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Eben, denn als verantwortliche Person des Schützenvereins darf ich die Vereinswaffen auch dauerhaft sicher verwahren. Ob im Verein oder zuhause darf mir die Waffenbehörde nicht vorschreiben, nur WIE das dort mindestens erfolgen muss.
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Vorsicht ! Hier muss man ganz klar zwischen Waffenrecht und Zollrecht trennen ! Waffenrechtlich verhält es sich so wie oben dargelegt. Also immer Landesbestimmungen der bereisten EU-Staaten VOR der Reise besorgen, Anmeldung bei Grenzübertritt - Rückreise nach Deutschland - nur außerhalb der EU Pflicht (§ 33 WaffG). Aber jetzt kommt das Zollrecht: Schusswaffen sind grundsätzlich anmeldepflichtiges Zollgut. Deshalb diesbezüglich bitte nie auf die dumme Idee kommen, über unbesetzte Zollübergänge einfach drüberzufahren. Mobile Grenzkontrollen können einen bis zu 100 Kilometer im Hinterland aufgreifen und bekommen raus, wann und wo man eingereist ist. Wenn jemand permanent mit Waffen zu bestimmten Zeiten über den selben unbesetzten Zoll fahren muss, kann er sich vom Hauptzollamt auf Antrag einen sogenannten "Durchgangsschein" ausstellen lassen. Dieser berechtigt ihn dann (in der Regel für zwei Jahre) mit bestimmten Waffen zu bestimmten Zeiten über eine bestimmte Grenzstelle zu fahren.
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Bei Waffenerwerb, Eintrag in WBK selbst vornehmen?
Sachbearbeiter antwortete auf DatHeinz's Thema in Waffenrecht
Tja, wie bei Handwerkern gibt's halt auch bei den Waffenbehörden bessere und schlechtere Mitarbeiter. Auch ist natürlich die Technik nicht überall gleich fortschrittlich. Sogar vom Bundesverwaltungsamt sieht man noch WBK aus 2015, die handschriftlich ausgestellt worden sind. Neben schönerem aussehen wird die WBK durch Druck meines Erachtens auch eindeutiger und verständlicher, wobei ich auch schon sehr schöne WBK mit sauberer Handschrift gesehen habe. :-) -
Exotische Fragestellung mit Seltenheitswert, die ich mir nach Einführung der Blockierregelung für Erben auch schon gestellt hatte. Wie hier schon zutreffend festgestellt wurde, ist die WS-Eintragung theoretisch auch für Erben mit blockierten Waffen möglich. Da das kaum ein sachkundeloser Erbe wissen dürfte, dieser wohl kaum unnötige Eintragungskosten für noch weniger Platz im Tresor und erhöhten Pflegeaufwand für noch ein ungenutztes Teil mehr auf sich nehmen wird und derjenige, der aktiv schießen möchte, sich Sachkunde und Bedürfnis besorgen wird, hat der Fall für die Praxis nicht wirklich Relevanz. Spannend wird's auch mal, wenn die ersten blockierten Waffen überlassen werden und die Entsperrung nicht funktioniert oder die Teile innen so verrostet sind, dass der Erwerber sie plötzlich nicht mehr haben möchte...
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Was zählt, ist derzeit der Fragenkatalog vom Bundesverwaltungsamt, Stand 2010. Den kann man sich z.B. über die HP oder über den Link unter Beitrag #9 als PDF-Datei runterladen....
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Bei Waffenerwerb, Eintrag in WBK selbst vornehmen?
