

ChrissVector
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Wäre es, aus verschiedenen Gründen. Dann hat der Betroffene im Zweifel auch Wege sich dagegen zur Wehr zu setzen, was wie wir hier schon erörtert haben vereinsintern oftmals schwer fällt. Und dann wäre es an der Behörde im Zweifel vor Gericht darzulegen, warum beispielsweise die Aussage, der Schießsport sei für den Betreffenden nur ein Weg legal Waffen zu erwerben, bereits die Annahme rechtfertigt, dass er mit diesen missbräuchlich oder leichtfertig umgehen wird. Denn das "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen" ist eine Frage der Zuverlässigkeit, nicht des Bedürfnisses. Alternativ kann man aber auch einfach anerkennen, dass die jeweilge Person eben die gesetzliche Anforderung an die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses erbracht hat, und diese weiterhin wird erbringen müssen, und es dabei belassen... Ansonsten sind wir im Handumdrehen wieder bei "wer keine Wettkämpfe bestreiten möchte betreibt den Schießsport ja auch nicht ernsthaft"...
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Ich verstehe den Vorbehalt ja, aber das ist immer noch nicht Aufgabe oder Rolle des Vereins. Der Gesetzgeber hat mittlerweile klar definiert, ab welchem Punkt das Bedürfnis "Schießsport" gegeben ist. Dieses hängt genauso wenig wie das Bedürfnis "Jagd" an der inneren Motivation der Person, sondern ausschließlich an Tatsachen wie der regelmäßigen Teilnahme am Schießsport oder des Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins. Und das ist auch gut so, denn der Nachweis besagter Motivation ist letztlich schlicht nicht möglich, eine solche Anforderung würde weiterer Gängelung und Willkür Tür und Tor öffnen, erst recht, wenn die Beurteilung irgendeinem Vereinsvorstand zugebilligt würde. Das Bedürfnis, aufgrund des Schießsport Waffen zu erwerben und zu besitzen ergibt sich ausschließlich aus der tatsächlichen Ausübung des Schießsports in der vorgegebenen Regelmäßigkeit. Das ist nunmal die Kehrseite des Bedürfnisprinzips. Der Wunsch nach Waffenbesitz ist in quasi jeder Gesellschaft gegenwärtig, und der Gesetzgeber kann diesen bestenfalls kanalisieren und steuern, im Extremfall durch ein Verbot. Er wird den Wunsch dennoch nicht einfach überwinden, sondern je nach Anforderungen wird ein gewisser Teil der Gesellschaft verbleiben, der die staatlichen Vorgaben eben erfüllt, egal mit welcher Intention.
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Weil es dazu auch nichts gibt. Auf welcher Grundlage die besagte Beamtin dies "empfiehlt" musst du sie fragen. Ich halte es für Unfug, außer man will in vorauseilendem Gehorsam wieder Dinge tun die keinen Mehrwert bringen. Waffe und Munition getrennt (keine Munition in der Waffe) in einem geschlossenen (nicht wie gerne behauptet verschlossenem) Behältnis, nicht in weniger als drei Sekunden oder mit weniger als drei Handgriffen in den Anschlag zu bringen. Dass man das Behältnis verschließt, aus eigenem Interesse, sehe ich dabei ja noch vollkommen ein. PSA: die meisten Polizisten, auch wenn daneben noch Sportschützen oder Jäger, haben nur aufgrund ihres Berufs regelmäßig nicht mehr Ahnung vom Waffenrecht als ihr selbst.
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Hat er nicht, wenn es um diesen Punkt geht. Er hat möglicherweise eines wenn es darum geht wen er als Mitglied aufnimmt oder behält, aber im Rahmen des Bedürfnisnachweises ist seine einzige Aufgabe die Bestätigung von Tatsachen.
