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Ehemalige freie Waffenteile- Erfahrung mit den Behörden?
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Wenn die Waffe dazu Kat. C ist, wäre alles korrekt. Um welche Waffe gehts denn bei Dir konkret ? -
Ach so. Ich dachte, Du wolltest damit darlegen, dass die Restteile dann zugriffsbereit sein dürfen.
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Also ich würde mich da im Fall der Fälle nicht unterwegs auf Diskussionen mit der Polizei einlassen wollen. An einen Unfall mit dem Rad will ich schon gleich gar nicht denken.
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Gegen das herausfallen der Patronen unten würde bereits ein Klebeband reichen. Im übrigen muss ein Magazin nur zur Aufbewahrung und Zuführung von Patronen dienen. Das besagt ja nicht per se, dass die Zuführung auch funktionieren muss. 🤔 Ein PKW dient ja auch als Fortbewegungsmittel. Wenn die Batterie leer ist, aber zumindest nur noch sehr eingeschränkt. Wenn die Bremse fest ist, gar nicht mehr.
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In Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1.2.3 erfolgt halt eine Gleichstellung der Armbrust zu Schusswaffen als sogenannter tragbarer Gegenstand, auch wenn die Armbrust selbst natürlich "nur" eine Waffe ist. Insofern muss bei diesen auch nicht zwingend ein Geschoss durch einen Lauf getrieben werden. Nicht zuletzt stellt dazu ja auch noch die WaffVwV unter Nr. 27.1.1 klar, dass Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig sind.
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Auch Quatsch. Du spielst dabei auf den neuen § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG an. Der betrifft aber nur die Aufbewahrung außerhalb der Wohnung (z.B. im Hotel, Restaurant etc.). Das entnommene wesentliche Teil musst Du dann mitführen und falls es mehrere Teile sind, dard daraus keine schussfähige Waffe zusammengefügt werden können. Nur mit einer solchen möchte man aber ja zum sportlichen Schießen.
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Quatsch. Ungeladen und damit nicht schussbereit reicht ja schon aus, um das zu vermeiden. Mit einer Waffe auf dem Fahrrad zum Schießstand fahren würde ich aber keinesfalls machen, denn wie willst Du denn um Gottes Willen da gewährleisten, dass die Waffe nicht zugriffsbereit ist !!! 🙈
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Sehe ich auch so. Und das am besten im WaffG. Derzeit wird man vergleichbar mit der Vorgabe zur Waffenvernichtung - nicht rechtssicher - davon ausgehen können, dass eine Definition als Magazin nach Modifizierungen nicht mehr möglich ist, wenn diese so irreversibel durchgeführt werden, dass mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen kein Rückbau mehr zur Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs erfolgen kann. Das bloße Entfernen der Magazinlippen dürfte das wohl eher nicht gewährleisten können. denn zumindest die Aufbewahrung von Patronen wird damit nicht unterbunden. Dieser Knabe auf egun spielt deshalb ein recht gefährliches Spiel.
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In der Tat ist das interessant. Tja, letztendlich muss jede Auflage des BKA mit § 9 WaffG vereinbar sein bzw. eine Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gewährleisten. Ob die weitere Verwendung eines von einem Berechtigten genutzten Magazines, das für andere Personen dem Verbot unterliegt, im Inland gefährlich ist, würde ich mal ganz stark bezweifeln, denn von jeder seiner Schusswaffen geht mit Sicherheit eine erheblich größere Gefahr aus und wenn der Gesetzgeber das nicht möchte, muss er ja lediglich fordern, dass die Sportordnungen der Schießsportverbände keine Disziplinen zulassen dürfen, die mit per se verbotenen Magazinen bestritten werden. Ein Berechtigter wird ja regelmäßig auf Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Bedürfnis und ggf. auch die sichere Verwahrung überprüft. Bei einem bislang nicht Berechtigten, der also nur Magazine