ChrissVector
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Leistungen von ChrissVector
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Mein Fehler, natürlich ist es in diesem Fall eine Beauftragung und keine Bestellung, und daher der Nachweis erforderlich.
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Aufgabe der Aufsicht ist die Überwachung der gesetzlichen Vorschriften für den Schießbetrieb, einschließlich der Grenzen der Standzulassung und der Eigenschaften der Waffen mit denen geschossen wird. Einen "Schießleiter" kennt das Gesetz nicht, noch schreibt es ihn für den Schießbetrieb vor. Was du vermutlich mit "würde richtig teuer" bzw. "Ausweis vergessen" meinst ist die "verantwortliche Aufsichtsperson", kurz "Aufsicht", die für den Schießbetrieb vorgeschrieben ist. Diese muss natürlich bei dieser Tätigkeit einen Nachweis der Qualifikation und Bestellung durch den Standbetreiber mitführen, und wenn auch nicht explizit gesetzlich vorgeschrieben logisch zwingend ein dazugehöriges amtliches Ausweisdokument. Und genau um deren Qualifikation geht es hier... Also, wer wenn nicht die Aufsicht sollte die gesetzliche Vorschriften überwachen, und daher kennen?
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Das "Paket" ist riesig, und in den meisten Vereinen gibt es im Regelbetrieb keinen Schießleiter vor Ort. Das ganze beginnt bei sicherer Handhabung gängiger Waffen, die oftmals ihre Besitzer schon nicht beherrschen, geht über Störungsbeseitigung bei denselbigen bis hin zu, um es mal etwas drastisch auszudrücken, akustischer und physischer Durchsetzungskraft für seine Anordnungen. Daneben noch mindestens für den eigenen Verband Kenntnis der Sport- und Standordnung, sowie natürlich der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Altersgrenzen, vom Schießsport ausgeschlossener Waffen etc. Das Problem ist, dass das Gesetz und folglich auch die Anbieter dieser Lehrgänge hinsichtlich der Befähigung zur Aufsicht nicht wesentlich zwischen dem Schießen mit erlaubnisfreien und dem mit erlaubnispflichtigen Waffen unterscheiden. Für die angehende Aufsicht auf dem LG/LP-Stand sind aber unterm Strich ganz andere Dinge wesentlich als für die auf dem voll begehbaren 50m-Stand auf dem regelmäßig "halbdynamisch" geschossen wird. ("volldynamische" Disziplinen erfordern regelmäßig die Anwesenheit einer zusätzlich qualifizierten Aufsicht) Eigentlich müsste bei den Aufsichten deutlich mehr geprüft und sortiert werden, bestenfalls sogar regelmäßig. Aber das würde bedeuten, dass diese Tätigkeit in aller Regel vergütet werden müsste, sonst machen das schlicht nicht mehr genug um den Schießbetrieb in Vereinen am Leben zu erhalten.
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Jein. Ja, grundsätzlich kann jede sachkundige Person durch den Standbetreiber zur Aufsicht bestellt werden. Das ist auch am Ende weit wesentlicher als den Zettel zu haben. Den Zettel setzen aber einerseits einige Vereine dafür voraus, und insbesondere Verbände für die Aufsicht bei Wettkämpfen über Vereinsebene.
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Mach sie direkt bei deinem oder einem Landesverband des DSB, wie beispielsweise beim schon genannten BSSB. Die Inhalte sind fast überall gleich scheiße, weil sich diese Lehrgänge, sofern sie nicht unmittelbar mit einem Sachkundelehrgang verknüpft sind, in aller Regel an nich sachkundige angehende Aufsichten im Schießsport mit erlaubnisfreien Waffen richten. Lass sich die zwei Stunden abends berieseln und du hast den Zettel, die tatsächliche Tätigkeit als Aufsicht "lernst" du ohnehin erst auf deinem Stand in der Praxis, ergänzt durch etwas Selbststudium der Sportordnungen, Standordnungen etc.
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Das funktioniert bei Fragestellungen die tatsächlich behördliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts sind. Die Selbstorganisation einer Behörde hinsichtlich des Publikumsverkehrs oder der Öffnungszeiten dürfte eher nicht darunter fallen... Aber ich bin ganz Ohr, wenn du mir den rechtlichen Anspruch auf unangekündigten Publikumsverkehr bei einer Behörde herleiten möchtest...
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Oder, ganz krasser Vorschlag, man betreibt seinen Sport einfach wie man will... Erst recht, wenn man weiterhin die gesetzlichen Anforderungen problemlos erfüllt, also selbst der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass eine derartige Regelmäßigkeit völlig ausreicht um den Besitz, sogar den Erwerb weitere Waffen zu rechtfertigen...
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Vermutlich dies hier. Schießsport muss nicht Leistungssport sein, er darf auch durchaus Breitensport sein. Das bedeutet auch, dass derjenige der nur ein mal im Monat oder sogar nur ein mal im Quartal die Gelegenheit zum Training wahrnehmen kann nicht weniger legitim diesen Sport ausübt. Ich gehe auch nur in drei Monaten im Jahr vielleicht ein oder zwei mal Skifahren, trotzdem würde mir keiner absprechen wollen dass ich Skifahrer bin... Tatsächlich ist Simulatorausbildung heute sogar Teil der Fahrschulausbildung, weil sie eben unabhängig von örtlichen Gegebenheiten zahlreiche Vorteile bietet. Genau wie moderne Trainingsgeräte für den Schießsport oftmals einen höheren Trainingswert haben als jede Woche drei mal auf dem Stand zu stehen und Blei Richtung Kugelfang zu beschleunigen. Der Sportschütze der daheim ein bis zwei mal die Woche mit einem ACE-System für den dynamischen oder einem Mantis für den statischen Schießsport trainiert, und nur das gesetzliche Minimum im scharfen Schuss, wird sich sehr wahrscheinlich drastisch schneller verbessern als jemand der dieselbe Zeit mit dem scharfen Schuss verbringt. Was nicht bedeutet, dass das Training im scharfen Schuss keinen Mehrwert hat, aber es ist keineswegs mehr das Maß aller Dinge. Anderen den Schießsport absprechen zu wollen weil sie aufgrund beruflicher oder privater Umstände eben keine Möglichkeit haben intensiv zu trainieren ist zudem kein besonders sinniger Ansatz. Man schneidet sich am Ende nur ins eigene Fleisch...
