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Anfänger14

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  1. Oder wird da eventuell Druck auf HK aufgebaut in den Verhandlungen/Ausschreibungen für das neue BW Gewehr?
  2. Den Bericht finde ich. Sowas erwarte ich unter Journalismus. Würde noch umfangreicher gehen aber ist ja auch nur ein Bericht über die Demo, keine Reportage über den kompletten Sachverhalt https://m.faz.net/aktuell/politik/ausland/usa-demonstration-in-richmond-gegen-schaerfere-waffengesetze-16592642.html
  3. Mh.. wie ist denn sowas bei einem reenactment zusehen? Nachstellung von WWII Begebenheiten? Öffentlich? Wahrscheinlich auch nur Dekoration oder Salut erlaubt?
  4. Repetierer und vernünftiges Glas für die Jagd.
  5. Bin mich auch zwecks NotStromaggretat am umschauen und stehe vor der Frage des passenden Treibstoffs. Zum Gas habe ich einige Fragen: Zur zeit nutze ich Gasflaschen für den Grill (Propan). Soweit ich weiß gibt es auch noch Butan (und Mischungen?). Für Grill und Generator und ggf. Heizstrahler ist es egal welches Gas genutzt wird? Was kann passieren wenn das "falsche" Gas genutzt wird? Gibt es Vor- und Nachteile bei den verschiedenen Gassorten? Welches Gas wird überwiegend für Generatoren genutzt? Sind die Anschlüße / Gasleitungen / Druckregulatoren alle austauschbar / genormt bei diesen Geräten oder macht da jeder seine Extrawurst? Gleiche Frage für die Gasflaschen, da ich bisher nur Propan genutzt habe: Anderes Gas andere Anschlüße / Regulatoren? Welche Generatoren (Gas-/ Hybrid) habt ihr im Einsatz und wie zufrieden seid ihr damit? Welchen Wartungs- / Pflegeaufwand wird damit nötig? Danke für eure sachlichen Rückmeldungen.
  6. Bin zwar rechtlich da nicht so tief in der Materie drinnen, aber wenn die Entlastung durch die MV nicht versagt wird. Scheint ja eher schwerfällig zu sein, vielleicht kriegt man Bewegung in die Sache wenn man mal das zu Überprüfung nach Paragraf 266 StGB der zuständigen Stelle meldet. Und sowieso spätestens bei einer zukünftigen Beitragserhöhung die Zustimmung aufgrund dessen verweigern und Stimmung dagegen machen.
  7. Nimm doch lieber eine Machete mit, das ist ja schließlich keine Waffe sondern ein (Garten-)Werkzeug *hüstel*
  8. Hi, da ich keinen neuen Fred aufmachen möchte hier meine Frage: Ich (Jagdschein + WBK) möchte mir Kurzwaffe (9mm Luger) von Jagdkollegen ausleihen um damit im Schützenverein anzufangen (dort gibt es keine vereinseigenen Kurzwaffen). Ist das überhaupt erlaubt nach §12 WaffG Abs. 1. Nr. 1 a) wird da ja auch auf das mit dem Bedürfnis umfassten Zweck abgestellt. Mit der jagdlichen Kurzwaffe Übungen aufm Stand der Kreisgruppe zu machen, da sehe ich kein Problem, aber gilt das Bedürfniskonstrukt auch auf dem Schießstand der Sportschützen? Oder sehe ich das zu eng? Ist das Bedürfnis hier so umfassend gemeint? Und wenn ich das obige durchlese und einen anderen Fred, ist die Tendenz eher zu der Richtung das ich Munition nicht beim Händler kaufen kann, oder macht versuch klug? Wahrscheinlich besser mir vom Kollegen dann gleich etwas passende Muni mit "auszuleihen"... Danke
