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Sachbearbeiter

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  1. Du hast das Urteil wohl immer noch nicht verstanden. Aufgrund der dortigen Formulierung ist keine Jagdausübung mit den besagten HA zulässig !!! Auch wenn das BJagdG verändert verkündet wurde, ändert sich daran in Baden-Württemberg nichts.
  2. Klar gibt's ein BJagdG, nur aber halt Stand heute mit einem höchstrichterlich festgestellten Verbotstatbestand für HA mit wechselbarem Magazin. Was möchtest Du uns also damit sagen ?
  3. Vielleicht auch Du. :-) Gesetze treten in Kraft und haben einen Geltungsbereich. Ist doch nicht sooo schwer zu verstehen, oder ?
  4. § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG i.V. mit dem einschlägigen Urteil des BVerwG - demnach besteht wie bislang nach der gleichlautenden Formulierung im BJagdG ein allgemeines Verwendungsverbot.
  5. Gesetze haben nur eine Geltung, sie sind nie "gültig". Und diese Geltung erlangen sie nun mal erst, wenn sie das gesetzliche Verfahren bis zum Ende durchlaufen haben und nicht schon kurz vor dem Ziel...
  6. Schlimmer. Entsprechend dem netten Urteil darf überhaupt kein Halbautomat mit Magazin verwendet werden, weil ja theoretisch... Solange das JWMG nicht an das Urteil angepasst wird, bleibt der Besitzstand also gewahrt und Neuerwerb ist (wieder) möglich. Nur dürfen die Dinger zumindest im Ländle nicht zur Jagdausübung verwendet werden. Sehe schon, dass in Kürze Heerschaaren baden-württembergischer Jäger mit HA in den Nachbarländern jagen werden... Die Blöden sind am Ende die Pächter.
  7. Nicht gültig, nur beschlossen ! Erst nach der bei der Verkündung beschlossenen Frist wird es wirksam. In Baden-Württemberg wird das Thema trotzdem spannend bleiben. Ich sehe es auch wie oben beschrieben: rechtmäßiger Erwerb und Besitz von HA mit wechselbarem Magazin wird durch die Änderung im BJagdG gewährleistet, da § 13 Abs. 1 WaffG nur auf das BJagdG Bezug nimmt. Die jagdliche Verwendung wird wegen § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG aber weiterhin ausgeschlossen bzw. zumindest ein großes Risiko bleiben. Insofern also im Ländle keine große Veränderung der Situation - es sei denn, das IM BW regelt vorab per Erlass was anderes ...
  8. Das sehe ich anders. Das JWMG ist in Baden-Württemberg ein eigenes Vollgesetz und das BJagdG gilt dort seit dem 01.04.2015 nur noch für das Recht der Jagdscheine, geregelt in den §§ 15 bis 18a. Bei der Halbautomatengeschichte geht es aber um jagdliche Verbote und dafür gilt in BaWü inzwischen nicht mehr der § 19 BJagdG, sondern der § 31 JWMG ! (mit der unsäglich alten 2-Schuss-Magazin-Formulierung). Ergo dürfte es den Jägern in Baden-Württemberg nicht viel bringen, wenn die Änderung des BJagdG im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist...
  9. Spannend wird in Baden-Württemberg auch nach Verkündung der Änderung des BJagdG, was mit § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG (das ist seit April 2015 das neue Landesjagdgesetz in BW) geschieht. Dort steht nämlich auch noch der unsägliche Passus: "Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung... auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen,..." Könnte im Ländle also durchaus noch eine etwas längere Hängepartie werden...
