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Da wird einiges vermengt. Die Bezeichnung 9x17 ist eine der Synonyme für das Kaliber 9mmNickl. Das sprachlich oft verwendete Kaliber 9mmkurz sowie .380 ACP sind lediglich zwei der Synonyme für das Kaliber 9mmBrowningK.
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Danke, sehr interessant... Z.B. zur "Gefährlichkeit der Erben" und daraus dann eine Blockierpflicht basteln und bislang aufrechterhalten ist schon heftig: 26. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie viele Straf- taten seit 2002 mit geerbten Waffen begangen wurden, und welchen pro- zentualen Anteil macht dies an der Gesamtzahl der Straftaten mit Waffen seit 2002 aus? Die Frage zur Anzahl registrierter Straftaten, die seit dem Jahre 2002 mit ge- erbten Schusswaffen, Schusswaffen von Sportschützen, Waffensammlern und Jägern oder durch diesen Personenkreis begangen wurden, lässt sich anhand der Erkenntnisse aus dem nationalen Nachrichtenaustausch bei Waffen- und Sprengstoffsachen (Sondermeldedienst der Polizei) nicht beantworten, da die eingehenden Meldungen in der Regel nicht entsprechend kenntlich gemacht sind und entsprechende Daten damit nicht erfasst werden. Es kann allerdings festgestellt werden, dass seit jeher der Anteil legal besessener Schusswaffen, die in Verbindung mit Straftaten sichergestellt werden, zwischen zwei und drei Pro- zent der Sicherstellungen deliktischer Waffen ausmachen.
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Gehört nicht wirklich zur Rubrik Waffenrecht, da eine rein privatrechtliche Angelegenheit. Und da wundert es mich schon sehr, dass Frankonia so rumzickt. Bei jeder Bestellung kann ich als Käufer doch festlegen, an wen die Ware und an wen die Rechnung gehen soll. Dass bei Waffen auch eine Besitzberechtigung vorliegen muss, ist klar - aber die haben hier ja Erlaubnisinhaber und Mitinhaber, weshalb darüber nicht diskutiert werden muss. Welche gesetzlichen Gründe das Gegenteil behaupten, würde mich deshalb brennend interessieren. Frankonia klammert sich wahrscheinlich zum § 10 und 12 WaffG an die Waffenbesitzkarte und bedenkt dabei nicht, dass auch ein WBK-Mitnutzer ein WBK-Inhaber untergeordneter Art ist.
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Nummerngleiches WS und Grundwaffe getrennt verkaufen?
Sachbearbeiter antwortete auf expressmaster's Thema in Waffenrecht
Auch bei gleichem Kaliber und gleicher Seriennummer kann man einfach unterscheiden, denn im NWR ist eine Komplettwaffe (ersichtlich an der beginnenden NWRID W...) und ein separates wesentliches Teil (das beginnt mit T...) erfasst. -
Eben. Und beim Thema Waffe im Auto (zum falschen Zeitpunkt und somit ohne Waffenschein) geht das ganz fix !
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Meines Wissens war das im Zuge der Vorbereitung des 4. SprengÄndG nur ein Antrag der FDP, siehe hier auf Seite 2: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/134/1613472.pdf Konkrete Planungen scheinen bislang nur in puncto Waffenverwahrung erfolgt zu sein: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811239.pdf Demnach soll aus Sicht des NKR die neue Tresorregelung nach ca. 10 bis 15 Jahren evaluiert werden. Sinnvoll wäre selbstverständlich auch eine Evaluierung aller seit 2003 eingeführter Neuregelungen (insbesondere Erbwaffenblockierung, Erwerbsstreckungsgebot, Mindestalter Schießsport).