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Ausnahmsweise bin ich hier, ohne weitere Details, mal auf der Seite der Behörde. Die Sachkunde dient nur nachrangig zum Nachweis des sicheren praktischen Umgangs mit Waffen, und vorrangig zum Nachweis, dass die rechtlichen Bestimmungen zum Umgang mit Schusswaffen durch Privatpersonen in ausreichendem Umfang bekannt sind. Das kann ich, auch aus eigener Erfahrung, von einem PVB nicht grundsätzlich annehmen, auch von einem Schießtrainer, der im praktischen Umgang sicher sehr versiert ist, nicht. Dass es Präsidien oder Ministerien gibt, die derartige Nachweise, regelmäßig ohne entsprechende Einzelfallprüfung, ausstellen ist die eigentliche Frechheit. Wenn sie der Meinung sind, dass ihre PVB zum Erhalt der Schießfähigkeit privat Waffen besitzen sollen, dann steht ihnen hierzu der Weg offen Ersatzbescheinigungen als Erwerbserlaubnis auszustellen. Ansonsten haben auch Polizisten wenn sie in ihrem Privatleben dem Schießsport nachgehen wollen die identischen Voraussetzungen zu erfüllen und dies nachzuweisen.
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War bei uns auch so. Lächerlich, wenn man sich den Inhalt der Sachkundelehrgänge hinsichtlich des tatsächlichem Umgangs mit Waffen ansieht, genauso, dass es überhaupt anerkannt wird, auch wenn zahlreiche wichtige Inhalte meiner Kenntnis nach in der Ausbildung zum PVB nicht oder noch oberflächlicher als ohnehin schon vermittelt werden.
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Die ergibt sich aber eben auch nicht zuletzt aus der Vielfalt und der Möglichkeit für jede Disziplin das persönlich passende Sportgerät wählen zu können.
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Da kriegst ja sogar bei DSB im Handumdrehen mehr... Zumal Jagdsport eben schon eine immense Einschränkung bedeutet, und je nach Behörde die auch erst mal erklärt haben möchte warum du jetzt dafür eine besondere Waffe brauchen solltest, wenn deine Fangschusswaffe dafür zugelassen ist. Gibt ja wohl schon die ersten Bezirke in denen die Behörde da irgendwann anfängt nachzuhaken, warum es denn jetzt den dritten 223 HA, oder die achte Langwaffe insgesamt braucht...
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Was man bestenfalls nicht über die Bestätigungen im Bereich des Bedürfnisses löst, sondern in der Satzung Möglichkeiten schafft insbesondere Neumitglieder bei Auffälligkeit wieder aus dem Verein loszuwerden.
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Die "Befürwortung" durch den Verein ist keine Befürwortung. Der Verein befürwortet nichts, er bestätigt, dass der Antragsteller die von ihm aufgeführten Schießtermine nach einer gültigen Sportordnung tatsächlich wie angegeben wahrgenommen hat. Die Aufgabe des Vereins geht nicht über die Tatsachenbestätigung hinaus, er hat hierbei kein Ermessen ob er "sich für den Antragsteller ausspricht" oder nicht.
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Warum ist die KEL-TEC RFB Target für den Schießsport erlaubt?
ChrissVector antwortete auf Diomedes's Thema in Waffenrecht
Weil das BKA bei der einen den Anschein bejaht und bei der anderen verneint. Entscheidend dafür ist, unabhängig der bekannten Anhaltspunkte, letztlich der Gesamteindruck, das komplett rational nachzuvollziehen ist oftmals nicht möglich. -
Und wenn? Der Gesetzgeber hat sich entschieden ein Bedürfnis zur Voraussetzung zu machen, und gleichzeitig mittlerweile recht genau definiert, wie und in welchem Umfang das Bedürfnis nachzuweisen ist. Warum sollte es ein Problem sein, wenn Schützen zumindest in diesem Verein genau so viel präsent sind wie sie sein müssen? Ich verstehe solche Vereine auch nicht, im Rahmen der Nachwuchsgewinnung wäre es in ihrem Interesse die Überwindung der gesetzlichen Hürden so gut wie möglich zu unterstützen, soweit im Rahmen geltenden Rechts, statt künstlich weitere Hürden zu schaffen. Wir werden nicht mehr Menschen für den Schießsport begeistern indem wir ihnen den Einstieg erschweren...
