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Sachbearbeiter

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  1. Interessant. Manchmal hilft tatsächlich der Blick ins Grundgesetz. :-) Wenn Deine o.g. Aussage zu Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 GG so zutrifft, wäre das ja eine sehr gute Nachricht für alle Jäger in Baden-Württemberg ! Ich gehe mal davon aus, dass das IM BW das nach erfolgter Verkündung der Änderung des BJagdG im BGBl für alle Waffenbehörden klarstellen wird und genau deshalb vielleicht auch momentan keinen Handlungsbedarf für eine Änderung des § 31 JWMG gesehen hat. Weitere Änderungen des BJagdG stehen ja noch zur Diskussion. Dann kann man gleich auf alles in einem Zuge reagieren.
  2. Letzter Versuch: das BVerwG sagt doch in den Urteilen, dass "aufgrund des in § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG geregelten Verbots der Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen, ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz halbautomatischer Waffen zur Jagdausübung oder zum Training damit im jagdlichen Schießen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht glaubhaft gemacht werden kann." Setze nun für Baden-Württemberg anstelle § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG den quasi wortgleichen (siehe oben) § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG ein und überlege Dir, ob Du dann immer noch bei Deiner Aussage bleibst, dass die Jagdausübung in BaWÜ mit den angesprochenen Halbautomaten möglich ist.
  3. Klar, deshalb hat das IM BW ja auch erlassweise geregelt, dass die Halbautomaten erst mal im Schrank bleiben...
  4. Karlyman, kannst Du es ihm vielleicht noch mal erklären ? Mir bleibt es ein Rätsel, warum er es voll aufgedröselt immer noch nicht versteht.
  5. Wie bitte ? Angefangen habe ich mit dieser Aussage hier: "In Baden-Württemberg wird das Thema trotzdem spannend bleiben. Ich sehe es auch wie oben beschrieben: rechtmäßiger Erwerb und Besitz von HA mit wechselbarem Magazin wird durch die Änderung im BJagdG gewährleistet, da § 13 Abs. 1 WaffG nur auf das BJagdG Bezug nimmt. Die jagdliche Verwendung wird wegen § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG aber weiterhin ausgeschlossen bzw. zumindest ein großes Risiko bleiben." Wo danach habe ich meine Argumentation geändert ???
  6. Lies am besten das hier nochmals durch und sag mir, wo ich das behauptet haben soll. Das verbotene schießen auf Wildtiere mit den Halbautomaten mit Magazinen > 2-Schuss wird doch nicht in § 13 WaffG geregelt, sondern nur das allgemeine Bedürfnis zur Jagdausübung. § 13 WaffG gestattet im Absatz 6 nur eine befugte Jagdausübung. Und das ist mit dem derzeitigen § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG eben nicht möglich. Hats nun geklickert ?
  7. Mann, die sachlichen Verbote des BJagdG gelten aber in Baden-Württemberg seit dem 01.04.2015 nicht mehr !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Deshalb löst die Änderung des BJagdG wegen der Verknüpfung mit § 13 WaffG (Bedürfnis für den Jäger) nur das waffenrechtliche Problem. Wie oft denn noch oder machst Du das extra ?
  8. Gegenfrage: warum sollte hier eine andere Sichtweise erfolgen ? Vergleichen wir zur Lösung doch einfach mal die Formulierungen der beiden Jagdgesetze. Im BJagdG stand vor der nun Verkündung anstehenden Version in § 19 Abs. 1 Nr. 2c: "Verboten ist ... auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen" In § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG steht (immer noch): "Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung... auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen". Bis auf den konkretisierenden Zusatz "im Rahmen der Jagdausübung" und das Wort "Wildtiere" statt "Wild" gleicht sich die Formulierung. Warum sollte nun nur das BJagdG geändert werden müssen, das für Baden-Württemberg geltende JWMG (und ggf. andere gleichlautende Landesregelungen andernorts) aber nicht ?
