ChrissVector
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Neue Kurzwaffe für die Bundeswehr CZ in der engeren Auswahl
ChrissVector antwortete auf Thema in Allgemein
Engagement, und etwas sein bisheriges Mantra "Glock blöd, CZ P-10 blöd, SFP9 gut, HS Echelon gut" fortführen. Ergänzt um die "kürzlich" neu entdeckte Sorge um die Bundeswehr aufgrund seiner auflebenden Reservistentätigkeit. -
Neue Kurzwaffe für die Bundeswehr CZ in der engeren Auswahl
ChrissVector antwortete auf Thema in Allgemein
Das ist mehr ein "wie viel Modifikation muss ich vornehmen, wie viel ungünstige Umstände gleichzeitig voraussetzen und wie viel Gewalt anwenden dass alle Sicherungen versagen und es im schlimmsten physikalisch möglichen Fall unbeabsichtigt zur Schussabgabe kommt"-Video... "Wenn die Waffe aus irgendeinem Grund fertiggeladen, aber entspannt ist, und dann gleichzeitig erhebliche Kraft von hinten auf den federgelagerten Schlagbolzen wirkt greift die Schlagbolzensicherung nicht mehr" Ok, aber da muss schon ne ganze Menge gleichzeitig schiefgehen, und obwohl der Teufel bekanntlich ein Eichhörnchen ist werden wir wahrscheinlich Jahrzehnte brauchen bis irgendwem irgendwas aufgrund dieses "Problems" zu passieren droht. Seine Aussage über eine angebliche ungewollte Schussabgabe beim Fertigladen, wohl auch wiederholbar, macht mich allerdings etwas stutzig. -
Wie schon wiederholt erörtert: es gibt Waffenbehörden die Publikumsverkehr haben und das so handhaben, und Waffenbehörden die Publikumsverkehr weitgehend oder gänzlich ablehnen und nur nach Einsendung der Unterlagen samt WBK bearbeiten und diese auch auf dem Postweg wieder übersenden.
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Tut man das? Das ist doch in den meisten Verbänden seit Jahren so, und auch in aller Regel absolut praktikabel. Der Vorstand oder Sportleiter kann sich die vereinseigene Kladde heranziehen, oder sich bei Bedarf das Schießbuch im Original mal kurz vorlegen lassen. In >90% der Fälle dürfte das ausreichen, weil eh die Masse an Terminen im eigenen Verein oder einem zumindest grob bekannten nahegelegenen durchgeführt wurde. Deutlich unproblematischer als irgendwelche Kopien oder gar originale Schießbücher an einen Landesverband zu schicken der keineswegs auch nur alle seine eigenen, geschweige denn alle Vereine anderer Verbände auch nur dem Namen nach kennt, und entsprechend die Plausibilität der Einträge nachvollziehen kann.
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Das kommt eben sehr drauf an wie die Verbände und Vereine damit umgehen. Sowohl der BSSB als auch der BDS LV8 haben entsprechende Formulare für die Nachweise, geben damit aber ungeachtet der relativ vernünftigen Anerkennung "verbandsfremder" Termine den schwarzen Peter an die Verantwortlichen in den Vereinen weiter, die sich jetzt anstelle des Verbandes mit der Frage auseinandersetzen müssen welche Termine sie auf diesem Formular bestätigen.
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Auch wenn diese Listen bzw. Formulare der praktikabelste Weg sind, teils gibt es da bei Schützen die unabhängig vom "bestätigenden Verein" bzw. für verschiedene Disziplinen in verschiedenen Vereinen nur insgesamt ihre Termine zusammen bekommen tatsächlich das Problem, dass manch ein Vorstand sich, nicht ganz zu Unrecht, weigert seine Unterschrift unter eine Aufstellung von Terminen zu setzen deren tatsächliche Durchführung er nicht unmittelbar nachprüfen kann. Wenn der Schütze drei Termine im entsprechenden Verein vorlegt, und dazu 15 verteilt auf drei andere, jeweils bestenfalls bestätigt durch einen Stempel und eine nicht eindeutig zuzuordnende Unterschrift, wie soll der Vorstand das mit der eigentlich nötigen Gewissheit dem Verband gegenüber absegnen? Nur: welche bessere Lösung gäbe es, die nicht direkt wieder einen Rattenschwanz nach sich zieht?
