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Sachbearbeiter

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  1. Da liegst Du aber falsch, Bertone. Wenn die Antragstellung telefonisch angekündigt worden ist, kann sich die Behörde interessante Erkenntnisse aus diesem Telefonat, die einen Versagungsgrund darstellen können, durchaus notieren. Mit dieser Notiz beginnt dann gleich die Akte... Wenn in einem solchen Fall nur schriftlicher Antrag erfolgt und es sich um eine Behörde handelt, die die Antragsteller grundsätzlich persönlich einbestellt (diesen Thread haben wir hier ja gerade wo laufen) gibts spätestens dort Schwierigkeiten.
  2. Na ja, fragen kann man ja zur Sicherheit mal. Mit Deinen Antworten habe ich gerechnet, wobei Frage 2 nicht eindeutig beantwortet worden ist.
  3. Hallo Pepsus und erst mal herzlich willkommen hier im Forum ! Dein Problem wird sich vermutlich nicht so einfach lösen lassen. In Ziff. 8.7 SprengVwV steht unter anderem, dass zur körperlichen Eignung auch das Fehlen von schweren Sprachfehlern gehört und im Zweifel dem Antragsteller aufgegeben werden kann, die körperliche Eignung durch ein fachärztliches Zeugnis nachzuweisen. Diese Zweifel sind hier wegen des verkorksten Telefongespräches wohl durchaus begründet. Um die Vorlage des Gutachtens wirst Du also nicht vorbeikommen. Ich drück Dir aber ganz doll die Daumen, dass durch dieses Deine körperliche Eignung bescheinigt werden kann und danach viel Schwarzpulver in Rauch aufgeht.
  4. Äh Gromit, ich will ja nichts sagen, aber Personalausweis oder Pass sollten auf dem Schießstand reichen, da man dort ja keiner Erwerbserlaubnis bedarf.
  5. Auf wen denn ? B) Verwechselst Du das jetzt nicht mit einem Ausweis aus gewissen Etablissements ?
  6. Klar, das sagen alle !
  7. Hups, wo ist denn mein Text geblieben ? Edit: meines Erachtens muss SB im Dienst sein, denn ein Polizist darf ja schließlich auch nicht in seiner Freizeit Verkehrskontrollen durchführen...
  8. Klar, die brauchen ja auch nicht ständig was zum unterlegen, damit die Tische nicht kippeln.
  9. Boah ! Strenge Sitten...
  10. Und in Köln hat man bestimmt drei Monate Zeit !
  11. Wenns selbst ein SB sein sollte, schäme ich mich in Vertretung.
  12. Na ja: in diesem Fall ist das wohl nicht gerade schwierig.
  13. Kann man sagen...
  14. Richtig !
  15. DU bist verantwortlich für die sichere Verwahrung. Wenn Du der Behörde gegenüber angibst, dies zu tun (und es auch tatsächlich machst ), ist alles in Butter. Ob da ein Tresor erst bestellt ist und Du die Dinger vorübergehend wo anders sicher verwahrst, spielt keinen Walzer.
  16. Hat da jemand "Jehova" gesagt ?
  17. Sorry, aber so einen Schmarren hab ich ja schon lange nicht mehr gehört. Die gelbe WBK berechtigt zum Erwerb aller in § 14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Waffenarten. Von einer Beschränkung steht dort nirgends was... Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG bedeutet im übrigen nur, dass man in der gelben WBK keine Erwerbserlaubnisse benötigt. Was es alles so gibt...
  18. Auflage: Tragen der Beerdigungskosten des verstorbenen Mieters ?
  19. Richtig, Shotgun. @Wolli: ja, ich habe (wieder mal, also Wiederholungstäterin ) meine Freizeit geopfert, dafür aber ein herrlich vier Tage langes Wochenende genießen dürfen.
  20. Wieder mal ein interessanter Thread hier ! Beim Fund laufen zwei Schienen gleichzeitig. Waffenrechtlich ist er unverzüglich anzuzeigen und die geschilderten Rechtsfolgen nach § 37 WaffG treten ein. Daneben hat der Finder aber auch privatrechtliche Pflichten (Abgabe der Fundsache beim Fundbüro...). Nach Ablauf der Frist und Prüfung der "Sauberkeit" der Waffe kann diese durchaus in die WBK eines Berechtigten eingetragen werden. Beim Finder selbst geht es theoretisch nicht, da sich dieser die Waffe ja nicht selbst überlassen kann. In den frühen 80er Jahren gab es hingegen mal ein interessantes Urteil zum Fund nicht registrierter Waffen. Sinngemäß hieß es dort, dass solche Waffen ja mit dem Makel der Illegalität belastet seien und der Finder nicht besser gestellt werden dürfe als der gegen das WaffG verstoßende Vorbesitzer, da der Makel an der Sache auf diesen übergeht (vergleichbar mit einer Hypothek, die auf einem Haus lastet). Zum Erben wurde im übrigen 1999 klargestellt, dass man illegale Waffen nicht erben kann (was ja auch in § 20 WaffG2002 übernommen worden ist). Man kann darüber denken, wie man will. Meine persönliche Einschätzung ist, dass jede durch nachträgliche Eintragung in die WBK wie oben beschrieben und somit aus der Illegalität genommene Waffe für so manchen eher ein Ansporn wäre, etwas zu finden. B)
  21. Wenn sich halb WO gleichzeitig bei egun einloggt, ist das Teil natürlich überlastet...
  22. "Da müffen Sie tsur Haafenkommandatur !" ...
  23. Kleine Korrektur am Rande...
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