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Dellmo

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  1. Ok, damit wird es gleich komplizierter ....
  2. Danke für die schnelle Antwort. Ja, diesen § des AWaffV kenne ich. Nur, wie wird "berechtigte Person" ausgelegt? Genau da bin ich mir nicht sicher. Reicht das gleiche Ausbildungsniveau oder wird eine eigene WBK benötigt? Im Falle des Jägers und des Sportschützen ist es klar. Auch bei Sportschützen in einer häuslichen Gemeinschaft die beide ihre eigenen WBK's haben ist es eindeutig. Mir ist aber immer noch nicht klar ob meine Frau eine eigene WBK braucht um meine Waffen nutzen zu dürfen oder nicht .... Muß ich jedes Mal ihr die Waffen aus dem Schrank geben oder was ist nötigt damit sie selbst den Schrank öffnen darf. Genau hier hadere ich und bin unsicher....
  3. Guten Abend, zunächst einmal ein herzliches Hallo hier im Forum. Bin neu hier und habe aber bereits die erste Frage in der Hoffnung eine Antwort zu finden. Ich habe nun schon ausgiebig hier im Forum recherchiert aber für meine Frage noch keine tatsächlich passende Antwort gefunden. Es geht um den gemeinsamen Zugriff auf Waffen in einem Waffenschrank. - Meine Lebensgefährtin und ich leben in einem gemeinsamen Haushalt. - Wir sind beide Sportschützen auf Sportpistole und Großkaliber Pistole 9mm. - Ich besitze einen Class 0 Waffenschrank in dem die Geräte inkl. Munition aufbewahrt werden dürfen. - Ich habe eine WBK auf die die Waffen inkl. Munitionserwerb eingetragen sind. - Wir sind beide im gleichen Schützenverein und schießen mit den Waffen. - Wir haben beide erfolgreich die Prüfung des Waffensachkundenachweis mit Schießstandaufsicht abgelegt. Nun trifft das Waffenrecht einige Aussagen wie... ... Die gemeinsame Aufbewahrung durch in häuslicher Gemeinschaft lebende Berechtigte ist zulässig. ... Zugriff nur für berechtigte Personen Es gibt aber auch Informationen wir .... eine gemeinsame WBK ist nicht notwendig .... beide Personen müssen eine WBK haben die zum Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen berechtigt Gleichzeitig finde ich aber auch Informationen dass eine leere WBK nichts wert ist und keine Aussage trifft. Meine Frage wäre nun, welche Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen damit meine Frau Zugriff auf den Waffenschrank und die Pistolen bekommen darf, um ihrem Hobby nachzugehen. Die Ausstellung einer vorübergehenden Überlassung zum Transport der Waffen vom Schrank zum Schießstand usw. ist klar, nur ... darf ich ihr eine eigene Ziffernkombination mit einer eigenen Nummer einrichten damit sie Zugang zu en Waffen haben kann? Was ist rechtlich und formal richtig? Es macht ja keinen Sinn einen eigenen Schrank und eigene Waffen anzuschaffen damit sie dem Hobby nachgehen kann. Wir verhält es sich mit einer WBK auf der nichts eingetragen ist? Kann mir jemand helfen? Dankeschöööön dafür im Voraus! Grüße, Dellmo
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