis möglich. Aha. Worauf gründest Du diese Aussage ? Spätestens wenn das Sammelziel nahezu erschöpft ist, wird das nicht mehr funktionieren. Da erlischt die Erlaubnis nach § 21 Abs. 5 WaffG, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde. Momentan kann das recht einfach über die regelmäßige Überprüfung des Waffenherstellungs- bzw. Waffenhandelsbuches geprüft werden. Nach Wegfall der Buchführungspflicht (Ende 2021) bin ich mal gespannt, wer den Part übernehmen wird. Außer der Kopfstelle beim NWR fällt mir da auf Anhieb niemand ein, aber ob die das bundesweit leisten könnten wage ich eher mal zu bezweifeln. Oh - gerade die müssen regelmäßig ihre Aktiviät nachweisen ! Soso. Interessant. Hängt wohl davon ab, welche Waffenbehörde für die zuständig ist. Eben Nö.
  2. Es geht nicht um Gerechtigkeit, sondern um Grundrechte, die wegen dem Gleichbehandlungsgebot für alle gelten. Und das läuft hier halt immer mehr aus dem Ruder.
  3. Mit der Argumentation "läuft auseinander, ist ungerecht..." kommen wir in eine Abwärts-Spirale ohne Ende. "Ich darf nicht, dann darf der auch nicht".... Klassischer Schuss ins eigene LWB-Knie. Sehe ich anders, weil bei jedem Bedürfnis von Grund auf eine tatsächliche Aktivität gegeben sein muss (weil sonst schlichtweg kein Bedürfnis besteht). In der Praxis läuft das aber - abseits der Ausnahmekonstellationen des § 45 Abs. 3 WaffG - momentan höchst unterschiedlich so: 1. Jäger (muss nur den Jagdschein lösen und hat dann - auch wenn er nicht zum jagen geht - pauschal ein Bedürfnis) 2. Sportschütze (muss immer aktiv sein und jetzt sogar eine konkrete Anzahl von Schießterminen regelmäßig leisten) 3. Sammler (muss nur einmal ein Sammelgebiet per Gutachten nachweisen oder sich von der Waffenbehörde absegnen lassen, kann dann aber auch mal x Jahre pausieren) 4. Bewacher/Wachperson (muss in der Regel für jeden Auftrag ein Bedürfnis nachweisen, nur z.B. bei immer gleich ablaufenden Geldtransporten kann der WS auch für längere Zeit, maximal für drei Jahre, erteilt werden). Und genau das halte ich für verfassungswidrig.
  4. Dann solltest Du aber auch meine Antwort vom 11.01.2010 dazu lesen. Höchstrichterlich ist zu dem Thema bislang nichts entschieden (wobei ich mich da wegen den bekannten merkwürdigen Urteilen der letzten Jahre inzwischen nicht mehr wundern würde, wenns noch irgendwann so käme)... Gruß SBine
  5. Blickt hier jemand mit dem genauen Inhalt zum Inkrafttreten durch ? Artikel 1 betrifft die Änderungen im WaffG. Ich finde Artikel 1 Nummer 3a (§ 5 WaffG könnte damit gemeint sein ?) und 5 (ggf. Anzeigepflichten der neuen §§ 37a bis 37i WaffG ?) nicht, betrifft Nummer 1j den § 42 WaffG oder die Aufhebung des § 43a WaffG ? Hier die Quelle: Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Nationale-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. (4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung, wenn dieses Datum dem 1. März 2020 oder einem späteren Datum entspricht, ansonsten 1. März 2020] in Kraft.“
  6. Bitte Quelle zu Deinem zweiten Satz. Das wäre mir neu !
  7. Der sagt Dir dann, dass er es ohne weitere Begründung darf. Und dann ? Grundsätzlich aber wieder mal sehr interessant, dass die Bedürfnisprüfung bei Jägern und Sportschützen mit der geplanten Änderung noch weiter auseinanderläuft. Das kann doch spätestens jetzt so nie und nimmer verfassungskonform sein.
  8. Hmm, am spannendsten wird und bleibt die Änderung der AWaffV.
  9. ??? Der Erwerb von erlaubnispflichtiger Munition erfolgt nach jeweiligem Landesrecht, in Deutschland in der Regel gegen Vorlage einer MEB in Form eines Stempels im Munitionsfeld der WBK bzw. Langwaffenmunition auch per Jagdscheinvorlage. Im üblichen Umfang kann Munition mitgenommen werden bzw. größere Mengen nach beidseitigen Verbringungserlaubnissen verbracht werden.
  10. Damit liegst Du wohl richtig, denn die Öffnungsklausel des § 43 Abs. 1 WaffG bezieht sich explizit nur auf die Überprüfungen zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 5 Abs. 5 sowie 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG. Insofern bedürfen wohl folgende Überprüfungen immer zwingend der Mitwirkung des Betroffenen vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten dazu: - Bedürfnisprüfung - Sachkundenachweis - Tresornachweis - Haftpflichtversicherungsnachweis (für Waffenschein bzw. Schießerlaubnis).
