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ChrissVector

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  1. Und.... Wo genau ist jetzt das Problem oder die Fragestellung?
  2. Es geht doch gerade darum dass die Waffen bei Mitgliedern des Vereins, die keine in der WBK eingetragenen Personen sind, gelagert werden sollen. Zumindest klingt es so. Ansonsten wäre das ja kein wirkliches Thema, denn diese Personen wären zum Umgang mit den Waffen ja aufgrund der WBK zweifelsohne befugt...
  3. Wie genau soll das rechtlich funktionieren? Wenn du der Verantwortliche deines Vereins für diese Fragestellung bist wäre es wohl langsam an der Zeit sich anwaltliche Beratung zu holen, andernfalls: lass das das Problem derer sein deren Aufgabe es ist sich damit auseinanderzusetzen. Es bringt nichts hier jeden Tag einen neuen Faden zum Themengebiet "Vereinswaffen" aufzumachen...
  4. Nein, im Gegensatz zu § 15 WaffG für Schießsportverbände gibt es für Brauchtumsschützenvereinigung keine Verbandspflicht und keine gesetzlich geregelte Anerkennung als solche. Der Verein selbst kann diese Vereinigung sein.
  5. Eigentlich nicht, relativ grundlegende Fragestellungen bezüglich des waffenrechtlichen Bedürnisses. Das kann verschiedenste Gründe haben, vom bereits erwähnten Übertragungsfehler beim Umzug ins NWR über Vereinswechsel bis hin zu Veränderungen im Verein. Wo genau die Grenze zwischen Brauchtum im Sinne des § 16 WaffG und traditionellem Schützenvereinswesen verläuft wird dir wahrscheinlich keiner exakt erläutern können, aber es wird auf jeden Fall über "ein mal jährlich zum Schützenfest den lustigen Hut aufsetzen und mit Gewehr fürs Foto posieren" hinausgehen. Die Gebirgsschützen, die wohl den "Goldstandard" der Brauchtumsschützen darstellen dürften machen da regelmäßig schon etwas mehr... Und auf eine "weite Auslegung" des Begriffs würde ich mich nicht berufen wollen, das wird mit hoher Wahrscheinlichkeit aus den bereits genannten Gründen keine Zuspruch seitens der Behörde finden. Oder anders gesagt: wärt ihr eine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 WaffG, dann wüsstest du das wahrscheinlich...
  6. Und sofern dieser "normale Schützenverein" nicht tatsächlich auch das Brauchtum im Sinne des § 16 WaffG in nennenswerter Weise pflegt, nicht nur als ein Zweck der halt auch in der Satzung steht, ist er keine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 WaffG, sondern eben nur ein Schießsportverein. Entsprechend kann er auch keine Bescheinigungen für ein Bedürfnis nach § 16 WaffG ausstellen... Nicht jeder traditionelle Schützenverein ist gleichzeitig auch eine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 WaffG, sonst wäre es ja absolut simpelt Neumitgliedern schon mal den Zugang zu den gem. § 16 WaffG möglichen Waffen zu ermöglichen während sie die Zeiten nach § 14 WaffG abwarten...
  7. Sofern besagter Verein angesichts seines Zweckes und seiner Tätigkeit eine Brauchtumsschützenvereinigung im Sinne des § 16 I WaffG ist, ja. So ein bisschen habe ich aber den Verdacht, dass es daran bereits scheitert...
  8. Dann sollte das besagte Mitglied das vielleicht mal bei der Waffenbehörde in Erfahrung bringen... Die Aufforderung, das Fortbestehen des Bedürfnisses nach § 16 WaffG nachzuweisen legt nahe, dass dieses Bedürfnis im NWR hinterlegt ist. Auch wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es einfach nur falsch übertragen wurde. Also wäre das Bedürfnis grundsätzlich nach § 16 WaffG nachzuweisen.
