-
Gesamte Inhalte
15.644 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von Sachbearbeiter
-
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
-
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Danke Hephaistos, vielleicht glaubt er es nun ja Dir. Sonst soll er halt beim IM BW nachfragen. Da wird ihm der Ländererlass bestimmt auch nochmals erklärt. Im übrigen verweise ich auch Carcanos Zusammenfassung. Mehr ist dazu nicht zu sagen. Herzliche Grüße SBine -
Ziemlich drastische Maßnahme, aber bei dem jahrelangen Ärger natürlich durchaus nachvollziehbar. :-) Gereicht hätte ansonsten meines Erachtens die Vorlage einer aktuellen Bedürfnisbescheinigung Deines Schützenvereines mit Hinweis auf die SprengVwV, nach welcher die gute Dame nun mal arbeiten muss: 27.13 Die Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht mehr besitzt oder das Bedürfnis entfallen ist. 27.8 Ein Bedürfnis (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG) liegt vor, wenn der Antragsteller ein berechtigtes wirtschaftliches, berufliches oder sonst begründetes persönliches Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder am Erwerb oder der Beförderung nachweist. 27.8.1 In Betracht kommen insbesondere – die Verwendung von Sprengstoffen zur Ausführung von Sprengarbeiten, z. B. zu Kultursprengungen, – die Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken, – die Verwendung von Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder zum Böller- oder Vorderladerschießen, wenn die für die Waffen erforderlichen Erlaubnisse vorliegen. 27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von – Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben, – Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines, – Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen. WBK-Pflicht besteht weder für den Vorderlader noch für den Wiederlader !!! Das ist hier gar nicht zu prüfen und wie oben schon geschrieben gibt's ja durchaus auch nicht wbk-pflichtige Waffen...
-
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Dann nenne uns doch bitte mal eine rechtliche Grundlage, auf welcher die Jagdausübung mit halbautomatischen LW mit wechselbarem Magazin in BaWü erlaubt sein soll. Nur blöd rumsabbeln finde ich ein bissl dünn... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Sofern Carcano mit seiner Aussage richtig liegt, ist die Einzelsuche zu geänderten Paragraphen auch mit kostenlosen Versionen im Internet möglich, z.B. über Buzer.de Der Aufwand ist aber in der Tat natürlich deutlich höher und für den Normalbürger nicht mehr erkennbar, nach welchem Paragraphen er sich jeweils richten muss (ist aber immer noch besser, als nicht zu wissen, welches Gesetz gerade im Bundesland gilt). Das sehe ich genau andersrum, weshalb vieles für Carcanos These spricht. Würde in den Fällen des Artikel 72 Abs. 3 Nr. 3 GG jede Gesetzesänderung automatisch zur Stilllegung des konkurrierenden Gesetzes im Ganzen führen, wäre das Land bzw. der Bund nach jeder noch so kleinen Pillepalle-Änderung quasi gezwungen, selber auch wieder das Gesetz zu ändern. Das kann so nicht gemeint und gewünscht sein. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Gerne, siehe jeweils unter Nrn. 12 und 19 der Urteile: 12 2. Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen. 19 Wie unter 2. dargestellt, ergibt sich die Bedeutung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG als Verbot der Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen, aus Wortlaut, Normzweck und Entstehungsgeschichte der Regelung. Falls Du darauf abzielst, dass im Urteil das JWMG nicht erwähnt wird, sei Dir erklärt, dass der Streitfall nicht in Baden-Württemberg erfolgte, wo derzeit § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG quasi wortgleich der Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG entspricht und kein Grund dafür besteht, das Urteil im Ländle zu ignorieren. Insofern ergibt sich Stand heute allgemein kein Recht zur Jagdausübung mit halbautomatischen Waffen mit wechselbarem Magazin in Baden-Württemberg auch wenn Du das noch so vehement bestreitest !!! Wie schon dargelegt, wird sich das erst nach Inkrafttreten der Verkündung des geänderten BJagdG ändern. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
So so... Stimmt (wegen des Vorrangs des späteren Gesetzes nach Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 GG gilt der geänderte § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG - bis zu evtl. späteren landesrechtlichen Änderungen - bundesweit) Fast richtig. Alles außer § 31 Abs. 1 Nr. 7c wäre korrekt. Falsch ! In diesem geht es auch um ein jagdliches Verwendungsverbot, weshalb auch nicht das WaffG, sondern das BJagdG zu ändern war. § 13 WaffG ist lediglich hinsichtlich des Bedürfnisses damit verknüpft. Typische trotzige Aussage eines Mannes, der immer das letzte Wort haben muss (meiner gehört zum Glück nicht zu dieser Sorte). SBine -
Eben, 50 KG wäre korrekt. Hier dazu der Auszug aus einem Merkblatt: Private Transporte von Munition auf Straßen innerhalb der BRD nach den Gefahrgutvorschriften. Bei Munition handelt es sich um Gefahrgut, das beim Transport besonderen Vorschriften unterliegt. Bei Straßentransporten sind das GGBefG, GGVSEB und ADR. Munition ist als UN0012, Klasse 1.4 S, Beförderungskategorie 4, zu klassifizieren. Die „richtige Versandbezeichnung“ (proper shipping name) ist: „Patronen für Handfeuerwaffen“ Die englische Bezeichnung ist: „Cartridges, small arms“ Nach ADR 1.1.3.1 gelten die ADR Vorschriften nicht für den Transport von gefährlichen Gütern, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Die GGVSEB setzt die Grenze hier bei 50 kg Bruttomasse Munition. Sollte diese Menge überschritten werden gilt: Nach ADR 1.1.3.6 brauchen die Punkte 5.3 (Placards), 5.4.3 (Schriftliche Weisungen), 7.2 mit Ausnahme von V5 und V8 in 7.2.4, CV1 in 7.5.11, Teil 8 mit einigen Ausnahmen und Teil 9 nicht beachtet zu werden. Die 1000 Punkte Regel braucht auch nicht beachtet zu werden, da bei der Beförderungskategorie 4 die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit unbegrenzt ist. Es gilt die Verpackungsanweisung P130 die besagt, dass Innenverpackungen und Zwischenverpackungen nicht erforderlich sind und die Munition in Kisten aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffe, Pappe, Schaumstoff und starren Kunststoff oder in Fässern aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff transportiert werden darf. Die Verpackungen müssen geprüft und zugelassen sein. Das ist an der UN Markierung zu erkennen, z. B. 4G / Y / ………….. ( in diesem Fall ein Pappkarton). Der Karton muss fest verschlossen sein und nach den Vorschriften mit Gefahrgutzettel und UN-Nummer markiert sein. UN0012 Eine der Ausnahmen im ADR Teil 8 besagt, dass ein Feuerlöscher der Brandklassen A, B und C mit mindestens 2 kg Fassungsvermögen mitzuführen ist. Nach deutscher GGVSEB muss der Feuerlöschen alle 2 Jahre geprüft werden. Die Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern. Zusammenfassung: Munition bis 50 kg Bruttomasse Transport in handelsüblichen Verpackungen. Keine weiteren Beschränkungen Munition über 50 kg Bruttomasse Transport im geprüften Karton, Kennzeichnung mit Gefahrgutzettel 1.4 S und UN0012 und geprüfter Feuerlöscher mit mindestens 2 kg Fassungsvermögen In jedem Fall ist die Ladung gegen Verrutschen und Beschädigung zu sichern.
