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  1. Ich vermute mal, dass Privatwaffen gemeint sind, die im Vereinstresor verwahrt werden. Dies ist in der Tat nicht dauerhaft zulässig, sondern nur vorübergehend mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG. Wahrscheinlich hat die Waffenbehörde festgestellt, dass viele Privatwaffen im Verein verwahrt werden und möchte das anderes geregelt wissen.
  2. So meint die WaffVwV das auch. Merken muss man sich auf diese Weise nur zwei Termine pro Jahr, wenn jeweils das nächste Halbjahr anläuft. Ist doch gar nicht sooo schwierig. :-)
  3. Richtig. Jede Änderung der Aufbewahrungssituation (anderer Ort, anderes Behältnis, gemeinsame Verwahrung etc.) ist der Waffenbehörde gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nachzuweisen. Bei einem Umzug mitsamt den alten Tresoren reicht in der Regel ein Hinweis darauf, dass diese auch am neuen Wohnort weiterhin verwendet werden. Mitteilung der Adressänderung ist nur dann vorgeschrieben, wenn ein Wegzug ins Ausland erfolgt (siehe § 37 Abs. 4 WaffG). Verstöße dagegen sind bußgeldbewehrt (Ordnungswidrigkeit).
  4. Wäre wohl nur dann der Fall, wenn man unter den Altlasten die Blockiersysteme versteht.
  5. In meiner Kommentierung zum WaffG steht nach wie vor das hier drin: "Ausfuhr aus Versendestaat Es entspricht im Wesentlichen den in Art. 11 der EU-Waffenrichtlinie gestellten Anforderungen, wenn gemäß § 29 Abs. 2 WaffG zunächst die Behörde des EU-Herkunftslandes („Versenderstaat“) darüber zu befinden hat, ob im Einzelfall die Waffe(n) „ausgeführt“ werden darf (dürfen). Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde des Versendestaates unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befindet, welche waffenrechtlich relevante Gegenstände, ohne die in der EU-Waffenrichtlinie statuierten innergemeinschaftlichen Belange zu tangieren, nach ihrer Ansicht „ausgeführt“ werden dürfen und diese in ihrem Zertifikat exakt bezeichnet. Einfuhr Die Rechtmäßigkeit des für das Verbringen symptomatischen „Grenzübertritts“ ist darüber hinaus davon abhängig, dass die nach § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 1 WaffG zuständige (Landes-)Behörde zu der von der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates ausgefertigten Erlaubnis ihre Zustimmung (wohl als Einwilligung nach § 183 BGB zu interpretieren) und damit ihr Einverständnis zur „Einfuhr“ erteilt hat. Die deutsche Behörde ist an die Entscheidung der Behörde des Versendestaates nicht gebunden. Sie bildet zwar die Basis für das mit dem Ziel der Ausfertigung der beantragten Zustimmung durchzuführende Verwaltungsverfahren (§ 9 ff. VwVfG), doch hat die nach § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 WaffG zuständige (Landes-)Behörde zu erörtern, ob eine mit der ausländischen Erlaubnis deckungsgleiche Zustimmung zu rechtfertigen ist. Sie wird regelmäßig zu verweigern sein, wenn die Erlaubnis sich auf einen nach § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit dem Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG verbotenen Gegenstand erstreckt. Auch kann der Inhalt der Erlaubnis die deutsche Behörde veranlassen, ihre Zustimmung inhaltlich zu beschränken, zu befristen oder mit Auflagen zu verbinden (§ 9 Abs. 1 und 2 WaffG)." Entspricht der meiner in 2009 geäußerten Rechtsauffassung.
  6. Sehr wechselhafte Ausführungen hier. Aber CM hat vollkommen recht. Die aktuellen Definitionen im WaffG sind Fakt und anzuwenden. Schwierig gestaltet sich aber wohl für so manche Waffenbehörde, welche Waffen konkret mit Austauschläufen versehen werden können und welche nur mit Wechselläufen. Das ist wohl auch der Grund, warum im Nationalen Waffenregister etliche falsch erfasst sind.
  7. Und ich eine Ware umtauschen :-)
  8. Wo sind die festgelegt ? Im alten WaffG gabs nur Austauschläufe, Wechselläufe tauchten lediglich in der 1. WaffV auf.
  9. Kannst Du das bitte mal näher erklären ? Einen Austauschlauf kann nach dem Gesetezslaut jeder austauschen, einen Wechsellauf nur der Büma einsetzen/einpassen. Ist wohl reine Gefühlssache, welche Wortwahl dem am nächsten kommt. Was daran aber "falsch" sein soll, erschließt sich mir nicht wirklich.
