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Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Eben - und genau deshalb rate ich auch zur Vorsicht. Kann natürlich gut gehen im Einzelfall, wenn man das Urteil einfach nicht beachtet. Falls nicht, ist das Gejammer danach halt riesengroß. Letztendlich für jeden wie in so vielen Dingen des Lebens eine reine Risikoabwägung. Da in diesem Fall viel dranhängt... -
Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Prima auf den Punkt gebracht - da gibt's nichts mehr hinzuzufügen... -
Meine dringliche Empfehlung wäre, zuerst nach Deutschland zu ziehen und die Anträge für WBK und Verbringung erst dann bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Waffenbehörde zu stellen. Das BVA prüft endlos lange, hat mehr als wo anders Stellenwechsel und entscheidet auch in aller Regel recht streng. Ermessen ist dort meines Wissens eher ein Fremdwort. Dröseln wir ansonsten doch einfach mal alle Erlaubnisvoraussetzungen auf: 1. Volljährigkeit (dürfte wohl hier gegeben sein) 2. Zuverlässigkeit + persönliche Eignung (wie oben schon dargelegt, dürfte hier ergänzend zur Prüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG - zurecht - ein Strafregisterauszug aus Bern verlangt werden) 3. Sachkunde (ohne deutsche Prüfung nach § 7 WaffG wird's normalerweise nicht klappen, denn anderweitig wird man die erforderlichen theoretischen Kenntnisse der deutschen WaffG-Bestimmungen nicht nachweisen können). Deshalb am besten gleich informieren, wann in der Nähe ein Sachkundekurs für Sportschützen angeboten wird und sich dafür anmelden. 4. Bedürfnis (hier eine einjährige Verbandsmitgliedschaft zu fordern, halte ich persönlich für übertrieben. In meinen Augen stellt ein Umzug einen Sonderfall dar, der über § 8 WaffG abzuwickeln ist. Zudem erfolgt hier ja kein Erwerb. Im vorliegenden Fall sollte deshalb die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung eines gut erreichbaren deutschen Schützenvereins genügen. Aus dem selben Grund sollte auch eine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot gewährt werden) 5. Aufbewahrung (normale Nachweisführung wie für jeden anderen Waffenbesitzer auch, ggf. Einschätzung erforderlich, ob der aus der Schweiz mitgenommene Tresor als gleichwertig zu dem nach WaffG geforderten Behältnis eingestuft werden kann). In puncto halbautomatische Langwaffen mit wechselbarem Magazin sollte auf das bekannte BVerwG-Urteil hingewiesen werden, zumindest vorläufig aber Bestandsschutz gewährt werden. Solche ohne BKA-Feststellungsbescheid können nicht nach Deutschland verbracht werden, die als Kriegswaffen eingestufte Waffen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch das BMWI. Letztendlich auch unbedingt beachten, dass ein in der Schweiz erfolgter Waffenbeschuss in der BRD nicht anerkannt wird ! Etwas Geld muss man im übrigen auch in die Hand nehmen, weil das komplette dreistufige Genehmigungsverfahren (Erwerbserlaubnisse, Verbringungserlaubnis, Eintragungen) bei mehreren Waffen ganz schnell einen höheren dreistelligen Betrag ergibt... Viel Erfolg beim zügle ! :-)
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Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Wenn Dir diese Version geglaubt wird................................ ja. -
Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Weil die missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen oder Munition zur Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes führt ! (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG). Selbst wenn dem Betroffenen "nur" eine Straftat gegen das BJagdG gestrickt wird, führt dies ab 60 TS Verurteilung zur Regelunzuverlässigkeit. Ob die zuständige Waffenbehörde dann besondere Umstände sieht, um vom Widerruf abzusehen, wäre dann die große Preisfrage... -
Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Nein, kein Fehler, da für Sportschützen mit besagten Halbautomaten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV ein Verbot für das Schießen mit größer als 10-Schuss-Magazin besteht. Wenn beim Jäger schon die reine Möglichkeit genügen soll, würde es das logischerweise auch beim Sportschützen tun. Denke mal, das wird bei der anstehenden Gesetzesänderung deshalb auch diesbezüglich klargestellt werden. -
Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Meine Empfehlung wäre in diesem Fall, dass ein Waffenhändler die Waffe bis zur endgültigen rechtlichen Klärung zur vorübergehenden sicheren Verwahrung in Besitz nimmt. Meines Wissens wurden diese aber schon Anfang April vom Büchsenmacherverband angewiesen, vorerst keine halbautomatischen LW mit Wechselmagazin an Jäger oder Sportschützen zu überlassen. Wenn der Überlasser WBK-Inhaber war, wäre eine vorläufige Rückabwicklung zielführend. Auf jeden Fall sollten Jäger und Sportschützen die sich bereits im Besitz befindlichen betroffenen Halbautomaten erst mal im Tresor lassen. Auch wenn manche Waffenbehörden arglos einer weiteren Jagdausübung bzw. Verwendung zustimmen, kann das ein Staatsanwalt bei einer Anzeige ganz anders sehen und im schlimmsten Fall die Zuverlässigkeit des Betroffenen gefährden. Hier sind jetzt halt ein paar Monate Geduld gefragt... Der Markt für o.g. Waffen ist derzeit recht klein. Auf Anhieb fallen mir als rechtmäßige Erwerber nur Waffensammler mit entsprechendem Sammelgebiet oder maritime Sicherheitskräfte ein. -
