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ChrissVector

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  1. Relativ einfach erklärt: der Verfasser hat wenig bis kein Verständnis vom Waffengesetz und seinen Begriffen, und macht daraus was er will. Wie ich es verstehe hat sich durch Ermittlung und Durchsuchung folgendes Bild ergeben: Der Betroffene war grundsätzlich Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Großteil der gefundenen Schusswaffen und Munition. Allerdings hätte ihm diese Erlaubnis durch die Behörde eigentlich längst entzogen werden müssen, sofern die Erkenntnisse dazu bereits ausreichend waren. Daneben befanden sich in seinem Besitz allerdings auch eine Reihe verbotener Waffen, sowie Waffen und Munition für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Alles in allem wieder ein Artikel samt Schlagzeile der es nicht schafft den eigentlichen Fund (verbotene Waffen, rechtswidrig besessene Schusswaffen samt Munition) von der vollkommen absehbaren Feststellung (Waffen, für die eine Erlaubnis vorhanden war, zugehörige Munition) ordentlich zu trennen, also das tatsächlich strafrechtlich relevante vom für die Berichterstattung völlig irrelevanten. Natürlich wieder mit dem üblichen Anklang, dass "hunderte Schuss" für einen Waffenbesitzer, egal ob Jäger oder Sportschütze übermäßig viel wären...
  2. Doch, gilt es. Nicht zuletzt deswegen sieht § 20 I 2. HS explizit eine andere Fristregelung für Vermächtnisnehmer vor. Es geht einfach nur um die Unterscheidung zwischen Erbe als Gesamtrechtsnachfolger und Vermächtnisnehmer als mit einem oder mehreren bestimmten Gegenständen aus dem Nachlass Bedachtem ohne sonstige Rechtsnachfolge. § 20 WaffG spricht hier zwar in Abs. 1 von "Erbe", meint damit aber, wie er es in den folgenden Absätzen ausdrückt, den "Erwerber infolge eines Erbfalls", nicht nur den Erben im zivilrechtlichen Sinne.
  3. Nein, als Vermächtnisnehmer muss er die Erben nicht entschädigen. Das Bedürfnis für den Waffenerwerb und Besitz ist gerade der Erbfall und das Vermächtnis an ihn. Ohne weitere Bedürfnis kann lediglich die Blockierung angeordnet werden. Bei einer Schenkung oder Verkauf müsste der Erwerber ein anderes Bedürfnis haben und alle damit verbundenen Anforderungen, wie Erwebsstreckung und Bedürfnisbescheinigungen, erfüllen.
  4. Und das ist schon nur die Spitze des Eisbergs...
  5. Sportliches/"praktisches" Schießen aus dem Holster und Schießen zur Selbstverteidigung sind zwei durchaus sehr unterschiedliche Dinge. Weil es eben nicht nur um Kugel ins Ziel bringen geht...
  6. Weder der rechtsgeschäftliche (Eigentums-)Erwerb noch der Erwerb im waffenrechtlichen Sinne hat unmittelbar etwas mit dem Abschluss eines Kaufvertrags oder der Bezahlung zu tun...
  7. Niemand redet von Fallmessern. Es geht um die ganz normalen Taschenmesser, die aber nunmal eine Einhandöffnung haben. Diese sind Teil der Uniform, was meiner Kenntnis nach mittlerweile, nach Jahren des Hin und Her, auch durch eine entsprechende Vorschrift des BMVg geregelt und damit ein "berechtigtes Interesse" geschaffen wurde. Es ist einfach absolut lächerlich, dass irgendwer ernsthaft der Meinung war er müsse Soldaten kontrollieren ob sie nicht tatsächlich ein Victorinox-Taschenmesser "verboten" bei sich führen...
  8. Einer von mehreren. Zum von mir erwähnten Sportschützen gab es damals ein Urteil, nachdem sich die Behörde weigerte noch einen weiteren 98er einzutragen... Und genau diese Tendenz ist das Problem. So gerne ich es erleben würde, dass die Reaktion von Politik und Gesellschaft darauf nicht mehr als ein Kopfschütteln ist, so sehr ist mir bewusst, dass solche Beispiele, obwohl vollkommen legal, gefundenes Fressen für jeden sind der meint Waffen in den Händen rechtschaffender Bürger seien ein Problem...
  9. Genau wie Sportschützen mal kein Bedürfnis für den Erwerb von Repetieren nachweisen mussten. Bis einer meinte er könne dann ja 140 nahezu identische erwerben. Zumal es wohl bereits erste Behörden gibt die das anders sehen, und durchaus auch mit Rückhalt des Gesetzes.