Sachbearbeiter antwortete auf DatHeinz's Thema in Waffenrecht
WBK-Eintragungen dürfen in der Tat nur von der Waffenbehörde oder einem Waffenhändler vorgenommen werden. Alle anderen haben dort nichts rumzukrakeln, zumal ein amtliches Dokument viel schöner aussieht, wenn es einheitlich bedruckt worden ist. Leider gibt es immer noch etliche Waffenbehörden, die WBK händisch ausfüllen (was ganz nebenbei die Gefahr birgt, dass die Erfassung im NWR vergessen wird). -
Leute, einfach zwei Zeitpunkte pro Jahr merken. Hier am Beispiel eines heutigen (erstmaligen) Erwerbs 28.10.2015 die WaffVwV-Regel mal plastisch: Bis zu zwei Waffen vom 28.10.2015-27.04.2016 Bis zu zwei Waffen vom 28.04.2016-27.10.2016 Bis zu zwei Waffen vom 28.10.2016-27.04.2017 Bis zu zwei Waffen vom 28.04.2017-27.10.2017 Bis zu zwei Waffen vom 28.10.2017-27.04.2018 Bis zu zwei Waffen vom 28.04.2018-27.10.2018 ... Am 27.04.2016 könnte er also zwei Waffen erwerben und am Folgetag wieder zwei, danach dann aber erst wieder ab 28.10.2016 (falls keine Ausnahme in Betracht bekommt).
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Ich vermute mal, dass Privatwaffen gemeint sind, die im Vereinstresor verwahrt werden. Dies ist in der Tat nicht dauerhaft zulässig, sondern nur vorübergehend mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG. Wahrscheinlich hat die Waffenbehörde festgestellt, dass viele Privatwaffen im Verein verwahrt werden und möchte das anderes geregelt wissen.
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RAL-RG 626/1 D1 wird auch in Baden-Württemberg als gleichwertig zu Widerstandsgrad 3 der DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997) angesehen. "Sicherheitsgrad B.A." sagt mir gar nichts. Um zu Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) gleichwertig zu sein, muss ein Tresor mindestens folgende Bauart aufweisen: A-Schrank: einwandiger Stahlschrank mit Hochsicherheitsschloss nach der Schlossliste der Forschungs- und Prüfgemeinschaft Geldschränke und Tresoranlagen e.V. Klasse A bzw. nach Klasse 1 (VDS 2323) des Verbandes der Schadensversicherer e.V. und Schlosspanzerung aus bohrhemmendem Material (z.B. Hartmanganstahl), welche die Schlösser, Elektronik und Schlossbefestigungen ganz überdeckt nach vorn schließende Riegel mit Hinterriegel, Hintergreifschiene oder Hinterhakenbändern an der Bandseite verschweißten sicherheitsrelevanten Bauteilen des Gehäuses Mantel und Tür jeweils mindestens 3 mm Stahlblech ringsumlaufender Türverstärkung mit Stahlprofil. B-Schrank: doppelwandiger Stahlschrank mit Hochsicherheitsschloss nach der Schlossliste der Forschungs- und Prüfgemeinschaft Geldschränke und Tresoranlagen e.V. Klasse A bzw. nach Klasse 1 (VDS 2323) des Verbandes der Schadensversicherer e.V. und Schlosspanzerung aus bohrhemmendem Material (z.B. Hartmanganstahl), welche die Schlösser, Elektronik und Schlossbefestigungen ganz überdeckt nach vorn schließende Riegel mit Hinterriegel, Hintergreifschiene oder Hinterhakenbändern an der Bandseite verschweißten sicherheitsrelevanten Bauteilen des Gehäuses Außenmantel und Innenmantel zusammen mindestens 4,5mm Stahlblech (gesamte Wand- und Türdicke mindestens 6 cm) und hitzefähigem Isolierstoff zwischen den Manteln ringsumlaufender Türverstärkung mit Stahlprofil Umlaufender Feuerfalz. So gut wie jeder 600KG-Tresor ist gleichwertig zu einem o.g. B-Schrank. Tresorgutachten sind in der Regel sehr teuer. Ich würde es zunächst mit aussagekräftigen Fotos, ggf. zum Tresor vorhandenen Belegen und weiteren dazu bekannten Infos versuchen. Viel Erfolg ! SBine
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So meint die WaffVwV das auch. Merken muss man sich auf diese Weise nur zwei Termine pro Jahr, wenn jeweils das nächste Halbjahr anläuft. Ist doch gar nicht sooo schwierig. :-)
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Richtig. Jede Änderung der Aufbewahrungssituation (anderer Ort, anderes Behältnis, gemeinsame Verwahrung etc.) ist der Waffenbehörde gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nachzuweisen. Bei einem Umzug mitsamt den alten Tresoren reicht in der Regel ein Hinweis darauf, dass diese auch am neuen Wohnort weiterhin verwendet werden. Mitteilung der Adressänderung ist nur dann vorgeschrieben, wenn ein Wegzug ins Ausland erfolgt (siehe § 37 Abs. 4 WaffG). Verstöße dagegen sind bußgeldbewehrt (Ordnungswidrigkeit).