Linksammlung zum Urteil Bundesverwaltungsgericht HA- 2 Schuss
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
http://www.jawina.de/?p=10388 -
Anzahl Waffen im Schrank - Zahlweise - Einträge in WBK oder Griffstück
Sachbearbeiter antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Für SD-Verwahrung wurde durch das IM BW klargestellt, dass diese wie LW zu verfahren sind, jedoch nicht das Langwaffenkontingent belasten. Wie von hexoplast 75 anschaulich zusammengestellt, gilt das auch für alle wesentlichen Teile ! Ergo braucht man z.B. für 3 KW mit 3 WS nur einen B-Schrank. Im Fachjargon bezeichnet man wesentliche Teile deshalb auch als "erlaubnispflichtiges Zubehör", wodurch schon zum Ausdruck kommt, dass es keine eigenständigen Waffen sind - auch wenn sie anderweitig den Schusswaffen gleichgestellt sind, für welche sie bestimmt sind. -
Anfangsverdacht und Verlängerung Jagschein
Sachbearbeiter antwortete auf RKDB's Thema in Waffenrecht
Sofern die Jagdbehörde nur eine BZR-Auskunft einholt (wie vielerorts üblich), wird sie das mittelfristig nicht erfahren. Hört sie aber auch ordnungsgemäß die Polizei an, dürfte der Vorfall wohl dort aufgeführt sein und in der Regel dazu führen, dass die JS-Verlängerung bis zum rechtskräftigen Abschluss des schwebenden Verfahrens nicht erfolgen wird. -
Im BZR funktioniert das meines Wissens auch ganz gut, im ZStV hingegen nicht immer. Da stehen zum Teil "offene" Verfahren drin, die schon vor etlichen Jahren rechtskräftig entschieden wurden. Dort scheint man es mit der Tilgung also nicht so ernst zu nehmen...
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Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Genau das ist aber doch der Punkt ! Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gibt es gerade eben keine Tatsachen, nur nicht haltbare Anhaltspunkte. Insofern darf man das Geschreibsel dort auch nicht verwerten. Nur auf Verdacht reicht fürs Verfahren nicht aus. Ein Anwalt oder Gericht hebelt das ganz rasch aus, wenn eine Behörde meint, es sich so leichter machen zu können... -
Munitionserwerbsschein noch aktuell?
Sachbearbeiter antwortete auf Thomas St.'s Thema in Waffenrecht
Verstehe Deine Frage nicht. Entweder hat jemand Sachkunde und Bedürfnis und bekommt dann für seine Wumme auf Antrag auch Munition per WBK oder er hat eine Waffe anderweitig erworben (z.B. Erbe, Sammler) und kein Bedürfnis - dann bekommt er keine Munition. Der MES ist nur ein seltener Sonderfall für z.B. die o.g. Fälle.- 29 Antworten
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- MES;
- alte gelbe WBK;
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Munitionserwerbsschein noch aktuell?
Sachbearbeiter antwortete auf Thomas St.'s Thema in Waffenrecht
Wenn die Waffe erlaubnisfrei ist, die Munition dafür aber nicht (z.B. Weinbergpistole mit Pyroknallern 15mm) braucht man auch einen Munitionserwerbsschein.- 29 Antworten
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- MES;
- alte gelbe WBK;
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Europäischer Feuerwaffenpass: Ausstellung kostet 500 EUR
Sachbearbeiter antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Das ist schon lange nicht mehr zeitgemäß und im Zeitalter der PC und Drucker einfach nur peinlich. Es ist wie die WBK ein amtliches Dokument. -
Europäischer Feuerwaffenpass: Ausstellung kostet 500 EUR
Sachbearbeiter antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
In puncto Gebührenerhebung pro Waffe in die WBK gabs mal ein höchstrichterliches Urteil, dass das zulässig ist. Beim EFP erfolgt aber ja (da lediglich ein Dokument fürs Ausland) keine Prüfung von Sachkunde, Bedürfnis, Erwerbsberechtigung, Verwahrung, Zuverlässigkeit o.ä. Eingetragen wird schlichtweg alles, zu dessen Besitz man berechtigt ist. Die Daten liegen also alle bereits vor und müssen im NWR lediglich in den EFP reingeschoben werden. Ausnahme: erlaubnisfreie Waffen, aber das kommt selten vor. Bei einer dreistelligen Gebühr für den EFP würde ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen !!! Die Verlängerung sollte nicht mehr als 30,- Euro kosten. Dort wo Zeitgebühren erhoben werden, fällt in der Regel nur ein Viertelstundensatz an. -
Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Na ja, wenn jemand seine Anzeige wieder zurückzieht und der Staatsanwalt keinen Grund sieht, trotzdem weiter zu ermitteln, war der Sachverhalt mit Sicherheit nicht so wild. Sonst macht man so was ja nicht. In der Verwaltung gilt auf jeden Fall der Grundsatz, dass Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürfen. Schon die Einsichtnahme in solche Strafakten ist deshalb als kritisch zu werten. -
Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist im Gegensatz zu anderen Einstellungen NICHT verwertbar, da als "nicht existent" gewertet. -
Dürfte schon gar nicht mehr im Register stehen. Ansonsten fraglich, ob nach so langer Zeit noch verwertbar, wenn nichts neues dazugekommen ist...