  10. Hört man so immer wieder, verstehe ich aber nicht. Die Teile werden auf jeden Fall klar voneinander unterschieden und ob man gefühlsmäßig "Austausch" oder "Wechsel" eher als einfach variabel empfindet, ist Geschmackssache. Der Gesetzgeber hat sich dabei für den Austauschlauf entschieden. Schon in der WaffVwV zum WaffG1976 waren die Dinger so definiert: "Austauschläufe sind Läufe, die für ein bestimmtes Waffenmodell bestimmt sind und ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können ( § 14 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst werden müssen. Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder eine Munition in einem anderen Kaliber verschossen oder bei Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber eine andere Wirkung, insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens der Geschosse erzielt werden." Das WaffG1976 selbst definierte hingegen nur die Austauschläufe und schrieb für diese Kennzeichnungspflicht sowie Beschusspflicht vor. Was mich persönlich viel mehr wundert ist, warum zu einer in WBK eingetragenen Waffe zugehörige Einsteckläufe anders beurteilt werden.
  11. Nicht ganz richtig. Schussapparate sind keine Schusswaffen und werden seit WaffG2002 nur noch im Beschussgesetz geregelt (wichtig: die Zulassung in § 7). In alten WBK sind sie zum Teil noch (fälschlicherweise) eingetragen. Bolzenschussgeräte sind heute in Deutschland durch berufsgenossenschaftliche Vorschriften verboten, Bolzensetzgeräte dagegen sehr verbreitet. Letztere fallen seit 2006 in den Geltungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), sind in der EU und EFTA sowie der Schweiz als Maschinen zu betrachten und fallen nicht unter das Waffenrecht. Sie auf den Markt zu bringen, erfordert CE-Kennzeichnung bzw. CE-Konformität. Die Sicherheitsanforderungen für die CE-Konformität von pulverbetriebenen Bolzensetzgeräten beschreibt die harmonisierte europäische Norm EN 15895.
  12. Siehe § 12 Abs. 1 Nr. 3 d WaffG. Charterer brauchen also keine WBK, wenn sie mit dem Boot als Ausrüstung auch eine Signalpistole erhalten und die Besitzausübung für diese nach den Weisungen des Bootseigentümers erfolgt. Wenn der Charterer auf hoher See eine erlaubnispflichtige Signalpistole dabeihaben möchten, muss er also entweder ein Boot mit SigPi organisieren oder sich selbst die WBK dafür besorgen. In der Praxis wird aber zumeist auf erlaubnisfreie Signalstifte ausgewichen, die natürlich nur weniger effektvolle Signale absetzen können.
  13. Für die gebräuchliche Signalpistole im Kaliber 4 (26,5mm) braucht man in der Tat eine grüne WBK und das volle Programm. Volljährigkeit spezielle Sachkunde (wird zum Teil auch von der Wasserschutzpolizei vermittelt und bestätigt), in alten Bootspapieren gabs auch mal einen Stempel "sachkundig nach..." Bedürfnis (wie schon geschrieben Bootspapiere) Aufbewahrung (auf dem Boot während Ausflügen wie in der VwV dargelegt, zuhause B-Würfel). Stimmt, da zwar Einzellader-Pistole aber kein Sportdisziplin vorhanden.
  14. Die 6 Monate zur Zuverlässigkeitsprüfung sind eine Erfindung und tauchen nirgends im Gesetzeswerk oder der VwV so auf. Es gab mal ein Urteil zur Zulässigkeit der Gebührenerhebung für Regelprüfungen nach § 4 Abs. 3 WaffG, wonach darauf abgehoben wurde, dass es bereits nach 6 Monaten nicht zulässig sei, erneut eine Gebühr für eine solche Prüfung zu erheben, wenn zuvor der Jagdschein erteilt wurde. Wahrscheinlich basiert das darauf. Der Vergleich von jagdrechtlicher und waffenrechtlicher Prüfung ist aber ohnehin sinnlos, weil erstere nur aus einer BZR-Anfrage besteht. Zudem gilt z.B. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffrecht ein ganzes Jahr und auch dazu wird nach den selben Quellen wie im WaffG geprüft. Zu prüfen ist die Zuverlässigkeit im WaffG letztendlich bei jeder Erlaubniserteilung, spätestens alle drei Jahre. Nach herrschender Rechtsauffassung ist unter Erlaubniserteilung die Erteilung von WBK, WS, Schießerlaubnissen oder anderen Dokumenten zu verstehen, nicht aber ein neuer Waffeneintrag in einer bereits bestehenden WBK.
