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Stefan Klein

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  1. Der Begriff „Erwerb“ ist doch klar geregelt. Ich würde den Teufel tun zu behaupten, dass ich über die Waffe 2-3 Tage früher, bzw. während der Postlaufzeit, die tatsächliche Gewalt hatte. Keine Ahnung, was jemand mit dem Ding gemacht hat… Es passiert selten, aber es wäre nicht die erste Waffe, die auf dem Versandweg verschwindet. Und dann? Erwerbsdatum ist der Tag, an dem der Paketdienst mir das Paket in die Hand drückt und ich die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlange. Grüße Stefan
  2. So ist es. Grüße Stefan
  3. BeschG §11 ist die Lösung. Das gewerbsmäßige Überlassen von (nicht anderweitig verbotener = Erlaubnis nach §40 WaffG erforderlich) Munition ohne CIP ist eine OWI, außer es fällt unter einen Ausnahmetatbestand (z.B. Sammler). Welche Form der Erlaubnis man schlussendlich vorlegt ist unerheblich, es muss zum Ausnahmetatbestand passen. Grüße Stefan
  4. Wenn möglicherweise Akten manipuliert und Waffen/-teile unterschlagen wurden, dann darf man schon Aufklärung erwarten. Gruß Stefan
  5. GECO Target 55gr VM könnte das Problem sein. Versuch mal irgendwas mit 52gr SMK. Vielleicht mag das Gewehr eher leichtere Geschosse. Grüße Stefan
  6. Wenn dem so ist, dann stellt sich mir die Frage, was TD damit bezwecken will. Dem Bund die P10 madig machen? Mit welchem Ziel? Er glaubt doch nicht, dass das wen wirklich juckt. Bleibt nur Effekthascherei auf der Suche nach Klicks? Gruß Stefan
  7. Welchen hypothetischen Fall testet TD denn da? Wo soll denn ein vergleichbarer Stoß, wie mit dem Durchschlag, im normalen Gebrauch herkommen? Grüße Stefan
  8. Er schrieb aber von „einschüssig“. Grüße Stefan
  9. Zitat (§14 WaffG): 3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass - das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, Du hast dir die Frage eigentlich selbst beantwortet. Zwar wird interessanterweise im Folgeabsatz nur noch davon gesprochen, dass der Schießsport ausgeübt worden sein muss (12/18); von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist dort nicht mehr die Rede. Durch den oben zitierten, vorgestellten Absatz ist die Intention aber m.E. eindeutig. Zählen würde in deinem Fall das Schießen mit einschüssigen VL ohne historisches Vorbild, da EWB-pflichtig. Grüße Stefan
  10. Dann hat letzterer definitiv in der Ausbildung nicht aufgepasst. Grüße Stefan
  11. Ja, von mir aus auch das. Aber diese Disziplinen trainiert man auf Rhythmus und nicht auf Störungsbeseitigung. Eine Störung heißt in der Regel ohnehin Abbruch zu Lasten des Schützen. Danach kann man sich auf die Störungsbeseitigung konzentrieren. Im Unterschied zu Dienstwaffenträgern gilt eben nicht: Durchrepetieren und weiterschießen… Grüße Stefan
  12. @geissi Das geht nur mit Muskelgedächtnis und ohne Nachdenken. Da hält man nichts auf. Kenne das von ZG4 und ZG4 mod./ZG6. Bei letzteren 5 Schuss in 6 Sekunden. Da bleibt keine Zeit zum Nachdenken. Da müssen die Schüsse raus. Da stockt es erst, wenn es „Klick“ statt „Peng“ macht. Grüße Stefan
  13. Das mit den Schadensersatzansprüchen wird sich Magtech schon durchgerechnet haben… HÖCHSTWAHRSCHEINLICH… Gruß Stefan
  14. Und wie hoch ist die Fehlerquote? 1:100.000, 1:1.000.000, 1:10.000.000… Egal wie hoch, irgendwann rutscht eine Patrone durch. Gruß Stefan
  15. Die fliegt ja offenbar nicht mal bei GECO raus. Warum soll sie also bei Magtech rausfliegen? Wiege mal die Einzelkomponenten Hülse und Geschoss getrennt voneinander nach und du wirst dort entsprechende Schwankungsbreiten Min-Max sehen, die in der Summe meist oberhalb des Gewichts der Pulverladung liegen. Bei 9x19 liegen wir bei einer Ladung um 5gr. Ich bleibe dabei. Das findest du nicht ohne weiteres. Und für den Hersteller bedeutet das Erzeugen von Ausschuss auf bloßen Verdacht bares Geld. Grüße Stefan
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