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Die aktuellen Richtlinien aus 2012 wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind im Internet kostenlos zum Download verfügbar, auch beim DSB: http://www.dsb.de/infothek/schiessstaende/ Das hängt mit der zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Neuregelung (§ 12 Abs. 6 AWaffV) zusammen. Seit diesem Jahr sind nur noch von der IHK geprüfte oder anerkannte Sachverständige für Polizeischießstätten zugelassen. Jedem Altsachverständigen steht es frei, sich von dort prüfen zu lassen. Ich sehe die Schießstandrichtlinien nicht als "größten Anschlag gegen das Schützenwesen seit 100 Jahren". Jeder, der sich auf einer Schießstätte aufhält, möchte es dort gerne sicher haben. Und dazu müssen nun mal gewisse Voraussetzungen geschaffen werden. Die Schießstättenbetreiber, die ihre Anlagen pflegen, haben auch nicht mit Problemen zu rechnen. Edit: Quote vergessen.
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Wie können Ausländer bei uns eine Waffenbesitzkarte erhalten?
Sachbearbeiter antwortete auf prassekoenig's Thema in Allgemein
Doch, siehe Ziff. 13.1 WaffVwV: "Gemäß der jagdrechtlichen Wertung (vgl. § 15 Absatz 4 BJagdG) ist der Ausländerjagdschein ein vollwertiger Jagdschein und damit ein Unterfall des Jahres- oder Tagesjagdscheins, zumal außer dem Bestehen der deutschen Jägerprüfung alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen verlangt werden. Inhaber von Tagesjagdscheinen müssen vor dem auf Dauer angelegten Erwerb und Besitz einer Waffe ein Bedürfnis hierfür in jedem Einzelfall glaubhaft machen. Für den Erwerb und Besitz von Lang- und Kurzwaffen bedürfen sie der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag)." -
Wie können Ausländer bei uns eine Waffenbesitzkarte erhalten?
Sachbearbeiter antwortete auf prassekoenig's Thema in Allgemein
??? Den gibt's wie den deutschen Jagschein sowohl für ein oder drei Jahre bzw. als Tagesjagdschein für 14 Tage. Bei letzterem braucht man vor Langwaffenerwerb eine Erwerbserlaubnis. Im übrigen stellt auch Ziff. 13 WaffVwV klar, dass der Ausländer-Jagdschein ein vollwertiger Jagdschein ist. -
Wie können Ausländer bei uns eine Waffenbesitzkarte erhalten?
Sachbearbeiter antwortete auf prassekoenig's Thema in Allgemein
Kein aber. Schon vor ca. 15 Jahren wurde nach Abstimmung mit dem BMI festgestellt, dass der Ausländer-Jagdschein lediglich ein Unterfall der deutschen Jagdscheine ist und deshalb auch mit diesem Langwaffenerwerb möglich ist. Sofern die Waffe ins EU-Ausland soll, wäre natürlich von beiden Staaten vorab eine Verbringungserlaubnis zu erteilen. Ansonsten innerhalb von zwei Wochen Rückgabe an den Überlasser vor der Rückreise. -
INSOLVENZ von (denen, die nicht genannt werden sollen...), Reloaded
Sachbearbeiter antwortete auf botack's Thema in Waffenlobby
Wäre wohl nur dann der Fall, wenn man unter den Altlasten die Blockiersysteme versteht. -
Ich versuche mal, das nach meinem Wissensstand zusammenzufassen: Bei Munition handelt es sich um Gefahrgut, das beim Transport besonderen Vorschriften unterliegt. Bei Straßentransporten sind das GGBefG, GGVSEB und ADR. Munition ist als UN0012, Klasse 1.4 S, Beförderungskategorie 4, zu klassifizieren. Die „richtige Versandbezeichnung“ (proper shipping name) ist: „Patronen für Handfeuerwaffen“ Die englische Bezeichnung ist: „Cartridges, small arms“ Nach ADR 1.1.3.1 gelten die ADR Vorschriften nicht für den Transport von gefährlichen Gütern, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Die GGVSEB setzt die Grenze hier bei 50 kg Bruttomasse Munition. Sollte diese Menge überschritten werden gilt: Nach ADR 1.1.3.6 brauchen die Punkte 5.3 (Placards), 5.4.3 (Schriftliche Weisungen), 7.2 mit Ausnahme von V5 und V8 in 7.2.4, CV1 in 7.5.11, Teil 8 mit einigen Ausnahmen und Teil 9 