

ChrissVector
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Das ist nur eben überhaupt nicht Sinn dieser Bewaffnung. Genau das ist der Punkt, es geht um Entfernungen von 15 bis maximal 100m, eher weniger.
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Naja, was will man treffen? Die Scheibe oder die 10 auf der Scheibe? Was davon erkennt man problemlos ohne Vergrößerung? Aber auch hier wieder: statisches, wettkampfmäßiges Schießen unter "sterilen" Bedingungen stellt nicht die gleichen Anforderungen an den Schützen und das verwendete Material wie dynamisches, taktisches Schießen unter Stress, Zeitdruck und mit unterschiedlichsten Rahmenbedinungen. Es geht nicht darum dem "polizeilichen Gegenüber" auf höhere Entfernung mit einem ruhigen, gezielten Schuss "eine Zehn zu schießen", sondern darum, auf eher kurze Entfernungen, mit Ausrüstung, in Bewegung etc schnell, aber sicher effektiv wirken zu können. Dafür ist eine vergrößernde Optik in der Regel eher hinderlich als nützlich.
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Der Unterschied ist nun wirklich vernachlässigbar. Ja, 223 ist 9mm unter manchen Umständen überlegen, aber 300 blk in der Regel wiederum eher unterlegen. Erst recht wenn man Unterschallmunition verwenden will, wofür im polizeilichen durchaus auch Gründe sprechen.
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Was die Optik angeht wahrscheinlich, wenn man sich ansieht was die Waffen ersetzen sollen und wofür sie gedacht sind ist .300 Blk aus einem kurzen Lauf mit Schalldämpfer wahrscheinlich die bessere Wahl gegenüber 5.56 und 14".
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Eine Waffe gleicher Funktionsweise und gleichen Kalibers wird gleich zehn mal gefährlicher wenn man sie statt in einen Holzschaft in einen schwarzen Schaft beliebigen Materials setzt...
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Die Gefahr besteht, aber die Alternative zeichnet sich auch bereits am Horizont ab: neue Stände werden nur unter ebenfalls teuren Lärmschutzauflagen genehmigt, alte Stände müssen ebenfalls nachgerüstet werden oder erhalten andere Beschränkungen, beispielsweise eine Begrenzung der Schießzeiten nach Tageszeit oder auf eine bestimmte Stundenzahl pro Woche. Damit ist doch auch nichts gewonnen...
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Eigentlich alles, aus ballistischer Sicht. Selbst Unterschall noch mehr Energie als 9x19 Überschall, daneben sind je nach Bundesland die MP5 einfach alt und haben teils noch nicht mal eine Optik, geschweige denn ein LLM. Heißt: für annähernd gleichwertige Ausstattung müsste man die MP5 flächendeckend modernisieren, das lohnt sich aber eher nicht. Wirkung gegen Westen dürfte auch um ein vielfaches besser sein, wenn auch in der Regel nicht mal durchschlagend. *lacht in Föderalismus*
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Seien wir mal realistisch: das mit den "über 50 m" ist einfach nur der Ausschreibungstext. Das ganze ist ein Ersatz für die MP5, wie in anderen Bundesländern auch, und realistisch einerseits für Entfernungen jenseits der 15m, die mit einer normalen Dienstpistole, dem Ausbildungsstand eines durchschnittlichen PVB und unter Stress die maximale effektive "Kampfentfernung" darstellen dürften gedacht, sowie andererseits, wie auch die MP5, einfach als Langwaffe mit etwas höherer Kapazität, Reichweite und Optik für Ausnahmesituationen, in denen das was man militärisch wohl als "Niederhalten" bezeichnen würde eher das Ziel ist als der gezielte Einzelschuss zum Zwecke der "Kampfunfähigkeit" des Gegenübers. Dass man dafür ein Kaliber wie 300 Blk gewählt hat wird wahrscheinlich der Vereinheitlichung mit den SEK und MEK dienen. Niemand wird bei der Beschaffung das Ziel gehabt haben (hoffentlich), dass der Beamte damit auf 150m oder mehr versucht den bösen Buben gezielt niederzustrecken. Wenn die Ausbildung auf diese Entfernung künftig zum Ausbildungsprogramm gehören würde wäre das für mich schon eine Überraschung...
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Ob Verbote einzelner Waffenarten nicht auch von der FDGO gedeckt sind kann man diskutieren. Aber spätestens beim Bedürfnisprinzip und dem Grad der aktuellen Detailregelungen sind wir da schon in einem sehr fragwürdigen Bereich...
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Selbst wenn man sie analog zu Wechselsystemen erlaubnisfrei für alle WBK-Inhaber erwerbbar machen würde wäre schon viel gewonnen. Natürlich kann die Möglichkeit als Sportschütze einen SD zu erwerben über kurz oder lang dazu führen, dass einige Stände direkte oder indirekte SD-Pflicht haben, aber ich denke das wäre immer noch besser als die aktuelle bzw absehbare Alternative, nämlich, dass manche Stände geschlossen werden. Und im gleichen Zug kann man mal darüber nachdenken, wie sinnvoll die ganzen anderen Verbote für Waffenzubehör (Wärmebildvisiere, Laser/Lichtmodule..) sind, denn eine Deliktsrelevanz gibt es hier genauso wenig. Diese Frage "darf" man aber bei kaum einer Regelung des Waffenrechts ernsthaft stellen, denn die Antwort ist jedem der sich damit auch nur kurz befasst hat klar...
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Ist mir schon durchaus bewusst, aber selbst dann sind über 6000 € pro Einheit, gerade mit einer eher kosteneffizienten Optik, nicht gerade wenig.