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Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung
Sachbearbeiter antwortete auf Friedrich von Staufen's Thema in Allgemein
Über den Zeitpunkt der Nachweisführung steht dort aber nichts, nur dass nach der Beantragung ein Nachweis über die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen zu erbringen ist. Das kann also wünschenswert unmittelbar mit der Antragstellung oder aber auch im Nachgang erfolgen (spätestens natürlich im Zuge der ersten Inbesitznahme einer Waffe).- 33 Antworten
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DSGVO - Einwilligung zur Uberpruefung der Zuverlässigkeit
Sachbearbeiter antwortete auf skipper's Thema in Allgemein
Sehe ich anders, denn mit der Antragstellung erfolgt ja die Veranlassung des "vollen Programms". Am besten legt der Antragsteller im Antragsformular schon dar, dass er den Sachkundenachweis/Bedürfnisnachweis/Tresornachweis bis voraussichtlich zum ... nachreichen wird. Die Genehmigungsbehörde wird dann die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung starten und sich eine entsprechende Wiedervorlage setzen. Eine frühzeitige Antragstellung beschleunigt zwar das Verfahren, birgt aber natürlich auch die Gefahr, dass man bei Nichtbestehen der Sachkundeprüfung auf den Kosten für den bislang entstandenen Verwaltungsaufwand sitzen bleibt. Wenn eine Zuverlässigkeitsprüfung bei einer Behörde generell etliche Wochen oder gar Monate dauert, kann ich aber jeden gut verstehen, der seinen Antrag so früh wie möglich stellt. -
Wäre zu begrüßen. Bei dieser Gelegenheit könnte man auch die unsinnige Erbwaffenblockierung für die ach so gefährlichen Erben wieder abschaffen. Wenn man in diesen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sieht, könnte man für diese eine schlanke Sachkundeprüfung ("Kleine Sachkunde") einführen, die sich auf die wesentlichen Kenntnisse der Theorie und Handhabung beschränkt und so auch einem 80jährigen problemlos vermittelt werden kann.
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Nummerngleiches WS und Grundwaffe getrennt verkaufen?
Sachbearbeiter antwortete auf expressmaster's Thema in Waffenrecht
Geht mir auch so. Dass Grundwaffe und ein WS dazu die selbe Nummer tragen, ist nicht gerade selten. Ob das in der WBK gemeinsam in einer Zeile oder getrennt eingetragen ist, spielt keine Rolle. Spätestens seit Abschluss der Datenbereinigung im NWR (Ende 2017) muss zumindest dort und damit auch im Waffenprogramm der Waffenbehörde eine elektronische Trennung erfolgt sein. In den WBK wird das oftmals erst bei nächster Gelegenheit nachvollzogen, was unter Umständen Jahre dauern kann. Das WS und die Grundwaffe können also auch einzeln oder an unterschiedliche Erwerber überlassen werden. Nur bei Einsteckläufen und dazugehöriger Verschlüsse muss man darauf achten, dass diese plötzlich eintragungspflichtig werden, wenn lediglich die Grundwaffe überlassen wird. -
Verstöße gegen Transportvorschriften sanktionslos?
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Ah, ja. Danke für die Info. Mit der Sperrfrist gemeint ist wohl die Wiedererteilung des Jagdscheins. -
Verstöße gegen Transportvorschriften sanktionslos?
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Ähm, Du meinst den § 52a WaffG. Dazu gilt, was oben steht. Sinngemäß gelten die Ausführungen der WaffVwV meines Erachtens aber weiter für den § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG. Eine Zuverlässigkeit kann man übrigens nicht widerrufen, nur eine Erlaubnis. Ab 60 Tagessätzen wirds halt sehr eng, da bei Regelunzuverlässigkeit nur noch bei Erkennung besonderer Umstände vom Widerruf abgesehen werden kann. Wer bislang nicht vorbestraft ist, dürfte bei einem o.g. Verstoß aber deutlich drunter bleiben und wenn er Glück hat sogar mit einer Einstellung mit Geldstrafe an eine gemeinnützige Einrichtung davonkommen. -
Verstöße gegen Transportvorschriften sanktionslos?
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Quelle ? -
Zumindest für den Fall der vorübergehenden Verwahrung im Vereinstresor so nicht zutreffend, denn § 38 Abs. 1 Nr. 1g WaffG bezieht sich nicht nur auf das Führen sondern auch auf den Erwerb in u.a. den Fällen des § 12 Abs. 1 Nummer 1 oder 2 WaffG und zu diesen gehört auch die vorübergehende Fremdverwahrung. Lediglich wenn der Sportschütze einen eigenen Tresor mit ausschließlich eigener Zugriffsmöglichkeit im Tresorraum des Schützenvereines zur Verfügung hätte, wäre es eine "normale" Aufbewahrung, in der Regel wohl allerdings mit erhöhten Anforderungen wegen nicht dauerhaft bewohntem Gebäude und wenn das jeder machen würde, müssten die bald anbauen und ständig die verantwortliche Person in Bereitschaft haben für eine evtl. Tresorkontrolle der Waffenbehörde. Habe auch noch nie von so einer Konstruktion gehört. Überzeugt mich aber auch ansonsten nicht, denn der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich ja nach den Umständen des Einzelfalles (z. B. Dauer einer Ortsabwesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere der Verwahrzeit – muss von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein. Wie will man das ohne schriftliche Fixierung machen und im Zweifelsfall belegen können ? Ohne Not würde ich mich nicht auf so dünnes Eis begeben. Gibt doch nur unnötige Diskussionen bei einer Tresorkontrolle. Genau aus diesem Grund wird nach Ziff. 12.1.1 WaffVwV zu § 12 Abs. 1 gesamt empfohlen, in jedem Fall des Überlassens eine Bescheinigung auszustellen (was auch den Ausführungen der BT-Drucksache 14/8886, Seite 117, entspricht). Dies könnte natürlich auch ebenfalls rechtlich sauber durch Abschluss eines Verwahrungsvertrages nach § 688 BGB erfolgen. Das ist ein anderer Fall, da damit genau umgekehrt die Überlassung einer Waffe vom Verein zur Ausübung des Schießsports gemeint ist. Dazu ist in der Tat nach WaffG kein Beleg vorgeschrieben. Vertragstypische Pflichten ergeben sich hier aber ohnehin bereits aus § 662 BGB. Abgesehen davon wäre es zur Beweisführung auch äußerst unklug, die Weisungen des Berechtigten nicht irgendwie schriftlich zu fixieren. Im ersten Jahr nach dem Vereinseintritt ist im übrigen ein vorübergehendes Überlassen von Schießsportwaffen unzulässig, da sonst das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG umgangen würde (WaffVwV Nr. 12.1.3.2). Aber das nur am Rande.
