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Sachbearbeiter

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  1. Die aktuellen Richtlinien aus 2012 wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind im Internet kostenlos zum Download verfügbar, auch beim DSB: http://www.dsb.de/infothek/schiessstaende/ Das hängt mit der zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Neuregelung (§ 12 Abs. 6 AWaffV) zusammen. Seit diesem Jahr sind nur noch von der IHK geprüfte oder anerkannte Sachverständige für Polizeischießstätten zugelassen. Jedem Altsachverständigen steht es frei, sich von dort prüfen zu lassen. Ich sehe die Schießstandrichtlinien nicht als "größten Anschlag gegen das Schützenwesen seit 100 Jahren". Jeder, der sich auf einer Schießstätte aufhält, möchte es dort gerne sicher haben. Und dazu müssen nun mal gewisse Voraussetzungen geschaffen werden. Die Schießstättenbetreiber, die ihre Anlagen pflegen, haben auch nicht mit Problemen zu rechnen. Edit: Quote vergessen.
  2. Doch, siehe Ziff. 13.1 WaffVwV: "Gemäß der jagdrechtlichen Wertung (vgl. § 15 Absatz 4 BJagdG) ist der Ausländerjagdschein ein vollwertiger Jagdschein und damit ein Unterfall des Jahres- oder Tagesjagdscheins, zumal außer dem Bestehen der deutschen Jägerprüfung alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen verlangt werden. Inhaber von Tagesjagdscheinen müssen vor dem auf Dauer angelegten Erwerb und Besitz einer Waffe ein Bedürfnis hierfür in jedem Einzelfall glaubhaft machen. Für den Erwerb und Besitz von Lang- und Kurzwaffen bedürfen sie der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag)."
  3. ??? Den gibt's wie den deutschen Jagschein sowohl für ein oder drei Jahre bzw. als Tagesjagdschein für 14 Tage. Bei letzterem braucht man vor Langwaffenerwerb eine Erwerbserlaubnis. Im übrigen stellt auch Ziff. 13 WaffVwV klar, dass der Ausländer-Jagdschein ein vollwertiger Jagdschein ist.
  4. Kein aber. Schon vor ca. 15 Jahren wurde nach Abstimmung mit dem BMI festgestellt, dass der Ausländer-Jagdschein lediglich ein Unterfall der deutschen Jagdscheine ist und deshalb auch mit diesem Langwaffenerwerb möglich ist. Sofern die Waffe ins EU-Ausland soll, wäre natürlich von beiden Staaten vorab eine Verbringungserlaubnis zu erteilen. Ansonsten innerhalb von zwei Wochen Rückgabe an den Überlasser vor der Rückreise.
