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Du verwechselst da was. Das BVerwG-Urteil vom 16.05.2007, auf das Du abhebst, besagt lediglich, dass die vor WaffG2002 ausgestellten Erlaubnisse widerrufen werden können, wenn nach verschärftem Recht Unzuverlässigkeit besteht. In der Übergangszeit 2003/2004 gabs große Diskussionen dazu. Knight hat ansonsten aber schon recht. Die alte gelbe WBK gilt im genehmigten Umfang fort, weshalb auch nach wie vor Folgeerlaubnisse (für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und zugehöriger Munition) ausgestellt werden können. Sie fordert lediglich Mitgliedschaft in einem Schützenverein. Das Erwerbsstreckungsgebot gilt für diese nicht. Wer eine alte gelbe WBK hat, sollte sie also nicht "umschreiben" lassen (dafür wäre auch die Vorlage einer Verbandsbescheinigung erforderlich), sondern sich bei Bedarf zusätzlich eine neue gelbe WBK beantragen.
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Doch, Ziff. 10 im Antrag darf so nicht gefragt werden !
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Traurig, dass Waffenbehörden entgegen der Vorgabe des BMI auch acht Jahre später (!) immer noch rechtswidrig verfahren. Hinweise an die zuständigen Datenschutzbehörden wären wünschenswert.
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Oh, oh. Das wird zwar von manchen Waffenbehörden so praktiziert, ist aber ganz klar rechtswidrig !!! Am 19.05.2008 gabs zu diesem Thema (wegen eines von der Stadt Metzingen dergestalt in der Praxis verwendeten Formulares) eine Besprechung der Waffenrechtsreferenten des Bundes und der Länder im BMI mit dem Ergebnis, "dass die Beteiligten nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften zwar bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollen, nach der Begründung zu § 6 WaffG (Drucksache 14/7758, S. 56) vom Gesetzgeber aber ausdrücklich von einer Verpflichtung zur Aufklärung abgesehen wurde, weil dem Beteiligten nicht zugemutet werden kann, zur Aufklärung von für ihn nachteiligen Umständen beizutragen und sich im Antrag selbst zu belasten. Die Waffenbehörde kann nach § 6 Abs. 2 WaffG entsprechende Maßnahmen (Vorlage eines Gesundheitszeugnisses) nur einleiten, wenn ihr zuvor Tatsachen bekannt geworden sind. Entsprechende Erkenntnisse wird sie in der Regel über die obligatorische Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle erlangen. Eigene Ermittlungen darf die Waffenbehörde nicht durchführen ! Im übrigen stellt sich die Frage, welche Folgerungen die Waffenbehörden aus den Angaben eines Antragstellers zu körperlichen oder sonstigen Beschwerden (z.B. Herzinfarkt, Diabetes) ableiten will. Der Waffenbehörde kann sich daraus nicht erschließen, ob ein Eignungsmangel vorliegt."
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Einordnung und Eintragung von Schalldämpfern
Sachbearbeiter antwortete auf xamoel's Thema in Waffenrecht
Laut NWR-Regeln darf das Kaliber NICHT zum SD eingetragen werden. Das ist auf jeden Fall Fakt ! Dass diese Regeln nicht jede Waffenbehörde kennt, ist bekannt... -
Ja, so in der Richtung sollte es in der Praxis auch laufen. Den normalen Bedürfnisgang mit einjähriger Mitgliedschaft in Deutschland werden nur knallharte Waffenbehörden fordern. Vorübergehend genügt meines Erachtens eine Bescheinigung über die aktive Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverein (mit Verbandszugehörigkeit) sowie spätestens nach drei Jahren eine verbandsorientierte Bedürfnisprüfung.
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Das ist geregelt, denn Ziff. 20.2.3 WaffVwV setzt explizit den berechtigten Besitz des Erblassers nach den Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung voraus. Bei Erbfällen aus dem Ausland greift Artikel 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB. Demnach unterliegt die Rechtsnachfolge dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Nur für unbewegliches Vermögen (Immobilien) kann der Erblasser in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. Schon am berechtigten Besitz würde es im übrigen scheitern, wenn der im Ausland wohnhafte Verstorbene nicht WBK-Inhaber war.