  11. Richtig, ein "Beleg über den Grund der Mitnahme" ist stets mitzuführen. Sowohl Training als auch Wettkampf kann damit gedeckt werden. Der EFP berechtigt im übrigen zur Mitnahme von Munition für die eingetragenen Waffen im üblichen Umfang (je nach Bedürfnis also nicht so viel beim Jäger und recht viel beim Sportschützen).
  12. Eine Umzugsmeldung an die Waffenbehörde (Bekanntgabe der neuen Anschrift) muss gemäß § 37 Abs. 4 WaffG nur beim Wegzug ins Ausland erfolgen. In anderen Fällen setzt man auf die Meldepflichten der Einwohnermeldeämter nach § 44 Abs. 2 WaffG. Da die neu zuständige Waffenbehörde aber stets interessiert, ob auch die Waffen- und Munitionsverwahrung (ggf. auch die Pulververwahrung zur Erlaubnis nach § 27 SprengG) am neuen Wohnsitz erfolgt und falls ja, ob dafür die bislang gemeldeten Behältnisse weiterhin verwendet werden, wäre eine eigenständige Kontaktaufnahme auf freiwilliger Basis mit dem Ziel, sich gleich mal persönlich vorzustellen, ein guter Einstand. Nach Umzügen in entferntere Gebiete wird man beim Sportschützen auch das Bedürfnis hinterfragen. Zur Aktualisierung der Anschrift vorgelegt werden sollten Jagdschein, Erlaubnisurkunde nach § 27 SprengG (Hinweis auf aktuell getroffene Brandschutzvorkehrungen nicht vergessen) sowie Europäischer Feuerwaffenpass.
  13. Also ich hab früher gelernt (das ist allerdings schon sehr lange her, dürfte aber wohl immer noch so zutreffen), dass befugte Gefahrenabwehr immer vor Datenschutz steht. Aus diesem Grund muss z.B. eine Führerscheinstelle der Waffenbehörde Akteneinsicht gewähren, wenn diese Erkenntnisse zu Drogen- oder abnormem Alkoholkonsum mit Verweis auf eine Trunkenheitsfahrt, "Ausfallerscheinungen" o.ä. hat.
  14. Spielt doch keine Rolle, was im anderen Land ist. Du wirst für beide Länder Beispiele finden, die sich beißen. An der Erforderlichkeit, unbedingt eine scharfe Waffe zum Selbstschutz verwenden zu müssen, ändert das aber nix.
  15. Das steht eingangs, ja. Später aber, dass es im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung auch möglich ist. Deshalb ist erschwert schon richtig.
  16. Alles eine Sache der Definition. Es gibt für mich aber keinen Grund, Sportschützen grundsätzlich davon auszunehmen.
  17. In Amerika passiert es ständig. Zudem müsste der Waffenbesitzer erst mal seinen Waffentresor öffnen, um an die Waffe zu kommen. Da sich der Täter vorher nicht ankündigt und plötzlich vor Dir steht, bringt das also nicht wirklich viel. Selbst wenn man noch an seine Waffe kommt, soll es dann zum Gefecht mit allen Gefahren für ihn selbst und ggf. durch Abpraller auch für Dritte kommen ? Neee
  18. Prinzipiell ist der Datenschutz natürlich bei jeder Meldung zu berücksichtigen. Hier ist es aber doch so, dass die Verarbeitung der Personendaten durch die aktive Mitgliedschaft im Verein waffengesetzlich erforderlich ist. Durch die WBK-Erteilung ist selbige auch der Waffenbehörde bekannt und geht ohne Folgemeldungen davon aus, dass sich daran nichts geändert hat.
  19. Das ist ja z.B. auch eine der ganz klaren Ausnahmegründe des § 45 Abs. 3 WaffG.
  20. Verstehe die Frage nicht, weil es hier gerade um Sportschützen ging. Auf Anhieb fällt mir nur die .300Whisper ein, aber es gibt bestimmt noch andere.
  21. Na das muss ich mir ja glatt mal ansehen. Lach ! Wie schon gesagt: entsprechend beschränken wäre durchaus möglich.
  22. Also da muss ich nicht lange überlegen. Schießereien in Wohngebieten sollten nicht zur Tagesordnung gehören. Im übrigen krankt es schon an der Erforderlichkeit, denn um sich selbst zu schützen, kann man bei der Haussicherung anfangen, sich WaffG-frei bewaffnen und wenn man dann immer noch Angst hat, sich einen großen Hund zulegen.
  23. Was daraus geworden ist, war dann aber was ganz anderes...
  24. Na ja, man könnte ja das Bedürfnis für SD von mir aus auf Überschallmunition begrenzen. Auch Jäger sind ja auf SD für schalenwildtaugliche Langwaffen beschränkt.
  25. Huch, läuft der immer noch ??? 😮
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