  5. Wäre wohl nur dann der Fall, wenn man unter den Altlasten die Blockiersysteme versteht.
  6. Ich versuche mal, das nach meinem Wissensstand zusammenzufassen: Bei Munition handelt es sich um Gefahrgut, das beim Transport besonderen Vorschriften unterliegt. Bei Straßentransporten sind das GGBefG, GGVSEB und ADR. Munition ist als UN0012, Klasse 1.4 S, Beförderungskategorie 4, zu klassifizieren. Die „richtige Versandbezeichnung“ (proper shipping name) ist: „Patronen für Handfeuerwaffen“ Die englische Bezeichnung ist: „Cartridges, small arms“ Nach ADR 1.1.3.1 gelten die ADR Vorschriften nicht für den Transport von gefährlichen Gütern, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Die GGVSEB setzt die Grenze hier bei 50 kg Bruttomasse Munition. Sollte diese Menge überschritten werden gilt: Nach ADR 1.1.3.6 brauchen die Punkte 5.3 (Placards), 5.4.3 (Schriftliche Weisungen), 7.2 mit Ausnahme von V5 und V8 in 7.2.4, CV1 in 7.5.11, Teil 8 mit einigen Ausnahmen und Teil 9 nicht beachtet zu werden. Die 1000 Punkte Regel braucht auch nicht beachtet zu werden, da bei der Beförderungskategorie 4 die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit unbegrenzt ist. Es gilt die Verpackungsanweisung P130 die besagt, dass Innenverpackungen und Zwischenverpackungen nicht erforderlich sind und die Munition in Kisten aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffe, Pappe, Schaumstoff und starren Kunststoff oder in Fässern aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff transportiert werden darf. Die Verpackungen müssen geprüft und zugelassen sein. Das ist an der UN Markierung zu erkennen, z. B. 4G / Y / ………….. ( in diesem Fall ein Pappkarton). Der Karton muss fest verschlossen sein und nach den Vorschriften mit Gefahrgutzettel und UN-Nummer markiert sein. UN0012 Eine der Ausnahmen im ADR Teil 8 besagt, dass ein Feuerlöscher der Brandklassen A, B und C mit mindestens 2 kg Fassungsvermögen mitzuführen ist. Nach deutscher GGVSEB muss der Feuerlöschen alle 2 Jahre geprüft werden. Die Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern. Zusammenfassung: Munition bis 50 kg Bruttomasse Transport in handelsüblichen Verpackungen. Keine weiteren Beschränkungen Munition über 50 kg Bruttomasse Transport im geprüften Karton, Kennzeichnung mit Gefahrgutzettel 1.4 S und UN0012 und geprüfter Feuerlöscher mit mindestens 2 kg Fassungsvermögen In jedem Fall ist die Ladung gegen Verrutschen und Beschädigung zu sichern.
  7. 16 Wochen Wartezeit ist auch während der Urlaubszeit nicht zumutbar. Zu prüfen ist, ob das Bedürfnis weiterhin besteht sowie die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung, ggf. noch eine abweichende Verwahrung des Treibladungspulvers. Normalerweise geht das alles in ein paar Tagen über die Bühne.
  8. Transport ist eine Unterart des Führens. Wie die Waffe dabei aufbewahrt/gesichert werden muss, ist in dem o.g. Link beschrieben.
  9. Der Status der leeren grünen WBK wird schon seit Jahren kontrovers diskutiert. Im Regelfall wird diese in der Tat nach Austrag der letzten Waffe zur Waffenakte genommen, auf Antrag des Inhabers aber auch wieder zurückgeschickt, wenn dieser neu beabsichtigten Erwerb ankündigt (der ja z.B. auch auf Jagdschein oder im Wege der Erbfolge möglich ist). Meines Erachtens berechtigt auch eine "leere" grüne WBK zur Waffenleihe, sofern natürlich ein vom Bedürfnis umfasster Zweck damit verbunden ist. Aktiver Sportschütze kann man ja auch ohne eigene Waffen bleiben. Letztendlich bleibt das ganze Absprachesache mit der zuständigen Waffenbehörde. Hinsichtlich einer vor dem 01.04.2003 (also nach den Regeln des WaffG1972 bzw. WaffG1976) erworbenen Sachkunde wird es übrigens kritisch, wenn damit nach früherer Überlassung aller in der WBK eingetragenen Waffen ein Neuantrag gestellt werden soll. Genau aus diesem Grund möchten solche Sportschützen nicht, dass die Waffenakte geschlossen wird und die WBK weiterhin behalten. Dass sie damit weiterhin der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen ist klar.
