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ChrissVector

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  1. Und.... Wo genau ist jetzt das Problem oder die Fragestellung?
  2. Es geht doch gerade darum dass die Waffen bei Mitgliedern des Vereins, die keine in der WBK eingetragenen Personen sind, gelagert werden sollen. Zumindest klingt es so. Ansonsten wäre das ja kein wirkliches Thema, denn diese Personen wären zum Umgang mit den Waffen ja aufgrund der WBK zweifelsohne befugt...
  3. Wie genau soll das rechtlich funktionieren? Wenn du der Verantwortliche deines Vereins für diese Fragestellung bist wäre es wohl langsam an der Zeit sich anwaltliche Beratung zu holen, andernfalls: lass das das Problem derer sein deren Aufgabe es ist sich damit auseinanderzusetzen. Es bringt nichts hier jeden Tag einen neuen Faden zum Themengebiet "Vereinswaffen" aufzumachen...
  4. Nein, im Gegensatz zu § 15 WaffG für Schießsportverbände gibt es für Brauchtumsschützenvereinigung keine Verbandspflicht und keine gesetzlich geregelte Anerkennung als solche. Der Verein selbst kann diese Vereinigung sein.
  5. Eigentlich nicht, relativ grundlegende Fragestellungen bezüglich des waffenrechtlichen Bedürnisses. Das kann verschiedenste Gründe haben, vom bereits erwähnten Übertragungsfehler beim Umzug ins NWR über Vereinswechsel bis hin zu Veränderungen im Verein. Wo genau die Grenze zwischen Brauchtum im Sinne des § 16 WaffG und traditionellem Schützenvereinswesen verläuft wird dir wahrscheinlich keiner exakt erläutern können, aber es wird auf jeden Fall über "ein mal jährlich zum Schützenfest den lustigen Hut aufsetzen und mit Gewehr fürs Foto posieren" hinausgehen. Die Gebirgsschützen, die wohl den "Goldstandard" der Brauchtumsschützen darstellen dürften machen da regelmäßig schon etwas mehr... Und auf eine "weite Auslegung" des Begriffs würde ich mich nicht berufen wollen, das wird mit hoher Wahrscheinlichkeit aus den bereits genannten Gründen keine Zuspruch seitens der Behörde finden. Oder anders gesagt: wärt ihr eine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 WaffG, dann wüsstest du das wahrscheinlich...
  6. Und sofern dieser "normale Schützenverein" nicht tatsächlich auch das Brauchtum im Sinne des § 16 WaffG in nennenswerter Weise pflegt, nicht nur als ein Zweck der halt auch in der Satzung steht, ist er keine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 WaffG, sondern eben nur ein Schießsportverein. Entsprechend kann er auch keine Bescheinigungen für ein Bedürfnis nach § 16 WaffG ausstellen... Nicht jeder traditionelle Schützenverein ist gleichzeitig auch eine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 WaffG, sonst wäre es ja absolut simpelt Neumitgliedern schon mal den Zugang zu den gem. § 16 WaffG möglichen Waffen zu ermöglichen während sie die Zeiten nach § 14 WaffG abwarten...
  7. Sofern besagter Verein angesichts seines Zweckes und seiner Tätigkeit eine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 I WaffG ist, ja. So ein bisschen habe ich aber den Verdacht, dass es daran bereits scheitert...
  8. Dann sollte das besagte Mitglied das vielleicht mal bei der Waffenbehörde in Erfahrung bringen... Die Aufforderung, das Fortbestehen des Bedürfnisses nach § 16 WaffG nachzuweisen legt nahe, dass dieses Bedürfnis im NWR hinterlegt ist. Auch wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es einfach nur falsch übertragen wurde. Also wäre das Bedürfnis grundsätzlich nach § 16 WaffG nachzuweisen.
  9. Für welches Bedürfnis wurde ihm denn die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erteilt?
  10. Wie oft willst du jetzt die im Kern selbe Frage noch stellen? Waffenrechtlicher Besitz und zivilrechtliches Eigentum haben direkt nichts miteinander zu tun, wenn der Verein die Waffe zivilrechtlich wieder in seinen Besitz überführen möchte kommt es auf das zivilrechtliche Verhältnis mit dem derzeitigen Besitzer (besagtem Mitglied) einerseits und den waffenrechtlichen Voraussetzungen für den "Besitz" dieser (weiteren) Waffe für den Verein andererseits an. Ohne diese zu kennen kann dir keiner rechtssicher sagen was das richtige Vorgehen ist um diese Waffe wieder "an den Verein zurück" zu übertragen. Also, auf was für einer Grundlage hat das Mitglied den zivilrechtlichen Besitz an der Waffe, und hat der Verein bereits die Erlaubnis zum waffenrechtlichen Erwerb dieser weiteren Waffe?
  11. In welcher Weise ist der zivilrechtliche Besitz der vereinseigenen Waffe durch dieses Mitglied ausgestaltet? Die Frage ob und wann dieses Mitglied die Waffe an den Verein auf Verlangen zurückgeben muss ist eine zivilrechtliche, keine unmittelbar waffenrechtliche. Die waffenrechtliche Ebene beginnt dort wo es darum geht ob der Verein einfach wieder waffenrechtlichen Besitz an der Waffe erlangen darf.
  12. Bei Straftaten, die hier nunmal ziemlich deutlich im Raum standen, gibt es halt seitens der Polizei keinen wirklichen Spielraum. Das ganze aufgeblasen haben die Medien und wahrscheinlich nicht zuletzt die Gebirgsschützen, beiderseits der Grenze, selbst.
  13. Das hängt etwas von der Standordnung und den Gepflogenheiten im Verein ab würde ich sagen. Manche Vereine achten sehr penibel darauf, dass Waffen erst auf Kommando ausgepackt und abgelegt werden, bei anderen ist das Verantwortung des einzelnen Schützen, und nur Ladetätigkeiten erfolgen erst auf Kommando. Bei uns würde es wahrscheinlich gar keine Reaktion der Aufsicht hervorrufen solange die Handhabung der Waffe dabei sicher ist. Die Waffe hinten auspacken und dann auf dem Weg zum Schützenstand die Hälfte der Anwesenden mit der Mündung abstreifen findet natürlich nicht statt, die Waffe am Stand auspacken ist regelmäßig kein Problem. Wobei das "während der laufenden Serie den Schießstand betreten" bei uns schon aus räumlichen Gegebenheiten unterbleibt. Grundsatz: kann gleich wieder einpacken und heimfahren. Kann er mir noch so oft erzählen, dass die Waffe ja entladen, das Magazin in einer anderen Tasche, die Munition sowieso, drei Schnüre und zwei Kammerfahnen drin waren. Wenn sich vorderhalb der Schützenstände Personen befinden finden keine Handgriffe an der Waffe statt. Nein, auch kein Justieren der Visierung, kein Putzen, gar keine. Aus Prinzip nicht. Schießunfälle in diesen Situationen finden weit überwiegend mit Waffen statt die ja ganz sicher nicht geladen, gesichert und was nicht alles waren...
  14. Ich weiß, dass es durchaus entsprechende Extremfälle gab, wie diesen hier mit 26 grünen und vier gelben WBKen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001417283 Aber das sind halt Ausnahmen, davon gibt es bestenfalls eine Hand voll bundesweit.
  15. Wie genau wird auf die "Jagdscheinbesitzer" wie du sie nennst denn reagiert? Und wie viele Menschen betrifft das so grob? Ein paar in deinem Umkreis? Vielleicht in paar Hundert bundesweit?
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