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Auch wenn off topic: Da will wohl wieder irgendwer ganz bestimmte Modelle nicht zulassen, aber sein technisch unwesentlich "moderneres", das nach 1957 kam (*hust* G3 *hust*) schon... Hoffe das schafft es nicht in die Sportordnung...
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Gab es denn jetzt schon eine rechtsmittelfähige Ablehnung oder nur eine formlose Weigerung den Voreintrag zu erteilen? Soweit es keinen konkreten Anlass für den Sachbearbeiter gibt die Bescheinigung des Bedürfnisses zum Erwerb der beantragten Waffe in Zweifel zu ziehen endet seine Prüfung, wie in Nr. 14.2 der Waff-VwV dargelegt, regelmäßig mit der Prüfung der Bescheinigung auf Vollständigkeit und Plausibilität. Er kann daher entweder die Bescheinigung zurückweisen, weil sie unvollständig oder unplausibel ist, oder sie als Nachweis des Bedürfnisses akzeptieren. Manche Sachbearbeiter scheinen ihre Aufgabe in diesem Prozess etwas misszuverstehen...
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Gefordert sind 12/18 "den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen betreiben". Eine Unterscheidung nach Waffenkategorie findet nur im Rahmen des Nachweises über das Bedürfnis zum Besitz gem. § 14 IV WaffG statt, nicht für das Bedürfnis zum Erwerb gem. § 14 III WaffG. Ob der Schütze seine 12/18 mit Langwaffen, Kurzwaffen oder einer Mischung erbringt ist für die beantragte Waffe unerheblich, auch 12 Termine mit dem KK-Einzellader reichen grundsätzlich für ein Bedürfnis zum Erwerb einer Desert Eagle .50 AE aus - Disziplin nach Sportordnung des bescheinigenden Verbandes vorausgesetzt.
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Formlos oder förmlich mit Rechtsbehelfsbelehrung? Rechtsschutzversichert?
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Wie verhaltet ihr Euch bei einer Polizei-Kontrolle?
ChrissVector antwortete auf Pistolen-Paule's Thema in Allgemein
Jein. In § 42a II Nr. 2 WaffG ist der Transport im verschlossenen Behältnis als EINZIGE legitime Form des Führens zum Zwecke des Transports aufgeführt. In § 12 III Nr. 2 WaffG ist lediglich gefordert, dass "nicht zugriffsbereit" transportiert wird, das verschlossene Behältnis ist gem. Waff-VwV zwar immer ein Fall von "nicht zugriffsbereit", aber eben nicht der ausschließliche, wie bei § 42a II Nr. 2 WaffG. Dass der Gesetzgeber es an einer Stelle explizit angepasst hat und an einer anderen explizit nicht zeigt klar, dass er dort keine einheitliche Regelung zum "Transport" schaffen wollte. Für eine Analogie bleibt kein Raum. -
Wie verhaltet ihr Euch bei einer Polizei-Kontrolle?
ChrissVector antwortete auf Pistolen-Paule's Thema in Allgemein
Die drei Sekunden ergeben sich genau wie die drei Handgriffe explizit aus der Waff-VwV Nr. 12.3.3.2. Das verschlossene Behältnis wird zusätzlich als eindeutiger Fall von "nicht zugriffsbereit" im Sinne des § 12 III Nr. 2 WaffG aufgeführt. Da gibt es keine Analogie. Der Gesetzgeber hat für das erlaubnisfreie Führen zum Zwecke des Transports von ansonsten einem Führverbot unterliegenden Messern explizit andere Voraussetzungen festgelegt als für das erlaubnisfreie Führen zum Zwecke des Transports von Schusswaffen. Sollte man das ausreizen? Ich denke die Anwort kann sich jeder selbst geben. -
Mein Fehler, natürlich ist es in diesem Fall eine Beauftragung und keine Bestellung, und daher der Nachweis erforderlich.
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Aufgabe der Aufsicht ist die Überwachung der gesetzlichen Vorschriften für den Schießbetrieb, einschließlich der Grenzen der Standzulassung und der Eigenschaften der Waffen mit denen geschossen wird. Einen "Schießleiter" kennt das Gesetz nicht, noch schreibt es ihn für den Schießbetrieb vor. Was du vermutlich mit "würde richtig teuer" bzw. "Ausweis vergessen" meinst ist die "verantwortliche Aufsichtsperson", kurz "Aufsicht", die für den Schießbetrieb vorgeschrieben ist. Diese muss natürlich bei dieser Tätigkeit einen Nachweis der Qualifikation und Bestellung durch den Standbetreiber mitführen, und wenn auch nicht explizit gesetzlich vorgeschrieben logisch zwingend ein dazugehöriges amtliches Ausweisdokument. Und genau um deren Qualifikation geht es hier... Also, wer wenn nicht die Aufsicht sollte die gesetzliche Vorschriften überwachen, und daher kennen?