  10. Schauen wir uns doch einfach mal die aktuellen Ausführungen der WaffVwV zum Thema Erwerb/Überlassung an, zu denen ich die hier relevanten Passagen rot eingefärbt habe: Zu Abschnitt 2: Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind. Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 2 Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z. B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus. Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben, z. B. nach § 10 Absatz 2 oder Eheleute, die beide selbstständigen Zugriff haben. Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 3 Für das Überlassen gilt das zum Erwerben (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1) Ausgeführte sinngemäß. Ein Überlassen im waffenrechtlichen Sinne liegt demnach vor, wenn die tatsächliche Gewalt einer anderen Person eingeräumt wird. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Überlassende selbst seine tatsächliche Gewalt vollständig aufgibt. Ein Überlassen ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn lediglich einer weiteren Person die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ermöglicht wird (z. B. Begründung der gemeinschaftlichen Ausübung, Mit- und Nebenbesitz im zivilrechtlichen Sinne; Aushändigung von Zweitschlüsseln). Wer also beim Waffenhändler eine Waffe lediglich reserviert und bis zur Erteilung der Erwerbsberechtigung dort belässt, erwirbt sie (noch) nicht. Bis dahin geht alles auch ohne Voreintrag in der WBK. Ob die Waffe bereits vollständig bezahlt wird, spielt ebenfalls keine Rolle, da hierdurch nur das für das WaffG nicht relevante Eigentum vom Waffenhändler auf den Käufer übergeht. Da der Waffenhändler erst gegen Vorlage der Erwerbsberechtigung überlassen darf, hat der reservierende Käufer auch nicht die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über die begehrte Waffe auszuüben. Sofern der Erwerb noch am selben Tage erfolgen soll, sehe ich keine Bedenken, wenn die Waffenbehörde Voreintrag und Eintrag des Erwerbs mit Ausstellungsdatum der Erwerbsberechtigung vollzieht. Erspart sowohl dem Waffenbesitzer als auch der Waffenbehörde Arbeit und bildet im Normalfall auch die tatsächlichen Besitzverhältnisse in der WBK ab. Dagegen spricht natürlich, dass rein theoretisch der beabsichtigte Besitzwechsel nicht zustandekommen könnte, falls ein Unfall, plötzliches Versterben eines Beteiligten oder sonstige Gründe diesen nicht ermöglichen. Trifft aber auch auf alle Ausnahmefälle nach § 12 WaffG zu und ist in der Praxis insofern nicht problematisch bzw. lässt sich danach auch einfach regeln.
  11. Eine Munitionserwerbsberechtigung deckt gemäß Ziff. 10.10 WaffVwV alle Kaliber, welche für die zugehörige Waffe beschussrechtlich zugelassen sind. Falls es beim Händler trotzdem Probleme gibt, kann er sich ja bei der Waffenbehörde rückversichern - oder die schreibt halt noch das Alternativkaliber in die WBK mit rein.
  12. Die Eintragung von EL ist nur erforderlich, wenn keine dazu passende Grundwaffe in der WBK eingetragen ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn jemand die Grundwaffe ohne EL überlassen hat oder wenn jemand einen einzelnen EL erbt und behalten möchte. Daneben ist eine freiwillige Eintragung möglich, um z.B. Probleme bei der Mitnahme ins Ausland zu vermeiden. Im Nationalen Waffenregister wird der EL dann aber als "inaktiv, da erlaubnisfrei" geführt.