anmeldet bzw. beim BKA den Ausnahmeantrag stellt, besteht von vornherein weder im Inland noch im Ausland ein "richtiger" Verwendungszweck. Da macht diese Unterscheidung noch viel weniger Sinn und der muss ja sogar nicht mal die anderen Voraussetzungen nach § 4 WaffG erfüllen ! Ziel der ganzen Magazinaktion ist letztzendlich doch (wie z.B. bei der Munitionsbesitzmeldungsgeschichte in 2003), dass die Teile rechtzeitig angemeldet bzw. rechtzeitig dazu die BKA-Ausnahmegenehmigung eingeholt werden. Deshalb darf dazu nicht allzu viel behördlicher Schnickschnack betrieben werden. Herzliche Grüße aus dem Schwarzwald SBine
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Seit wann werden Armbrüste mit kalten Treibgasen betrieben ? 😏
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Gade/Stoppa, Waffengesetz 1. Auflage 2011
Sachbearbeiter antwortete auf SEler's Thema in Waffenrecht
Auch da frage ich mich, was es dazu auszulegen gibt. Erforderliche Papiere mitnehmen und bei Kontrolle auf Wunsch dem befugten Kontroletti in die Patschehändchen geben. Nur in der Klarsichtfolie vom Auto aus vorzeigen wäre also ein gravierender Verstoß ! In diesen Fällen sind beide Hände ganz vorsichtig und ohne ruckartige Bewegungen auf gleicher Höhe durch die Seitenscheibe zu stecken, damit die Handschellen für die Verbringung in die Zelle ordnungsgemäß angebracht werden können. -
Gade/Stoppa, Waffengesetz 1. Auflage 2011
Sachbearbeiter antwortete auf SEler's Thema in Waffenrecht
Da hat der Leser recht. Den Absatz 2 gabs erst mit Gültigkeit ab 06.07.2017. Aus Buzer.de habe ich Dir mal die in 2011 geltende Fassung zu § 38 WaffG herausgesucht (was es dazu auszulegen gibt, frage ich mich allerdings gerade... 🤔😞 § 38 Ausweispflichten 1 Wer eine Waffe führt, muss 1. seinen Personalausweis oder Pass und a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, b) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme, c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt, d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme, e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und 2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein -
Es gibt keine Führensvorschriften für Munition. Sie darf lediglich nicht (auch nicht unterladen) in der Waffe stecken, denn sonst wäre die Waffe schussbereit.
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Sachbearbeiter antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
Meines Erachtens war die Neufassung des WaffG zum April 2003 im wesentlichen eine gute Sache. Die Einführung einer konkret gefassten Tresorpflicht war sinnvoll und auch die Lesbarkeit hatte sich dadurch massiv verbessert (zuvor gabs ein Stückwerk aus Gesetz und fünf oder sechs VO dazu, bei welchem man ganz oft nur nach fleißigem Querlesen zu einem Ergebnis gekommen ist. Auch dass den Einwohnermeldeämtern ab da mitzuteilen war, wer Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist und diese dann Statusänderungen dazu der Waffenbehörde mitteilen, war mehr als überfällig. Insbesondere Sterbefälle wurden davor oftmals erst nach Jahren bemerkt. Was danach geändert wurde, war dann leider zumeist großer Käse. Besonders zu nennen wäre dazu mal ganz rasch auf Anhieb gedacht das hier: 1. Die Blockierpflicht für Erben war ein riesengroßer Schuss in den Ofen und müsste auf jeden Fall wieder rückgängig gemacht werden, von mir aus im Gegenzug dazu mit der künftigen Sachkundepflicht für Erben (wobei sich diese Sachkunde auf einen sehr kleinen Rahmen beschränken könnte wie den sicheren Umgang mit der Waffe, wie diese zu verwahren ist, wem diese überlassen werden darf und welche Meldepflichten es gibt ). 2. Das Erwerbsstreckungsgebot für Sportschützen ist (wie auch die Deckelung der gelben WBK) absolut sinnfrei und benachteiligt diese gegenüber den Jägern. 