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ChrissVector

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  1. Ist halt eine Konstellation die sich kaum zufriedenstellend lösen lässt. Gerade mit den Anzeigepflichten, möglichen Stichtagen etc.
  2. Dafür gibt es allerdings keinen Tatbestand in § 12 I WaffG. Das "vorübergehend" in § 12 I Nr. 1 WaffG ist nicht als "rückblickend nur vorübergehend" zu verstehen.
  3. Der Widerruf eines Fernabsatzvertrages bedarf keines Grundes. Würde mich aber auch nicht wundern, wenn der Käufer nicht regelmäßig beim Erwerb von erlaubnispflichtigen Waffen beim Kauf bestätigen müsste, dass er für die Lieferung auf sein Widerrufsrecht verzichtet, einfach weil der Händler auf genau so einen Zirkus keine Lust hat. Ob das wirksam ist.... Anderes Thema...
  4. Wenn wir uns als Gesellschaft nur darauf geeinigt hätten solche Fragen abstrakt zu klären und das Ergebnis aufzuschreiben... Beispielsweise in folgender Form: § 5 WaffG Absatz 2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, 1. a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat, b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
  5. Auch als strikter Gegner von jeglichem Rauschmittelkonsum in Verbindung mit dem Umgang mit Waffen: ist es eben nicht.
  6. Sie ist halt explizit dafür entwickelt worden, dass sich österreichische Wugln nicht ständig ins eigene Bein schießen. Und das kriegt sie ganz gut hin.
  7. Da könnte man jetzt wieder ein Fass aufmachen wie sinnvoll eine manuelle Sicherung an einer militärischen Pistole ist...
  8. Bei der zumindest angekündigten Fertigung in der Schweiz keine sonderlich verwunderliche und wahrscheinlich auch nicht unbedingt eine falsche Entscheidung. Wäre amüsant wenn diese Pistolen dann genau die Fehler NICHT haben die bei der P320 aus US-Fertigung für Probleme sorgen...
  9. "Ein Anwalt, der sich selbst vertritt hat einen Trottel zum Mandanten"
  10. Nein, aber regelmäßig pro "Überkontingentwaffe" zumindest eine Disziplin. Und regelmäßig hat man nicht ewig viele Waffen die für ein und die selbe Disziplin zugelassen sind. Was nicht heißt, dass es nicht oft irgendwie geht. Aber alleine dass wir diese Diskussion regelmäßig führen müssen zeigt nur, wie schlecht dieses Gesetz geschrieben wurde.
  11. Weil es nur sehr wenige Vereine gibt deren Stände wirklich den gesamten Umfang der Sportordnung im Rahmen einer Vereinsmeisterschaft zulassen. Und sich für dutzende Disziplinen mit vielleicht jeweils 1-2 Startern einmieten ist auch selten sinnvoll, wenn überhaupt möglich. Am Ende des Tages ist es einfach ein Ungleichgewicht zwischen der gesetzlichen Vorstellung und den Realitäten im Schießsport. Das lässt sich zwar mit dem Bedürfnisprinzip irgendwo begründen, aber sinnhaft sind diese Einschränkungen gerade mit Blick auf § 14 IV 3 WaffG nicht wirklich. Aber diese Feststellung bringt natürlich die Betroffenen nicht weiter...
  12. Es gibt oftmals mehrere Wege zu einem durch das Gesetz vorgebenen Ziel zu kommen. Aber manche haben eben ein sehr einfaches Verständnis von Recht...
  13. Doch, auch hier gefällt dir einfach nur die Bewertung seitens der Verbände nicht. Wäre es im Sinne der Mitglieder durch eine laxe Bescheinigungspraxis die eigene Anerkennung aufs Spiel zu setzen?
  14. Genau das machen sie ja, dir gefällt nur nicht wie.
  15. Ist immer eine Frage der genauen Ausgestaltung. Grundsätzlich ist es schon nicht ganz von der Hand zu weisen, dass die Schützen die einen ensprechenden Nachweis ihrer Sportschützeneigenschaft durch eine Schießsportverband haben sollen konkret darlegen, dass sie tatsächlich dem Schießsport nach dem Regelwerk des jeweiligen Verbandes nachgehen, und das bedeutet nunmal einigermaßen regelmäßig auch eine der Disziplinen in Gänze mit einem Ergebnis zu schießen.