  9. Könntest Du mir das bitte mal näher erläutern ?
  10. Eben, danke für Dein Posting. Auf die unverschämten Anmerkungen zu meiner Person gehe ich bewusst nicht näher ein. Das ist Kindergartenniveau und nicht meine Liga. Um es Schiiter nochmals klarer zu machen, hier der Wortlaut des JWMG in § 1 zum Anwendungsbereich: § 1 Anwendungsbereich Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 des Bundesjagdgesetzes erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen und die Vorschriften des § 38a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes anwendbar. Wie daraus entnommen werden kann, hat § 19 BJagdG in Baden-Württemberg keine Gültigkeit mehr ! Insofern spielt es für die Jäger in Baden-Württemberg auch keine Rolle, ob dieser um das Urteil des BVerwG obsolet werden zu lassen, geändert wird. Diese sind dadurch zwar waffenrechtlich wieder auf der sicheren Seite, können die Jagd mit HA mit wechselbarem Magazin aber nur in anderen Bundesländern oder im Ausland ausüben. Deshalb ist es nun mal leider so, dass auch § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG der Änderung bedarf, da der jetzige Wortlaut mit dem Urteil kollidiert. Grüßle SBine
  11. Das ist mir bekannt - aber die Formulierung im JWMG (das nun mal für BaWü gilt !!!) ist wie die alte Formulierung im BJagdG. Insofern ist mein Gedankengang nicht gaaaaanz so abwegig. Für heute habe ich fertig ! :-)
  12. Du hast das Urteil wohl immer noch nicht verstanden. Aufgrund der dortigen Formulierung ist keine Jagdausübung mit den besagten HA zulässig !!! Auch wenn das BJagdG verändert verkündet wurde, ändert sich daran in Baden-Württemberg nichts.
  13. Klar gibt's ein BJagdG, nur aber halt Stand heute mit einem höchstrichterlich festgestellten Verbotstatbestand für HA mit wechselbarem Magazin. Was möchtest Du uns also damit sagen ?
  14. Vielleicht auch Du. :-) Gesetze treten in Kraft und haben einen Geltungsbereich. Ist doch nicht sooo schwer zu verstehen, oder ?
  15. § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG i.V. mit dem einschlägigen Urteil des BVerwG - demnach besteht wie bislang nach der gleichlautenden Formulierung im BJagdG ein allgemeines Verwendungsverbot.
  16. Gesetze haben nur eine Geltung, sie sind nie "gültig". Und diese Geltung erlangen sie nun mal erst, wenn sie das gesetzliche Verfahren bis zum Ende durchlaufen haben und nicht schon kurz vor dem Ziel...
  17. Schlimmer. Entsprechend dem netten Urteil darf überhaupt kein Halbautomat mit Magazin verwendet werden, weil ja theoretisch... Solange das JWMG nicht an das Urteil angepasst wird, bleibt der Besitzstand also gewahrt und Neuerwerb ist (wieder) möglich. Nur dürfen die Dinger zumindest im Ländle nicht zur Jagdausübung verwendet werden. Sehe schon, dass in Kürze Heerschaaren baden-württembergischer Jäger mit HA in den Nachbarländern jagen werden... Die Blöden sind am Ende die Pächter.
  18. Nicht gültig, nur beschlossen ! Erst nach der bei der Verkündung beschlossenen Frist wird es wirksam. In Baden-Württemberg wird das Thema trotzdem spannend bleiben. Ich sehe es auch wie oben beschrieben: rechtmäßiger Erwerb und Besitz von HA mit wechselbarem Magazin wird durch die Änderung im BJagdG gewährleistet, da § 13 Abs. 1 WaffG nur auf das BJagdG Bezug nimmt. Die jagdliche Verwendung wird wegen § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG aber weiterhin ausgeschlossen bzw. zumindest ein großes Risiko bleiben. Insofern also im Ländle keine große Veränderung der Situation - es sei denn, das IM BW regelt vorab per Erlass was anderes ...
  19. Das sehe ich anders. Das JWMG ist in Baden-Württemberg ein eigenes Vollgesetz und das BJagdG gilt dort seit dem 01.04.2015 nur noch für das Recht der Jagdscheine, geregelt in den §§ 15 bis 18a. Bei der Halbautomatengeschichte geht es aber um jagdliche Verbote und dafür gilt in BaWü inzwischen nicht mehr der § 19 BJagdG, sondern der § 31 JWMG ! (mit der unsäglich alten 2-Schuss-Magazin-Formulierung). Ergo dürfte es den Jägern in Baden-Württemberg nicht viel bringen, wenn die Änderung des BJagdG im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist...
