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ChrissVector

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  1. Dem würde ich so nicht zustimmen. Zumal es einen Unterschied gibt zwischen "für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich machen" und "seine Definition von Fachbesucher mal überdenken". Gegen einen Zugang für "jeden" lassen sich durchaus rechtliche Gründe anführen. Aber das was eine Messe ausmacht ist ja eigentlich die Möglichkeit über das bei einem Händler übliche Maß und über die im Internet erhältlichen Informationen hinaus aus erster Hand (wortwörtlich) einen Eindruck zu neuen Produkten zu gewinnen. Ich würde behaupten eine solche Messe, deren Besucher weniger aus pro forma Waffenhändlern, Influencern aller Art und Angehörigen von Behörden ohne eigentlichen Bezug zu den vorgestellten Produkten besteht, und stattdessen aus den Endabnehmern der vorgestellten Produkte aus ganz Europa hätte durchaus Potential.
  2. Das erste ist eine eigene Entscheidung der Messe, sich als solche zu gestalten. Das Zweite ist bei der IWA schlicht gelogen, dafür gibt es die EnforceTac. Die IWA präsentiert sich explizit als "Weltleitmesse der Jagd- und Schießsportindustrie". Ein nicht geringer Teil der Aussteller auf der IWA hat kein nennenswertes Interesse am Behördenmarkt, sondern richtet sich ganz klar an private Abnehmer. Und ja, der deutsche Markt diesbezüglich ist eher klein, aber die IWA ist keine Messe die nur innerhalb der deutschen Grenzen Beachtung findet. Die IWA könnte sich wahrscheinlich problemlos als eine der größten wenn nicht die größte europäische Waffenmesse in diesem Sektor platzieren wenn sie das wollte, und zumindest "themennahe" Privatpersonen als Besucher zulassen würde. Das Feigenblatt der "Fachmesse" fällt spätestens in dem Moment, in dem der Gefreite der Bundeswehr, der keinerlei Bezug zu irgendeiner Beschaffungsentscheidung hat sie als Besucher betreten darf, der Jäger oder Sportschütze mit waffenrechtlicher Erlaubnis zum Erwerb zahlreicher der vorgestellten Produkte allerdings nicht.
  3. Und was haben die Gerichte dazu bisher so gesagt?
  4. Genau dieses. Das Privileg beim Erwerb und Besitz von Repetierbüchsen, Einzellader-Büchsen etc. ist auf zehn Waffen beschränkt. Ansonsten hat die Anzahl dieser Waffen keine Auswirkungen auf die erforderlichen Bedürfnisnachweise.
  5. Der gedankliche Fehler dabei ist dem Gesetz zu entnehmen, dass es ein "Grundkontingent" definiert, bis zu dem eine vereinfachte Bedürfnisbescheinigung ausreicht. Es definiert aber im Gegensatz dazu lediglich ein "Überkontingent" ab dem eine verschärfte Bedürfnisprüfung erfolgt. Alles was nicht explizit in dieses "Überkontingent" fällt erfordert keine besonderen Nachweise für das Bedürfnis, nur der Besitz von mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen oder mehr als drei halbautomatischen Langwaffen sorgt für eine erhöhte Nachweispflicht zum Bedürfniserhalt. Somit sorgt weder die 35. Langwaffe auf Gelb noch die achte Repetierflinte auf Grün (sinnbildlich) für höhere Anforderungen an den Nachweis des Bedürfnisses zum Besitz, die dritte mehrschüssige Kurzwaffe oder die vierte halbautomatische Langwaffe allerdings schon.
  6. Ich mag mich täuschen, und mir wäre derzeit zumindest noch kein Urteil zu dieser Fragestellung bekannt. Aber das ganze dürfte sich über § 49 II Nr. 4 VwVfG durchaus rechtskonform umsetzen lassen. Die eigentliche Frage ist welche Erlaubnis hierfür wann genau widerrufen werden müsste. Das ganze wird vielleicht für den Erwerb der ersten weiteren Waffen auf Gelb durchziehen lassen, danach wird es den Widerruf der Erlaubnis geben, und sehr wahrscheinlich würde dabei kein Gericht das öffentliche Interesse hinsichtlich des Widerrufs der Erlaubnis zum weiteren Erwerb anzweifeln. Letztlich wird es im ganzen Bundesgebiet nur eine Hand voll Waffenbesitzer geben die das überhaupt noch betrifft. Entsprechend unwahrscheinlich ist es, dass hierzu in naher Zukunft eine ober- oder höchstgerichtliche Entscheidung ergehen wird, die zur dringend benötigten Rechtsklarheit führt. Wieder ein Beispiel für die legislativen Defizite des WaffG, das quasi mit jeder neuen Änderung neue Unklarheiten schafft statt bestehende zu beseitigen...
