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Sachbearbeiter

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  1. Ganz einfach Smithy. Weil die zivilen Esser wesentlich anspruchsvoller sind !
  2. Jetzt hast Du Dich irgendwie vertan, Smithy. Die Regelmäßigkeit hat mit dem Thema hier nix zu tun und betrifft nur die Verbandsschützen (18 mal pro Jahr etc.) hinsichtlich des Bedürfnisses. Hier gehts aber um anderweitigen Nachweis der Sachkunde und das Bedürfnis soll abgesehen davon über § 8 nachgewiesen werden ! Also wie schon gesagt: die praktischen Schießfertigkeiten des Polizisten sollten auf jeden Fall anerkennenswert sein. Für die theoretischen waffenrechtlichen Kenntnisse benötigt er einen Nachweis. Zu Zeiten des alten WaffG gab es in Baden-Württemberg einen Erlass aus den frühen 90er Jahren, wonach generell bei Polizisten und Zollbeamten, die mindestens den Mittleren Dienst absolviert haben, von der Sachkunde ausgegangen werden könne, wenn diese noch nicht länger als fünf Jahre aus dem aktiven Dienst ausgeschieden waren. Auch bei Soldaten, die als Schießausbilder tätig sind (also nicht Wehrpflichtige), wurde das so gesehen. Für die alte Sachkundeprüfung wurden allerdings nur die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften über den Umgang mit Waffen (§ 29 Abs. 1 der 1. WaffV) sowie Kenntnisse über Notwehr/Notstand gefordert. Deshalb wird man das heute nicht mehr so sehen können.
  3. Das halte ich für unzulässig, denn wo steht geschrieben, dass der Sachkundenachweis nur nach diesen Regeln erworben werden kann ? Aus § 7 WaffG und §§ 1 bis 3 AWaffV lässt sich das auf jeden Fall nicht ableiten...
  4. Hallo, das wurde hier schon mal diskutiert. Es gibt einen Knackpunkt an der ganzen Sache: die waffenrechtlichen Kenntnisse ! Sichere Handhabung und ausreichende Schießfertigkeiten kann man einem ausgebildeten Polizisten ja ohne weiteres unterstellen. § 3 Abs. 1 Nr. 2c AWaffV bietet die Möglichkeit zur Anerkennung der Sachkunde eines Polizisten, Grenzschützers o.ä. für Privatzwecke. Dieser benötigt demnach einen Nachweis des Dienstherrn, dass die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde vermittelt worden ist. Sollte dies nicht gelingen, würde ich dem Antragsteller den Gang zu einer anderen (nachweislich sachkundigen Person (z.B. Schießausbilder) vorschlagen, der die notwendigen waffenrechtlichen Kenntnisse abruft und bei Vorhandensein entsprechend bestätigt. Gruß SB
  5. Nu ja. Sagen wir mal ca. 60 cm. Eine längere passt eh nicht rein.
  6. Guckst Du hier: http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html Grüssle SB
  7. Mit einer Langwaffe im Smart wird definitv das zulässige Gesamtgewicht überschritten. Würde ich also nicht machen...
  8. Mit dem Geigenkasten sollte man sich nachts aber nicht in den falschen Gegenden aufhalten !
  9. Welches Ufer ??? Kann kein Wasser von hier aus sehen und bis zum Baggersee, wo ich immer baden gehe, sind es ca. 20 KM...
  10. Liegt das in Bayern oder in der Schweiz ?
  11. Na dann mal viel Erfolg (wenn Du überhaupt einen "künstlerischen Auftrag" bekommst. ). Also Hamburg ist ziemlich weit im Norden und München/Stuttgart etwas südlich davon. Das zur Orientierung.
  12. Weißt Du denn auch, wie die Wolga und der Ebro fließen ?
  13. Hat auch lange genug gedauert...
  14. Neulich Umfrage bei RTL: wo liegt München ? Zeigen Sie mir es bitte auf dieser Karte (die einen Grundriss von Deutschland ohne Ortsbezeichnungen hatte). Die Dame suchte dann ganz gründlich im Schwarzwald und entschied sich für die Offenburger Gegend. Na ja, knapp daneben halt.