nicht beachtet zu werden. Die 1000 Punkte Regel braucht auch nicht beachtet zu werden, da bei der Beförderungskategorie 4 die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit unbegrenzt ist. Es gilt die Verpackungsanweisung P130 die besagt, dass Innenverpackungen und Zwischenverpackungen nicht erforderlich sind und die Munition in Kisten aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffe, Pappe, Schaumstoff und starren Kunststoff oder in Fässern aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff transportiert werden darf. Die Verpackungen müssen geprüft und zugelassen sein. Das ist an der UN Markierung zu erkennen, z. B. 4G / Y / ………….. ( in diesem Fall ein Pappkarton). Der Karton muss fest verschlossen sein und nach den Vorschriften mit Gefahrgutzettel und UN-Nummer markiert sein. UN0012 Eine der Ausnahmen im ADR Teil 8 besagt, dass ein Feuerlöscher der Brandklassen A, B und C mit mindestens 2 kg Fassungsvermögen mitzuführen ist. Nach deutscher GGVSEB muss der Feuerlöschen alle 2 Jahre geprüft werden. Die Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern. Zusammenfassung: Munition bis 50 kg Bruttomasse Transport in handelsüblichen Verpackungen. Keine weiteren Beschränkungen Munition über 50 kg Bruttomasse Transport im geprüften Karton, Kennzeichnung mit Gefahrgutzettel 1.4 S und UN0012 und geprüfter Feuerlöscher mit mindestens 2 kg Fassungsvermögen In jedem Fall ist die Ladung gegen Verrutschen und Beschädigung zu sichern.
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Transport ist eine Unterart des Führens. Wie die Waffe dabei aufbewahrt/gesichert werden muss, ist in dem o.g. Link beschrieben.
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In meiner Kommentierung zum WaffG steht nach wie vor das hier drin: "Ausfuhr aus Versendestaat Es entspricht im Wesentlichen den in Art. 11 der EU-Waffenrichtlinie gestellten Anforderungen, wenn gemäß § 29 Abs. 2 WaffG zunächst die Behörde des EU-Herkunftslandes („Versenderstaat“) darüber zu befinden hat, ob im Einzelfall die Waffe(n) „ausgeführt“ werden darf (dürfen). Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde des Versendestaates unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befindet, welche waffenrechtlich relevante Gegenstände, ohne die in der EU-Waffenrichtlinie statuierten innergemeinschaftlichen Belange zu tangieren, nach ihrer Ansicht „ausgeführt“ werden dürfen und diese in ihrem Zertifikat exakt bezeichnet. Einfuhr Die Rechtmäßigkeit des für das Verbringen symptomatischen „Grenzübertritts“ ist darüber hinaus davon abhängig, dass die nach § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 1 WaffG zuständige (Landes-)Behörde zu der von der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates ausgefertigten Erlaubnis ihre Zustimmung (wohl als Einwilligung nach § 183 BGB zu interpretieren) und damit ihr Einverständnis zur „Einfuhr“ erteilt hat. Die deutsche Behörde ist an die Entscheidung der Behörde des Versendestaates nicht gebunden. Sie bildet zwar die Basis für das mit dem Ziel der Ausfertigung der beantragten Zustimmung durchzuführende Verwaltungsverfahren (§ 9 ff. VwVfG), doch hat die nach § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 WaffG zuständige (Landes-)Behörde zu erörtern, ob eine mit der ausländischen Erlaubnis deckungsgleiche Zustimmung zu rechtfertigen ist. Sie wird regelmäßig zu verweigern sein, wenn die Erlaubnis sich auf einen nach § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit dem Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG verbotenen Gegenstand erstreckt. Auch kann der Inhalt der Erlaubnis die deutsche Behörde veranlassen, ihre Zustimmung inhaltlich zu beschränken, zu befristen oder mit Auflagen zu verbinden (§ 9 Abs. 1 und 2 WaffG)." Entspricht der meiner in 2009 geäußerten Rechtsauffassung.