  9. Für welches Bedürfnis wurde ihm denn die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erteilt?
  10. Wie oft willst du jetzt die im Kern selbe Frage noch stellen? Waffenrechtlicher Besitz und zivilrechtliches Eigentum haben direkt nichts miteinander zu tun, wenn der Verein die Waffe zivilrechtlich wieder in seinen Besitz überführen möchte kommt es auf das zivilrechtliche Verhältnis mit dem derzeitigen Besitzer (besagtem Mitglied) einerseits und den waffenrechtlichen Voraussetzungen für den "Besitz" dieser (weiteren) Waffe für den Verein andererseits an. Ohne diese zu kennen kann dir keiner rechtssicher sagen was das richtige Vorgehen ist um diese Waffe wieder "an den Verein zurück" zu übertragen. Also, auf was für einer Grundlage hat das Mitglied den zivilrechtlichen Besitz an der Waffe, und hat der Verein bereits die Erlaubnis zum waffenrechtlichen Erwerb dieser weiteren Waffe?
  11. In welcher Weise ist der zivilrechtliche Besitz der vereinseigenen Waffe durch dieses Mitglied ausgestaltet? Die Frage ob und wann dieses Mitglied die Waffe an den Verein auf Verlangen zurückgeben muss ist eine zivilrechtliche, keine unmittelbar waffenrechtliche. Die waffenrechtliche Ebene beginnt dort wo es darum geht ob der Verein einfach wieder waffenrechtlichen Besitz an der Waffe erlangen darf.
  12. Bei Straftaten, die hier nunmal ziemlich deutlich im Raum standen, gibt es halt seitens der Polizei keinen wirklichen Spielraum. Das ganze aufgeblasen haben die Medien und wahrscheinlich nicht zuletzt die Gebirgsschützen, beiderseits der Grenze, selbst.
  13. Das hängt etwas von der Standordnung und den Gepflogenheiten im Verein ab würde ich sagen. Manche Vereine achten sehr penibel darauf, dass Waffen erst auf Kommando ausgepackt und abgelegt werden, bei anderen ist das Verantwortung des einzelnen Schützen, und nur Ladetätigkeiten erfolgen erst auf Kommando. Bei uns würde es wahrscheinlich gar keine Reaktion der Aufsicht hervorrufen solange die Handhabung der Waffe dabei sicher ist. Die Waffe hinten auspacken und dann auf dem Weg zum Schützenstand die Hälfte der Anwesenden mit der Mündung abstreifen findet natürlich nicht statt, die Waffe am Stand auspacken ist regelmäßig kein Problem. Wobei das "während der laufenden Serie den Schießstand betreten" bei uns schon aus räumlichen Gegebenheiten unterbleibt. Grundsatz: kann gleich wieder einpacken und heimfahren. Kann er mir noch so oft erzählen, dass die Waffe ja entladen, das Magazin in einer anderen Tasche, die Munition sowieso, drei Schnüre und zwei Kammerfahnen drin waren. Wenn sich vorderhalb der Schützenstände Personen befinden finden keine Handgriffe an der Waffe statt. Nein, auch kein Justieren der Visierung, kein Putzen, gar keine. Aus Prinzip nicht. Schießunfälle in diesen Situationen finden weit überwiegend mit Waffen statt die ja ganz sicher nicht geladen, gesichert und was nicht alles waren...
  14. Ich weiß, dass es durchaus entsprechende Extremfälle gab, wie diesen hier mit 26 grünen und vier gelben WBKen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001417283 Aber das sind halt Ausnahmen, davon gibt es bestenfalls eine Hand voll bundesweit.
  15. Wie genau wird auf die "Jagdscheinbesitzer" wie du sie nennst denn reagiert? Und wie viele Menschen betrifft das so grob? Ein paar in deinem Umkreis? Vielleicht in paar Hundert bundesweit?