  15. Vorher das Magazin leerschießen ?
  16. Wohl das, was Ganymed gepostet hat...
  17. Schlürf.
  18. So sehe ich das auch.
  19. Nö, bin erst wieder ab 26.9. im Dienst.
  20. Die Waffen dürfen nicht zugriffsbereit sein bzw. nicht "mit wenigen Handgriffen in Anschlag verbracht" werden können. Das hängt stark vom Einzelfall ab und kann meines Erachtens nicht pauschaliert dargestellt werden. So wird z.B. bei einem behinderten Autofahrer zugriffsbereit ganz anders zu definieren sein als beim Fahrer eines Pick-Ups oder Kabinenrollers... Mit gesundem Menschenverstand sollte also jeder Waffentransportierende in der Lage sein, die gesetzlichen Bestimmungen nach Sachlage einzuhalten. B)
  21. Oh, jetzt gleich wieder der Krieg um den Datenschutz los. Ich hol schon mal Chips und Cola...
  22. Genau. Auch nach altem WaffG konnte bei Bedürfniswegfall widerrufen werden (§ 47 Abs. 2 i.V. mit § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG1976). Was es damals noch nicht gab, war die Präzisierung zum vorübergehenden Bedürfniswegfall (z.B. bei längerem Auslandsaufenthalt, längerer Krankheit, berufsbedingter Pause etc.). Aber heute widerruft man Erlaubnisse nach neuem Recht, nicht mehr nach dem altem, lieber Völker.
  23. Momentle mal ! Du bist hier ganz gewaltig auf dem Holzweg. Unter dieses Gesetz kann nur das Waffengesetz generell gemeint sein. Denn sonst könnte man auch keinen Widerruf einer alten Erlaubnis (vor 2003 erteilt) nach § 45 Abs. 2 WaffG wegen Unzuverlässigkeit machen, hm ? Du wirst nicht ernsthaft behaupten wollen, dass man nur nach WaffG2002 erteilte Erlaubnisse widerrufen kann.
  24. Zu den Austrittsmeldungen der Vereine: meines Erachtens ist es - wenn nicht, wie häufig praktiziert, schon vorher bei den Vereinsversammlungen, über das Vereinsheft oder eine Umfrageaktion alles ermittelt worden ist - doch am einfachsten, das austretende Mitglied im Zweifelsfall zu fragen, ob es WBK-Inhaber ist oder nicht. Spätestens dann weiß der Vereinsvorstand, ob er melden muss oder nicht. Miteinander reden hat noch keinem geschadet... @frosch: Was macht Dich so sicher, dass die Bedürfnisprüfung nur für WBK-Inhaber nach neuem Waffenrecht statthaft sein soll ? Mit § 4 Abs. 4 WaffG hättest Du als Begründung ja zweifellos recht. Nicht vergessen darf man hier aber doch die Möglichkeiten, die § 45 Abs. 3 bzw. Abs. 4 WaffG den Waffenbehörden bietet... Grüssle SB
  25. Ich lieb Euch ja auch alle. Hab aber gerade nicht so viel Zeit, weil hier noch ein paar wichtige Dinge (Versagung eines Waffenscheins - nein, war nur ein Spaß ) auf dem Tisch liegen. Ganz kurz zur Studie: eine solche (möglichst neutrale) wäre vielleicht auch für die Behörden ganz interessant, wobei man bei Studien immer sehr vorsichtig sein muss, wer diese zu welchem Zweck und für wen durchführt. Außerdem muss die Behörde ja im Einzelfall und nicht nach Schema X entscheiden. Problem: würde eine Studie am Ende alle möglichen Aspekte der Gefährdung beinhalten, müsste man regional unterscheiden etc. ? Was ich aus der Praxis sonst noch zum Thema sagen kann: Bewachungsunternehmer sind recht häufig in Strafverfahren verwickelt. Diese haben oft große Probleme, vor Gericht die Sache zurechtzurücken und falsche Behauptungen von sich zu weisen.
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