  15. In der Praxis wird die Waffenbehörde halt fast ausschließlich erst dann mit dem Antrag nach § 20 WaffG befasst, wenn die ermittelten Erben angeschrieben worden sind. Grund: so gut wie niemand ohne Sachkundeprüfung kennt die §§ 20 und 37 WaffG und die damit verbundene Anzeigefristen. Insofern dürfte es theoretisch auch keine Blockierungen geben...
  16. Weiter oben wurde anderes dazu geschrieben (siehe Beitrag #48). Waffenrechtlich gesehen eine Crux und fern der Praxis...
  17. Fakt ist auf jeden Fall, dass die Einhaltung der Monatsfrist unter den geschilderten Umständen kaum einem (das WaffG nicht kennenden) Erben möglich sein dürfte, denn schon der Abschluss der Erbenermittlung liegt in aller Regel weit drüber. Im Ergebnis könnten so in der Praxis so gut wie keine Erben-WBK erteilt werden. Absicht des Gesetzgebers oder doch übertriebene Rechtsauslegung zu meinem Einwand ?
  18. Interessant, aber zählen hier wirklich die nur das Eigentum betreffenden Regelungen des BGB ? Kritisch sind doch immer die Fälle, in welchen sich die Erben darum streiten, ob ein verfügtes Testament gilt bzw. bei mehreren welches davon in einer noch nicht dementen Phase etc. Und davon kann doch letztendlich auch abhängen, ob jemand Waffen aus der Erbmasse in Besitz nehmen möchte oder dies lieber bleiben lässt. Zudem muss man als Erbe die Waffen nicht zwingend in Besitz nehmen, wenn sich diese z.B. in einem Bankschließfach oder in Händlerverwahrung befinden.
  19. Die Monatsfrist beginnt erst mit Annahme der Erbschaft zu laufen. Wenn sich die Erben heftig streiten und erst nach einem Jahr ein Erbschein erteilt wird (diese Fälle gibts leider gar nicht mal so selten), kann das also dauern. Besonders doof, wenn bis dahin jemand für die sichere Verwahrung sorgen muss... Um der Blockierung zu entgehen, benötigt man Sachkunde und Bedürfnis, wobei zu letzterem auch eines nach § 8 WaffG ausreicht.
  20. Stimmt allerdings. Ich werde diese Infos gerne weiterreichen. Ein Sonderlob an 2nd_Amendment an dieser Stelle, der die Sache mit großer Mühe absolut zutreffend dargestellt hat ! @Gloeckler: Der Gesetzgeber HAT die Altfälle dadurch von der Blockierpflicht ausgenommen, dass § 58 ff. WaffG diesbezüglich keine von § 20 WaffG abweichenden Regelungen enthält. Unzulässig war aber, die Blockierpflicht für die Alterben festzuschreiben, deren WBK nach WaffG2002 (also zwischen dem 01.04.2003 und dem 31.03.2008) ausgestellt worden sind und die Altbesitzer nach § 59 WaffG in diesen Konsens nicht einzubeziehen. Umso erstaunlicher, dass sich immer noch Erlasse finden, die das nicht wahrhaben wollen und das nicht endlich von ganz oben klargestellt wird. Ganz wirr wird es dadurch nämlich zur Zeit, wenn jemand sowohl Altbesitz als auch noch zu blockierende Erbwaffen besitzt. Streng nach den Buchstaben des Gesetzes muss der dann nämlich die Erbwaffen blockieren und die anderen Waffen nicht (vorausgesetzt, dass für alle Erbwaffen amtlich geprüfte Blockiersysteme verfügbar sind).
  21. Ich denke, dass die Erbwaffenblockierung für die Alterben schon deshalb nicht zulässig sein kann, weil sie gegenüber ihnen sachkunde- und bedürfnismäßig gleichgestellten Altbesitzern schlechter gestellt werden. Zudem enthält § 58 WaffG keinerleie Ausführungen zu altem Erbwaffenbesitz, weshalb die früheren Erben-WBK auch ohne Einschränkung fortgelten.
  22. Die Standardformulare können von den Waffenbehörden nach meiner Info erst ab Juli, die anderen sogar erst ab September von der Bundesdruckerei bezogen werden. Die VwV wird aber erst zum 01.12.2012 in Kraft treten.
