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ChrissVector

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  1. Inwiefern kann er das heute mehr als bisher? Der neue § 42 IVa WaffG ist dahingehend nicht strenger als der bisherige § 42a WaffG, da es unter Nr. 9 ja extra eine Ausnahme für "Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden" gibt. Sogar, da das Gesetz scheinbar von dressierten Affen geschrieben wurde, ohne den in den anderen Nr. des Paragraphen vorgeschriebenen "Zusammenhang" mit der Tätigkeit. Das wird noch richtig lustige Rechtsprechung geben, wenn der erste Gastwirt mit nem Messer auf irgendeiner Veranstaltung sich darauf beruft er sei vom Verbot des § 42 IVa WaffG explizit und ohne einen "Vorbehalt des Zusammenhangs" ausgenommen...
  2. Warum sollte das weitere Bestehen einer Mitgliedschaft dort in den Akten zu finden sein? Dass die Vereine überhaupt einen Austritt melden müssen ist meiner Kenntnis nach recht neu. War bei uns genauso, zusammen mit einer ganzen Reihe an Mitgliedsanträgen...
  3. Mehre Behörden die mit inkompetentem Personal besetzt sind, weil solche eklatanten Fehler selten personellen Konsequenzen haben? Das soll eine Neuigkeit sein?
  4. Also gem. § 12 III Nr. 2 WaffG erlaubnisfreies Führen iSd. § 1 IV WaffG iVm Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG. So, haben wir das jetzt geklärt?
  5. Auch das geschieht ja nicht. Jemandem eine Waffe die dieser, mangels anderweitiger Feststellung durch die zuständige Behörde, rechtmäßig besitzt nicht wegzunehmen ist kein Überlassen... Wie gesagt, eine Pflicht des Eigentümers die Eignung des Besitzers zu überwachen aus der sich sogar etwaige waffenrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen ergeben sehe ich nicht. Was nicht heißt dass man einfach abwarten soll...
  6. Selbst wenn es nur um einen KK-Einzellader gehen sollte ist da mit "einfach" ohne Einbindung der Waffenbehörde oder gar gegen den Willen des Betroffenen nichts.
  7. Der allerdings als waffenrechtlich verantwortlicher Besitzer gegen gesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung verstoßen und damit die Tat erst ermöglicht hatte. Halte ich aus rechtlicher Sicht für nicht ansatzweise vergleichbar.
  8. Is it..... Is it possible to learn this power?
  9. Das WaffG regelt das Eigentum an Waffen nicht, es erlegt dem Eigentümer einer Waffe meiner Kenntnis nach auch keine Pflichten auf über die Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkundigkeit etc. des Besitzers zu wachen. Das ist Aufgabe der zuständigen Waffenbehörde. Sofern die Waffen sich also im Besitz des "Betroffenen" befinden sorgt das bloße Eigentum an den Waffen nicht dafür, dass der Verein die Waffen anderweitig an einen Berechtigten übergeben lassen muss, nur weil es den wie auch immer begründeten Verdacht hat, dass der aktuelle Besitzer die persönliche Eignung nicht (mehr) besitzt. Auf einem anderen Blatt steht, inwiefern ihr als Verein, als Aufsichten etc. eine Verpflichtung habt eine Person, bei der ihr begründete Zweifel an der waffenrechtlichen Eignung habt der Waffenbehörde gegenüber anzuzeigen. Aus dem Gesetz ergibt sich eine solche nicht unmittelbar. Am Ende müsst ihr euch als Verein und als Einzelpersonen die Frage stellen: wie gesichert und umfangreich sind eure Informationen über Krankheit und Behandlung eines Schützenkameraden wirklich? Und ab welchem Punkt seht ihr euch in der Verantwortung in seinem Interesse wie auch in eurem eigenen etwas bei der Waffenbehörde anzustoßen das ihr nicht mehr zurücknehmen könnt? Mancher wird jetzt sagen: lieber ein mal zu früh als ein mal zu spät. Aber das Gesetz nimmt euch diese Entscheidung nicht ab.
  10. Pardon, ich habe mich da tatsächlich etwas verrannt wie es scheint. Dann allerdings merkwürdig, wenn der Verein die Duellserien auf die Präzisionsscheibe schießt.
  11. Es kommt halt drauf an welche Disziplin ihr konkret schießt, Sportpistole Zentralfeuer (dann "große" Scheibe) oder Standardpistole Großkaliber (dann "Präzisionsscheibe).
