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Sachbearbeiter

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  1. Da würde immer noch genügend Volk übrig bleiben. Glaubs mir.
  2. Das beruhigt mich ungemein.
  3. Der war gut ! Aufhören bitte.
  4. Im Gesetz steht: der schießsportliche Verein. Nicht mehr und nicht weniger.
  5. Eine Einzelfallprüfung ist damit ja auch nicht verbunden. Konkret gilt: bei Erlaubniserteilung müssen die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 mit Einschaltung des Verbandes (Bedürfnisbescheinigung) gegeben sein und dann gibts auch die gelbe WBK. Mit dieser kann man dann unter Beachtung der 2/6-Regelung die in § 14 Abs. 4 genannten Waffenarten erwerben. Ich habs schon mal gepostet. Hätte der Gesetzgeber es anders gewollt, hätte er in § 14 Abs. 4 WaffG geschrieben: Sportschützen nach Absatz 2 Satz 1....
  6. Danke für die Bestätigung, 627PC. Ohne Verband gehts bei neuer gelber WBK halt irgendwie nicht so gut. P.S.: Ja 627PC, ich bin bestimmt nicht "der" einzige Sachbearbeiter...
  7. "Sportschützen nach Absatz 2". Und wenn dort Absatz 2 steht, ist dieser auch gemeint und nicht nur ein Teil davon.Ich versuchs nochmals anders auszudrücken: Sportschützen nach Absatz 2, also die in Absatz 2 genannten "Sportschützen" können eine gelbe WBK nach § 14 Abs.4 WaffG beantragen, bedeutet doch nicht, dass "Sportschützen", die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für z.B. Beantragung einer grünen WBK, auch für den Absatz 4 erfüllen müssen. Es wird doch nur auf den Begriff "Sportschützen" und nicht auf den Inhalt des § 14 Abs.2 WaffG abgestellt. würde man sich Deiner Auffassung anschließen, Es geht nicht um Auffassungen, sondern um den Gesetzestext. 325594[/snapback] Aha. Somit ist meine Befürchtung doch Wahrheit geworden. Ich sags aber auch gern nochmals. Du behauptest also allen Ernstes, dass derjenige, der eine gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG beantragt, nicht die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss. Ich weiß ja nicht, ob Du eine Waffenbehörde kennst, die eine neue gelbe WBK ohne Bedürfnisbescheinigung ausgestellt hat, aber ich (und da bin ich bestimmt nicht der einzige ) wage doch zu behaupten, dass Du mit Deiner Auffassung titanicmäßig falsch liegst äh entschuldigung: dass der Gesetzestext das nicht hergibt. B)
  8. Äh, frankmichael hat doch oben festgestellt, dass die SLG als Vereine anzusehen sind. Diese sind also wohl auf jeden Fall zur Meldung verpflichtet. Worauf Du mit den "Nicht-Vereinen" (was ist das überhaupt ? ) hinaus willst, kann ich jetzt irgendwie nicht nachvollziehen...
  9. Interessant, CM. Aber es geht ja bei den Meldungen nach § 15 Abs. 5 WaffG darum, dass die Waffenbehörde wegen veränderter Rahmenbedingungen eine erneute Bedürfnisprüfung vornehmen kann. Dabei spielt es meines Erachtens keine Rolle, wenn eine Verbandsmitgliedschaft weiterhin ohne Vereinszugehörigkeit besteht, denn in den Büroräumen des Verbandes wird der Schütze wohl kaum schießen, oder irre ich mich da ? Die Waffenbehörde prüft im Einzelfall, ob das Bedürfnis weiterhin gegeben ist. Dabei wird sie berücksichtigen, wie lange der Sportschütze aktiv war und aus welchen Gründen der Austritt erfolgt ist. Ein gewisser Spielraum ist also auf jeden Fall gegeben.
  10. Das höre ich auch immer wieder und deshalb regen sich die Sportschützen hier gar nicht über die 2/6-Regel auf...
  11. Wanderer, das ist doch alles kalter Kaffee. Über das WaffG ist insbesondere seit den Reformbestrebungen 1984 (!) so vieles geschrieben, angedacht, geändert, eingefügt, wieder rausgestrichen etc. worden, dass es müssig ist, über einen dieser vielen Facetten zum heutigen Gesetzestext Parallelen zu ziehen. Fakt ist, dass in Absatz 4 steht "Sportschützen nach Absatz 2". Und wenn dort Absatz 2 steht, ist dieser auch gemeint und nicht nur ein Teil davon. Überleg einfach mal langsam mit: würde man sich Deiner Auffassung anschließen, würde zur Ausstellung einer neuen gelben WBK die bloße Mitgliedschaft in einem dem anerkannten Verband angeschlossenen Schießsportverein ausreichen. Und Du wirst jetzt wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, dass man für die neue gelbe WBK keine Bedürfnisbescheinigung des Verbandes braucht !!!??? Im übrigen lässt sich aus § 14 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2 auch nicht ableiten, dass bei der gelben WBK für jede einzelne Waffe ein Bedürfnis nachzuweisen ist. Hier wird die Bescheinigung des Schießsportverbandes nämlich nicht wie bei der grünen WBK für eine einzelne Waffe, sondern einmalig für die in Absatz 4 genannten Waffenarten ausgestellt (die zu erwerbende Waffe entspricht in diesem Fall den in Absatz 4 aufgeführten Waffenarten). In welcher Reihenfolge oder welche davon dann tatsächlich erworben werden, spielt keine Rolle. Anders ausgedrückt: wer die neue gelbe WBK in Händen hält, hat sein Bedürfnis wie der Jäger für WBK grün durch seinen Jagdschein oder der Sammler für WBK rot durch sein Gutachten nachgewiesen - und das zumindest solange er keine Meldung nach § 15 Abs. 5 über seinen Austritt erfolgt. Ich kann das Geunke um die 2/6-Regel für die gelbe WBK immer noch nicht verstehen. Pro Jahr 4 Waffen nunmehr verschiedener Waffengattungen inclusive Munitionserwerb und ohne Voreintrag (!) erwerben zu können, ist doch wahrlich nicht übel im Vergleich zur alten gelben WBK mit der Beschränkung auf Einzellader-Langwaffen.