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Verstöße gegen Transportvorschriften sanktionslos?
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Eigentlich zitiert er nur die Ausführungen der WaffVwV zur vorsätzlichen Falschverwahrung bzw. zum alten § 52a WaffG (der zum 06.07.2017 ja in § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG aufgegangen ist). Bemerkenswert dazu ist aber der oben fettgedruckt dargestellte Satz, da Verstöße gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nach meinem Dafürhalten zumindest dann als strafbar anzusehen sind, wenn sie das unerlaubte Führen einer Waffe betreffen bzw. einfacher ausgedrückt ohne den für den Sachverhalt vorgeschriebenen Waffenschein erfolgen (insbesondere also Transport einer zugriffsbereiten oder geladenen Waffe - Jäger außerhalb des Reviers muss im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des § 13 Abs. 6 WaffG lediglich ungeladen transportieren - oder ohne einen vom Bedürfnis umfassten Zweck). Sicherlich spannend, was im Fall der Fälle ein Staatsanwalt daraus machen würde, den die WaffVwV nicht wirklich interessieren dürfte... -
Das ist verständlich. Als Zusammenfassung zum Sachverhalt sollte das hier abschließend genügen: 1. Waffe im Auto verwahren geht nur kurzfristig unterwegs, wenn man in der Nähe ist und keine "normale" Aufbewahrungsmöglichkeit besteht (§ 13 Abs. 9 AWaffV), z.B. Teilnahme an Schießwettbewerb oder Jäger im Revier mit jeweils mehreren Waffen oder letzterer hat zwischendurch noch andere Aufgaben wie Reparatur Hochsitz, Büsche zurückschneiden o.ä. 2. Waffe tagsüber an der Arbeitsstätte nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 AWaffV verwahren ist genauso zulässig wie zuhause, denn grundsätzlich ist nur die Art und Weise, nicht aber der (dazu geeignete) Ort der Verwahrung vorgeschrieben. Kleiner Zusatz am Rande: falls der Chef nicht zulässig, dort einen Tresor aufzustellen oder aus anderen Gründen dort keine Waffen vorübergehend aufbewahrt werden dürfen, käme als Alternative auch ein Bankschließfach in der Nähe in Betracht - ob es auch welche in Langwaffengröße gibt, bin ich allerdings überfragt. 3. Waffe am Vortag einem befreundeten Sportschützen wie oben dargelegt mit Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1g WaffG überlassen mit der dort verankerten Vereinbarung, diese am nächsten Tag nach der Arbeit auf den Schießstand mitzubringen, wäre ebenfalls zulässig und halt mit Schriftkram verbunden. Beim Schützenverein selbst wäre eine Privatwaffenverwahrung nur vorübergehend zulässig und natürlich ebenfalls ein o.g. Beleg dazu auszustellen.
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Macheten sind auch Werkzeuge.
