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Restrisiko

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  1. Ist das nicht das Gleiche, was ich auch geschrieben habe? Wie dem auch sei, ein "verbotener Gegenstand" scheint die "Federrute" auch mir (nach wie vor) nicht zu sein. Grüße und Dank an Alle PS Wenn jemand doch noch sachdienliche Hinweise bezüglich eines Verbots hat, bitte melden.
  2. Eben. Die vom BKA festgestellten Verbotsmerkmale treffen eigentlich nicht zu. Kraft ist Masse x Beschleunigung. Bei einem flexiblem Schlagwerkzeug wird ein Teil der Bewegungsenergie in der Feder zwischengespeichert: Man kann den schwereren Kopf trotz der höheren Massenträgheit leichter beschleunigen. Im Moment des Auftreffen "entlädt" sich die in der Feder gespeicherte Energie zusätzlich. So würde ich das erklären bzw. annehmen. Dennoch würde ich sagen, daß der von mir beschriebe "Federschlagstock" keine Verbotsmerkmale erfüllt.
  3. Hallo, ich bin neu hier und eigentlich weder Sportschütze noch Jäger und habe dennoch eine Frage zum Waffenrecht, welche mir bisher noch keiner beantworten konnte. Vielleicht ist unter Euch ja jemand, der sich damit auskennt. Also, bis (mindestens) in die 80er Jahre gab es in Deutschland im Waffenhandel flexible Schlagstöcke (mit Leder ummantelte Stahlfedern) ab 18 Jahre frei zu erwerben. Bitte nicht mit den zusammenschiebbaren seit den 70ern verbotenen "Stahlruten", sowie den ebenfalls verbotenen "Totschlägern" (der Begriff wird ja häufig synonym verwendet) verwechseln!!! Link Bei dem fraglichen Gegenstand handelte es sich um eine ca. 40cm lange Zugfeder von 15-18mm Durchmesser, in einer dünnen, vernähten Lederhülle. Das Teil war weder zusammenschiebbar, noch am Kopfende beschwert. Frage: Handelt es sich dennoch um einen "verbotenen Gegenstand" gemäß dem Waffengesetz? (oder fällt so etwas unter ein anderes Verbot?) Wenn ja, welche gesetzliche Grundlage existiert dafür? Im Handel scheint es die Dinger nicht mehr zu geben. Hoffe, das ist ok, in einen Forum vornehmlich für Schußwaffen eine Frage bezüglich einer Hiebwaffe zu stellen. Vielen Dank schon mal. Grüße
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