  16. Entscheidend für den Vergleich ist aber die kürzeste mögliche Zeit. Und auch ein 3/4 Jahr bei Verein oder Kreisjägerschaft sind nach Adam Riese weniger als mindestens ein volles Jahr. Die meisten Jäger schon. Wobei auch dort nicht erst seit 2003 ein Trend zu Halbautomaten besteht, die müssen ja nicht zwingend "modern" sein. Seit 2003 ist aber definitiv trotz anfänglicher und teils andauernder Skepsis die Verbreitung moderner Halbautomaten, und sei es nur "für den Stand", insbesondere unter jüngeren Jägern stark steigend. Ich glaube wir haben unterschiedliche Vorstellungen von "interessant"... Ich habe immer noch den Eindruck wenn du von "2-stelligen WBK" sprichst meinst du WBKen mit einer zweistelligen Zahl einträgen. Natürlich gibt es vereinzelte verkappte Sammler, wie den der uns die Begrenzung der gelben mit seinen 90+ 98er maßgeblich eingebrockt hat, aber die sind eine klare Ausnahme, selbst unter den "Alten" mit der "mittelalten" Gelben...
  17. Wie schon in anderen Debatten: Einstiegshürde bei Jäger ist inhaltich höher, dafür besteht die Möglichkeit sie recht zeitnah zu nehmen. Einstiegshürde bei Sportschützen ist inhaltlich niedriger, dafür dauert es halt mindestens ein Jahr. Wann bei Jägern tatsächlich Schluss ist bestimmt die zuständige Behörde anhand der erbrachten Glaubhaftmachung. Und das ist eigentlich auch nur konsequent, und ebenso nur Folge von grenzwertigem Verhalten einzelner. Dennoch erfolgt keine Bedürfnisprüfung für jede einzelne Langwaffe im Voraus, wie bei Sportschützen. Und über welches Bedürfnis werden die "interessanten Stücke" regelmäßig erworben und der "aufsehenerregende" Umgang damit gerechtfertigt? Sportschützen sehe ich eher selten in Tarnkleidung und mit Plattenträger mit ihren Büchsen posieren... "Deutlich zweistellige Anzahl an WBK" haben wie viele Sportschützen in Deutschland? Oder reden wir da von einer Waffe pro WBK?
  18. Vielleicht haben wir etwas unterschiedliche Vorstellungen was ein "Arsenal" ist. Eigentlich unterliegen sie keinen strengeren Begrenzungen. Für jedes der Bedürfnisse werden zwei mehrschüssige Kurzwaffen zugestanden, wobei der Jäger diese ohne weitere Nachweise, lediglich mit Voreintrag als Formalie, erwerben kann, der Sportschütze sie aber jeweils einzeln rechtfertigen muss. Alle weiteren Kurzwaffen müssen mit erhöhten Anforderungen gerechtfertigt werden, wobei der wesentliche Unterschied darin besteht, dass der Gesetzgeber bei Sportschützen dazu klare Vorgaben macht, während die Genehmigung und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Jägern lokal sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Im Übrigen ist das Bedürfnisprinzip hinsichtlich Langwaffen bei Jägern (noch) erst dann praktisch relevant wenn sich die Waffen gleicher Kategorie und gleichen Kalibers zu häufen beginnen, ansonsten unterliegen sie zwar grundlegend dem Bedürfnisprinzip, das aber ohne konkrete Bedürfnisprüfung wirklich nur noch Prinzip ist. Ob sich das künftig ändert, oder man einfach die Gesamtzahl der Langwaffen deckelt wird sich zeigen. Schau Dir doch einfach an wie manche meinen sich auf Youtube, Facebook, TikTok etc. profilieren zu müssen. Trägt alles nicht zur Verbesserung bei. Ja und nein. Natürlich sorgt das andauernde Austesten von Grenzen oftmals für eine Reaktion des Gesetzgebers. Andererseits ist uns auch nicht geholfen wenn sich alle verstecken oder so tun als hätten sie nur die olympische Sportpistole und den KK-Einzellader im Schrank. Die Zahl der präsenten "Influencer" die sich groß mit Waffen präsentieren ist in Deutschland recht überschaubar, und diejenigen die das in grenzwertiger Form betreiben oder eine größere Zahl zur Schau stellen sind regelmäßig keine Sportschützen oder haben zumindest die "interessanten" Stücke die sie so zeigen nicht über ein Bedürfnis nach § 14 WaffG erworben.
