Hallo,
zum anstehenden Wochenende noch was schönes zum knobeln...
hab heute mit einem Kollegen telefoniert, der mir eine interessante Frage gestellt hat. Es geht darum, ob die Waffenbehörde (bei unabwendbarem Vorliegen eines Widerrufsgrundes natürlich) auch dann zwingend zum Widerruf der WBK verpflichtet ist, wenn der Betroffene bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides bzw. unmittelbar nach der Anhörung zum Widerruf freiwillig seine WBK zurückgibt und z.B. seine Waffen und Munition einem Berechtigen überlässt.
In der mir geläufigen Praxis wird in diesen Fällen vom Widerruf abgesehen, da eine (kostenpflichtige) Verfügung nicht mehr notwendig erscheint, wenn die gesetzlichen Erfordernisse bereits in die Tat umgesetzt worden sind. Dies bedeutet natürlich auch, dass keine Meldung an das Bundeszentralregister erfolgen kann, da es ja keine bestandskräftige Entscheidung zum Widerruf gibt.
§ 45 Abs. 2 WaffG führt zum Widerruf aber aus, dass eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nur die weiteren Maßnahmen bei Waffenbesitz nach § 46 Abs. 2 WaffG sind mit einer "Kann-Bestimmung" versehen.
Was meint Ihr dazu ?