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Gruger meinte wahrscheinlich, dass die ID bei Bedarf per Selbstauskunft von den Waffenbesitzern aus dem NWR erfragt werden - oder eben direkt bei deren Waffenbehörde. So würde es wohl auch funktionieren, da sich die Übermittlung der ID dann auf einen längeren Zeitraum verteilen würde. Eine Einmalaktion per Serienbrief oder so wäre viel zu aufwändig, zumal die ID bei etlichen WBK-Inhabern ja schon eingedruckt sind und nach derzeit ca. 1 1/2 Jahren sicher keine Waffenbehörde mehr weiß, wo sie das schon getan hat. Die ganzen Altbesitzer, Erben und Waffenbesitzer mit ganz seltenem Besitzwechsel kann man eh in aller Ruhe bei Bedarf verarzten. Sobald die auch eine ID-Nummer brauchen, ist die schnell rausgesucht und übermittelt. Ganz nett wäre auch, eine Gesamtliste im zentralen Informationssystem des NWR zu hinterlegen.
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Die Befüllung des NWR erfolgt nicht durch die Waffenhersteller/Waffenhändler, sondern neben den Waffenbehörden durch die für diese eingerichtete Kopfstelle, die alle Buchungen durchführen soll, weshalb ab voraussichtlich 2021 auch das Waffenhandelsbuch wegfallen wird. Die Hersteller und Händler werden ihre Meldungen an die Kopfstelle aber auch nwr-konform leisten müssen.
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Lese den Thread erst jetzt und möchte deshalb etwas Licht ins dunkle bringen. Die NWR IDs für Firmen, Personen, Erlaubnisse, Verbote und Waffen gibt es schon seit dem Start des NWR zum Jahr 2013. Zunächst waren sie nur für die im derzeitigen NWR I arbeitenden Waffenbehörden relevant. Nun wird aber ja (voraussichtlich zum Jahresende 2019) nach Anbindung der Waffenbestände der Waffenhersteller und Waffenhändler das NWR II in Betrieb gehen, welches dann bis auf die Daten der Beschussämter den gesamten legalen Waffenbesitz der BRD abbilden wird. Da für die Hersteller und Händler dann auch Meldepflichten an die für diese eingerichtete und künftig die NWR-Buchungen vornehmende Kopfstelle des NWR bestehen werden, diese jedoch nicht wie die Waffenbehörden Zugriff auf den zentralen Datenbestand haben, müssen diese die verschiedenen ID des Erwerbers bzw. Überlassers kennen. Deshalb drucken die Waffenbehörden seit gut einem Jahr schon fleißig die NWR ID zu Person und Erlaubnis in die dort vorgelegten bzw. neu ausgestellten WBK. Nach Inkrafttreten des NWR II den Herstellern und Händlern nicht bekannte ID werden dann wohl von der Kopfstelle oder der zuständigen Waffenbehörde erfragt, da ein vollumfänglicher Ausdruck in sämtlichen WBK für die Waffenbehörden im Hinblick auf die durch das 3. WaffRÄndG massiv zu erwartendenden Zusatzbelastungen nicht leistbar sein dürfte. Grüße SB
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So die Theorie. Dass es in der Praxis oftmals anders läuft und zum Ping-Pong-Spiel zweier Staaten kommt, ist eine andere Geschichte... Eines der Länder muss dann halt über seinen Schatten springen und seinen Erlaubnisschein unter Vorbehalt der Erlaubniserteilung des anderen Mitgliedstaates ausstellen. Die Gegenerlaubnis kann ihr dann ja bis spätestens am Verbringungstag nachgereicht werden. Wünschenswert wäre natürlich, dass die EU-Staaten einheitliche Regelungen schaffen, aber das bleibt wohl ein Wunsch. Der Referentenentwurf zum 3. WaffRÄndG formuliert unter § 29 Abs. 2 (ersetzt den jetzigen § 31 Abs. 2) übrigens wie folgt: "Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn dieser andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat, sofern eine solche Erlaubnis nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats erforderlich ist."
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Das ist in der Tat immer wieder unerfreulich, wenn in den verschiedenen Landesgesetzen immer erst die Genehmigung des anderen Mitgliedstaates verlangt wird. Die allgemeine Vorgabe der EU-Waffenrichtlinie, dass immer zuerst die Ausfuhr und dann die Einfuhr zu genehmigen ist, läuft dann rasch ins Leere... Im vorliegenden Fall haben wir das Problem aber nicht, weil man in der BRD für die Einfuhr von Wechselläufen (zumindest in den Standardfällen des § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 2.1 oder 2.2) keine Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG braucht. ? Grüßle SB
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Eben, meines Wissens gibt es im Schnitt alleine in der BRD ca. 60 Tote pro Jahr durch Geisterfahrer.
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Vor seinem Post hätte er wohl besser mal die Bundeslageberichte Waffenkriminalität des BKA gelesen, siehe hier: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Waffenkriminalitaet/waffenkriminalitaet_node.html. Das von 2018 ist noch nicht veröffentlicht.