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Geht ganz schnell, wenn man für jede mögliche Form des Trainings ein eigenes System mit beschafft, weil man den angehenden Vollzugsbeamten nicht mal zutraut in der Ausbildung niemanden mit einer scharfen Waffe zu verletzen... Wahrscheinlich kosten die Laserwaffen schon mehr als die scharfen ...
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EDC nach der neuen gesetzlichen Regelung zum Führen von Messern.
ChrissVector antwortete auf duck's Thema in Survival
Weiß keiner, weil das WaffG "Personenfernverkehr" iSd. § 42b WaffG nicht definiert, und zumindest mir ist keine gesetzliche oder etablierte Definition geläufig. -
EDC nach der neuen gesetzlichen Regelung zum Führen von Messern.
ChrissVector antwortete auf duck's Thema in Survival
Das wäre mal ein Ansatz: Sicherheitsrecht muss so verständlich geschrieben sein, dass der durchschnittliche PVB es rechtssicher anwenden kann. Aber was das in der Praxis wohl bedeuten würde... -
EDC nach der neuen gesetzlichen Regelung zum Führen von Messern.
ChrissVector antwortete auf duck's Thema in Survival
Sind sie nicht. § 42b I 2 Nr. 2 WaffG verweist auf § 42 IVa 2 WaffG, und damit auf die ganzen Ausnahmetatbestände, einschließlich des nicht zugriffsbereiten Transports gem. § 42 IVa 2 Nr. 3 WaffG. -
EDC nach der neuen gesetzlichen Regelung zum Führen von Messern.
ChrissVector antwortete auf duck's Thema in Survival
Inwiefern kann er das heute mehr als bisher? Der neue § 42 IVa WaffG ist dahingehend nicht strenger als der bisherige § 42a WaffG, da es unter Nr. 9 ja extra eine Ausnahme für "Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden" gibt. Sogar, da das Gesetz scheinbar von dressierten Affen geschrieben wurde, ohne den in den anderen Nr. des Paragraphen vorgeschriebenen "Zusammenhang" mit der Tätigkeit. Das wird noch richtig lustige Rechtsprechung geben, wenn der erste Gastwirt mit nem Messer auf irgendeiner Veranstaltung sich darauf beruft er sei vom Verbot des § 42 IVa WaffG explizit und ohne einen "Vorbehalt des Zusammenhangs" ausgenommen... -
Warum sollte das weitere Bestehen einer Mitgliedschaft dort in den Akten zu finden sein? Dass die Vereine überhaupt einen Austritt melden müssen ist meiner Kenntnis nach recht neu. War bei uns genauso, zusammen mit einer ganzen Reihe an Mitgliedsanträgen...
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Mehre Behörden die mit inkompetentem Personal besetzt sind, weil solche eklatanten Fehler selten personellen Konsequenzen haben? Das soll eine Neuigkeit sein?
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Also gem. § 12 III Nr. 2 WaffG erlaubnisfreies Führen iSd. § 1 IV WaffG iVm Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG. So, haben wir das jetzt geklärt?
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Auch das geschieht ja nicht. Jemandem eine Waffe die dieser, mangels anderweitiger Feststellung durch die zuständige Behörde, rechtmäßig besitzt nicht wegzunehmen ist kein Überlassen... Wie gesagt, eine Pflicht des Eigentümers die Eignung des Besitzers zu überwachen aus der sich sogar etwaige waffenrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen ergeben sehe ich nicht. Was nicht heißt dass man einfach abwarten soll...
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Selbst wenn es nur um einen KK-Einzellader gehen sollte ist da mit "einfach" ohne Einbindung der Waffenbehörde oder gar gegen den Willen des Betroffenen nichts.
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Der allerdings als waffenrechtlich verantwortlicher Besitzer gegen gesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung verstoßen und damit die Tat erst ermöglicht hatte. Halte ich aus rechtlicher Sicht für nicht ansatzweise vergleichbar.
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Is it..... Is it possible to learn this power?
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Das WaffG regelt das Eigentum an Waffen nicht, es erlegt dem Eigentümer einer Waffe meiner Kenntnis nach auch keine Pflichten auf über die Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkundigkeit etc. des Besitzers zu wachen. Das ist Aufgabe der zuständigen Waffenbehörde. Sofern die Waffen sich also im Besitz des "Betroffenen" befinden sorgt das bloße Eigentum an den Waffen nicht dafür, dass der Verein die Waffen anderweitig an einen Berechtigten übergeben lassen muss, nur weil es den wie auch immer begründeten Verdacht hat, dass der aktuelle Besitzer die persönliche Eignung nicht (mehr) besitzt. Auf einem anderen Blatt steht, inwiefern ihr als Verein, als Aufsichten etc. eine Verpflichtung habt eine Person, bei der ihr begründete Zweifel an der waffenrechtlichen Eignung habt der Waffenbehörde gegenüber anzuzeigen. Aus dem Gesetz ergibt sich eine solche nicht unmittelbar. Am Ende müsst ihr euch als Verein und als Einzelpersonen die Frage stellen: wie gesichert und umfangreich sind eure Informationen über Krankheit und Behandlung eines Schützenkameraden wirklich? Und ab welchem Punkt seht ihr euch in der Verantwortung in seinem Interesse wie auch in eurem eigenen etwas bei der Waffenbehörde anzustoßen das ihr nicht mehr zurücknehmen könnt? Mancher wird jetzt sagen: lieber ein mal zu früh als ein mal zu spät. Aber das Gesetz nimmt euch diese Entscheidung nicht ab.
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Kein Mindestimpuls beim BHDS? Präzi Scheibe bei Duell?
ChrissVector antwortete auf Hasenklage's Thema in Allgemein
Pardon, ich habe mich da tatsächlich etwas verrannt wie es scheint. Dann allerdings merkwürdig, wenn der Verein die Duellserien auf die Präzisionsscheibe schießt.