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Das "Paket" ist riesig, und in den meisten Vereinen gibt es im Regelbetrieb keinen Schießleiter vor Ort. Das ganze beginnt bei sicherer Handhabung gängiger Waffen, die oftmals ihre Besitzer schon nicht beherrschen, geht über Störungsbeseitigung bei denselbigen bis hin zu, um es mal etwas drastisch auszudrücken, akustischer und physischer Durchsetzungskraft für seine Anordnungen. Daneben noch mindestens für den eigenen Verband Kenntnis der Sport- und Standordnung, sowie natürlich der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Altersgrenzen, vom Schießsport ausgeschlossener Waffen etc. Das Problem ist, dass das Gesetz und folglich auch die Anbieter dieser Lehrgänge hinsichtlich der Befähigung zur Aufsicht nicht wesentlich zwischen dem Schießen mit erlaubnisfreien und dem mit erlaubnispflichtigen Waffen unterscheiden. Für die angehende Aufsicht auf dem LG/LP-Stand sind aber unterm Strich ganz andere Dinge wesentlich als für die auf dem voll begehbaren 50m-Stand auf dem regelmäßig "halbdynamisch" geschossen wird. ("volldynamische" Disziplinen erfordern regelmäßig die Anwesenheit einer zusätzlich qualifizierten Aufsicht) Eigentlich müsste bei den Aufsichten deutlich mehr geprüft und sortiert werden, bestenfalls sogar regelmäßig. Aber das würde bedeuten, dass diese Tätigkeit in aller Regel vergütet werden müsste, sonst machen das schlicht nicht mehr genug um den Schießbetrieb in Vereinen am Leben zu erhalten.
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Jein. Ja, grundsätzlich kann jede sachkundige Person durch den Standbetreiber zur Aufsicht bestellt werden. Das ist auch am Ende weit wesentlicher als den Zettel zu haben. Den Zettel setzen aber einerseits einige Vereine dafür voraus, und insbesondere Verbände für die Aufsicht bei Wettkämpfen über Vereinsebene.
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Mach sie direkt bei deinem oder einem Landesverband des DSB, wie beispielsweise beim schon genannten BSSB. Die Inhalte sind fast überall gleich scheiße, weil sich diese Lehrgänge, sofern sie nicht unmittelbar mit einem Sachkundelehrgang verknüpft sind, in aller Regel an nich sachkundige angehende Aufsichten im Schießsport mit erlaubnisfreien Waffen richten. Lass sich die zwei Stunden abends berieseln und du hast den Zettel, die tatsächliche Tätigkeit als Aufsicht "lernst" du ohnehin erst auf deinem Stand in der Praxis, ergänzt durch etwas Selbststudium der Sportordnungen, Standordnungen etc.
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Das funktioniert bei Fragestellungen die tatsächlich behördliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts sind. Die Selbstorganisation einer Behörde hinsichtlich des Publikumsverkehrs oder der Öffnungszeiten dürfte eher nicht darunter fallen... Aber ich bin ganz Ohr, wenn du mir den rechtlichen Anspruch auf unangekündigten Publikumsverkehr bei einer Behörde herleiten möchtest...
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Oder, ganz krasser Vorschlag, man betreibt seinen Sport einfach wie man will... Erst recht, wenn man weiterhin die gesetzlichen Anforderungen problemlos erfüllt, also selbst der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass eine derartige Regelmäßigkeit völlig ausreicht um den Besitz, sogar den Erwerb weitere Waffen zu rechtfertigen...