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Erst Einladung, dann Ausstellung Europ. Feuerwaffenpass?
Sachbearbeiter antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Die Waffenbehörde hebt ihr wohl auf die Ausweispflicht nach § 38 Nr. 1d WaffG ab, wonach bei der Mitnahme auch ein "Beleg für den Grund der Mitnahme" mitzuführen ist. Das hat aber nichts mit den Genehmigungsvoraussetzungen für den EFP zu tun. Ein Hinweis auf die o.g. Verpflichtung reicht vollkommen, damit es beim Grenzübertritt keinen Ärger gibt, denn ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit angezeigt werden. Die Genehmigungsgebühr für den EFP liegt normalerweise -je nach Gebührenverzeichnis - so zwischen 35,- und 50,- Euro. Gebührenerhebung für Eintrag pro Waffe wurde mal im Hinblick auf WBK-Eintragung höchstrichterlich als rechtskonform bewertet. Da beim EFP hingegen nur bereits genehmigte Waffen übertragen werden, halte ich das für nicht haltbar. Vielleicht erteilt die Dame ansonsten Ausländer-Jagdscheine (dafür muss zur Prüfung der Zuständigkeit zwingend eine Jagdeinladung vorgelegt werden) und meinte, dass das auch für die EFP-Erteilung gilt... ? -
Grundausstattung fürs Westernschießen, Erwerb aus einer Erbmasse oder (nachweislich) eilbedürftiger Erwerb sind immer noch die Gründe, bei denen die größte Aussicht für eine Ausnahme bestehen. Letztendlich immer eine Einzelfallentscheidung im Ermessen des zuständigen SB
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Ich vermute mal eher, dass die Abfrage im Antrag zu Gunsten des Antragstellers erfolgt, denn manche Antragsteller glauben z.B., dass sie den KWS für Pfefferspray, Schlagstöcke, Druckluftwaffen o.ä. brauchen. Und wenn sie eine SRS-Waffe ohne PTB-Zeichen im Antrag angeben, kann man sich nach der WBK erkundigen. :-) Grundsätzlich werden die KWS in der Art ganz allgemein für die Gattung der SRS-Waffen mit PTB-Zeichen im Kreis und nicht für spezielle einzelne Waffen erteilt. Das stimmt.
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Überprüfung der Behörde vor Erteilung der Genehmigung ( Grüne WBK )
Sachbearbeiter antwortete auf Andreas777's Thema in Waffenrecht
Letztendlich ist das eine Frage der Vernunft und des ökonomischen arbeitens, die sich jede Waffenbehörde selbst beantworten muss. Fakt ist, dass die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung bei Erlaubniserteilung vorliegen müssen. Und zu diesem Zeitpunkt sollte man sich dann halt fragen, wann das zuletzt geprüft wurde und ab welchem Zeitraum eine neue Überprüfung erforderlich ist. Auch wenns für Deinen Geschmack Äpfel und Birnen verglichen werden, erschließt sich mir persönlich nicht, warum ein UB-Inhaber besser gestellt werden soll, als jemand der eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt. -
aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
Sachbearbeiter antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
Eben, Ausnahme für alle. Sag ich doch. -
aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
Sachbearbeiter antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
Warum schreibt der Gesetzgeber dann "...zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen..." ? Würde er die Ausnahme nur auf Erbwaffen beschränken wollen, für die es noch kein zertifiziertes Blockiersystem gibt, hätte er z.B. geschrieben:"...zuzulassen, bis für mindestens eine Erbwaffe ein solches vorhanden ist und diese dadurch jeweils der Blockierpflicht unterliegt.“