  12. Nochmals: das ist kein Neuantrag ! Dir wurde ja die WBK als Erlaubnis zum o.g. Erwerb ausgestellt. Diese WBK gilt weiter und wenn kein Platz mehr drin ist, wird halt eine zweite WBK ausgestellt (und das schlichtweg auf eine Erwerbsanzeige hin )
  13. Um Gottes Willen, nein ! Wenn die Karte voll ist, brauchts Du keine neue Bescheinigung vom Verein. Wer erzählt denn so was ? Du hast doch eine allgemeine und unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen und der dazugehörigen Munition ! Wenn eine WBK voll ist, muss Dir die Waffenbehörde ein Folgedokument (zu geringeren Gebühren) ausstellen. Die WBK ist halt aus Platzgründen auf acht Zeilen beschränkt. Wäre sie im DIN-A-4-Format, würden z.B. weit mehr draufpassen. Das hat aber nix mit der allgemeinen Erlaubnis zu tun !
  14. Und wenn die Karte voll ist, kannst Du Dir auch weitere "alte" Karten ausstellen lassen.
  15. Nur so kommt man zu gescheiten Antworten !
  16. Daumen drück *
  17. Eben, sie ergeben sich aus dem Gesetz. Und zwar aus § 15 Abs. 5 WaffG. Dort steht: "Der schießsportliche Verein ist verpflichtet..." Wie der Verein nach BGB privatrechtlich organisiert ist oder intern den Meldungsvollzug regelt, interessiert da eher weniger. B)
  18. Also knight, sei mir nicht böse. Aber das ist bisher das schlechteste, was ich von Dir hier gelesen habe. Scheint nicht Dein Tag zu sein heute ? Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen ergibt sich nicht aus den speziellen Paragraphen des WaffG wie dem § 14 für Sportschützen sondern aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG. Dein Einwand ist deshalb mehr als albern. B)
  19. Da hast Du mich missverstanden, liebster Ritter. Also versuch ichs nochmal. Im WaffG1976 erhielten gelbe-WBK-Sportschützen die allgemeine Erlaubnis zum Erwerb... Das neue WaffG stellt hingegen explizit auf den Zweck des sportlichen Schießens ab (siehe hierzu § 14 Abs. 1, der auch für die gelbe WBK gilt). Absatz 2 konkretisiert dann nochmals die genauen Voraussetzungen mit Mitgliedschaft, regelmäßigem Betreiben des Sports und Zulassung der Waffe nach der Sportordnung. Wie CM richtig geschrieben hat, schließt das nicht aus, dass neben dem Erwerbsstreckungsgebot erlaubnisfreie Druckluftwaffen erworben werden. Deren Erwerb und Besitz ist für volljährige Personen erlaubnisfrei. Also können sich diese auch 100 Stück davon an einem Tag kaufen.
  20. Hi Mafe, für die alte gelbe WBK kann die 2/6-Regelung keinesfalls gelten, da es sich bei dieser nicht um eine nach § 14 Abs. 4 WaffG2002 ausgestellte Erlaubnis, sondern um eine nach § 28 Abs. 2 WaffG1972/1976 ausgestellte Erlaubnis handelt, die gemäß § 58 Abs. 1 WaffG2002 im bisherigen Umfang (also auch ohne Erwerbsstreckungsgebot !) weitergilt. Hier gibt es absolut keinen Auslegungsspielraum, obwohl auch hierzu zum Teil noch sehr abenteuerliche Meinungen vertreten werden. Selbst wenn die Waffenbehörde keine Vordrucke mehr zur Ausstellung einer "alten" gelben WBK hat, muss sie halt andere verwenden und diese entsprechend kennzeichnen (Überschrift: "Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 WaffG 1976" , auf der Rückseite bei den amtlichen Eintragungen vielleicht noch einen Vermerk dazu, dass diese WBK nur zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen und der dazugehörigen Munition berechtigt und gut ist).
  21. Wie kommst Du darauf, dass keine Folge-WBK mit Eintragung der bisherigen Berechtigung ausgestellt wird, wenn die alte gelbe WBK voll ist ? Nach § 58 Abs. 1 WaffG gilt die alte gelbe WBK im bisherigen Umfang fort. Somit ist der SB verpflichtet, Dir ab Waffe 9 bzw. 17, 25, 33 etc. jeweils ein neues Dokument auszustellen.
  22. Sportschützen nach Absatz 2 sind solche, die u.a. innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben dürfen. Würde man Deiner Auffassung folgen, müsste der Gesetzestext lauten: "Sportschützen nach Absatz 2 Satz 1^..." Rosinen rauspicken giltet nicht !
  23. Absolute Zustimmung !
  24. Lies hierzu mal den Einleitungssatz des WaffRNeuRegG.
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