  13. In meiner Kommentierung zum WaffG steht nach wie vor das hier drin: "Ausfuhr aus Versendestaat Es entspricht im Wesentlichen den in Art. 11 der EU-Waffenrichtlinie gestellten Anforderungen, wenn gemäß § 29 Abs. 2 WaffG zunächst die Behörde des EU-Herkunftslandes („Versenderstaat“) darüber zu befinden hat, ob im Einzelfall die Waffe(n) „ausgeführt“ werden darf (dürfen). Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde des Versendestaates unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befindet, welche waffenrechtlich relevante Gegenstände, ohne die in der EU-Waffenrichtlinie statuierten innergemeinschaftlichen Belange zu tangieren, nach ihrer Ansicht „ausgeführt“ werden dürfen und diese in ihrem Zertifikat exakt bezeichnet. Einfuhr Die Rechtmäßigkeit des für das Verbringen symptomatischen „Grenzübertritts“ ist darüber hinaus davon abhängig, dass die nach § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 1 WaffG zuständige (Landes-)Behörde zu der von der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates ausgefertigten Erlaubnis ihre Zustimmung (wohl als Einwilligung nach § 183 BGB zu interpretieren) und damit ihr Einverständnis zur „Einfuhr“ erteilt hat. Die deutsche Behörde ist an die Entscheidung der Behörde des Versendestaates nicht gebunden. Sie bildet zwar die Basis für das mit dem Ziel der Ausfertigung der beantragten Zustimmung durchzuführende Verwaltungsverfahren (§ 9 ff. VwVfG), doch hat die nach § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 WaffG zuständige (Landes-)Behörde zu erörtern, ob eine mit der ausländischen Erlaubnis deckungsgleiche Zustimmung zu rechtfertigen ist. Sie wird regelmäßig zu verweigern sein, wenn die Erlaubnis sich auf einen nach § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit dem Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG verbotenen Gegenstand erstreckt. Auch kann der Inhalt der Erlaubnis die deutsche Behörde veranlassen, ihre Zustimmung inhaltlich zu beschränken, zu befristen oder mit Auflagen zu verbinden (§ 9 Abs. 1 und 2 WaffG)." Entspricht der meiner in 2009 geäußerten Rechtsauffassung.
  14. Sehr wechselhafte Ausführungen hier. Aber CM hat vollkommen recht. Die aktuellen Definitionen im WaffG sind Fakt und anzuwenden. Schwierig gestaltet sich aber wohl für so manche Waffenbehörde, welche Waffen konkret mit Austauschläufen versehen werden können und welche nur mit Wechselläufen. Das ist wohl auch der Grund, warum im Nationalen Waffenregister etliche falsch erfasst sind.
  15. Und ich eine Ware umtauschen :-)
  16. Wo sind die festgelegt ? Im alten WaffG gabs nur Austauschläufe, Wechselläufe tauchten lediglich in der 1. WaffV auf.
  17. Kannst Du das bitte mal näher erklären ? Einen Austauschlauf kann nach dem Gesetezslaut jeder austauschen, einen Wechsellauf nur der Büma einsetzen/einpassen. Ist wohl reine Gefühlssache, welche Wortwahl dem am nächsten kommt. Was daran aber "falsch" sein soll, erschließt sich mir nicht wirklich.
  18. Hört man so immer wieder, verstehe ich aber nicht. Die Teile werden auf jeden Fall klar voneinander unterschieden und ob man gefühlsmäßig "Austausch" oder "Wechsel" eher als einfach variabel empfindet, ist Geschmackssache. Der Gesetzgeber hat sich dabei für den Austauschlauf entschieden. Schon in der WaffVwV zum WaffG1976 waren die Dinger so definiert: "Austauschläufe sind Läufe, die für ein bestimmtes Waffenmodell bestimmt sind und ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können ( § 14 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst werden müssen. Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder eine Munition in einem anderen Kaliber verschossen oder bei Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber eine andere Wirkung, insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens der Geschosse erzielt werden." Das WaffG1976 selbst definierte hingegen nur die Austauschläufe und schrieb für diese Kennzeichnungspflicht sowie Beschusspflicht vor. Was mich persönlich viel mehr wundert ist, warum zu einer in WBK eingetragenen Waffe zugehörige Einsteckläufe anders beurteilt werden.
  19. Nicht ganz richtig. Schussapparate sind keine Schusswaffen und werden seit WaffG2002 nur noch im Beschussgesetz geregelt (wichtig: die Zulassung in § 7). In alten WBK sind sie zum Teil noch (fälschlicherweise) eingetragen. Bolzenschussgeräte sind heute in Deutschland durch berufsgenossenschaftliche Vorschriften verboten, Bolzensetzgeräte dagegen sehr verbreitet. Letztere fallen seit 2006 in den Geltungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), sind in der EU und EFTA sowie der Schweiz als Maschinen zu betrachten und fallen nicht unter das Waffenrecht. Sie auf den Markt zu bringen, erfordert CE-Kennzeichnung bzw. CE-Konformität. Die Sicherheitsanforderungen für die CE-Konformität von pulverbetriebenen Bolzensetzgeräten beschreibt die harmonisierte europäische Norm EN 15895.