  7. So. Genau wie bei Repetierflinten. Das Gesetz normiert nur für den Besitz von mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen oder mehr als drei halbautomatischen Langwaffen erhöhte Anforderungen an den Bedürfnisnachweis gegenüber § 14 IV 3 WaffG, für irgendwelche Spinnereien, dass für andere Kategorien von Waffen egal in welcher Zahl zusätzliche Nachweise erforderlich wären lässt das Gesetz keinen Raum. Der einzige Unterschied dieser Waffe ist, dass sie nicht in das "Erwerbsprivileg" des § 14 VI WaffG fällt, also der Erwerb mit gesondertem Bedürfnisnachweis einer einzelnen Erlaubnis bedarf.
  8. Ganz gefährlicher Ansatz... Rechtmäßigkeit und Bestandskraft von Verwaltungsakten sind zwei paar Stiefel. Ein entsprechendes Verlangen seitens der Behörde ohne Rechtsgrundlage sollte immer eine Reaktion des Adressaten auslösen, das ganze dann im Nachhinein, wenn die Behörde auf ihr ursprüngliches Verlangen irgendwelche Konsequenzen folgen lässt erst anzugreifen sorgt oft für unnötigen Stress und im Zweifel vermeidbare Kosten. Das zentrale Problem bei diesem Vorgehen der Behörden bleibt weiter, dass Gerichte zwar über die Rechtmäßigkeit derartiger Akte entscheiden und diese aufheben oder abändern, aber in der Regel auch bei wiederholten derartigen Verstößen keine Sanktionen verhängen können. Da die verantwortlichen Beamten, sei es der Sachbearbeiter, der Sachgebietsleiter oder der Minister, regelmäßig keine persönliche Haftung für die Kosten selbst bei Unterliegen vor Gericht zu fürchten hat gibt es keine effektiven Mechanismen, außer den der Demokratie zugrundeliegenden, solches Handeln der Behörden nach dem Motto "da muss erst mal jemand gegen klagen, solange machen wir das" effektiv zu unterbinden.
  9. Es geht erst mal um das Training mit einer nach einer Sportordnung des DSB zulässigen Kurzwaffe auf einem für das entsprechende Kaliber zugelassenen Stand. Dass der Stand nicht für die Durchführung dieser Disziplin ausgestattet oder zugelassen ist dürfte kein Hindernis sein auf mit einer entsprechenden Waffe mit Rotpunkt auf die normale Ringscheibe zu schießen, eben um die Grundlagen zu trainieren. Dass Vereine da dann ihre eigenen Regel aufstellen wollen ist ein wiederkehrendes, aber absolut sinnentbehrendes Verhalten.
  10. In welcher Fassung der Sportordnung soll das stehen? Oder ist das ein Vermerk des Vereins, den sich dort jemand ausgedacht hat?
  11. Dann einfach mal die provokante Frage stellen, am besten in einer Hauptversammlung, wo in der Satzung oder der Standordnung diese Vorgabe festgehalten ist. Oder einfach machen, was genau soll denn passieren? Meist wird einfach nur gemeckert, bis es der erste macht. Jemanden deswegen des Standes verweisen trauen sich dann doch die wenigsten...
  12. Deine Kommentare klingen etwas als würdest du aus dem Katalog von Hornady ablesen und dann das ganze noch etwas mit deiner eigenen, halbgaren Meinung würzen. Ein schwereres, größeres Geschoss wird bei gleicher Konstruktion und vergleichbarer Mündungsenergie tendenziell deutlich mehr aufpilzen als ein leichteres und kleineres. Sehr wahrscheinlich, weil es aus Sicht der Materialbewirtschaftung und mit Blick auf etwaige Ersatzansprüche aus dem vorherigen Beschaffungsverfahren deutlich einfacher und letztlich günstiger ist einfach insgesamt neu auszuschreiben als irgendwelche Basteleien zu beginnen. Klar, wenn die eigene Meinung aus dem Buschfunk eines kleinen PD in den USA und dem Katalog von Hornady stammt kann man das...
