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Sachbearbeiter

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  1. Interessant, CM. Aber es geht ja bei den Meldungen nach § 15 Abs. 5 WaffG darum, dass die Waffenbehörde wegen veränderter Rahmenbedingungen eine erneute Bedürfnisprüfung vornehmen kann. Dabei spielt es meines Erachtens keine Rolle, wenn eine Verbandsmitgliedschaft weiterhin ohne Vereinszugehörigkeit besteht, denn in den Büroräumen des Verbandes wird der Schütze wohl kaum schießen, oder irre ich mich da ? Die Waffenbehörde prüft im Einzelfall, ob das Bedürfnis weiterhin gegeben ist. Dabei wird sie berücksichtigen, wie lange der Sportschütze aktiv war und aus welchen Gründen der Austritt erfolgt ist. Ein gewisser Spielraum ist also auf jeden Fall gegeben.
  2. Das höre ich auch immer wieder und deshalb regen sich die Sportschützen hier gar nicht über die 2/6-Regel auf...
  3. Wanderer, das ist doch alles kalter Kaffee. Über das WaffG ist insbesondere seit den Reformbestrebungen 1984 (!) so vieles geschrieben, angedacht, geändert, eingefügt, wieder rausgestrichen etc. worden, dass es müssig ist, über einen dieser vielen Facetten zum heutigen Gesetzestext Parallelen zu ziehen. Fakt ist, dass in Absatz 4 steht "Sportschützen nach Absatz 2". Und wenn dort Absatz 2 steht, ist dieser auch gemeint und nicht nur ein Teil davon. Überleg einfach mal langsam mit: würde man sich Deiner Auffassung anschließen, würde zur Ausstellung einer neuen gelben WBK die bloße Mitgliedschaft in einem dem anerkannten Verband angeschlossenen Schießsportverein ausreichen. Und Du wirst jetzt wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, dass man für die neue gelbe WBK keine Bedürfnisbescheinigung des Verbandes braucht !!!??? Im übrigen lässt sich aus § 14 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2 auch nicht ableiten, dass bei der gelben WBK für jede einzelne Waffe ein Bedürfnis nachzuweisen ist. Hier wird die Bescheinigung des Schießsportverbandes nämlich nicht wie bei der grünen WBK für eine einzelne Waffe, sondern einmalig für die in Absatz 4 genannten Waffenarten ausgestellt (die zu erwerbende Waffe entspricht in diesem Fall den in Absatz 4 aufgeführten Waffenarten). In welcher Reihenfolge oder welche davon dann tatsächlich erworben werden, spielt keine Rolle. Anders ausgedrückt: wer die neue gelbe WBK in Händen hält, hat sein Bedürfnis wie der Jäger für WBK grün durch seinen Jagdschein oder der Sammler für WBK rot durch sein Gutachten nachgewiesen - und das zumindest solange er keine Meldung nach § 15 Abs. 5 über seinen Austritt erfolgt. Ich kann das Geunke um die 2/6-Regel für die gelbe WBK immer noch nicht verstehen. Pro Jahr 4 Waffen nunmehr verschiedener Waffengattungen inclusive Munitionserwerb und ohne Voreintrag (!) erwerben zu können, ist doch wahrlich nicht übel im Vergleich zur alten gelben WBK mit der Beschränkung auf Einzellader-Langwaffen.
  4. Nochmals: das ist kein Neuantrag ! Dir wurde ja die WBK als Erlaubnis zum o.g. Erwerb ausgestellt. Diese WBK gilt weiter und wenn kein Platz mehr drin ist, wird halt eine zweite WBK ausgestellt (und das schlichtweg auf eine Erwerbsanzeige hin )
  5. Um Gottes Willen, nein ! Wenn die Karte voll ist, brauchts Du keine neue Bescheinigung vom Verein. Wer erzählt denn so was ? Du hast doch eine allgemeine und unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen und der dazugehörigen Munition ! Wenn eine WBK voll ist, muss Dir die Waffenbehörde ein Folgedokument (zu geringeren Gebühren) ausstellen. Die WBK ist halt aus Platzgründen auf acht Zeilen beschränkt. Wäre sie im DIN-A-4-Format, würden z.B. weit mehr draufpassen. Das hat aber nix mit der allgemeinen Erlaubnis zu tun !