  10. Dieses Forum hat leider in einer gewissen Regelmäßigkeit Posts von brandneuen Mitgliedern mit immer eher konfliktträchtigen oder "anstößigen" Fragen, und das sich hier wohl auch der eine oder andere Journalist zu hinreißen lässt gibt es ein begründetes Misstrauen bei derartigen Beiträgen neuer Mitglieder. Dann fang vielleicht aber erst mal an tatsächlich Zeit in das Hobby zu investieren, und nicht nur durch das Studium des WaffG. Ich möchte dir nicht zu nahe treten, deine Absichten mögen rein sein, aber "ich mache nen Jagdschein damit ich mir ne schöne Waffe kaufen und im Ausland damit IPSC schießen kann" ist leider ein Ansatz, der in der aktuellen rechtlichen und gesellschaftlichen Lage nicht gerade konfliktfrei ist. Weil es nunmal Kaliber sind die keinen besonderen Mehrwert bieten, und sich daher die Frage nach der Motivation dahinter stellt. "Das gefällt mir am besten" ist eine Antwort, die eine deutlich andere Reaktion hervorruft, je nachdem mit welchem Kenntnisstand man sie von sich gibt. Du machst leider bisher nicht den Anschein, dass du regelmäßig, wenn überhaupt schon jemals mit einer Langwaffe in einem dieser oder eben auch anderer Kaliber geschossen hättest. Daher stellt sich die Frage auf welchem Wissens- und Interessenstand diese Fixierung basiert. Und damit hast du im eigentlichen Sinne schon gar kein Bedürfnis zum Erwerb dieser Waffe. Der Sinn des Waffenerwerbs für Jäger ist nicht der Erwerb von Sportwaffen die sich theoretisch in irgendeiner Nische jagdlich einsetzen ließen, mit denen man aber nur Schießsport betreiben will. Wenn du dich für IPSC interessierst, geh in einen nahegelegenen Verein der über entsprechende Möglichkeiten zum Training verfügt. Ohne Training werden auch die Events im Ausland eher wenig begeisternd für dich ablaufen, noch dazu mit eher wenig konkurrenzfähigen Waffen. Und regelmäßiges Training im Ausland, weil die eigene Waffe im Inland sportlich nicht zugelassen ist wird nur noch teurer und damit in der Regel seltener. Muss man nicht. Fragen sind jederzeit willkommen, aber auch mit den Antworten muss man dann mitunter leben. Wenn du Interesse an Schießsport und Jagd hast, geh beidem nach. Nicht nur im Ausland. Ob du dir dann in einigen Monaten oder Jahren trotzdem noch die AK deiner Träume kaufst, nachdem du auch mal was andere oder möglicherweise überhaupt erst mal irgendwas in der Hand hattest wird dir überlassen bleiben. Aber vom BKA brauchst du bei deinem Wunsch das Gesetz so zu verbiegen, dass man dir eine Ausnahmegenehmigung für Magazine zu einem Zweck für den du keine Waffe erworben hast erteilt kein Entgegenkommen erwarten...
  11. Am sinnvollsten wäre es, wenn alle Gegenstände, die aus Sicht des Gesetzes keine Waffen sind aus dem Waffengesetz herausgenommen würden. Übrigens eine spannende, soweit ich weiß noch nicht höstrichterlich beantwortete Frage, wie es eigentlich um die Gesetzgebungskompetenz des Bundes dazu steht...
  12. Solange er über 14 ist gibt es da dennoch kein Problem. Entweder sportlich mit KK oder Flinte, oder jagdlich "in der Ausbildung" mit quasi allem. Also entweder U-Boot, oder das Interesse ist doch eher ein "spezielles"...
  13. Kann man das? Was hält dich denn bisher davon ab?
  14. Und wie lange schießt du tatsächlich schon? Woher gerade der Fokus auf AK-Derivate? Wie andere schon sagten: auf der einen Seite die Vorgaben für Sportwaffen über den Jagdschein umgegen wollen und dann für die selbe Waffe zum Sport eine Ausnahmegenehmigung für größere Magazine haben wollen wird nicht viel Erfolg versprechen.