  19. Dafür gibt es die Erwerbsstreckung und die Bedürfnispflicht für jede Waffe auf Grün Dafür gibt es die Vorschriften zur Lagerung Dafür gibt es wieder die Bedürfnispflicht und die Kontingentierung insgesamt Eine Logik die aber merkwürdiger Weise nur beim Bedürfnis des Schießsports eine tragende Rolle spielt Unterm Strich gibt es keine Erklärung, warum man zeitgleich ein hartes Bedürfnisprinzip für jede einzelne der deliktsrelevanten Waffenkategorien, ein Erwerbsstreckungsgebot und eine derart niedrige Kontingentierung bräuchte um die öffentliche Sicherheit im derzeitigen Maße zu schützen. Eine höhere und tatsächliche Kontingentierung verbunden mit Erwerbsstreckung, oder eine Abkehr von der Kontingentierung mit strikten Bedürfnisnachweisen, dafür aber ohne Erwerbsstreckung würden die Sicherheit nicht beeinträchtigen.
  20. Für den "erzieherischen Wert" müsste man bei § 55 WaffG die Strafvorschriften des WaffG explizit ausnehmen.
  21. An das "Überkontingent" sind nunmal zusätzliche Anforderungen während der gesamten Zeit des Besitzes geknüpft. Gleichzeitig ist nicht erkennbar, welchen Sicherheitsgewinn diese Limitierung verbunden mit der Erwerbsstreckung und den ohnehin bestehenden Anforderungen an den Erwerb in Form eines Voreintrags denn bringen soll. Es geht also weniger darum, dass es unmöglich wäre weitere Kurzwaffen zu erwerben, sondern vielmehr darum, dass diese Regelung unsinnig ist. Auch wenn man "zurückhaltend" den Schießsport ausübt sind drei bis vier Kurzwaffen heute regelmäßig die "Standardausstattung", ohne dass davon eine höhere Gefahr als von zweien ausgehen würde.
  22. Ah, der Sündenbock ist also gefunden, ein Beamter der mittlerweile außer Dienst ist, und trotz der Möglichkeit sehr wahrscheinlich nur wegen dieser "Kleinigkeit" nicht seine Pensionsansprüche verlieren wird... Dass da mindestens noch eine hand voll weiterer Beteiligter Scheiße gebaut und sich damit wahrscheinlich ebenso strafbar gemacht haben kann man dann ja ausblenden... Ich bin auf den Ausgang gespannt, der Fall ist ja mittlerweile das Paradebeispiel für bewusstes "Versagen" einer Waffenbehörde und die bereitwillige Hilfeleistung der Polizei und Staatsanwaltschaft dabei.
  23. Neben Tschechien wohl nur in Rumänien in "nennenswertem" Umfang bei den Streitkräften. Aber gleichermaßen könnte man fragen wo denn die relevanten Konkurrenzmodelle bei der Ausschreibung, insbesondere die HK SFP9 und die Arex Delta, eingeführt sind, und in welchen Zahlen. Ja, Vergabe erfolgte nach Preis, allerdings waren die Anforderungen schon sehr präzise und die technischen Unterschiede zwischen den angebotenen Pistolen entsprechend gering.
  24. Ist ja auch beim BVA noch nicht durch soweit ich weiß.
  25. Ich unter einer gewissen Grenze auch, die TR Pistolen gibt es ja genau aus diesem Grund. Die Zeit wird zeigen ob das bei der P13 ein Problem ist, die P10 ist ja bereits bei anderen Streitkräften in Gebrauch.
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