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Wann ist ein Wechsellauf ein Wechsellauf?
Sachbearbeiter antwortete auf Akula's Thema in Waffenrecht
Sehr wechselhafte Ausführungen hier. Aber CM hat vollkommen recht. Die aktuellen Definitionen im WaffG sind Fakt und anzuwenden. Schwierig gestaltet sich aber wohl für so manche Waffenbehörde, welche Waffen konkret mit Austauschläufen versehen werden können und welche nur mit Wechselläufen. Das ist wohl auch der Grund, warum im Nationalen Waffenregister etliche falsch erfasst sind. -
Wann ist ein Wechsellauf ein Wechsellauf?
Sachbearbeiter antwortete auf Akula's Thema in Waffenrecht
Und ich eine Ware umtauschen :-) -
Wann ist ein Wechsellauf ein Wechsellauf?
Sachbearbeiter antwortete auf Akula's Thema in Waffenrecht
Wo sind die festgelegt ? Im alten WaffG gabs nur Austauschläufe, Wechselläufe tauchten lediglich in der 1. WaffV auf. -
Wann ist ein Wechsellauf ein Wechsellauf?
Sachbearbeiter antwortete auf Akula's Thema in Waffenrecht
Kannst Du das bitte mal näher erklären ? Einen Austauschlauf kann nach dem Gesetezslaut jeder austauschen, einen Wechsellauf nur der Büma einsetzen/einpassen. Ist wohl reine Gefühlssache, welche Wortwahl dem am nächsten kommt. Was daran aber "falsch" sein soll, erschließt sich mir nicht wirklich. -
Wann ist ein Wechsellauf ein Wechsellauf?
Sachbearbeiter antwortete auf Akula's Thema in Waffenrecht
Hört man so immer wieder, verstehe ich aber nicht. Die Teile werden auf jeden Fall klar voneinander unterschieden und ob man gefühlsmäßig "Austausch" oder "Wechsel" eher als einfach variabel empfindet, ist Geschmackssache. Der Gesetzgeber hat sich dabei für den Austauschlauf entschieden. Schon in der WaffVwV zum WaffG1976 waren die Dinger so definiert: "Austauschläufe sind Läufe, die für ein bestimmtes Waffenmodell bestimmt sind und ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können ( § 14 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst werden müssen. Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder eine Munition in einem anderen Kaliber verschossen oder bei Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber eine andere Wirkung, insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens der Geschosse erzielt werden." Das WaffG1976 selbst definierte hingegen nur die Austauschläufe und schrieb für diese Kennzeichnungspflicht sowie Beschusspflicht vor. Was mich persönlich viel mehr wundert ist, warum zu einer in WBK eingetragenen Waffe zugehörige Einsteckläufe anders beurteilt werden. -
Nicht ganz richtig. Schussapparate sind keine Schusswaffen und werden seit WaffG2002 nur noch im Beschussgesetz geregelt (wichtig: die Zulassung in § 7). In alten WBK sind sie zum Teil noch (fälschlicherweise) eingetragen. Bolzenschussgeräte sind heute in Deutschland durch berufsgenossenschaftliche Vorschriften verboten, Bolzensetzgeräte dagegen sehr verbreitet. Letztere fallen seit 2006 in den Geltungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), sind in der EU und EFTA sowie der Schweiz als Maschinen zu betrachten und fallen nicht unter das Waffenrecht. Sie auf den Markt zu bringen, erfordert CE-Kennzeichnung bzw. CE-Konformität. Die Sicherheitsanforderungen für die CE-Konformität von pulverbetriebenen Bolzensetzgeräten beschreibt die harmonisierte europäische Norm EN 15895.