-
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Jetzt wird's mir aber langsam zu bunt hier. Entweder willst Du mich nicht verstehen oder kannst es nicht. Da du offenbar zu faul zum blättern bist, habe ich mir mal die Mühe gemacht und meine Postings (ab 13.10. bis vor heute) zur Unterscheidung WaffG, BJagdG und JWMG zusammenkopiert: „Nicht gültig, nur beschlossen ! Erst nach der bei der Verkündung beschlossenen Frist wird es wirksam. In Baden-Württemberg wird das Thema trotzdem spannend bleiben. Ich sehe es auch wie oben beschrieben: rechtmäßiger Erwerb und Besitz von HA mit wechselbarem Magazin wird durch die Änderung im BJagdG gewährleistet, da § 13 Abs. 1 WaffG nur auf das BJagdG Bezug nimmt. Die jagdliche Verwendung wird wegen § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG aber weiterhin ausgeschlossen bzw. zumindest ein großes Risiko bleiben. Insofern also im Ländle keine große Veränderung der Situation - es sei denn, das IM BW regelt vorab per Erlass was anderes ... „ „Schlimmer. Entsprechend dem netten Urteil darf überhaupt kein Halbautomat mit Magazin verwendet werden, weil ja theoretisch... Solange das JWMG nicht an das Urteil angepasst wird, bleibt der Besitzstand also gewahrt und Neuerwerb ist (wieder) möglich. Nur dürfen die Dinger zumindest im Ländle nicht zur Jagdausübung verwendet werden. Sehe schon, dass in Kürze Heerschaaren baden-württembergischer Jäger mit HA in den Nachbarländern jagen werden... Die Blöden sind am Ende die Pächter. „ „§ 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG i.V. mit dem einschlägigen Urteil des BVerwG - demnach besteht wie bislang nach der gleichlautenden Formulierung im BJagdG ein allgemeines Verwendungsverbot.“ „Du hast das Urteil wohl immer noch nicht verstanden. Aufgrund der dortigen Formulierung ist keine Jagdausübung mit den besagten HA zulässig !!! Auch wenn das BJagdG verändert verkündet wurde, ändert sich daran in Baden-Württemberg nichts.“ „Um es Schiiter nochmals klarer zu machen, hier der Wortlaut des JWMG in § 1 zum Anwendungsbereich: § 1 Anwendungsbereich Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 des Bundesjagdgesetzes erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen und die Vorschriften des § 38a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes anwendbar. Wie daraus entnommen werden kann, hat § 19 BJagdG in Baden-Württemberg keine Gültigkeit mehr ! Insofern spielt es für die Jäger in Baden-Württemberg auch keine Rolle, ob dieser um das Urteil des BVerwG obsolet werden zu lassen, geändert wird. Diese sind dadurch zwar waffenrechtlich wieder auf der sicheren Seite, können die Jagd mit HA mit wechselbarem Magazin aber nur in anderen Bundesländern oder im Ausland ausüben. Deshalb ist es nun mal leider so, dass auch § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG der Änderung bedarf, da der jetzige Wortlaut mit dem Urteil kollidiert. Grüßle SBine“ „Gegenfrage: warum sollte hier eine andere Sichtweise erfolgen ? Vergleichen wir zur Lösung doch einfach mal die Formulierungen der beiden Jagdgesetze. Im BJagdG stand vor der nun Verkündung anstehenden Version in § 19 Abs. 1 Nr. 2c: "Verboten ist ... auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen" In § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG steht (immer noch): "Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung... auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen". Bis auf den konkretisierenden Zusatz "im Rahmen der Jagdausübung" und das Wort "Wildtiere" statt "Wild" gleicht sich die Formulierung. Warum sollte nun nur das BJagdG geändert werden müssen, das für Baden-Württemberg geltende JWMG (und ggf. andere gleichlautende Landesregelungen andernorts) aber nicht ?“ „Mann, die sachlichen Verbote des BJagdG gelten aber in Baden-Württemberg seit dem 01.04.2015 nicht mehr !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Deshalb löst die Änderung des BJagdG wegen der Verknüpfung mit § 13 WaffG (Bedürfnis für den Jäger) nur das waffenrechtliche Problem. Wie oft denn noch oder machst Du das extra ?“ „Lies am besten das hier nochmals durch und sag mir, wo ich das behauptet haben soll. Das verbotene schießen auf Wildtiere mit den Halbautomaten mit Magazinen > 2-Schuss wird doch nicht in § 13 WaffG geregelt, sondern nur das allgemeine Bedürfnis zur Jagdausübung. § 13 WaffG gestattet im Absatz 6 nur eine befugte Jagdausübung. Und das ist mit dem derzeitigen § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG eben nicht möglich. Hats nun geklickert ?