Jetzt hast Du Dich irgendwie vertan, Smithy.
Die Regelmäßigkeit hat mit dem Thema hier nix zu tun und betrifft nur die Verbandsschützen (18 mal pro Jahr etc.) hinsichtlich des Bedürfnisses. Hier gehts aber um anderweitigen Nachweis der Sachkunde und das Bedürfnis soll abgesehen davon über § 8 nachgewiesen werden !
Also wie schon gesagt: die praktischen Schießfertigkeiten des Polizisten sollten auf jeden Fall anerkennenswert sein. Für die theoretischen waffenrechtlichen Kenntnisse benötigt er einen Nachweis.
Zu Zeiten des alten WaffG gab es in Baden-Württemberg einen Erlass aus den frühen 90er Jahren, wonach generell bei Polizisten und Zollbeamten, die mindestens den Mittleren Dienst absolviert haben, von der Sachkunde ausgegangen werden könne, wenn diese noch nicht länger als fünf Jahre aus dem aktiven Dienst ausgeschieden waren. Auch bei Soldaten, die als Schießausbilder tätig sind (also nicht Wehrpflichtige), wurde das so gesehen. Für die alte Sachkundeprüfung wurden allerdings nur die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften über den Umgang mit Waffen (§ 29 Abs. 1 der 1. WaffV) sowie Kenntnisse über Notwehr/Notstand gefordert. Deshalb wird man das heute nicht mehr so sehen können.