  10. Das dürfte bei jeder Waffenbehörde etwas anders organisiert sein. Möglich ist es ja z.B. entweder alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis komplett in einem Aufwasch alle drei Jahre zu überprüfen oder aber auch diese zu dritteln und jedes Jahr nur die zu überprüfen, die zuletzt vor drei Jahren dran waren. Die ÖWS bieten dazu normalerweise spezielle Suchroutinen und Auswertungstools an. Daraus muss dann halt ein "Fahrplan" entwickelt werden, wie man es in der Praxis umsetzt. Komplizierter wird das ganze, wenn man z.B. die Jagdscheininhaber gesondert überprüft, weil man die Regelprüfungsgebühr bereits in die Jagdscheingebühr einkalkuliert hat, wenn man die erstmalig zu überprüfenden Waffenbesitzer separat mit der Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG verknüpfen möchte oder wenn man bestimmte Personenkreise aus gegebenem Anlass schon z.B. nach zwei Jahren erneut überprüfen möchte. Oftmals läuft das ganze für die Erlaubnisinhaber still und leise im Hintergrund ab (vor allem, wenn keine Gebühren dafür erhoben werden) - schlecht ist es, wenn eine Waffenbehörde das nicht in der Akte dokumentiert und eine neu zuständige Waffenbehörde nach einem Umzug dann nicht wissen kann, wann und mit welchem Ergebnis die letzte Überprüfung vorgenommen worden ist.
  11. Korrekt. Am Zielort (hier dem Weinfest) bedarf es der Einwilligung nach § 183 BGB dessen, der dort das Hausrecht ausübt und damit die Bedingung für ein waffenscheinfreies Führen schafft. Ein solcher Vorgang wird in der Literatur auch als „Inselverkehr“ bezeichnet. Fakt ist, dass an öffentlichen Veranstaltungen generell (in welcher Form auch immer) keine Waffen geführt werden dürfen und das auch nicht durch verschlossenes Führen umgangen werden darf. Und das ist gut so ! Wer in der Literatur gegenteiliges findet, möge es vortragen und sonst für immer schweigen. :-) Spezielle Ausnahmetatbestände enthält nur z.B. die auf der Grundlage des § 42 Abs. 5 WaffG ergangene Hamburger Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen vom 04.12.2007 (HmbGVBl. S. 411, S. 438) für die Reeperbahn und den Hansaplatz. Kleiner Exkurs am Rande: Sofern eine Versammlung erfolgt, geht im übrigen das allgemeine Waffenverbot nach Versammlungsrecht aufgrund der grundgesetzlich besonders hohen Wertung den Bestimmungen des WaffG bereits vor. Insofern besteht dort sogar ein "doppeltes" Verbot.
  12. Die Argumentation ist in meinen Augen nicht gerade logisch. Warum muss man ganz allgemein für das Führen einer Schusswaffe an einer öffentlichen Veranstaltung eine Ausnahme nach § 42 Abs. 2 WaffG beantragen, wenn angeblich bei verschlossenem Transport als Unterart (auch das ist Führen !!!) die Befreiung nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG greifen soll ??? Wäre diese Unterscheidung zulässig, müsste im Gesetz z.B. zusätzlich stehen "dies gilt nicht in den Fällen des "12 Abs. 3. Nr. 2 WaffG". Nochmals: die Befreiungsvorschrift sagt lediglich aus, dass ich in diesem Zusammenhang keinen Waffenschein brauche. An der o.g. Genehmigungspflicht ändert das aber nichts !
  13. Dann lies mal § 4 Abs. 3 WaffG ! Es geht hier um die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, NICHT ums Bedürfnis (das ist eine andere Baustelle).
  14. Vielleicht hat er aber ja auch dazugelernt und macht künftig nur noch Auflagen, die durch § 9 WaffG gedeckt sind und nicht nur eine bestehende Gesetzesformulierung widergeben (was im Grundsatz zu unterlassen ist !). Wenn ihm der geistige Erguss so wichtig ist, kann er es auch als bloßen Hinweis im Verwaltungsakt formulieren.
