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ChrissVector

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  1. Nein. Das WaffG kennt kein vom "Führen" zu unterscheidendes "Transportieren", es kennt eine Erlaubnisfreistellung hinsichtlich des Führens gem. § 12 III Nr. 2 WaffG zum Zwecke des Transports. Es bleibt aber eben weiterhin ein Führen im Sinne des Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4. Einen definierten Begriff des "Transportierens" kennt das WaffG nicht. Wenn ein Sachbearbeiter das irrtümlich anders sieht sehe ich ihm das nach, Menschen sind nicht fehlerfrei. Leider verstehen viele der regelmäßigen Anwender das Gesetz nicht, weil es schlicht schlecht geschrieben ist.
  2. Deine WBK solltest du vielleicht besser zurückgeben, wenn du derartige Grundlagen des deutschen Waffenrechts nicht verstanden hast. Was denkst du denn ist es, wenn du deine Waffe von deiner Wohnung zum Stand, Büchsenmacher oder sonst wo hin beförderst? Eigentlich entscheidet das Gesetz nur zwischen erlaubnispflichtigem und erlaubnisfreiem Führen, wendet diese Systematik aber nicht konsequent an. Das Führen im Zusammenhang mit dem Schießsport ist dabei regelmäßig erlaubnisfrei, das Führen im Rahmen der Jagdausübung ist hingegen systematisch ein erlaubnispflichtiges Führen, nur, dass die Erlaubnis hierfür bereits der Jagdschein ist.
  3. Was bei entsprechenden Luftgewehren der Fall ist. Und Waffen die sportlich nutzbar sind, für die es also eine Disziplin gibt, und die nicht unter die Privilegierung des § 14 VI WaffG fallen müssen eben mit Voreintrag auf die Grüne erworben werden.
  4. Rechtlich? Nein. Eine einfache Kopie ist kein Ersatz für das jeweilige Dokument, das gem. § 38 WaffG mitzuführen ist. Der Verstoß gegen diese Pflicht ist eine waffenrechtliche Ordnungswidrigkeit und kostet einen im Zweifel die Zuverlässigkeit Genau deswegen ist diese unsägliche Praxis mancher Behörden (Vor-)Einträge nicht sofort im Publikumsverkehr zu bearbeiten auch so problematisch.
  5. Das stimmt, wird aber in aller Regel keinen nennenswerten Beitrag zur Aufklärung DIESER Tat haben. Natürlich könnte man auch einfach einen hinreichenden Tatverdacht einer derartigen Tat nutzen um andere Taten aufzudecken... Viel problematischer: man nimmt damit der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit von der Verfolgung abzusehen. Das mag jetzt erst mal komisch klingen, könnte aber gerade mit Blick auf LWB nicht ohne Folgen bleiben.
  6. ChrissVector

    WBK

    Ja. Und wenn nicht ist der Wortlaut des Gesetzes hinreichend eindeutig. Nein. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer. Dass eine derartige Untersuchung auf dem Niveau einer MPU erfolgt ist die absolute Ausnahme.
  7. Sind dann beide raus sobald irgendwer Magazine mit mehr als zwei Schuss dafür anbietet. Es ging ja schließlich in den Urteilen weder um die Nutzung von entsprechenden Magazinen bei der Jagd noch um den Besitz solcher Magazine, sondern um den Besitz von Waffen bei denen die Nutzung eines Magazins mit mehr als zwei Patronen Kapazität bereits möglich ist. Damit wären faktisch alle SLB mit Wechselmagazin für Jäger nicht mehr erwerbbar geblieben. Und ich würde behaupten selbst die "Lodenjockeln" hätten mit dieser Begrenzung ein Problem, und sei es nur aus Prinzip...
  8. Und das konnte natürlich unter keinen Umständen akzeptiert werden, deshalb ganz schnell das Gesetz geändert...
  9. Ich weiß, was du damit aussagen möchtest aber: wie weißt der "tatsächliche Jäger" seine "tatsächliche Jagdausübung" denn nach? Und wie würde eine derartige Nachweispflicht in der Jägerschaft allgemein aufgenommen werden?
  10. Was genau ist die Argumentation dahinter seitens der Behörde?
  11. Die Jagdverbände haben seit den späten 60ern dafür lobbyiert, dass ihre Vertretenen die einzigen seien sollen die tödliche Schusswaffen besitzen dürfen. Gleichzeitig wollte man die eigenen Privilegien, wie die niedrigeren Altersgrenzen, den unbeschränkten und vor allem voreintragsfreien Erwerb von Langwaffen und die geringeren Bedürfnisnachweise um jeden Preis erhalten, während man den Sportschützen jede noch so kleine Lockerung abgesprochen hat. Und dann stellt man sich jetzt hin und beschwert sich, dass andere diese Sonderstellung eben auch "ausnutzen" um die Beschränkungen für Sportschützen legal und "einfach" zu umgehen? Geh mal in nen Jagdverband oder eine Kreisjägerschaft und schlag ihnen vor die Altersgrenzen oder die Bedürfnisnachweise auch nur Ansatzweise auf das Niveau der Sportschützen anzuheben, und schau was du für Antworten bekommst. Da ist dann plötzlich der Schießnachweis jedes Jahr absolut unzumutbar, und dem Jungjäger erst ab 21 eine GK-Waffe zu erlauben, Jungjäger bis 18 nur mit KK und Flinte üben zu lassen würde ja dem Nachwuchs schaden, bla bla bla... Würden die Jäger ihre Verbände endlich mal einfangen und beginnen für ein liberales Waffenrecht für ALLE zu arbeiten, vielleicht würden wir nicht über die nächste Beschneidung diskutieren die jetzt ausnahmsweise mal die Jäger trifft...
  12. Genau das hier. Eventuell verbunden mit einer freundlich-bestimmten Nachfrage aus welchen Gründen der Sachbearbeiter Zweifel an der Richtigkeit der Bedürfnisbescheinigung hat, mit dessen Vorgesetzten und dem Verband in CC...
  13. Nachdem du mit dem Antrag bereits eine entsprechende Bescheinigung eines anerkannten Verbandes zum Bestehen eines entsprechenden Bedürfnisses für die beantragte Waffe eingereicht hattest?
  14. Das dürfte kein HKey (HK-proprietär), sondern KeyMod sein. Gleiches Konzept, andere Abmessungen. Hat sich aber recht schnell wieder verflüchtigt, weil dann MLok auf den Markt kam. Gibt auch andere Bilder der Polizei Bayern mit entsprechenden SCAR-L.
  15. Also praktischer Übung als Aufsicht. Bevor er die hat darf er keine Aufsicht werden. Merkst was? Du bist als Aufsicht hoffentlich aufmerksamer als hier wenn es darum geht Aussagen verschiedener Personen auseinander zu halten...
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