3. Die "zusätzliche" Anfrage beim Verfassungsschutz erfolgte zuvor bereits im Rahmen der Polizeiabfrage über die Schiene LKA, wo entsprechende Erkenntnisse ebenfalls hinterlegt sind. 4. SD nur für Jäger ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, da Sportschützen viel mehr Schüsse abgeben und deren Ohren nicht weniger wert sind. Zudem schießen diese zumeist in der Nähe von Wohngebieten, was immer wieder zu unliebsamen immissionsschutzrechtlichen Beschwerden führt. 5. Die ohne ersichtlichen Grund erfolgte Verschärfung der Bedürfnisprüfung ist totaler Unsinn, da sich die Vorgängerregelung erstmalig nach drei Jahren und danach anlassbezogen absolut bewährt hatte. Nun wird dazu unnötiger Bürokratismus betrieben und bereits die Ermittlung der "fälligen" Nachprüfungen wird den Waffenbehörden große Schwierigkeiten betreiben, da diese irgendwie separat ablaufen. 6. Den Sinn und Zweck von Amnestien im Waffenrecht habe ich auch noch nie begriffen, da man sich über den Fund jederzeit ungestraft und rechtskonform illegaler Waffen entledigen kann. Im Prinzip stellt jede Amnestie nur eine Art Schrottsammlung dar, die zu keinem Sicherheitsgewinn führt. Grüße SBine -
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Sachbearbeiter antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
Wenn man die Voraussetzungen dafür erfüllt, auf jeden Fall. Stimmt. 😄 -
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Sachbearbeiter antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
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Sachbearbeiter antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
Wenn Du den Gefahrenbereich vollumfänglich sichern kannst, musst Du dazu bei Einverständnis der Nachbarn nur eine eigene immissionsschutzrechtliche Erlaubnis und danach Schießstättenerlaubnis besorgen. Ein Wegfall dieser Vorschriften wäre fatal. -
Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1f WaffG nicht vergessen ! Ab 20 (bis 249) Waffen der Kat. B oder C wären im übrigen noch die Ausführungen unter Nr. 12.1.2 WaffV bzw. folgende Sicherheitsmaßnahmen zu beachten: Die Verpackung darf keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten. – Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen unterbunden wird. – Die Verpackung muss mit einem Etikett oder Ähnlichem versehen sein, durch das ein Öffnen erkennbar wird. – Die Spedition muss eine ständige Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleisten.
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Woher soll ich wissen, warum der Gesetzgeber das so geregelt hat ? 🤪 Genauso gut könnte ich Dich umgekehrt fragen, warum nicht auch der frühe Altbesitz über das BKA abgewickelt wird (das Verfahren für verbotene Waffen geht ja ansonsten generell über § 40 Abs. 4 WaffG mit Antrag beim BKA und die Waffenbehörden sind dafür gar nicht zuständig). Wäre auch viel einfacher gewesen, weil man dann gar nicht darlegen müsste, wann der Erwerb der Magazine erfolgt ist. Die einzige Erklärung für mich ist, dass man das BKA entlasten wollte und deshalb einfach die Waffenbehörden mit ins Spiel nahm. Das ist aber müßig, weil es hier zwar zwei verschiedene Verfahren gibt, die aber hinsichtlich des Verbotswegfalls keinen Unterschied aufweisen. Das ist doch klar und deutlich so in § 58 Abs. 17 WaffG geschrieben. Auslegungsbedarf könnte lediglich dann bestehen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, wenn jemand nachweisbar gehindert war, die Frist einzuhalten. Diese Fragestellung würde ich ganz klar mit ja beantworten, auch wenn dieser Sachverhalt in der Praxis wegen der Jahresfrist nur extrem selten vorkommen dürfte. Da müsste ja schon jemand in diesem Zeitraum im Koma gelegen haben o.ä.
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... oder für den früheren Altbesitz eine Anzeigebescheinigung von der Waffenbehörde erteilt wird. In BEIDEN Fällen wird das Verbot FÜR DEN MAGAZINBESITZER NICHT wirksam ! Hats jetzt klick gemacht ?
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Steht so nicht im Gesetz und wie schon geschrieben ist das BKA bei Antragstellung ja quasi gebunden, dem Antrag stattzugeben. Dass danach das Verbot wieder aufleben soll, ist eine rechte wilde These von Dir.