  6. Und wenn die Karte voll ist, kannst Du Dir auch weitere "alte" Karten ausstellen lassen.
  7. Nur so kommt man zu gescheiten Antworten !
  8. Daumen drück *
  9. Eben, sie ergeben sich aus dem Gesetz. Und zwar aus § 15 Abs. 5 WaffG. Dort steht: "Der schießsportliche Verein ist verpflichtet..." Wie der Verein nach BGB privatrechtlich organisiert ist oder intern den Meldungsvollzug regelt, interessiert da eher weniger. B)
  10. Also knight, sei mir nicht böse. Aber das ist bisher das schlechteste, was ich von Dir hier gelesen habe. Scheint nicht Dein Tag zu sein heute ? Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen ergibt sich nicht aus den speziellen Paragraphen des WaffG wie dem § 14 für Sportschützen sondern aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG. Dein Einwand ist deshalb mehr als albern. B)
  11. Da hast Du mich missverstanden, liebster Ritter. Also versuch ichs nochmal. Im WaffG1976 erhielten gelbe-WBK-Sportschützen die allgemeine Erlaubnis zum Erwerb... Das neue WaffG stellt hingegen explizit auf den Zweck des sportlichen Schießens ab (siehe hierzu § 14 Abs. 1, der auch für die gelbe WBK gilt). Absatz 2 konkretisiert dann nochmals die genauen Voraussetzungen mit Mitgliedschaft, regelmäßigem Betreiben des Sports und Zulassung der Waffe nach der Sportordnung. Wie CM richtig geschrieben hat, schließt das nicht aus, dass neben dem Erwerbsstreckungsgebot erlaubnisfreie Druckluftwaffen erworben werden. Deren Erwerb und Besitz ist für volljährige Personen erlaubnisfrei. Also können sich diese auch 100 Stück davon an einem Tag kaufen.
  12. Hi Mafe, für die alte gelbe WBK kann die 2/6-Regelung keinesfalls gelten, da es sich bei dieser nicht um eine nach § 14 Abs. 4 WaffG2002 ausgestellte Erlaubnis, sondern um eine nach § 28 Abs. 2 WaffG1972/1976 ausgestellte Erlaubnis handelt, die gemäß § 58 Abs. 1 WaffG2002 im bisherigen Umfang (also auch ohne Erwerbsstreckungsgebot !) weitergilt. Hier gibt es absolut keinen Auslegungsspielraum, obwohl auch hierzu zum Teil noch sehr abenteuerliche Meinungen vertreten werden. Selbst wenn die Waffenbehörde keine Vordrucke mehr zur Ausstellung einer "alten" gelben WBK hat, muss sie halt andere verwenden und diese entsprechend kennzeichnen (Überschrift: "Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 WaffG 1976" , auf der Rückseite bei den amtlichen Eintragungen vielleicht noch einen Vermerk dazu, dass diese WBK nur zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen und der dazugehörigen Munition berechtigt und gut ist).
  13. Wie kommst Du darauf, dass keine Folge-WBK mit Eintragung der bisherigen Berechtigung ausgestellt wird, wenn die alte gelbe WBK voll ist ? Nach § 58 Abs. 1 WaffG gilt die alte gelbe WBK im bisherigen Umfang fort. Somit ist der SB verpflichtet, Dir ab Waffe 9 bzw. 17, 25, 33 etc. jeweils ein neues Dokument auszustellen.
  14. Sportschützen nach Absatz 2 sind solche, die u.a. innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben dürfen. Würde man Deiner Auffassung folgen, müsste der Gesetzestext lauten: "Sportschützen nach Absatz 2 Satz 1^..." Rosinen rauspicken giltet nicht !
  15. Absolute Zustimmung !
  16. Lies hierzu mal den Einleitungssatz des WaffRNeuRegG.
  17. Weil in § 14 Abs. 4 WaffG steht: "Sportschützen nach Absatz 2" ! Somit ist der gesamte § 14 Abs. 2 auch für die gelbe WBK anwendbar.
  18. Also Leute. Erst mal ein freundliches Hallo an Verber ! Normalerweise muss man bezüglich der Mengenbeschränkung vor dem Erwerb einer dritten Waffe im 6-Monats-Zeitraum die Zustimmung der Waffenbehörde einholen, die diese im ein oder anderen Fall auch erteilen kann, da die Mengenbeschränkung oder das "Erwerbsstreckungsgebot" wie es so schön heißt nur "in der Regel" (bei Frauen also öfters mal ) greift. Wenn die Waffenbehörde den zusätzlichen Erwerb aber klaglos absegnet, muss man keine späteren Konsequenzen fürchten. Diese wird vielmehr die Registrierung verweigern, wenn sie der Ausnahme nicht zustimmt. Ich gehe aber wie Mouche auch davon aus, dass die Waffenbehörde hier keinen Handlungsbedarf gesehen hat und bei der gelben WBK die o.g. Regelung nicht anwendet, was in Fachkreisen noch sehr umstritten ist. Die Frage, wie ein Verstoß gegen das Erwerbsstreckungsgebot geahndet werden, finde ich aber interessant. Im Prinzip kann man daraus eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG ableiten (Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne Erlaubnis), zumindest wenn dem Erlaubnisinhaber die Einschränkung bekannt ist. Der Händler, der eine Waffe einträgt kann hingegen nicht wissen, wie viele Waffen der Kunde in den letzten sechs Monaten erworben hat und wenns von einer Privatperson stammt, trägt die Behörde die Waffe schlichtweg nicht ein. Hierzu würden mich weitere Meinungen interessieren...
