Ich habe mir hier mal eine Rechtshilfe bei einem Anwalt eingeholt. Lediglich die Namen sind entfernt: :-)
schrieb am 14:29 Donnerstag, 22.September 2016:
Sehr geehrter,
Ihre Frage: „SSW im abgeschlossenen Waffenköfferchen wiederum im abgeschlossenen Rucksack transportieren, beantworte ich Ihnen wie folgt:
Ihre Lösung ist zulässig!
Es wird oft der § 42 WaffG Verbot des führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zitiert, wonach keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 mitgeführt werden dürfen. Jedoch statuiert es kein unbedingtes Verbot, eine Waffe zu führen, sondern führt lediglich eine weitere Erlaubnispflicht ein.
Verweis auf § 42 Abs. 2 wonach die Behörde auch Ausnahmen von Abs. 1 zulassen kann.
Für Ihr Anliegen ergibt sich jedoch folgende Darlegung der Gesetzeslage. Der Transport ist eine Unterart des Führens, somit tritt der Zustand des Transports nach § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten Abs.3 Satz 2 in Kraft. Welcher besagt, dass eine Erlaubnis zum Führen von Waffen nicht bedarf, wer die Schusswaffe nicht schussbereit (Munition separat von der Waffe) und nicht zugriffsbereit transportiert. Man spricht hier auch von einer Aussetzung der Führen-Erlaubnispflicht / nicht erlaubnispflichtig.
Ich hoffe ich habe Ihnen vorab weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Rainer
Rechtsanwalt für Waffen-/Jagtrecht