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Moment, erst nochmals bitte genau nachdenken. Zum Erwerb gehört auch ein (da die Möglichkeit der Inbesitznahme genügt, zumindest ein theoretischer) Überlasser. Den gibt's hier nicht ! Eine "Überlassung an sich selbst" ist faktisch nicht möglich. Bei einem Umzug mit Waffen handelt es sich deshalb ganz klar um einen Sonder-Bedürfnisfall nach § 8 WaffG, hier wohl ausgekleidet durch § 14 WaffG zum sportlichen Schießen. So wird die Waffenbehörde drei Jahre nach WBK-Erteilung in der Regel auch eine verbandsorientierte Bedürfnisprüfung fordern, wenn Sie sehr zugeständig ist, ggf. sogar lediglich eine Bescheinigung über die weiterhin bestehende aktive Mitgliedschaft fordern. Dein Einwand mit der Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot ist gerechtfertigt, der braucht hier nicht mal geprüft zu werden.
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Einem Berechtigten in der Schweiz zur vorübergehenden sicheren Verwahrung überlassen oder an einen deutschen Waffenhändler verbringen lassen, wo er sie dann nach WBK-Erhalt abholen kann. Letztere Variante wird halt etwas kostspielig sein.
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Einordnung und Eintragung von Schalldämpfern
Sachbearbeiter antwortete auf xamoel's Thema in Waffenrecht
In Baden-Württemberg muss für den SD-Eintrag u.a. mindestens eine schalenwildtaugliche Langwaffe in der WBK eingetragen sein. Im Antrag ist darzulegen, für welche Waffe/n der SD verwendet werden soll. Dementsprechend wird dann auch die Kategorie (in der Regel C für eine Repetierbüchse) eingetragen. Die Kaliberangabe bleibt hingegen auf "ohne", da variabel einsetzbar. -
Eben. Der Schengen-Beitritt der Schweiz erfolgte übrigens bereits am 12.12.2008 ! Island und Norwegen waren etwas schneller. Der letzte der derzeit "assoziierten" Staaten ist seit 2011 das Fürstentum Liechtenstein. Für diese vier Länder gelten waffenrechtlich alle EU-Regelungen ! Zollrechtlich sind sie allerdings nach wie vor Drittstaaten. Für die Schweiz sind im übrigen im Zuge der FeuerwaffenVO auch die BAFA-Erlaubnisse entfallen. Zuvor brauchte man für eine Verbringung dorthin drei Erlaubnisse, seit dem o.g. Beitrittsdatum nur noch die schweizerische Einfuhrbewilligung und die deutsche Verbringungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 WaffG. Zur ursprünglichen Frage hier: die Verbringungsabwicklung über den Händler kommt nach meinen Informationen recht häufig vor und ist für den Überlasser mit wenig Aufwand verbringen, denn der Waffenhändler hat dann den Schriftkram an der Backe (was er sich natürlich bezahlen lässt).