  19. "Umschreibegebühren" und eine spezielle Gebühr für die Ausstellung einer "neuen" gelben WBK gibt es nicht. Vermutlich hat die Waffenbehörde da nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses verfahren und innerhalb der Rahmengebühr diese Sätze errechnet. Prinzipiell rate ich auch von einer Umschreibung der alten gelben WBK ab, weil diese zu 100% keine Mengenbeschränkung hat und man einfach weiß, was man hat (was bei der neuen gelben WBK nicht überall der Fall zu sein scheint, nachdem was man hier so liest und in der Praxis immer wieder vorkommt ). Stutzig macht mich, dass das Landratsamt bereit wäre, mit einer Bestätigung des Vereines (also ohne Einschaltung des Verbandes !) die WBK umzustempeln. Das ist meines Erachtens rechtswidrig. Mit Knights Meinung, dass man mit der neuen gelbe WBK die selben Waffen wie mit der alten WBK erwerben darf, gehe ich nicht konform. Die alte gelbe WBK wurde zum allgemeinen Erwerb von Einzellader-Langwaffen ausgestellt, die neue WBK gibts nur für Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG, deren Verein einem anerkannten Verband angeschlossen ist und die die Waffen für Sportdisziplinen, die nach der Verbandsordnung zugelassen sind, benötigen. Das ist dann doch ein kleiner aber feiner Unterschied. Also mein Tipp: neue WBK beantragen mit Bedürfnis Landesverband und gut ist. Viele Sportschützen haben wohl noch gar nicht registriert, wie toll die neue gelbe WBK eigentlich ist (auch wenn dort eine Mengenbeschränkung drin ist). Das ganze Geunke finde ich deshalb sehr übertrieben. Früher hat sich ja auch niemand beschwert, dass man nur Einzellader-Langwaffen erwerben kann.
  20. Momentle mal. So einfach kommst Du nicht aus der Nummer raus. Durch § 15 Abs. 5 entsteht eine Verpflichtung für die schießsportlichen Vereine und nicht für die Behörden. Es soll ja gerade dadurch dafür gesorgt werden, dass die Informationen zeitnah der Waffenbehörde vorliegen. Wenn Dir der Aufwand zum rumfragen im Verein zu groß ist und Deine Waffenbehörde die WBK-Besitzer nicht rausrückt, frag doch einfach die Mitglieder, wenn sie den Austritt aus dem Verein bekanntgeben. Also da machst Du Dir meines Erachtens was vor und durch die generelle Weigerung wirst Du irgendwann gewaltige Probleme kriegen. Hast ja über das Wochenende Zeit, Dir eine "Taktik" auszudenken. Manchmal hilfts auch, bei anderen Vereinen nachzufragen, wie die das handhaben. B)
  21. Was da praktiziert wird, halte ich für sehr gefährlich. Zumindest die anerkannten Verbände müssen doch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7a WaffG prüfen, ob die Meldepflicht erfolgt ist. Wenn die feststellen, dass das bei einem Verein generell unterbleibt, endet das irgendwann im Ausschluss vom Verband. Und wenn die Waffenbehörde davon Wind kriegt, wird sie von dort vielleicht nicht mal mehr ein Bedürfnis nach § 8 WaffG anerkennen. Lösung: habt ihr schon mal versucht, Eure Mitglieder zu fragen, wer eine WBK hat und wer nicht ? Die große Masse trifft man auf dem Stand oder bei der Generalversammlung und den Rest wird man auch anderweitig informieren können. Bei Rückfragen nach Sinn und Zweck dieses Vorhabens kann der Vorstand als Begründung auf die bestehende Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG und drohende Nachteile für den Verein verweisen.
  22. - ein Verein, ob nun SLG oder sonst ein Kunstname, muß den Austritt eine Mitgliedes nur dann selber der Behörde melden, wenn er in einem "Dachverband" organisiert ist, der auf allen Untergrupierungsebenen (als Verband!) rechtsfähig ist. Beispiel: DSB Oder er ist als Verein in keinem Dachverband aber als e.V. eingetragen, dann ist er zur Meldung nach § 15 verpflichtet! In andere "Verbände", die nur auf einer Ebene rechtsfähig sind, ist der "Verein" nur der Dachverband! Untergruppierungen sind im Namen des Verbandes nicht rechtsfähig, daher entfällt auch eine Austrittsmeldung durch die "Unter-Vereine", denn das Mitglied ist weiterhin im "Verein-Verband"! Ob der Unter-Verein ein e.V. ist spielt in dem Fall dann bei der Meldung nach § 15 keine Rolle. Beispiel BDMP Gruss Spa B) 323405[/snapback] Spa, woraus ergeben sich Deine Ausführungen ? (bitte Rechtsgrundlage angeben !) B)
  23. Danke Tatti und andreb. Na mit meiner Schießleistungsgesellschaft lag ich ja schon gar nicht so schlecht, oder ? Was ich sachbearbeite ? Ganz einfach: vieles verschiedenes aus dem Reich des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. SLG und Steuererklärungen waren bisher allerdings noch nicht dabei.
  24. Lasst mich bitte nicht dumm sterben ! Was sind denn nun diese ominösen "SLG" ? - Schießleistungesellschaft ? - Selbstladegarant ? - Superluxusgesandter ? - Schmierlohngeldaffäre ? - schlimmes lustloses Geschwätz ? - Spargellotteriegesellschaft ? - seltsames Luftgewehr ? - sparsames Lichtgerät ? - sonderliberaler Gerätewart ?
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