  12. Selbst für mich als jemand, der in einem recht traditionsverbundenen BSSB-Dorf-Verein den Einstieg hatte ist das etwas befremdlich. Aber wenn sie lieber in Uniform rumlaufen als schießen, wer bin ich ihnen das madig zu machen...
  13. Das ist bei KK/GK-Standardpistole beim BHDS so, genau wie bei der KK-Standardpistole im DSB und beispielsweise bei der GK-Sportpistole gemäß Liste B des BSSB. Daneben gibt es halt die KK-Sportpistole mit der "großen" Duellscheibe, und entsprechende GK-Disziplinen je nach Verband.
  14. Ohne Jurist zu sein: Weil das weder Aufgabe noch Recht eines Richters bzw. Gerichts ist. Und weil es eben nur Verwaltungsrecht und eben kein Strafrecht ist bleiben auch die wenigen Möglichkeiten der Vorlage wegen Unbestimmtheit versperrt. Daneben behaupte ich mal dreist, dass gerade an den Verwaltungsgerichten genug Richter zu finden sind, die einer im Zweifel freiheitlichen Interpretation des Waffenrechts insgesamt eher abgeneigt als zugeneigt sind.
  15. Relativ einfach erklärt: der Verfasser hat wenig bis kein Verständnis vom Waffengesetz und seinen Begriffen, und macht daraus was er will. Wie ich es verstehe hat sich durch Ermittlung und Durchsuchung folgendes Bild ergeben: Der Betroffene war grundsätzlich Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Großteil der gefundenen Schusswaffen und Munition. Allerdings hätte ihm diese Erlaubnis durch die Behörde eigentlich längst entzogen werden müssen, sofern die Erkenntnisse dazu bereits ausreichend waren. Daneben befanden sich in seinem Besitz allerdings auch eine Reihe verbotener Waffen, sowie Waffen und Munition für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Alles in allem wieder ein Artikel samt Schlagzeile der es nicht schafft den eigentlichen Fund (verbotene Waffen, rechtswidrig besessene Schusswaffen samt Munition) von der vollkommen absehbaren Feststellung (Waffen, für die eine Erlaubnis vorhanden war, zugehörige Munition) ordentlich zu trennen, also das tatsächlich strafrechtlich relevante vom für die Berichterstattung völlig irrelevanten. Natürlich wieder mit dem üblichen Anklang, dass "hunderte Schuss" für einen Waffenbesitzer, egal ob Jäger oder Sportschütze übermäßig viel wären...
  16. Doch, gilt es. Nicht zuletzt deswegen sieht § 20 I 2. HS explizit eine andere Fristregelung für Vermächtnisnehmer vor. Es geht einfach nur um die Unterscheidung zwischen Erbe als Gesamtrechtsnachfolger und Vermächtnisnehmer als mit einem oder mehreren bestimmten Gegenständen aus dem Nachlass Bedachtem ohne sonstige Rechtsnachfolge. § 20 WaffG spricht hier zwar in Abs. 1 von "Erbe", meint damit aber, wie er es in den folgenden Absätzen ausdrückt, den "Erwerber infolge eines Erbfalls", nicht nur den Erben im zivilrechtlichen Sinne.
  17. Nein, als Vermächtnisnehmer muss er die Erben nicht entschädigen. Das Bedürfnis für den Waffenerwerb und Besitz ist gerade der Erbfall und das Vermächtnis an ihn. Ohne weitere Bedürfnis kann lediglich die Blockierung angeordnet werden. Bei einer Schenkung oder Verkauf müsste der Erwerber ein anderes Bedürfnis haben und alle damit verbundenen Anforderungen, wie Erwebsstreckung und Bedürfnisbescheinigungen, erfüllen.
  18. Und das ist schon nur die Spitze des Eisbergs...
  19. Sportliches/"praktisches" Schießen aus dem Holster und Schießen zur Selbstverteidigung sind zwei durchaus sehr unterschiedliche Dinge. Weil es eben nicht nur um Kugel ins Ziel bringen geht...
  20. Weder der rechtsgeschäftliche (Eigentums-)Erwerb noch der Erwerb im waffenrechtlichen Sinne hat unmittelbar etwas mit dem Abschluss eines Kaufvertrags oder der Bezahlung zu tun...
  21. Niemand redet von Fallmessern. Es geht um die ganz normalen Taschenmesser, die aber nunmal eine Einhandöffnung haben. Diese sind Teil der Uniform, was meiner Kenntnis nach mittlerweile, nach Jahren des Hin und Her, auch durch eine entsprechende Vorschrift des BMVg geregelt und damit ein "berechtigtes Interesse" geschaffen wurde. Es ist einfach absolut lächerlich, dass irgendwer ernsthaft der Meinung war er müsse Soldaten kontrollieren ob sie nicht tatsächlich ein Victorinox-Taschenmesser "verboten" bei sich führen...
