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Sachbearbeiter

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  1. Klar, dauert halt noch, bis die vielen Daten alle ausgewertet worden sind.
  2. Ich schätz mal, Deine eigentliche SB wird Dir die Rechnung schicken, wenn sie wieder gesund ist. Hab sie schon in Kenntnis gesetzt. (ne, war nur Spaß...)
  3. Wahrscheinlich aus Datenschutzgründen gelöscht...
  4. Erinnert mich stark an das Motto auf dem Schild des Totengräbers bei Lucky Luke "Früher oder später sehen wir uns alle wieder...".
  5. Auf jeden Fall ein satter Stich ins Wespennest. Ich liebe das !
  6. Welche Karte ? Duckundwech *
  7. So wird ein Schuh draus.
  8. Wie schon gesagt, hat es bezüglich des BZR-Eintrages in der Praxis nur dahingehend Bewandnis, dass die Löschung der zum Widerrufsgrund geführten Verurteilung/en aus dem BZR naturgemäß früher erfolgt. Ein Waffenbesitzverbot kommt nur in den seltensten Widerrufsfällen in Betracht und sollte deshalb nicht mit dem Widerruf vermengt werden. Selbiges kann bekanntlichweise nur in schweren Fällen verfügt werden bzw. wenn eine besondere Gefährdungslage auch für die Zukunft gesehen wird und ist dezidiert zu begründen. Da muss schon einiges zusammenkommen...
  9. Geregelt soll nichts mehr werden, denn die Maßnahmen nach § 46 WaffG sind ja eine Kann-Vorschrift und bedürfen natürlich keiner Regelung mehr, wenn der Betroffene diese von selbst wahrnimmt. Diese werden ja z.B. auch nicht mehr in dieser Form verfügt, wenn die Polizei die Waffen bereits sichergestellt hat. Der Widerruf selbst aber nach § 45 WaffG stellt nach dem Wortlaut der gesetzlichen Formulierung als Muss-Vorschrift eine Art Feststellungspflicht der Behörde dar. Deshalb kann man sich sehr wohl auf den Standpunkt stellen, dass der Widerruf immer erfolgen muss, wenn die Voraussetzungen dazu (nachträgliches Eintreten von Tatsachen, die zur Versagung hätten führen müssen) vorliegen.
  10. Ja - und genau das ist auch das knifflige an der o.g. Problematik...
  11. Dange.
  12. Rabääähh !!! Das war ja soooooooooo gemein ! Schluuuuuuchzzzz !!!
  13. So, fertig ! IngoR und IMI: das wars dann wohl...
  14. Ich habe jetzt das unstillbare Bedürfnis, eine WBK zu widerrufen ! Nur wenn schnapp ich mir ? ...
  15. Rechtsgrundlage ?
  16. @Joe07: es geht hier nicht um einen konkreten Fall, sondern ganz allgemein um die Beurteilung, wie es in solchen Fällen richtig zu machen ist. Die Posts von Mouche tragen da leider nicht gerade viel zur Klärung bei. Und dabei meine ich, dass es sich um ein nicht uninteressantes Thema für alle Waffenbesitzer handelt. Herauskristalliert hat sich, dass in den obigen Fällen wohl kein Widerruf möglich ist, da die Grundlage dazu nicht (mehr) besteht. Ich habe mich gerade gefragt, was ein in solchen Fällen nicht vorhandener BZR-Eintrag bedeutet. Im Prinzip nicht allzu viel, weil es ja bereits eine andere dort beschriebene Verurteilung gibt, die einen Widerrufsgrund darstellt. Es erfolgt lediglich früher eine Tilgung aus dem BZR.
  17. Na ja, 37 Seiten sinds ja nicht ganz geworden. Aber eine klare Lösung haben wir - wie erwartet - immer noch nicht. Ist also nicht ganz ungerechtfertigt, hier "Hausaufgaben" reinzustellen, hm ? Fassen wir die drei Hauptmeinungen zusammen: ein Lager hier meint, was nicht mehr da ist kann auch nicht mehr widerrufen werden. Ein anderes Lager meint, dass die Widerrufsvoraussetzungen auch nach Rückgabe der WBK und der Waffen nach wie vor vorliegen. Interessant ist auch die Antwort von Karl, der zwischen grüner WBK und gelber/roter WBK differenziert. Na dann mal auf in die zweite Runde... Gong !!!!
  18. Machen wirs kurz: der abgeschlossene Koffer in der Wohnung entspricht für erlaubnispflichtige Waffen nicht den Aufbewahrungsbestimmungen nach §§ 36 WaffG und 13 AWaffV. Das geht so also nicht ! Gruss SB
  19. Hallo, zum anstehenden Wochenende noch was schönes zum knobeln... hab heute mit einem Kollegen telefoniert, der mir eine interessante Frage gestellt hat. Es geht darum, ob die Waffenbehörde (bei unabwendbarem Vorliegen eines Widerrufsgrundes natürlich) auch dann zwingend zum Widerruf der WBK verpflichtet ist, wenn der Betroffene bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides bzw. unmittelbar nach der Anhörung zum Widerruf freiwillig seine WBK zurückgibt und z.B. seine Waffen und Munition einem Berechtigen überlässt. In der mir geläufigen Praxis wird in diesen Fällen vom Widerruf abgesehen, da eine (kostenpflichtige) Verfügung nicht mehr notwendig erscheint, wenn die gesetzlichen Erfordernisse bereits in die Tat umgesetzt worden sind. Dies bedeutet natürlich auch, dass keine Meldung an das Bundeszentralregister erfolgen kann, da es ja keine bestandskräftige Entscheidung zum Widerruf gibt. § 45 Abs. 2 WaffG führt zum Widerruf aber aus, dass eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nur die weiteren Maßnahmen bei Waffenbesitz nach § 46 Abs. 2 WaffG sind mit einer "Kann-Bestimmung" versehen. Was meint Ihr dazu ?
  20. Ja sakra..... Musst Du mich stören, wo ich gerade beim Lesen der Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt bin ? Ne, war nur Spaß ! Im Erziehungsregister stehen strafrechtliche Jugendsünden drin.
  21. Aber nein, dazu gibts doch dieses Forum: http://live.foren-city.de/topic,107,-postschinder-forum.html
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