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Oh, weiser Templar... Erläutere mal, welche rechtlichen Schritte wären das auf Zulassung von unangekündigtem Publikumsverkehr?
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Oh, weiser Templar, erleuchte mich: wen muss ich konkret wählen damit der mich umgebende Landkreis in die edlen Reihen derer aufgenommen werde in denen die Ordnungsbehörde seine Mitarbeiter zur regelmäßigen Anwesenheit für Publikumsverkehr verpflichtet? Ich weiß nicht woher du kommst, aber "das Ordnungsamt soll vernünftigte Zeiten für Publikumsverkehr haben" ist regelmäßig kein Thema das im Wahlkampf auch nur fünf Minuten Aufmerksamkeit irgendeiner Partei erhält. Du hat "Glück", dass es bei dir einfach keine Rolle spielt UND der status quo akzeptabel ist, viele andere haben das "Pech", dass es keine Rolle spielt und der status quo nicht so berauschend ist. Zu glauben daran könnte man durch "richtige" Wahl tatsächlich etwas ändern ist letztlich einfach nur naiv. Und bringt auch letztlich niemanden weiter, denn im Zweifel ist dieses Anliegen eben eines der Minderheit, und auch das zu akzeptieren ist nunmal Teil des demokratischen Prozesses...
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Das funktioniert aber je nach Amt nicht. Ich bin auch selbst in der glücklichen Lage, dass die für mich zuständige kreisfreie Stadt nach kurzfristiger Terminabsprache im Publikumsverkehr zugänglich ist, und Anliegen regelmäßig dann direkt bearbeitet. Heißt: Meine WBK verlässt für die zwei Minuten die das Drucken und Stempeln braucht meine Hand, sonst nicht. Aber: schon im umgebenden Landkreis ist das keine Option. Publikumsverkehr ist "nicht erwünscht", weil man dafür dann auch zu klaren Öffnungszeiten vor Ort sein müsste und nicht mit Gleitzeit im Home Office. Terminen vor Ort wird nach Absprache widerwillig zugestimmt, aber mit erheblich höheren Vorlaufzeiten. Gewollt ist die Einreichung der Unterlagen samt WBK vor Ort oder per Post, und dann Bearbeitung über regelmäßig ~ 2 Wochen sowie Rücksendung per Post. Die sich daraus ergebenden Probleme für den Waffenbesitzer scheinen die Behörde nicht groß um den Schlaf zu bringen.
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Das was man immer macht wenn man einer fragwürdigen behördlichen Entscheidung konfrontiert ist: formgerecht beantragen und um rechtsmittelfähige Entscheidung bitten. Das führt in ~60% der Fälle zur gewünschten Entscheidung, und in den anderen ~40% zur Möglichkeit diese gerichtlich aufsichtlich oder gerichtlich überprüfen zu lassen.
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Aufbewahrung von freien Waffen (als WBK-Inhaber)
ChrissVector antwortete auf mwe's Thema in Frei ab 18
Die Definition ist im waffenrechtlichen Sinne unvollständig. Ein "führbares", also § 42a WaffG nicht unterfallendes Messer ist, wie auch die restlichen § 42a WaffG unterfallenden Messer, keine Waffe im Sinne des WaffG. Für "nicht-Waffen" gelten keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften, solange sie nicht im WaffG explizit Waffen gleichgestellt sind. -
Diese Auslegung halte ich für unzutreffend. Das WaffG regelt nicht das Eigentum an Waffen, sondern ihren Besitz im waffenrechtlichen Sinne. Hierfür ist grundsätzlich ein Bedürfnis glaubhaft zu machen, und der besteht im Fall einer personenbezogenen WBK nunmal hier in der Ausübung des Schießsports im Sinne des § 14 WaffG. Genau deshlab gibt es ja die Vereins-WBK, die eben nicht den selben Bedürfnisanforderungen unterliegt wie die personenbezogene.
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In diesem Fall benennt der Verein einen anderen Berechtigten an den die Waffe überlassen wird. Wie ihr physisch an die Waffe kommt ist ein Problem zwischen euch und dem/den Erben des Waffenschrankes. Richtig, das Bedürfnis des waffenrechtlichen Besitzers zur Fortdauer des Besitzes muss dieser nachweisen. Je nachdem wie lange dieser bereits eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis hat ein Problem oder auch nicht. Du musst das nachweisen was die Behörde zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses verlangt. Das ist aber regelmäßig nur ein gewisser Mitgliederbestand und eine erkennbare Verwendung der Waffen, etwa für Neumitglieder. Bei 5 KK-(Einzellader?)-Gewehren wird es da bei einer Mitgliederzahl die eine Aufteilung in "Kompanien" begründet wahrscheinlich keine zu großen Ansprüche geben...