  15. Wüsste nicht dass solche Anträge irgendwie verboten wären... Sind sie, sofern die Waffen "anscheinsfrei" sind. Gibt es mittlerweile auch eine gewisse Auswahl auf dem Markt. Ok, und ... Wozu? Jaglich nicht besonders sinnvoll, sportlich nicht besonders sinnvoll... Ich mein, jeder nach seiner Facon, aber dir mus auch klar sein, dass dein "ich will wenn möglich ne AK mit 30er Magazinen erwerben, und mache deswegen den Jagdschein" Post, keine 24 Stunden nach Anmeldung hier beim einen oder anderen gewisse Vorbehalte hervorruft. Und die Verbringungserlaubnis wirst du dann auch jeweils einzeln beantragen? Denn mit dem EFP dürfte das auch noch mal interessant werden, wobei ich da auch nicht im Detail weiß, wie denn die Praxis bei der Verbringung von auf Bedürfnis Jagd genehmigten Waffen zum Zwecke des Schießsports aussieht...
  16. Wenn die die Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften meinst: Das ist schon ein sehr schwacher "Trost" bei gleichzeitig gefordertem Verbot von "Kampfmessern" und "kriegswaffenähnlichen" Halbautomaten, und dem weiter verschärften Führverbot, das keiner sinnvoll kontrollieren kann...
  17. Nicht grundsätzlich. Ist nur sehr ungewöhnlich, dass ein Unternehmen geltend machen kann, dass der jeweilige Bewachungsauftrag auch Langwaffen erfordert. Gibt aber wohl eine Hand voll Bewachungsunternehmen die auch Langwaffen einsetzen.
  18. Der Behörde ist das eher egal, aber dass jemand der in der nötigen Gefährdungslage ist ein Ein-Mann-Unternehmen bzw. einen einzelnen Mann gehobenen Alters ohne nennenswerte Erfahrung in diesem Gebiet anheuert, damit dieser überhaupt das Bedürfnis gegenüber der Behörde geltend machen kann ist dann doch eher unwahrscheinlich. Somit endet das "Vorhaben" wahrscheinlich schon bevor die Behörde sich damit ernsthaft befassen muss...
  19. Wie schon gesagt, das geht an den Verband (hier die DSU), wobei je nach Verband auch der Verein seinerseits die Termine die du angibst bestätigt. Und: "9mm" bedeutet zwar für die meisten automatisch 9mm Luger/9x19, dennoch sollte man gerade beim Bedürfnis konkret angeben was man will, hier vermutlich eben 9mm Luger. Manche Behörden sind da leider etwas schwierig, wenn es um solche Ungenauigkeiten geht, und bisweilen auch zurecht...
  20. Dann bitte die Vorgesetzte doch mal um einen rechtsmittelfähigen Bescheid unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dieser Meinung...
  21. Das ist für die rechtliche Fragestellung völlig unerheblich, und wenn es wenige sind reicht es trotzdem völlig aus deine Behauptung zu widerlegen. Ob eine Sportordnung vorsieht, dass nur auf dem Stand geladen werden darf hat nichts damit zu tun ob daher rechtlich keine gefüllten Magazine gelagert werden dürfen. Es gibt diese Frage des "Bedürfnisses" überhaupt nicht so wie du sie hier ins Spiel bringst. Auch wenn sich mancher Sachbearbeiter das so zusammen phantasiert...
  22. Erzähl mal, wann genau wird beim IPSC auf dem Stand das Kommando gegeben seine Magazine für den Wettkampf oder das Training alle zu füllen? Vom "umfassenden Zweck" sind Dinge wie das erlaubnisfreie Führen umfasst. Nicht die Lagerung von Munition. Da gibt es zwar beim Transport andere spannende rechtliche Fragen, die damit aufgeworfen würden, aber die haben mit der Lagerung erst mal nichts zu tun. Anderweitige Ansichten darfst du hier gerne in Form bevorzugt höchstrichterlicher Urteile darlegen...
  23. Nein, zumindest im schönen Bayern muss man das definitiv nicht. Gültiger Angelschein und Erlaubnisschein für das jeweilige Gewässer reichen. Ich wüsste zu gerne woher sich der Vorstand des LJVSN eine solche Pflichtmitgliedschaft herbeiphantasiert...
  24. Vielleicht solltest du noch mal genauer nachlesen, was diesem Zweck unterworfen ist. Volle Magazine im Schrank sind ein ewiges "Streitthema", aber da es gute Gründe auch im Rahmen des Bedürfnisses hierfür gibt und keine Regelung dem entgegensteht...
  25. § 36 I, V WaffG iVm § 13 II Nr. 1 AWaffV geben vor, dass erlaubnisfreie Waffen ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren sind. Gem. § 34 Nr. 12 AWaffV ist der Verstoß hiergegen eine Ordnungswidrigkeit. Geladen ist eine Waffe gem. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zum WaffG, wenn sich Munition in dem in die Waffe eingefügen Magazin befindet.
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