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Sachbearbeiter

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  1. @Joe07: es geht hier nicht um einen konkreten Fall, sondern ganz allgemein um die Beurteilung, wie es in solchen Fällen richtig zu machen ist. Die Posts von Mouche tragen da leider nicht gerade viel zur Klärung bei. Und dabei meine ich, dass es sich um ein nicht uninteressantes Thema für alle Waffenbesitzer handelt. Herauskristalliert hat sich, dass in den obigen Fällen wohl kein Widerruf möglich ist, da die Grundlage dazu nicht (mehr) besteht. Ich habe mich gerade gefragt, was ein in solchen Fällen nicht vorhandener BZR-Eintrag bedeutet. Im Prinzip nicht allzu viel, weil es ja bereits eine andere dort beschriebene Verurteilung gibt, die einen Widerrufsgrund darstellt. Es erfolgt lediglich früher eine Tilgung aus dem BZR.
  2. Na ja, 37 Seiten sinds ja nicht ganz geworden. Aber eine klare Lösung haben wir - wie erwartet - immer noch nicht. Ist also nicht ganz ungerechtfertigt, hier "Hausaufgaben" reinzustellen, hm ? Fassen wir die drei Hauptmeinungen zusammen: ein Lager hier meint, was nicht mehr da ist kann auch nicht mehr widerrufen werden. Ein anderes Lager meint, dass die Widerrufsvoraussetzungen auch nach Rückgabe der WBK und der Waffen nach wie vor vorliegen. Interessant ist auch die Antwort von Karl, der zwischen grüner WBK und gelber/roter WBK differenziert. Na dann mal auf in die zweite Runde... Gong !!!!
  3. Machen wirs kurz: der abgeschlossene Koffer in der Wohnung entspricht für erlaubnispflichtige Waffen nicht den Aufbewahrungsbestimmungen nach §§ 36 WaffG und 13 AWaffV. Das geht so also nicht ! Gruss SB
  4. Hallo, zum anstehenden Wochenende noch was schönes zum knobeln... hab heute mit einem Kollegen telefoniert, der mir eine interessante Frage gestellt hat. Es geht darum, ob die Waffenbehörde (bei unabwendbarem Vorliegen eines Widerrufsgrundes natürlich) auch dann zwingend zum Widerruf der WBK verpflichtet ist, wenn der Betroffene bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides bzw. unmittelbar nach der Anhörung zum Widerruf freiwillig seine WBK zurückgibt und z.B. seine Waffen und Munition einem Berechtigen überlässt. In der mir geläufigen Praxis wird in diesen Fällen vom Widerruf abgesehen, da eine (kostenpflichtige) Verfügung nicht mehr notwendig erscheint, wenn die gesetzlichen Erfordernisse bereits in die Tat umgesetzt worden sind. Dies bedeutet natürlich auch, dass keine Meldung an das Bundeszentralregister erfolgen kann, da es ja keine bestandskräftige Entscheidung zum Widerruf gibt. § 45 Abs. 2 WaffG führt zum Widerruf aber aus, dass eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nur die weiteren Maßnahmen bei Waffenbesitz nach § 46 Abs. 2 WaffG sind mit einer "Kann-Bestimmung" versehen. Was meint Ihr dazu ?
  5. Ja sakra..... Musst Du mich stören, wo ich gerade beim Lesen der Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt bin ? Ne, war nur Spaß ! Im Erziehungsregister stehen strafrechtliche Jugendsünden drin.
  6. Aber nein, dazu gibts doch dieses Forum: http://live.foren-city.de/topic,107,-postschinder-forum.html
  7. Magst Du an Pasta eher Blend-A-Med, Dr. Best, Perlweiß, Colgate oder Odol Med 3 ?
  8. Auch möglich. Ich hab jetzt aber mehr an Pauken und Trompeten gedacht.
  9. Wenn es der zuständige SB auch so sieht, solls ja auch recht sein. Ich drück auf jeden Fall mal die Daumens.
  10. Huch ! Wenn das so ist, allerdings sehr bedenklich. Der Postbote könnte das Kärtchen ja auch mal in einen falschen Briefkasten werfen...
  11. Vielleicht argumentiert der SB dann aber so, dass durch ein Gutachten nachzuweisen ist, dass es sich nur um einen Sprechfehler handelt...
  12. Na ja, vielleicht etwas übertrieben, geht aber schon in die Richtung. Die Fuge ist zumindest wie folgt definiert: "Sie wirkt wie ein musikalisches Gespräch, bei der mehrere Personen ein oder zwei musikalische Themen besprechen." So eine Besprechung kann ja in ganz unterschiedlichen Formen und auch mit unterschiedlichen Instrumenten geschehen...
  13. Aber nur, wenn er den passenden Perso dazu hat, oder ?
  14. Die haben halt von vornherein die Formen anders gewählt, kämen aber bestimmt auch nicht auf die Idee, diese zu verwandeln.
  15. Ergibt sich woraus ?
  16. Also das Wort Sachbearbeiterin, Malerin, Fahrerin und andere Verweiblichungen halte ich umgangssprachlich für eine Vergewaltigung der deutschen Sprache. Deshalb habe ich meinen Nick ja auch in der neutralen Form gewählt (könnte ja auch schlichtweg für die Berufsgruppe in der Mehrzahlform stehen). Lasst doch einfach die weibliche oder männliche Grundform stehen. Am Ende kommt noch jemand auf die Idee von einer Mondin oder einem Sonnerich zu sprechen...
  17. Hm, da sollte er am besten ein Bedürfnis für eine neue SB haben.
  18. Ebent !
  19. Ja, zu diesen Zwecken ist das möglich. Hier ging es aber um eine Vereinbarung zwischen einem Schützen, der nicht vom Verein beauftragt worden ist und einer anderen Person ohne WBK seine Privatwaffen anvertrauen möchte. Und das geht nur, wenn der andere gewerbsmäßig im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG tätig wird (z.B. Spediteur, Büchsenmacher, Graveur).
  20. Zivilrecht oder Eigentum spielt im Waffenrecht keine Rolle. Das mit der tatsächlichen Gewalt deckt sich mit der lange Jahre gewachsenen herrschenden Rechtsauffassung. In diversen Kommentierungen zum WaffG wird hierauf anhand von Beispielen näher eingegangen. Das würde hier jetzt aber zu weit führen...
  21. Es geht hier um den § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG (vorübergehender Erwerb und Besitz zum Zweck der Beförderung durch WBK-Inhaber). Waffenrechtlich genügt bereits die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand auszuüben. Das ist bei der Beförderung zweifellos der Fall.
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