  22. Einer von mehreren. Zum von mir erwähnten Sportschützen gab es damals ein Urteil, nachdem sich die Behörde weigerte noch einen weiteren 98er einzutragen... Und genau diese Tendenz ist das Problem. So gerne ich es erleben würde, dass die Reaktion von Politik und Gesellschaft darauf nicht mehr als ein Kopfschütteln ist, so sehr ist mir bewusst, dass solche Beispiele, obwohl vollkommen legal, gefundenes Fressen für jeden sind der meint Waffen in den Händen rechtschaffender Bürger seien ein Problem...
  23. Genau wie Sportschützen mal kein Bedürfnis für den Erwerb von Repetieren nachweisen mussten. Bis einer meinte er könne dann ja 140 nahezu identische erwerben. Zumal es wohl bereits erste Behörden gibt die das anders sehen, und durchaus auch mit Rückhalt des Gesetzes.
  24. Dieses Forum hat leider in einer gewissen Regelmäßigkeit Posts von brandneuen Mitgliedern mit immer eher konfliktträchtigen oder "anstößigen" Fragen, und das sich hier wohl auch der eine oder andere Journalist zu hinreißen lässt gibt es ein begründetes Misstrauen bei derartigen Beiträgen neuer Mitglieder. Dann fang vielleicht aber erst mal an tatsächlich Zeit in das Hobby zu investieren, und nicht nur durch das Studium des WaffG. Ich möchte dir nicht zu nahe treten, deine Absichten mögen rein sein, aber "ich mache nen Jagdschein damit ich mir ne schöne Waffe kaufen und im Ausland damit IPSC schießen kann" ist leider ein Ansatz, der in der aktuellen rechtlichen und gesellschaftlichen Lage nicht gerade konfliktfrei ist. Weil es nunmal Kaliber sind die keinen besonderen Mehrwert bieten, und sich daher die Frage nach der Motivation dahinter stellt. "Das gefällt mir am besten" ist eine Antwort, die eine deutlich andere Reaktion hervorruft, je nachdem mit welchem Kenntnisstand man sie von sich gibt. Du machst leider bisher nicht den Anschein, dass du regelmäßig, wenn überhaupt schon jemals mit einer Langwaffe in einem dieser oder eben auch anderer Kaliber geschossen hättest. Daher stellt sich die Frage auf welchem Wissens- und Interessenstand diese Fixierung basiert. Und damit hast du im eigentlichen Sinne schon gar kein Bedürfnis zum Erwerb dieser Waffe. Der Sinn des Waffenerwerbs für Jäger ist nicht der Erwerb von Sportwaffen die sich theoretisch in irgendeiner Nische jagdlich einsetzen ließen, mit denen man aber nur Schießsport betreiben will. Wenn du dich für IPSC interessierst, geh in einen nahegelegenen Verein der über entsprechende Möglichkeiten zum Training verfügt. Ohne Training werden auch die Events im Ausland eher wenig begeisternd für dich ablaufen, noch dazu mit eher wenig konkurrenzfähigen Waffen. Und regelmäßiges Training im Ausland, weil die eigene Waffe im Inland sportlich nicht zugelassen ist wird nur noch teurer und damit in der Regel seltener. Muss man nicht. Fragen sind jederzeit willkommen, aber auch mit den Antworten muss man dann mitunter leben. Wenn du Interesse an Schießsport und Jagd hast, geh beidem nach. Nicht nur im Ausland. Ob du dir dann in einigen Monaten oder Jahren trotzdem noch die AK deiner Träume kaufst, nachdem du auch mal was andere oder möglicherweise überhaupt erst mal irgendwas in der Hand hattest wird dir überlassen bleiben. Aber vom BKA brauchst du bei deinem Wunsch das Gesetz so zu verbiegen, dass man dir eine Ausnahmegenehmigung für Magazine zu einem Zweck für den du keine Waffe erworben hast erteilt kein Entgegenkommen erwarten...
  25. Am sinnvollsten wäre es, wenn alle Gegenstände, die aus Sicht des Gesetzes keine Waffen sind aus dem Waffengesetz herausgenommen würden. Übrigens eine spannende, soweit ich weiß noch nicht höstrichterlich beantwortete Frage, wie es eigentlich um die Gesetzgebungskompetenz des Bundes dazu steht...
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