“ „Wie bitte ? Angefangen habe ich mit dieser Aussage hier: "In Baden-Württemberg wird das Thema trotzdem spannend bleiben. Ich sehe es auch wie oben beschrieben: rechtmäßiger Erwerb und Besitz von HA mit wechselbarem Magazin wird durch die Änderung im BJagdG gewährleistet, da § 13 Abs. 1 WaffG nur auf das BJagdG Bezug nimmt. Die jagdliche Verwendung wird wegen § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG aber weiterhin ausgeschlossen bzw. zumindest ein großes Risiko bleiben." Wo danach habe ich meine Argumentation geändert ???“ „Letzter Versuch: das BVerwG sagt doch in den Urteilen, dass "aufgrund des in § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG geregelten Verbots der Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen, ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz halbautomatischer Waffen zur Jagdausübung oder zum Training damit im jagdlichen Schießen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht glaubhaft gemacht werden kann." Setze nun für Baden-Württemberg anstelle § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG den quasi wortgleichen (siehe oben) § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG ein und überlege Dir, ob Du dann immer noch bei Deiner Aussage bleibst, dass die Jagdausübung in BaWÜ mit den angesprochenen Halbautomaten möglich ist.“ Da die Abweichungsgesetzgebung gemäß Artikel 72 Abs. 3 GG aber hier ja mittlerweile erläutert worden ist, hat sich die Sache ja (nach Sprachgebrauch, dem wir im Ländle dann wohl einfach mal vertrauen müssen) erledigt. SBine -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Mensch Schiiter, lies doch bitte erst mal meine Postings, bevor Du hier so einen Schmarrn verbreitest !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Ich hab doch haarklein erläutert, dass die Jäger in BW durch die Änderung des BJagdG hinsichtlich Erwerb und Besitz ihrer Halbautomaten wieder im grünen Bereich sind, die jagdrechtliche Verwendung laut JWMG aber noch zu regeln ist. Nachdem hier dann auf Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 GG hingewiesen wurde, hat sich auch das ja als gelöst erwiesen. @Carcano: Interessieren würde mich noch, woraus sich ergibt, dass durch die BJagd-Änderung in BaWÜ nicht das komplette BJagdG wieder gültig wird, sondern lediglich die noch zu verkündende Änderung des § 19 BJagdG. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Du hast es immer noch nicht kapiert. Kein Kommentar mehr dazu von meiner Seite... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Interessant. Manchmal hilft tatsächlich der Blick ins Grundgesetz. :-) Wenn Deine o.g. Aussage zu Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 GG so zutrifft, wäre das ja eine sehr gute Nachricht für alle Jäger in Baden-Württemberg ! Ich gehe mal davon aus, dass das IM BW das nach erfolgter Verkündung der Änderung des BJagdG im BGBl für alle Waffenbehörden klarstellen wird und genau deshalb vielleicht auch momentan keinen Handlungsbedarf für eine Änderung des § 31 JWMG gesehen hat. Weitere Änderungen des BJagdG stehen ja noch zur Diskussion. Dann kann man gleich auf alles in einem Zuge reagieren. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Letzter Versuch: das BVerwG sagt doch in den Urteilen, dass "aufgrund des in § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG geregelten Verbots der Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen, ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz halbautomatischer Waffen zur Jagdausübung oder zum Training damit im jagdlichen Schießen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht glaubhaft gemacht werden kann." Setze nun für Baden-Württemberg anstelle § 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG den quasi wortgleichen (siehe oben) § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG ein und überlege Dir, ob Du dann immer noch bei Deiner Aussage bleibst, dass die Jagdausübung in BaWÜ mit den angesprochenen Halbautomaten möglich ist. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Klar, deshalb hat das IM BW ja auch erlassweise geregelt, dass die Halbautomaten erst mal im Schrank bleiben... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Karlyman, kannst Du es ihm vielleicht noch mal erklären ? Mir bleibt es ein Rätsel, warum er es voll aufgedröselt immer noch nicht versteht. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Wie bitte ? Angefangen habe ich mit dieser Aussage hier: "In Baden-Württemberg wird das Thema trotzdem spannend bleiben. Ich sehe es auch wie oben beschrieben: rechtmäßiger Erwerb und Besitz von HA mit wechselbarem Magazin wird durch die Änderung im BJagdG gewährleistet, da § 13 Abs. 1 WaffG nur auf das BJagdG Bezug nimmt. Die jagdliche Verwendung wird wegen § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG aber weiterhin ausgeschlossen bzw. zumindest ein großes Risiko bleiben." Wo danach habe ich meine Argumentation geändert ??? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Lies am besten das hier nochmals durch und sag mir, wo ich das behauptet haben soll. Das verbotene schießen auf Wildtiere mit den Halbautomaten mit Magazinen > 2-Schuss wird doch nicht in § 13 WaffG geregelt, sondern nur das allgemeine Bedürfnis zur Jagdausübung. § 13 WaffG gestattet im Absatz 6 nur eine befugte Jagdausübung. Und das ist mit dem derzeitigen § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG eben nicht möglich. Hats nun geklickert ? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Mann, die sachlichen Verbote des BJagdG gelten aber in Baden-Württemberg seit dem 01.04.2015 nicht mehr !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Deshalb löst die Änderung des BJagdG wegen der Verknüpfung mit § 13 WaffG (Bedürfnis für den Jäger) nur das waffenrechtliche Problem. Wie oft denn noch oder machst Du das extra ? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Gegenfrage: warum sollte hier eine andere Sichtweise erfolgen ? Vergleichen wir zur Lösung doch einfach mal die Formulierungen der beiden Jagdgesetze. Im BJagdG stand vor der nun Verkündung anstehenden Version in § 19 Abs. 1 Nr. 2c: "Verboten ist ... auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen" In § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG steht (immer noch): "Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung... auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen". Bis auf den konkretisierenden Zusatz "im Rahmen der Jagdausübung" und das Wort "Wildtiere" statt "Wild" gleicht sich die Formulierung. Warum sollte nun nur das BJagdG geändert werden müssen, das für Baden-Württemberg geltende JWMG (und ggf. andere gleichlautende Landesregelungen andernorts) aber nicht ? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Könntest Du mir das bitte mal näher erläutern ? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Eben, danke für Dein Posting. Auf die unverschämten Anmerkungen zu meiner Person gehe ich bewusst nicht näher ein. Das ist Kindergartenniveau und nicht meine Liga. Um es Schiiter nochmals klarer zu machen, hier der Wortlaut des JWMG in § 1 zum Anwendungsbereich: § 1 Anwendungsbereich Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 des Bundesjagdgesetzes erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen und die Vorschriften des § 38a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes anwendbar. Wie daraus entnommen werden kann, hat § 19 BJagdG in Baden-Württemberg keine Gültigkeit mehr ! Insofern spielt es für die Jäger in Baden-Württemberg auch keine Rolle, ob dieser um das Urteil des BVerwG obsolet werden zu lassen, geändert wird. Diese sind dadurch zwar waffenrechtlich wieder auf der sicheren Seite, können die Jagd mit HA mit wechselbarem Magazin aber nur in anderen Bundesländern oder im Ausland ausüben. Deshalb ist es nun mal leider so, dass auch § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG der Änderung bedarf, da der jetzige Wortlaut mit dem Urteil kollidiert. Grüßle SBine -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das ist mir bekannt - aber die Formulierung im JWMG (das nun mal für BaWü gilt !!!) ist wie die alte Formulierung im BJagdG. Insofern ist mein Gedankengang nicht gaaaaanz so abwegig. Für heute habe ich fertig ! :-) -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Du hast das Urteil wohl immer noch nicht verstanden. Aufgrund der dortigen Formulierung ist keine Jagdausübung mit den besagten HA zulässig !!! Auch wenn das BJagdG verändert verkündet wurde, ändert sich daran in Baden-Württemberg nichts. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Klar gibt's ein BJagdG, nur aber halt Stand heute mit einem höchstrichterlich festgestellten Verbotstatbestand für HA mit wechselbarem Magazin. Was möchtest Du uns also damit sagen ? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Vielleicht auch Du. :-) Gesetze treten in Kraft und haben einen Geltungsbereich. Ist doch nicht sooo schwer zu verstehen, oder ?