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Tomsax

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  1. Ich sehe, die Frage hat viel Konfliktpotential und die Meinungen sind geteilt. Das ist, wie hier auch schon angemerkt wurde, für einen offziellen Test nicht gerade zielführend. Da sollten eigentlich die möglichen Antworten klar und eindeutig sein und nicht der Interpreation unterfallen. Insbesondere dann nicht, wenn man nicht genau die Unterschiede erklären kann. Ich werde mich daher an den Fragenkatalog und seine Antworten in der Prüfung halten und mir im Übrigen meinen Teil denken. Ich danke euch trotzdem für die interessante Diskussion
  2. Das habe ich mir fast denken können, dass es auch mal Druckfehler gibt (wobei die in allen Online-Test eins zu eins so übernommen wurden). Aber welche Antwort ist in der Prüfung nun "die Richtige"? Die aus dem Katalog oder "die Richtige"?
  3. Hallo Zusammen, vielleicht kann mir hier jemand helfen und mir erklären, warum ich hier ggf. auf dem Holzweg bin. Es geht um die Frage 4.90 des Themenbereichs 4 – Umgang mit Waffen und Munition: Dort heißt die „richtige“ Antwort im offizellen Fragenkatalog wie folgt: 4.90 Frage: Für Erwerb und Besitz welcher Waffen bedarf es keiner Waffenbesitzkarte? a) Druckluftwaffen, die das Zulassungszeichen „F im Fünfeck“ tragen [soll man ankreuzen] b) Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die das Zulassungszeichen „PTB im Kreis“ tragen [soll man ankreuzen] c) Spielzeugwaffen mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule [soll man NICHT ankreuzen] Allerdings glaube ich, entweder müsste Frage c) auch angekreuzt werden oder aber die 0,5 Joule durch 7,5 Joule ausgetauscht werden. Oder nicht? Denn im WaffG in Anlage 2 habe ich folgendes dazu gefunden steht: 1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz 1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen; und Abschnitt 3: Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen Unterabschnitt 1: Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte). Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen 1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt. Daher erschließt es sich mir einfach nicht, warum ich eine WBK für eine „Spielzeugwaffe mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule“ brauche. Zumal diese Waffen mit einer Mündungsenergie zwischen 0,5 Joule und 7,5 Joule überall ab 18 Jahren frei zu erwerben sind. Kann mir jemand bei der Auflösung helfen? Vielleicht stehe ich auch ganz auf dem Schlauch. Vielen Dank im Voraus und viele Grüße Thomas
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