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Es ist halt eine typische Gatekeeping-Forderung, die je nachdem was für Wettkämpfe dabei anerkannt werden, wann diese in Relation zum Eintritt in den Verein bzw. zum Ablauf des Bedürfniszeitraums liegen, und wie der Verein mit eigenen Waffen ausgestattet ist zwischen nebensächlich und extrem unnötig rangieren kann. Der im eigenen Verein mit einer brauchbaren Vereinswaffe gegen Ende oder Beginn des Betrachungszeitraums stattfindende Wettkampf ist eine andere Hausnummer als beispieslweise die Forderung mit der Vereinswaffe an einer andernorts stattfindenden Gau- oder Bezirksmeisterschaft teilzunehmen, auch wenn man an dieser rein vom Bedürfniszeitraum bereits mit seiner eigenen Waffe teilnehmen könnte und würden, einfach, weil der logistische Aufwand nicht unbeträchtlich sein kann. Es ist zudem schlicht nicht Aufgabe der Vereine oder der Verbände die Hürden zum Bedürfnisnachweis nach Gutdünken künstlich noch zu erhöhen. Wer Waffen nicht nur einmalig erwerben, sondern eben auf längere Sicht besitzen möchte kommt um die weiterhin regelmäßige Teilnahme am Schießsport ohnehin nicht herum, und die Mehrzahl wird dann auch mehr oder minder regelmäßig an Wettkämpfen teilnehmen. Das ist aber mit der eigenen Waffe ein völlig andere Thema als mit der ausgenudelten P226 die der Verein seit 30 Jahren missbraucht, für die dann mindestens noch eine andere Person mit zum Wettkampf fahren muss um sie und die zugehörige Munition zu transportieren.
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Kommt halt wieder sehr drauf an ob man den Schießsport als Weg zum Waffenerwerb sieht, oder tatsächlich dem Schießsport an sich nachgehen möchte. Zum reinen Waffenerwerb ist der Jagdschein sicher die flexiblere, wenn auch deutlich teurere Wahl. Aber wenn man halt mit zwei Kurzwaffen sportlich nicht glücklich wird und den Sport ernsthaft betreiben möchte kommt man in der Regel um einen Verein nicht herum. Ja, ich weiß, dass es Verbände gibt die Einzelmitglieder aufnehmen...
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Naja, Möglichkeiten hat er schon, erst recht, wenn das wie bei vielen Vereinen eben nicht in der Satzung geregelt ist, sondern Kraft eigener Arroganz des Vorstands oder des Schützensmeisters so gehandhabt wird. Das Mitglied kann in der Regel den Vereinsausschuss oder ein entsprechendes Germium des Vereins anrufen. Ebenso sollte es die jeweils höheren Ebene des jeweiligen Verbandes eigentlich brennend interessieren, wenn die ihm angegliederten Vereine anfangen die Befürwortungsrichtlinien nach belieben zu erweitern. Letztlich ist das aber Aufwand, den man sich wenn man tatsächlich auf Dauer dem Sport widmen möchte statt andauernd Kleinkriege zu führen nur auf zwei Arten lösen kann: selbst für Ämter kandidieren, oder mit den Füßen abstimmen...
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Nicht "angeblich", sondern gem. § 5 II Nr. 1 WaffG. Es kommt nicht nur auf das Strafmaß an, sondern eben auch auf die Tat wegen der verurteilt wurde. Deswegen auch nicht so schwer zu verstehen: andere Tat/anderes Strafmaß/andere Behörde führt zu anderem Ergebnis, auch bei alleine nach Strafmaß vielleicht "gleicher" Sachlage.