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So wie Du es darlegst, ist es in der Tat nicht nachvollziehbar, da falsch. Zu Neuer Altbesitz müsste es nämlich nach dem Pfeil wie folgt lauten: Verbot wird nicht wirksam, WENN bis 01.09.2021 BKA-Antrag gestellt. Wenn Antrag gestellt, keine besonderen Vorschriften zur Aufbewahrung, weil die alten Magazine nicht als verbotene Gegenstände eingestuft werden. Unterm Strich gibt es also keinen Unterschied zur Aufbewahrung von Magazinen bei echtem und neuem Altbesitz (vor 09/20). Erst ab Erwerb 09/20 und später greift die Tresorpflicht für Widerstandsgrad I (wenn man vom BKA dann noch eine Ausnahme bekommt). Um es mal auf den Punkt zu bringen: Das BKA ist in den o.g. Fällen des neuen Altbesitzes (vor 09/20) aufgrund des gesetzlichen Wortlauts ganz augenscheinlich dergestalt gebunden, dass es den Antrag gar nicht ablehnen darf ! Rechtzeitige Anmeldung bedeutet nämlich stets: Verbot wird (für den Anzeigeerstatter) nicht wirksam. Lediglich Auflagen nach § 9 WaffG kommen da deshalb in Frage. Zur Aufbewahrung verweist das BKA ohne speziellere Ausführungen nur sehr zurückhaltend darauf hin, dass „die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen i.S.d. § 36 WaffG zu treffen sind, um zu verhindern, dass die o.a. verbotenen Magazine abhandenkommen oder Dritte diese unbefugt an sich nehmen“. Bei Rückfragen der Antragsteller, ob damit auch die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 5b AWaffV einschlägig ist und insofern mindestens ein Tresor im Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1 ab Stand Mai 1997 benötigt wird, bittet man - wie mir jetzt schon mehrfach berichtet worden ist - um Abklärung mit der zuständigen Waffenbehörde. Spätestens hier sollte jedem klar sein, was Sache ist. Der Wortlaut der BKA-Auflage kann sich demnach lediglich auf die Gummi-Grundnorm des § 36 Abs. 1 WaffG beziehen und fordert nicht zwingend bzw. maximal freiwillig ein zertifiziertes Behältnis (was im Falle einer Verpflichtung ja auch eine Ungleichbehandlung zu den o.g. "echten Altbesitzern" darstellen würde). Für eine gegenteilige Auslegung müsste man doch davon ausgehen, dass das nicht wirksame Verbot lediglich in puncto Erwerb und Besitz, nicht aber für die Aufbewahrungsvorschriften gilt, was § 58 Abs. 17 WaffG so aber nicht entnommen werden kann bzw. ist eine Aufbewahrung (selbst im angemieteten Bankschließfach) ohne Besitzausübung nicht möglich. Stellt man auf die zum Erwerbszeitpunkt geltende Rechtslage ab, gibt es weiterhin überhaupt keine Aufbewahrungsvorschriften für Magazine, da sie wie z.B. Visiereinrichtungen oder bloße Schäfte nicht von den Bestimmungen des WaffG erfasst waren. Selbst bei Anwendung der mildesten Regelung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV für Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, müsste die Aufbewahrung der betroffenen Magazine nur mindestens in einem verschlossenen Behältnis (ungeladen) erfolgen. Herzliche Grüße aus der Nähe eines sonnigen und herrlich ruhigen Gipfels SBine
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Ich glaub Du willst das gar nicht verstehen und vertrittst mit Absicht eine recht verquere Meinung, die ich so bislang noch von niemandem gehört habe. 🙈 Du solltest dann halt schon wenigstens erklären können, warum für jemanden ohne Verbotsvorschrift eine Regelung für verbotenes gelten soll. Irgendwie schon widersinnig, meinst Du nicht ? Wer eine Befreiung von der Rundfunkgebühr hat, muss ja auch keine Geräte anmelden.
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Na ja, in den Fällen mit der Jahresfrist könnte man auch mangels Rückgriffmöglichkeit auf die §§ 13 ff. WaffG an die Auffangnorm des § 8 WaffG (hier besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse) denken. Bei geerbten Salutwaffen, die bis zum 01.09.2021 der Anmeldepflicht unterliegen, wird man auch so verfahren können. Bei den späteren Folgefällen sehe ich allerdings auch eher schwarz für einen Bedürfnisnachweis. Da müsste wohl erst mal ein spezieller Verband für Pfeilabschussgerätenutzer gegründet und vom BVA anerkannt werden.
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Siehst Du. Und zum Altbesitz gehören doch sowohl die "priviliegierten" Altfälle wie auch die mit BKA-Ausnahmegenehmigung.