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Vermutlich dies hier. Schießsport muss nicht Leistungssport sein, er darf auch durchaus Breitensport sein. Das bedeutet auch, dass derjenige der nur ein mal im Monat oder sogar nur ein mal im Quartal die Gelegenheit zum Training wahrnehmen kann nicht weniger legitim diesen Sport ausübt. Ich gehe auch nur in drei Monaten im Jahr vielleicht ein oder zwei mal Skifahren, trotzdem würde mir keiner absprechen wollen dass ich Skifahrer bin... Tatsächlich ist Simulatorausbildung heute sogar Teil der Fahrschulausbildung, weil sie eben unabhängig von örtlichen Gegebenheiten zahlreiche Vorteile bietet. Genau wie moderne Trainingsgeräte für den Schießsport oftmals einen höheren Trainingswert haben als jede Woche drei mal auf dem Stand zu stehen und Blei Richtung Kugelfang zu beschleunigen. Der Sportschütze der daheim ein bis zwei mal die Woche mit einem ACE-System für den dynamischen oder einem Mantis für den statischen Schießsport trainiert, und nur das gesetzliche Minimum im scharfen Schuss, wird sich sehr wahrscheinlich drastisch schneller verbessern als jemand der dieselbe Zeit mit dem scharfen Schuss verbringt. Was nicht bedeutet, dass das Training im scharfen Schuss keinen Mehrwert hat, aber es ist keineswegs mehr das Maß aller Dinge. Anderen den Schießsport absprechen zu wollen weil sie aufgrund beruflicher oder privater Umstände eben keine Möglichkeit haben intensiv zu trainieren ist zudem kein besonders sinniger Ansatz. Man schneidet sich am Ende nur ins eigene Fleisch...
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Oh, weiser Templar... Erläutere mal, welche rechtlichen Schritte wären das auf Zulassung von unangekündigtem Publikumsverkehr?
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Oh, weiser Templar, erleuchte mich: wen muss ich konkret wählen damit der mich umgebende Landkreis in die edlen Reihen derer aufgenommen werde in denen die Ordnungsbehörde seine Mitarbeiter zur regelmäßigen Anwesenheit für Publikumsverkehr verpflichtet? Ich weiß nicht woher du kommst, aber "das Ordnungsamt soll vernünftigte Zeiten für Publikumsverkehr haben" ist regelmäßig kein Thema das im Wahlkampf auch nur fünf Minuten Aufmerksamkeit irgendeiner Partei erhält. Du hat "Glück", dass es bei dir einfach keine Rolle spielt UND der status quo akzeptabel ist, viele andere haben das "Pech", dass es keine Rolle spielt und der status quo nicht so berauschend ist. Zu glauben daran könnte man durch "richtige" Wahl tatsächlich etwas ändern ist letztlich einfach nur naiv. Und bringt auch letztlich niemanden weiter, denn im Zweifel ist dieses Anliegen eben eines der Minderheit, und auch das zu akzeptieren ist nunmal Teil des demokratischen Prozesses...
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Das funktioniert aber je nach Amt nicht. Ich bin auch selbst in der glücklichen Lage, dass die für mich zuständige kreisfreie Stadt nach kurzfristiger Terminabsprache im Publikumsverkehr zugänglich ist, und Anliegen regelmäßig dann direkt bearbeitet. Heißt: Meine WBK verlässt für die zwei Minuten die das Drucken und Stempeln braucht meine Hand, sonst nicht. Aber: schon im umgebenden Landkreis ist das keine Option. Publikumsverkehr ist "nicht erwünscht", weil man dafür dann auch zu klaren Öffnungszeiten vor Ort sein müsste und nicht mit Gleitzeit im Home Office. Terminen vor Ort wird nach Absprache widerwillig zugestimmt, aber mit erheblich höheren Vorlaufzeiten. Gewollt ist die Einreichung der Unterlagen samt WBK vor Ort oder per Post, und dann Bearbeitung über regelmäßig ~ 2 Wochen sowie Rücksendung per Post. Die sich daraus ergebenden Probleme für den Waffenbesitzer scheinen die Behörde nicht groß um den Schlaf zu bringen.
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Das was man immer macht wenn man einer fragwürdigen behördlichen Entscheidung konfrontiert ist: formgerecht beantragen und um rechtsmittelfähige Entscheidung bitten. Das führt in ~60% der Fälle zur gewünschten Entscheidung, und in den anderen ~40% zur Möglichkeit diese gerichtlich aufsichtlich oder gerichtlich überprüfen zu lassen.
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Aufbewahrung von freien Waffen (als WBK-Inhaber)
ChrissVector antwortete auf mwe's Thema in Frei ab 18
Die Definition ist im waffenrechtlichen Sinne unvollständig. Ein "führbares", also § 42a WaffG nicht unterfallendes Messer ist, wie auch die restlichen § 42a WaffG unterfallenden Messer, keine Waffe im Sinne des WaffG. Für "nicht-Waffen" gelten keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften, solange sie nicht im WaffG explizit Waffen gleichgestellt sind.