  13. Also gab es einen einzigen Vorfall bei dem es vielleicht sinnvoll gewesen wäre über eine solche Distanz wirken zu können, und bei der keine taktische Einheit rechtzeitig verfügbar war? Aus wie vielen Schusswechseln mit durchschnittlich welcher "Kampfentfernung", sowie wie vielen "Standoffs" mit welche Distanzen? Die einzelnen Polizeibehörden in den USA waren immer schon bekannt dafür wegen einzelner statistisch nicht relevanter Zwischenfälle, deren Ausgang regelmäßig gleichermaßen an schlechter Ausrüstung wie schlechter Ausbildung lag in Aktionismus zu verfallen. Das ist kein Beispiel dem man folgen sollte... Welchen denn konkret? Dass sie in der Beschaffung teurer sind als die teils zumindest anfangs günstig aus Beständen der Streitkräfte verfügbaren Gewehre in 5,56? Und man jetzt nachträglich die Beschaffung und Bewirtschaftung umstellen müsste?
  14. Nein, sie werden innerhalb der physikalischen Begrenzungen lediglich minimiert. Ein 55gr 5,56mm Geschoss wird unabhängig von der Geschosskonstruktion innerhalb der realistischen Drücke und V0 nie die gleiche Zielballistik erreichen wie ein drei bis vier mal so schweres Geschoss mit dem anderthalbfachen Querschnitt. 250m Schussentfernung sind zudem für den polizeilichen Einsatz der Langwaffe abseits von Präzisionsschutzen völlig unrealistisch. Die Mitteldistanzwaffe soll regelmäßig die Wirkreichweite der Kurzwaffe von <25m erweitern, mehr als 100m sind dabei aber höchstens auf dem Papier noch relevant. Auf diese Entfernung will man mit möglichst geringem Durchschlagrisiko möglich gute Wirkung im Ziel erreichen, bestenfalls auch unter Betrachtung der Möglichkeit, dass das "Gegenüber" in Ausnahmefällen Körperschutzsysteme nutzt. Die Optionen die sich dabei mit Mittelpatronen "größeren" Kalibers ergeben sind einfach vielfältiger. Was ein eher kleines lokales PD, wenn auch in einer Großstadt, in den USA da "erforscht" hat setzt weder die Gesetze der Physik außer Kraft, noch ist es einfach auf andere, regelmäßig deutlich größere und mit deutlich anderen Realitäten konfrontierte deutsche Polizeibehörden übertragbar. Daran ist nichts niedlich, wenn man seine Beamten und deren Gesundheit respektiert ist das ein nicht zu geringer Faktor.
  15. Das tut sie für 9mm seit langem. RUAG/RWS Action 4 dürfte bei den meisten Landesbehörden seit bald zwei Jahrzenten in Gebrauch sein, oder vergleichbare Munition anderer Hersteller. Bei 5,56 ist alleine durch die Eigenschaften der Patrone hinsichtlich der Limitationen des Geschosses nach Masse und Querschnitt die Nutzung "mannstoppstarker" Geschosse nicht mit annähernd der gleichen Wirkung möglich wie bei .300 BLK (oder 7,62x39). Davon abgesehen, dass .300 BLK diese Möglichkeiten auch bei Subsonic-Laborierungen noch bietet, was für den polizeilichen Einsatz hinsichtlich der Minimierung gesundheitlicher Schäden für die Beamten und Dritte beim Schusswaffengebrauch auch durchaus ein Faktor ist.
  16. Da werden halt wieder über die verschiedenen Beschaffungsvorhaben, Regierungen und Behördenleitungen innerhalb kurzer Zeit mehrere Faktoren zusammen gekommen sein. - Erkennbarer Verschleiß oder festgestellte Qualitätsmängel bei den MCX - Eignung von 5,56/.223 für den polizeilichen Einsatz - Systemkosten, gerade bei notweniger Nachbeschaffung Die MP5 hat einfach ihren Zenith überschritten, auch diese Waffen sind teils seit Jahrzehnten im Dienst. Da Streifenfahrzeuge ohnehin in recht kurzen Zyklen ersetzt werden macht die Ausstattung für eine mittelfristige Umrüstung keinen derartigen Unterschied. Dass sie "besser" als die Kurzwaffe ist hat sie mit jeder anderen kompakten Langwaffe gemein. Und der "Wums" ist gegenüber .300 BLK je nach Munition kein wirklicher Unterschied, wobei .300 mehr Flexibilität hinsichtlich der Reichweite bietet. Alles in allem hat es durchaus Gründe warum die MP5 bereits seit geraumer Zeit und quasi bundesweit Stück für Stück durch andere "Mitteldistanzwaffen", regelmäßig in Form kompakter Langwaffen für Mittelpatronen ersetzt wird.