  15. Hm, normalerweise bezieht sich ein Klammervermerk auf das Wort, das vor der Klammer steht und nur wenn er durch einen Zusatz oder eine besondere ergänzende Erklärung negativ formuliert ist, nicht. Das Zauberwort "vorhanden" am Ende des Klammervermerks hätte dem Satz einen ganz anderen Sinn gegeben. Aber nun wissen ja alle, was Du gemeint hast. :-)
  16. Hierzu stellt sich die Frage, ob und wenn ja was davon die Waffenbehörde bei der in diesem Zeitraum wohl ziemlich sicher durchgeführten Regelprüfung von den Erkenntnisstellen erfahren hat. War es ein Strafverfahren und der Sachbearbeiter nicht sonderlich erfahren, wurde vielleicht nur auf die Tagessätze geschaut und die Strafakte nicht angefordert. War es nur ein OWI-Verfahren, wird die Waffenbehörde es im Normalfall gar nicht erfahren haben, falls die Erkenntnis nicht über die Schiene Polizeiauskunft reinkommt. Zudem muss aus dem Drogenkonsum durch Tatsachen eine SUCHT geschlossen werden, was wie oben schon geschildert in puncto Aufforderung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die persönliche Eignung nicht so trivial einfach wie bei Alkoholfällen mit bekanntem Promillewert ist.
  17. Da die in § 10 AWaffV verlangte Sachkunde nicht speziell definiert wird, muss man aber auch davon ausgehen, dass die Sachkunde nach § 7 WaffG gemeint ist. Und die wird nun mal durch eine Prüfung vor der dafür bestellten Stelle bzw. Nachweis einer Tätigkeit oder Ausbildung erbracht. Alles andere ist Erfindung der Verbände, wie MarkF schon zutreffend geschrieben hat.
  18. Wenns sehr lange beim LKA dauert, könnte man die Waffenbehörde ja auch einfach mal drum bitten, sich mit der örtlichen Polizeidienststelle in Verbindung zu setzen (die gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG auch eigentlich nur anzuhören ist).
  19. Denke nicht. Im übrigen hat er hier auch schon sehr gute Beiträge gebracht. Ihn hier komplett an die Wand zu stellen ist nicht fair. Denkt mal drüber nach...
  20. Sind Softairwaffen in Deinen Augen kein Spielzeug ?
  21. Die Expressgeschichte geht auf Deine Kappe, das stimmt. Zur rechtzeitigen Beantragung gibt's ja Kalender, Outlook, Apps & Co. Gerade so langfristige Termine wie Persoverlängerung, Impfung etc. sollte man sich so notieren. Die normale Gebühr für einen Reisepass sind meines Wissens derzeit 59,- Euro (wenn man ihn bei einer anderen Meldebehörde abwickeln möchte, weil man z.B. dort arbeitet, kostet es wie beim Express das Doppelte). Da hier noch Fingerabdrücke + Passbild verarbeitet und die Bundesdruckerei beauftragt werden muss, halte ich die Gebühr für angemessen. Der Gesamtaufwand mit allem drum und dran entspricht letztendlich so ca. einer Zeitgebühr für eine Stunde.
  22. Oje, dachte eigentlich bereits, dass die Frage hier geklärt wäre. Dann lese ich die Streiterei hier. MarkF liegt meiner seiner Einschätzung falsch, dass man die SRS auf dem Weinfest im verschlossenen Köfferchen mitführen darf. Er verkennt dabei, dass § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG zwar einen Ausnahmetatbestand von der Waffenscheinpflicht darstellt, § 42 Abs. 1 WaffG aber ein generelles Führensverbot beinhaltet, das nur per Ausnahmegenehmigung nach dortigem Absatz 2 aufgehoben werden kann. Zur Verdeutlichung sei angemerkt, dass selbst ein Waffenscheininhaber (also z.B. ein Bewachungsunternehmer oder eine Wachperson) auf der öffentlichen Veranstaltung die Ausnahmeerlaubnis braucht !!!
  23. Bei sachkundigen Personen ist das unbestritten so richtig. Bautz hat in diesem Thread allerdings behauptet, dass auch eine nicht sachkundige Person ohne Aufsicht alleine schießen darf. Und das ist nun mal falsch !
  24. Nein, das stimmt so nicht. Durch die Steuermittel wird lediglich ein handlungsfähiger Verwaltungsapparat zur Aufgabenerfüllung finanziert, was bereits erhebliche Kosten verursacht. Für Individualleistungen wird dann der Betroffene nach dem Prinzip "wer bestellt, bezahlt" herangezogen. Nur in Sonderfällen gibt es eine sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit - geregelt in den verschiedenen Kostengesetzen LGebG, VwKostG etc.
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