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beretta92

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  1. für geerbte Waffen gibt es im Normalfall keinen Munitionserwerb, soweit so gut. Ansonsten steht in der WBK kein Bedürfnisgrund. Von daher, wieso sollte die Waffe bei Wettbewerben nicht genutzt werden dürfen? Zur Not kann ich mir die als Sportschütze ja von mir selbst als Erbe ausleihen.
  2. Ich habe mit einiger Überraschung diesen Beitrag gelesen!!! Das scheint zwar schon sieben Jahre zurück zu liegen aber mir ist beim besten Willen nicht klar, woher das stammt. Ich habe zwar Bekannte in der Schweiz aber keinen mit Waffen und erst recht keinen, der nach D einwandern oder zurück kommen möchte. Ist es möglich, dass da ggf. Beiträge eines anderen Forumsmitglieds mir zugeordnet wurden? Es gab mal einen User beretta_92. @hausen, von daher kann ich die Frage nicht beantworten.
  3. Ich gebe zu, dass ich auf die Schnelle nichts zum konkreten Sachverhalt finde. §11,3 klar und eindeutig. Ich habe allerdings Zweifel, dass das Überlassen ohne Aufsicht so funktioniert . Am Wochenende soll es regnen, dann kann ich mich da nochmal reinlesen.
  4. Wir reden/schreiben aneinander vorbei. @Sal-Peter, suche ich dir raus. @Qnkel dann schiesst er auch mit Aufsicht @CZM52 wie schon gesagt, es geht nicht um das überlassen sondern um das schiessen ohne Aufsicht
  5. Weil du ihm keine Waffe überlassen darfst, ohne Aufsicht bzw. Du musst die Kontrolle darüber behalten.
  6. Das ist absolut korrekt. Die Aufsicht kann auch eine sachkundige Person ohne eigene WBK durchführen.
  7. Ich habe nichts anderes gesagt. Selbstverständlich darf er mit der Vereinswaffe oder einer auf dem Stand überlassenen Waffe schiessen. Darum ging es aber nicht. Es ging darum ob er ohne Aufsicht schiessen darf. Und das darf er sicher nicht. Wie der Standbetreiber seiner Aufsichtspflicht nachkommt, ob durch eine Aufsicht oder per kontinuierlicher Videoüberwachung sei mal dahingestellt.
  8. so aus dem Zusammenhang gerissen würde deine Aufforderung sogar stimmen, vielleicht solltest du mal lesen, verstehen und Zusammenhänge erkennen üben.......
  9. Selbstverständlich darf er schießen, Luftpistole oder Luftgewehr geht sicher. Scharfe Waffen sicher nicht. Verleih an/Nutzung durch nicht Berechtigte auf dem Stand ist zwar selbstverständlich zulässig aber eben nur unter Aufsicht. Das Ausleihen von Waffen ist an den Besitz einer WBK gebunden da erst mit erteilen der WBK die Zuverlässigkeit bestätigt wurde.
  10. Das stimmt so nicht, mir wurde die ErbebWBK auch erst ausgestellt als der andere Erbe (nicht WBK Inhaber) verzichtet hat.
  11. Wir haben seinerzeit einen Gutachter vom TÜV beauftragt. Der Sachverständige für Schießstätten fühlte sich nicht in der Lage, unsere Lüftungsanlage zu beurteilen. Mit dem TÜV Gutachten als Anlage zum Gutachten des Schießstandsachverständigen war der Drops dann gelutscht. (und das auch noch zu einem annehmbaren Preis)
  12. beretta92

    Augenlasern

    Ich habe mir vor ca 15 Jahren die Augen lasern lassen, würde es immer wieder machen. Kurzsichtig mit 2,5 Dioptrien und Hornhautverkrümmung. Bin jetzt 61 und brauche seit ungefähr 3 Jahren eine Lesebrille, ansonsten nicht. Hatte vor dem Lasern mit Kontaktlinsen 140% Sehvermögen, nach dem Lasern (dann natürlich ohne alles) 120%. Meine beiden Söhne haben sich nachdem sie erwachsen waren ebenfalls lasern lassen, beide völlig problemlos. Ist auch schon einige Jahre her.
  13. wenn das denn funktioniert. Ich bekam mal eine P38 per DHL, habe die extra an die Firmenadresse schicken lassen, mit persönlicher Zustellung. Landete bei uns im Wareneingang. OK, die Mitarbeiter kennen meine Hobbies, der Paketbote aber mit sicherheit nicht. Wenn ich versende, dann bisher auch immer mit Waffenversand Neu. Akzeptable Preise und problemlose Abwicklung.
  14. Den Jagdschein hatte ich auch eine Woche nach Antrag wieder in Händen. Der letzte Eintrag in meine rote dauerte tatsächlich 3 Monate!!! Das sind allerdigs zwei unterschiedliche Behörden, UJB und KPB.
  15. bei den tollen Rezensionen, 5 Sterne stehen immer oben, sollte man mal die mit nur einem Stern lesen...
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