  17. Nein, nur unnötige Arbeit. Dann gibt es halt eine Meldung an den Verband, dass der Verein gegen die Bedürfnisrichtlinie und damit indirekt gegen die Satzung des Verbandes verstößt, und man sich bitte mal damit auseinandersetzen möge. Wie gesagt, die Verbände sind selten das Problem.
  18. Da muss eigentlich direkt die Frage kommen woher sie glauben eine "Bewilligung" auszustellen. Das war mal so, aber ist seit geraumer Zeit nicht mehr das im WaffG vorgegebene Prinzip der Bedürfnisbescheinigung, und entsprechend auch nicht mehr Aufgabe der Vereine.
  19. Da muss man mittlerweile allerdings objektiv sagen: das stimmt nicht mehr so ganz. In den meisten Bundesländern gibt es über die Liste B mittlerweile recht "moderne" Disziplinen, selbst der BSSB hat mittlerweile zum Rotpunktvisier auf der Kurzwaffe gefunden. Lediglich beim Thema halbautomatische Langwaffen ist er noch etwas hinterher. Dass der DSB insgesamt eher "starr und langweilig" schießt ist der Tatsache geschuldet, dass er eben den olympischen Schießsport (und den ISSF-Schießsport) im Fokus hat. Kann man kritisieren, aber diese Nische bedient er eben vorrangig. Für andere Formen des Schießsports gibt es eine ganze Reihe anderer Verbände.
  20. Das Venn-Diagramm der Vereine, die so etwas in nennenswerter Zahl und mit der Bereitschaft Neuzugängen über längere Zeit regelmäßig zu helfen haben, und der Vereine, die solchen Zirkus wie "erstmal so und so lange LP, dann vielleicht noch ein Jahr KK, und dann schauen wir mal" betreiben dürften zwei Kreise ohne Berührung sein... Auch wenn ich dir was den pädagogischen Wert von LP und KK angeht durchaus zustimmme.
  21. Wird? Das hängt an dir. Aber es "Soll/muss" da gar nichts. Der Verein bewilligt auch nichts, er bestätigt die sachliche Richtigkeit der von dir dem Verband vorzulegenden Teilnahmen am Schießen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Nein. Du kannst grundsätzlich auch direkt zwei/drei Anträge auf Bestätigung eines Bedürfnisses zum Erwerb einer Kurzwaffe in .22lfB, einer Kurzwaffe in 9mm und der gelben WBK stellen. Dann mach es nicht. Mach direkt zwei/drei Bedürfnisanträge bereit (ja, du muss beim Verband regelmäßig separate Anträge einreichen, und auch eventuell anfallende Gebühren für jeden Antrag entrichten) und leg sie dem Vorstand zusammen vor. Der Verband ist das in 99,999% der Fälle nicht im Weg. Denen ist das Schnuppe, da versuchen einzelne hängengebliebene Vereinsfürsten eine seit Jahren überholte Rechtslage irgendwie auf eigene Faust am Leben zu erhalten.
  22. "wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind". Gleich ein Tipp für die angestrebte Karriere im öffentlichen Vollzug: es empfiehlt sich Gesetze bis zum Ende zu lesen... Nur wegen einer 12 Jahre zurückliegenden Vorstrafe fällt man nicht unter die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 II Nr. 1 WaffG, selbst die absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 I Nr. 1 WaffG hat für die dort gelisteten Verurteilungen "nur" eine Sperrfrist von zehn Jahren seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung. Es gibt also auch keine Kollision mit den Tilgungsvorschriften hinsichtlich des BZR.
  23. Nein, weil sie die maximale Lauflänge für die Production Division von 5" überschreitet. Die gilt für alle Waffen die in die Liste aufgenommen werden (wollen).
  24. Die Standaufsicht braucht keine WBK. Das wäre im Schießbetrieb mit erlaubnisfreien Waffen auch relativ hinderlich...
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