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Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Eben - und genau deshalb rate ich auch zur Vorsicht. Kann natürlich gut gehen im Einzelfall, wenn man das Urteil einfach nicht beachtet. Falls nicht, ist das Gejammer danach halt riesengroß. Letztendlich für jeden wie in so vielen Dingen des Lebens eine reine Risikoabwägung. Da in diesem Fall viel dranhängt... -
Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Prima auf den Punkt gebracht - da gibt's nichts mehr hinzuzufügen... -
Meine dringliche Empfehlung wäre, zuerst nach Deutschland zu ziehen und die Anträge für WBK und Verbringung erst dann bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Waffenbehörde zu stellen. Das BVA prüft endlos lange, hat mehr als wo anders Stellenwechsel und entscheidet auch in aller Regel recht streng. Ermessen ist dort meines Wissens eher ein Fremdwort. Dröseln wir ansonsten doch einfach mal alle Erlaubnisvoraussetzungen auf: 1. Volljährigkeit (dürfte wohl hier gegeben sein) 2. Zuverlässigkeit + persönliche Eignung (wie oben schon dargelegt, dürfte hier ergänzend zur Prüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG - zurecht - ein Strafregisterauszug aus Bern verlangt werden) 3. Sachkunde (ohne deutsche Prüfung nach § 7 WaffG wird's normalerweise nicht klappen, denn anderweitig wird man die erforderlichen theoretischen Kenntnisse der deutschen WaffG-Bestimmungen nicht nachweisen können). Deshalb am besten gleich informieren, wann in der Nähe ein Sachkundekurs für Sportschützen angeboten wird und sich dafür anmelden. 4. Bedürfnis (hier eine einjährige Verbandsmitgliedschaft zu fordern, halte ich persönlich für übertrieben. In meinen Augen stellt ein Umzug einen Sonderfall dar, der über § 8 WaffG abzuwickeln ist. Zudem erfolgt hier ja kein Erwerb. Im vorliegenden Fall sollte deshalb die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung eines gut erreichbaren deutschen Schützenvereins genügen. Aus dem selben Grund sollte auch eine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot gewährt werden) 5. Aufbewahrung (normale Nachweisführung wie für jeden anderen Waffenbesitzer auch, ggf. Einschätzung erforderlich, ob der aus der Schweiz mitgenommene Tresor als gleichwertig zu dem nach WaffG geforderten Behältnis eingestuft werden kann). In puncto halbautomatische Langwaffen mit wechselbarem Magazin sollte auf das bekannte BVerwG-Urteil hingewiesen werden, zumindest vorläufig aber Bestandsschutz gewährt werden. Solche ohne BKA-Feststellungsbescheid können nicht nach Deutschland verbracht werden, die als Kriegswaffen eingestufte Waffen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch das BMWI. Letztendlich auch unbedingt beachten, dass ein in der Schweiz erfolgter Waffenbeschuss in der BRD nicht anerkannt wird ! Etwas Geld muss man im übrigen auch in die Hand nehmen, weil das komplette dreistufige Genehmigungsverfahren (Erwerbserlaubnisse, Verbringungserlaubnis, Eintragungen) bei mehreren Waffen ganz schnell einen höheren dreistelligen Betrag ergibt... Viel Erfolg beim zügle ! :-)
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Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Wenn Dir diese Version geglaubt wird................................ ja. -
Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Weil die missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen oder Munition zur Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes führt ! (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG). Selbst wenn dem Betroffenen "nur" eine Straftat gegen das BJagdG gestrickt wird, führt dies ab 60 TS Verurteilung zur Regelunzuverlässigkeit. Ob die zuständige Waffenbehörde dann besondere Umstände sieht, um vom Widerruf abzusehen, wäre dann die große Preisfrage... -
Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Nein, kein Fehler, da für Sportschützen mit besagten Halbautomaten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV ein Verbot für das Schießen mit größer als 10-Schuss-Magazin besteht. Wenn beim Jäger schon die reine Möglichkeit genügen soll, würde es das logischerweise auch beim Sportschützen tun. Denke mal, das wird bei der anstehenden Gesetzesänderung deshalb auch diesbezüglich klargestellt werden. -
Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Meine Empfehlung wäre in diesem Fall, dass ein Waffenhändler die Waffe bis zur endgültigen rechtlichen Klärung zur vorübergehenden sicheren Verwahrung in Besitz nimmt. Meines Wissens wurden diese aber schon Anfang April vom Büchsenmacherverband angewiesen, vorerst keine halbautomatischen LW mit Wechselmagazin an Jäger oder Sportschützen zu überlassen. Wenn der Überlasser WBK-Inhaber war, wäre eine vorläufige Rückabwicklung zielführend. Auf jeden Fall sollten Jäger und Sportschützen die sich bereits im Besitz befindlichen betroffenen Halbautomaten erst mal im Tresor lassen. Auch wenn manche Waffenbehörden arglos einer weiteren Jagdausübung bzw. Verwendung zustimmen, kann das ein Staatsanwalt bei einer Anzeige ganz anders sehen und im schlimmsten Fall die Zuverlässigkeit des Betroffenen gefährden. Hier sind jetzt halt ein paar Monate Geduld gefragt... Der Markt für o.g. Waffen ist derzeit recht klein. Auf Anhieb fallen mir als rechtmäßige Erwerber nur Waffensammler mit entsprechendem Sammelgebiet oder maritime Sicherheitskräfte ein. -
Linksammlung zum Urteil Bundesverwaltungsgericht HA- 2 Schuss
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
http://www.jawina.de/?p=10388 -
Anzahl Waffen im Schrank - Zahlweise - Einträge in WBK oder Griffstück
Sachbearbeiter antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Für SD-Verwahrung wurde durch das IM BW klargestellt, dass diese wie LW zu verfahren sind, jedoch nicht das Langwaffenkontingent belasten. Wie von hexoplast 75 anschaulich zusammengestellt, gilt das auch für alle wesentlichen Teile ! Ergo braucht man z.B. für 3 KW mit 3 WS nur einen B-Schrank. Im Fachjargon bezeichnet man wesentliche Teile deshalb auch als "erlaubnispflichtiges Zubehör", wodurch schon zum Ausdruck kommt, dass es keine eigenständigen Waffen sind - auch wenn sie anderweitig den Schusswaffen gleichgestellt sind, für welche sie bestimmt sind. -
Anfangsverdacht und Verlängerung Jagschein
Sachbearbeiter antwortete auf RKDB's Thema in Waffenrecht
Sofern die Jagdbehörde nur eine BZR-Auskunft einholt (wie vielerorts üblich), wird sie das mittelfristig nicht erfahren. Hört sie aber auch ordnungsgemäß die Polizei an, dürfte der Vorfall wohl dort aufgeführt sein und in der Regel dazu führen, dass die JS-Verlängerung bis zum rechtskräftigen Abschluss des schwebenden Verfahrens nicht erfolgen wird. -
Im BZR funktioniert das meines Wissens auch ganz gut, im ZStV hingegen nicht immer. Da stehen zum Teil "offene" Verfahren drin, die schon vor etlichen Jahren rechtskräftig entschieden wurden. Dort scheint man es mit der Tilgung also nicht so ernst zu nehmen...
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Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Genau das ist aber doch der Punkt ! Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gibt es gerade eben keine Tatsachen, nur nicht haltbare Anhaltspunkte. Insofern darf man das Geschreibsel dort auch nicht verwerten. Nur auf Verdacht reicht fürs Verfahren nicht aus. Ein Anwalt oder Gericht hebelt das ganz rasch aus, wenn eine Behörde meint, es sich so leichter machen zu können... -
Munitionserwerbsschein noch aktuell?
Sachbearbeiter antwortete auf Thomas St.'s Thema in Waffenrecht
Verstehe Deine Frage nicht. Entweder hat jemand Sachkunde und Bedürfnis und bekommt dann für seine Wumme auf Antrag auch Munition per WBK oder er hat eine Waffe anderweitig erworben (z.B. Erbe, Sammler) und kein Bedürfnis - dann bekommt er keine Munition. Der MES ist nur ein seltener Sonderfall für z.B. die o.g. Fälle.- 29 Antworten
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- MES;
- alte gelbe WBK;
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(und 1 weiterer)
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Munitionserwerbsschein noch aktuell?
Sachbearbeiter antwortete auf Thomas St.'s Thema in Waffenrecht
Wenn die Waffe erlaubnisfrei ist, die Munition dafür aber nicht (z.B. Weinbergpistole mit Pyroknallern 15mm) braucht man auch einen Munitionserwerbsschein.- 29 Antworten
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- MES;
- alte gelbe WBK;
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(und 1 weiterer)
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