  23. So sehe ich das doch auch. Wenn keine Austrittsmeldung nach § 15 Abs. 5 WaffG erfolgt ist und dem Betroffenen keine Inaktivität nachgewiesen werden kann, darf auch eine 23 Jahre lang unbefüllte gelbe WBK nicht einfach widerrufen werden ! Bei der alten gelben WBK reicht im Prinzip sogar die Mitgliedschaft aus, aber das ist in Fachkreisen zum Teil umstritten.
  24. Das WaffG war schon immer ein spezieller Bereich der Anlassgesetzgebung. Der Schnitt in 2003 (damals angedacht seit 1984 und von Regierung zu Regierung nur in Schubladen vorhanden) war sinnvoll und richtig, sorgte für mehr Klarheit und Übersichtlichkeit des Waffenrechts. Was danach kam, waren dann wieder Rückschritte und unnötige Verunsicherungen. In den letzten Jahren wurde leider das Augenmaß verloren und die Gruppe der Waffenbesitzer ganz allgemein unter Generalverdacht gestellt. Die heutigen Regelungen sind scharf genug. Die VwV ist der letzte wichtige Baustein, der noch fehlt - und in diesem Jahr hoffentlich auch tatsächlich noch kommt. Ich hoffe immer noch, dass bald wieder politische Vernunft in gewissen Lagern einkehrt. Abgesehen davon, dass Totalverbote sinnlos und - wie man in anderen Ländern schon erfahren musste - sogar kontraproduktiv sind, besteht auch kein Anlass dazu. Am erstaunlichsten finde ich immer wieder, dass der tägliche Wahnsinn auf Deutschlands Straßen mit den damit verbundenen Toten, Krüppeln, Waisen und Schwerverletzten klaglos hingenommen wird und beim Thema Waffen ganz schnell Hysterie herrscht und unlogische Schlüsse gezogen werden.
  25. Hier mal die Ausführungen des VwV-Entwurfs dazu: Zu § 26: Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung 26.1 Wegen der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der Nichtgewerblichkeit wird auf Nummer 21.1, wegen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Waffenherstellung wird auf Nummer 21.2 verwiesen. 26.2 Ein Bedürfnis für die Herstellung von Schusswaffen für den eigenen Gebrauch ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Ein solches wird im Allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit nicht lediglich der Liebhaberei dient, sondern z. B. der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung. 26.3 In dem Erlaubnisbescheid für die Herstellung oder Bearbeitung von Schusswaffen sollen Zahl und Art der Schusswaffen und gegebenenfalls die vorgesehene Bearbeitung möglichst genau bestimmt werden. Zumindest sind zur Beschreibung die Art des Kalibers und der hierfür bestimmten Munition, die Art der Automatik, der äußeren Abmessungen der Waffe und das Fassungsvermögen der Trommel oder des Magazins zu bestimmen. Die Angaben über Art und Zahl der Schusswaffen sind nicht in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen, wenn die Erlaubnis einem Waffensachverständigen (§ 26 Abs. 2 Satz 2) für Schusswaffen jeder Art erteilt wird. Ferner ist die Erlaubnis mit der Auflage zu verbinden, dass die Schusswaffe, sofern es sich um eine Feuerwaffe (vgl. § 2 Abs. 1 BeschG) handelt, einem Beschussamt zur Prüfung der Bauart vorzulegen und dass die Waffe nach § 24 Abs. 1 zu kennzeichnen ist. Anstelle eines Herstellerzeichens (vgl. § 24) tritt ein Ursprungszeichen, das auf einem wesentlichen Teil der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden Nummer sowie den in Nummer 25 bezeichneten Kennbuchstaben der Länder. Die fortlaufende Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festgesetzt. In dem Erlaubnisbescheid muss vermerkt sein, dass es zur Herstellung verbotener Gegenstände bzw. Schusswaffen einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 40 Abs. 4 bedarf. 26.4 Die Zeitdauer der Geltung der Erlaubnis richtet sich nach der veranschlagten Herstellungsdauer. Will der Hersteller die von ihm hergestellte Waffe darüber hinaus behalten, so bedarf er hierfür einer WBK." Kein Herstellen ist z.B. - die Verschönerung oder Verzierung einer Waffe - die Anbringung bzw. Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, Funktionsweise oder Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind - die geringfügige Änderung am Schaft oder der Visiereinrichtung - das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Vorderladerwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 - Herstellen von Munition, da dies zum Umgang nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG zählt.
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