  20. Siehe § 12 Abs. 1 Nr. 3 d WaffG. Charterer brauchen also keine WBK, wenn sie mit dem Boot als Ausrüstung auch eine Signalpistole erhalten und die Besitzausübung für diese nach den Weisungen des Bootseigentümers erfolgt. Wenn der Charterer auf hoher See eine erlaubnispflichtige Signalpistole dabeihaben möchten, muss er also entweder ein Boot mit SigPi organisieren oder sich selbst die WBK dafür besorgen. In der Praxis wird aber zumeist auf erlaubnisfreie Signalstifte ausgewichen, die natürlich nur weniger effektvolle Signale absetzen können.
  21. Für die gebräuchliche Signalpistole im Kaliber 4 (26,5mm) braucht man in der Tat eine grüne WBK und das volle Programm. Volljährigkeit spezielle Sachkunde (wird zum Teil auch von der Wasserschutzpolizei vermittelt und bestätigt), in alten Bootspapieren gabs auch mal einen Stempel "sachkundig nach..." Bedürfnis (wie schon geschrieben Bootspapiere) Aufbewahrung (auf dem Boot während Ausflügen wie in der VwV dargelegt, zuhause B-Würfel). Stimmt, da zwar Einzellader-Pistole aber kein Sportdisziplin vorhanden.
  22. Die 6 Monate zur Zuverlässigkeitsprüfung sind eine Erfindung und tauchen nirgends im Gesetzeswerk oder der VwV so auf. Es gab mal ein Urteil zur Zulässigkeit der Gebührenerhebung für Regelprüfungen nach § 4 Abs. 3 WaffG, wonach darauf abgehoben wurde, dass es bereits nach 6 Monaten nicht zulässig sei, erneut eine Gebühr für eine solche Prüfung zu erheben, wenn zuvor der Jagdschein erteilt wurde. Wahrscheinlich basiert das darauf. Der Vergleich von jagdrechtlicher und waffenrechtlicher Prüfung ist aber ohnehin sinnlos, weil erstere nur aus einer BZR-Anfrage besteht. Zudem gilt z.B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffrecht ein ganzes Jahr und auch dazu wird nach den selben Quellen wie im WaffG geprüft. Zu prüfen ist die Zuverlässigkeit im WaffG letztendlich bei jeder Erlaubniserteilung, spätestens alle drei Jahre. Nach herrschender Rechtsauffassung ist unter Erlaubniserteilung die Erteilung von WBK, WS, Schießerlaubnissen oder anderen Dokumenten zu verstehen, nicht aber ein neuer Waffeneintrag in einer bereits bestehenden WBK.
  23. In der Praxis wird die Waffenbehörde halt fast ausschließlich erst dann mit dem Antrag nach § 20 WaffG befasst, wenn die ermittelten Erben angeschrieben worden sind. Grund: so gut wie niemand ohne Sachkundeprüfung kennt die §§ 20 und 37 WaffG und die damit verbundene Anzeigefristen. Insofern dürfte es theoretisch auch keine Blockierungen geben...
  24. Weiter oben wurde anderes dazu geschrieben (siehe Beitrag #48). Waffenrechtlich gesehen eine Crux und fern der Praxis...
  25. Fakt ist auf jeden Fall, dass die Einhaltung der Monatsfrist unter den geschilderten Umständen kaum einem (das WaffG nicht kennenden) Erben möglich sein dürfte, denn schon der Abschluss der Erbenermittlung liegt in aller Regel weit drüber. Im Ergebnis könnten so in der Praxis so gut wie keine Erben-WBK erteilt werden. Absicht des Gesetzgebers oder doch übertriebene Rechtsauslegung zu meinem Einwand ?
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