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BKA Feststellungsbescheid - Allgemeingültigkeit oder Einzelentscheidung
ChrissVector antwortete auf sgalbauc's Thema in Waffenrecht
Ist eigentlich immer das "entscheidende" Kriterium, da es bei einer Waffe mit mehr als 40cm Lauflänge, 40mm oder mehr Hülsenlänge und "klassischer" Bauweise völlig egal ist. Da gibt es dann auch keine Diskussionen. Lästig ist das ganze eben bei 223 HA mit weniger als 40cm Lauflänge, oder insbesondere bei allen HA in 9mm/7,62x39/300 BLK. Und da die Kriterien für den "Anschein" immer noch nicht wie längst überfällig sauber gesetzlich geregelt sind gibt es durchweg diesen Zirkus zwischen Waffenbehörden, Verbänden, Vereinen und dem BKA... -
BKA Feststellungsbescheid - Allgemeingültigkeit oder Einzelentscheidung
ChrissVector antwortete auf sgalbauc's Thema in Waffenrecht
Kompensator ist kein Merkmal der Kriegswaffenähnlichkeit, sondern Mündungsfeuerdämpfer. Die "aktuell" in der Praxis wohl entscheidenen Merklmale sind insbesondere der geschlossene Handschutz, das Magazin in Relation zur Länge des Pistolengriffs, und vor allem eben der "Gesamteindruck". Aber um so mehr wird mittlerweile deutlich wie sinnlos diese ganze Regelung ist. -
BKA Feststellungsbescheid - Allgemeingültigkeit oder Einzelentscheidung
ChrissVector antwortete auf sgalbauc's Thema in Waffenrecht
Stellt sich schon die Frage wofür du den als Schütze konkret benötigen würdest. Der Behörde gegenüber? Dem Verband gegenüber? Bei einer Waffe mit exakt gleichem Setup würde die Feststellung, dass dieses nicht den Anschein erregt natürlich auch für Waffen von Personen gelten die nicht selbst Antragsteller waren. Problematisch ist eher nachzuweisen, dass es exakt die gleichen Teile sind, soweit ich weiß werden Einzelteile nicht explizit im Bescheid aufgeführt. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
ChrissVector antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Viel Spaß einem Richter zu erklären, warum deine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung in einem entsprechend zertifizierten Schrank nicht auch beinhalten sollte, dass sie dort drin zu sein haben wenn du gerade nichts irgendwie erklärbares und vorgesehenes (wie reinigen, modifizieren, Trockentraining etc.) damit anstellst auch wenn kein anderer in der Wohnung ist. Nur weil es nicht explizit im Gesetz steht bedeutet das nicht, dass es nicht implizit durch das Gesetz seinem Zweck nach verboten ist. Ich weiß, dieser Ansatz widerstrebt vielen, und ich halte es auch durchaus für fragwürdig was das Gesetz hier regelt und nicht regelt, was es erreichen will ist aber eindeutig: Wenn du deine Waffe gerade nicht außerhalb des Waffenschrankes brauchst ist sie im Waffenschrank, denn nur so kannst du vernünftig sicherstellen, dass niemand unbefugtes Zugriff darauf hat. Rein aus praktischen Erwägungen sehe ich auch nicht ganz, warum man seine Waffen im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung verteilt rumliegen hätte, nur um sie bei jedem Klingeln erst mal alle einsammeln und wegsperren zu müssen... -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
ChrissVector antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Seine Waffen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufbewahren statt dann wenn man erwischt wird oder kurz davor ist irgendwelche Spielchen mit der Behörde spielen zu wollen... Die zusätzliche Dummheit, sich dann auch noch sei es aus mangelndem Wissen oder "im Eifer des Gefechts" tatsächlich erwischen zu lassen ändert nichts daran, dass man all diese Situationen und ihre Folgen ganz einfach vermeiden kann indem man sich an geltendes Recht über dessen Grundlagen man nachweislich kundig ist hält. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
ChrissVector antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Lustig, wie du in beiden Fällen Menschen ausgrenzen willst die nichts anderes tun als offensichtliche Rechtsverstöße als solche aufzuzeigen... -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
ChrissVector antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Menschen die das Gesetz samt Kommentaren, Rechtsprechung und Genese tatsächlich lesen und versuchen es bestmöglich zu verstehen, statt sich auszumalen was "eigentlich drin steht" und darüber zu zetern wenn Amt und Richter das anders sehen?- 64 Antworten
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Was aber nichts dran ändert, dass sie halt beispielsweise im Kosovo oder in Afghanistan Checkpoints betrieben haben, bei denen man mit Gegenübern unbekannter Intention auf engstem Raum war.
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Der Sinn ist grundsätzlich der selbe, wobei es da halt extrem von Verwendung und Tätigkeit abhängt wie sinnvoll oder notwendig eine gute Wegnahmesicherung ist. Gerade in Auslandseinsätzen gehörte auch oft der Betrieb von Checkpoints oder der durchaus engere Kontakt zu lokalen Kräften, sei es zivil oder behördlich zum Geschäft, dort ist die Gefahr dass jemand aus welchem Grund auch immer versucht einem die Waffe zu entwenden natürlich größer als beim Infanteristen in einem symmetrischen bewaffneten Konflikt. Aber entsprechend sind Level 3 Holster auch militärisch nicht all zu häufig, obwohl die Bundeswehr eine ganze Menge davon beschafft hat.