  9. Hallo zusammen, zuerst, die Suche habe ich bemüht, aber bei den Ergebnissen war nichts passendes dabei. Falls doch bitte ich um kurze Verlinkung des passenden Threads und ein Mea Culpa das ich ihn nicht gefunden habe :-) Meine Frage ist folgende: Inwiefern hat man die Möglichkeit Waffen zwischen zwei WBKs (§13 + §14 WaffG) "hin und her zu schieben"? Gibt es da noch irgendwo eine offizielle Regelung (Gesetz, Verordnung etc.)? Oder wird das auf der Behörde / beim Sachbearbeiter entschieden? Hintergrund: Nach §13 WaffG kann ich zwei Kurzwaffen ohne weiteres erwerben (ev. noch eine für Fallenjagd, aber das ist nicht das Thema hier). Nun würde ich auch gerne über kurz oder lang mein Dasein als Sportschütze bereichern wollen :-) Eine Kurzwaffe ist bereits vorhanden und für den zweiten Platz (§13 WaffG) favorisiere ich momentan noch zwei Revolver die aufgrund der Lauflänge nicht sportlich Nutzbar wären. Wenn ich nun die §14 WBK anstrebe, müsste ich dann solange mit einer Vereinswaffe o.ä. schießen oder wäre es möglich und sinnvoller mir jetzt eine passende Waffe dafür zu kaufen und nach 12 Monaten (oder wann immer) diese Waffe dann "umzuschreiben" auf die §14 WBK um den Platzt auf der §13 wieder frei zu haben für etwas mit kurzem Lauf? Oder denke ich zu kompliziert und das brauche ich gar nicht zu beachten? Ich hoffe, dass ich mein Anliegen soweit erklären konnte und bedanke mich schonmal für sachliche und konstruktive Hinweise. Wmh
  10. Hi, also unverzichtbar hört sich so kompromisslos an... :-) Aber hier mal meine Ergänzung zum Thema: 1. Pistole .45 ACP; gerne mit WS 9 mm Para und .22 lfb 2. Revolver => tendenziell eher was kurzes, max. .357 Mag, eher .38 Spec oder vll. 9 mm Para 3. AR-15 Klon, klassisch in .223 Rem, oder falls die Umstände es hergeben in .450 Bushmaster und dann WS in .223 Rem, .300 Whisper und 7,62x39 4. AR-10 Klon in .308 Win 5. Repetierbüchse in .30-06 Spring. oder 8x57 IS 6. Flinte 7. nochwas originäres in .22 lfb als Repetierer oder HA (Ruger 10/22 wurde ja schön öfters genannt) 8. und falls das unter 3. nicht mit der großen Variante und den WS klappen sollte doch zumindestens noch eine HA in 7,62x39 z. B. CSA Vz58 9. zu guter Letzt vielleicht noch ein Reptierer mit Wumms, irgendwas so .300 WM, .338 LM, .50 BMG Ganz schön viel geworden beim zusammenstellen, obwohl ich mich schon zurückgehalten habe. Aber wirklich unverzichtbar würde ich die jetzt auch nicht alle bezeichnen, das wäre imho eher eine Zusammenstellung und zwar so: 1, 3, 4, 7
  11. Ist das nur Ausstellung und Probe-/Spassschießen dort oder kann man, sofern EWB vorhanden, auch kaufen?
  12. Danke für die Antworten. Das hat mir geholfen.
  13. Hallo zusammen, bei einer Diskussion mit Kameraden letztens sind wir auf keinen gemeinsamen Nenner gekommen. Es ging dabei um die Erwerbsstreckungsregel. Die wird ja im §14 Abs. 2 WaffG erwähnt und betrifft meinem Verständnis zufolge auch nur die entsprechend §14 WaffG ausgestellten Erwerb-/Besitzberechtigungen. Ist die Erwerbs- und Besitzberechtigung nun aber aufgrund § 13 WaffG erteilt worden gilt keine (bzw. nicht die spezielle 2/6 Regel) Erwerbsstreckungsregel? Man kann sich mit (Lang-)Waffen zudecken soweit die Kohle reicht? Gibt es da ggf. weitere Einschränkungen? In der AWaffV ist mir dazu nix geläufig. Vielleicht woanders? Sollte diese Frage in den vielen Threads zu diesem Thema schon einmal abgehandelt worden sein, entschuldige ich mich schon direkt für dieses Thema und bitte um Verlinkung / Zitat der entsprechenden Stelle. Die SuFu hat hier leider nichts konkretes ergegeben. MfG
  14. Neue Ausgabe vom Bundesgesetzblatt ist online mit der sehnlichst erwarteten Änderung des BJagG.
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