  20. Spannend wird in Baden-Württemberg auch nach Verkündung der Änderung des BJagdG, was mit § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG (das ist seit April 2015 das neue Landesjagdgesetz in BW) geschieht. Dort steht nämlich auch noch der unsägliche Passus: "Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung... auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen,..." Könnte im Ländle also durchaus noch eine etwas längere Hängepartie werden...
  21. Das dürfte bei jeder Waffenbehörde etwas anders organisiert sein. Möglich ist es ja z.B. entweder alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis komplett in einem Aufwasch alle drei Jahre zu überprüfen oder aber auch diese zu dritteln und jedes Jahr nur die zu überprüfen, die zuletzt vor drei Jahren dran waren. Die ÖWS bieten dazu normalerweise spezielle Suchroutinen und Auswertungstools an. Daraus muss dann halt ein "Fahrplan" entwickelt werden, wie man es in der Praxis umsetzt. Komplizierter wird das ganze, wenn man z.B. die Jagdscheininhaber gesondert überprüft, weil man die Regelprüfungsgebühr bereits in die Jagdscheingebühr einkalkuliert hat, wenn man die erstmalig zu überprüfenden Waffenbesitzer separat mit der Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG verknüpfen möchte oder wenn man bestimmte Personenkreise aus gegebenem Anlass schon z.B. nach zwei Jahren erneut überprüfen möchte. Oftmals läuft das ganze für die Erlaubnisinhaber still und leise im Hintergrund ab (vor allem, wenn keine Gebühren dafür erhoben werden) - schlecht ist es, wenn eine Waffenbehörde das nicht in der Akte dokumentiert und eine neu zuständige Waffenbehörde nach einem Umzug dann nicht wissen kann, wann und mit welchem Ergebnis die letzte Überprüfung vorgenommen worden ist.
  22. Korrekt. Am Zielort (hier dem Weinfest) bedarf es der Einwilligung nach § 183 BGB dessen, der dort das Hausrecht ausübt und damit die Bedingung für ein waffenscheinfreies Führen schafft. Ein solcher Vorgang wird in der Literatur auch als „Inselverkehr“ bezeichnet. Fakt ist, dass an öffentlichen Veranstaltungen generell (in welcher Form auch immer) keine Waffen geführt werden dürfen und das auch nicht durch verschlossenes Führen umgangen werden darf. Und das ist gut so ! Wer in der Literatur gegenteiliges findet, möge es vortragen und sonst für immer schweigen. :-) Spezielle Ausnahmetatbestände enthält nur z.B. die auf der Grundlage des § 42 Abs. 5 WaffG ergangene Hamburger Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen vom 04.12.2007 (HmbGVBl. S. 411, S. 438) für die Reeperbahn und den Hansaplatz. Kleiner Exkurs am Rande: Sofern eine Versammlung erfolgt, geht im übrigen das allgemeine Waffenverbot nach Versammlungsrecht aufgrund der grundgesetzlich besonders hohen Wertung den Bestimmungen des WaffG bereits vor. Insofern besteht dort sogar ein "doppeltes" Verbot.
  23. Die Argumentation ist in meinen Augen nicht gerade logisch. Warum muss man ganz allgemein für das Führen einer Schusswaffe an einer öffentlichen Veranstaltung eine Ausnahme nach § 42 Abs. 2 WaffG beantragen, wenn angeblich bei verschlossenem Transport als Unterart (auch das ist Führen !!!) die Befreiung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG greifen soll ??? Wäre diese Unterscheidung zulässig, müsste im Gesetz z.B. zusätzlich stehen "dies gilt nicht in den Fällen des "12 Abs. 3. Nr. 2 WaffG". Nochmals: die Befreiungsvorschrift sagt lediglich aus, dass ich in diesem Zusammenhang keinen Waffenschein brauche. An der o.g. Genehmigungspflicht ändert das aber nichts !
  24. Dann lies mal § 4 Abs. 3 WaffG ! Es geht hier um die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, NICHT ums Bedürfnis (das ist eine andere Baustelle).
  25. Vielleicht hat er aber ja auch dazugelernt und macht künftig nur noch Auflagen, die durch § 9 WaffG gedeckt sind und nicht nur eine bestehende Gesetzesformulierung widergeben (was im Grundsatz zu unterlassen ist !). Wenn ihm der geistige Erguss so wichtig ist, kann er es auch als bloßen Hinweis im Verwaltungsakt formulieren.
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