  16. Doch, ist es, und das will ich auch insgesamt nicht mal in Abrede stellen. Mache ich genauso, keineswegs jedes Schießen besteht exakt aus einer Disziplin nach einer Sportordnung. Aber damit kommen wir genau zum Problem: Wo fängt sportliches Schießen im rechtlichen Sinne an? Beim Trockentraining? Aus sportlicher Sicht vielleicht, aus rechtlicher wird dich ein Sachbearbeiter und ein Richter auslachen wenn du dein Bedürfnis mit "in zwölf Monaten regelmäßig mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne Schussabgabe trainiert" begründen willst, und das vollkommen zurecht. Der Schießsport besteht aus den Elementen "Sport", also im vorliegenden Sinn einem auf Vergleich ausgerichteten Wettkampf nach klaren Regeln, und "Schießen", also dem Beschleunigen von Projektilen irgendeiner Art durch Gase, mechanisch gespeicherte Kraft etc. Fehlt eines davon mag es dem Schießsport zwar dienen, aber es ist nicht für sich genommen bereits solcher. Damit unterfällt beispielsweise Trockentraininig zwar dem Bedürfnis, aber es begründet alleine noch kein solches. Wenn der Verband dir zugesteht auch in einem definierten Umfang Termine, denen keine Disziplin nach der jeweiligen Sportordnung zugrunde lag, für die Bestätigung deines Bedürfnis anzuerkennen ist das nicht per se unzulässig, aber die Verbände hüten sich aus gutem Grund davor NUR "Trainingstermine" als ausreichend zu betrachten, und verlangen daher in unterschiedlichem Umfang durchaus zurecht, dass die Mitglieder zumindest in einer ausreichenden Regelmäßigkeit auch "volle" Disziplinen mit der vorgesehenen Schusszahl nachweisen. Was du leider nicht zu verstehen scheinst ist, dass der Weg zu einer Verbesserung nicht ist die aktuelle Rechtslage zu ignorieren und darüber zu zetern was die Verbände aus dieser machen, sondern besonnen auf eine Veränderung der Rechtslage hinzuwirken wo sich die Gelegenheit bietet. Nur weil man die aktuelle Rechtlage eben auch in ihren unangenehmen Aspekten nachvollzieht befürwortet man sie nicht automatisch...
  17. Das "wenn" ist aber genau der Punkt. Denn die gibt es nicht. Und wie viele davon haben einen Schlüssel zum Stand? Dass sie theoretisch keine Aufsicht brauchen ist nicht gleichbedeutend damit, dass sie die Mehrzahl ihrer Termine ohne Aufsicht schießen...
  18. Letztendlich eben doch. Gerade wenn der Verein eine entsprechende Kladde führt oder die Termine in einem entsprechenden Formular aufgeführt und vom Vorstand oder Schützenmeister des Vereins bestätigt werden müssen. Klar kann man damit immer noch Schindluder treiben, aber damit gibt es einen Mindeststandard der eingehalten werden muss und unter dem der Verband die Bescheinigung nicht erteilt. Damit fängt man auch die Leute etwas ein die meinen mit ihren 4 mal jährlich fünf Schuss auf die Präzisionsscheibe wäre den Anforderungen genüge getan. Was aber für die klare Mehrheit der Schützen ohne Belang sein dürfte. In den wenigsten Vereinen hat eine Mehrzahl der Mitglieder alleine überhaupt Zugang zum Schießstand, und ebenso sind Schützen, die nur alleine auf kommerziellen oder vereinseigenen Ständen schießen die Ausnahme. Hier ergeben sich dann wieder neue Fragen beim Nachweis.
  19. Indirekt ist es eben genau das. Die Aufgabe der Verbände ist die Bestätigung des Bedürfnisses, nach welchen Vorgaben sie dies tun obliegt ihnen selbst. Der Verband sichert sich selbst ab, nicht mehr, nicht weniger. Absolut vernünftig.
  20. Ein verständlicher Standpunkt, aber drehen wir das ganze um: der Verband will als solcher anerkannt bleiben, und das untergräbt er im Zweifel indem er einfach jegliche Angaben eines Schützen übernimmt ohne sie zumindest gewissen Anforderungen zu unterwerfen. Die Verbände kenne grundsätzlich ihre eigenen Disziplinen und Strukturen, aber nicht die jedes anderen Verbandes, und haben auch kein gesteigertes Interesse sich in diese einzuarbeiten. Deshalb legen sie in der Regel recht genau fest was wie durch wen an Nachweis erbracht und bestätigt werden muss damit in ihren Augen die Anforderungen erfüllt sind ein Bedürfnis nachzuweisen, welches sie dann bestätigen. Und das reicht in der Praxis eben von der Vorgabe ein Schießbuch nach einem bestimmten Muster zu führen über die Bestätigung der Termine nur durch bestimmte Personen bis hin zur Anerkennung nur von Terminen, die nachvollziehbar nach einer Disziplin der Sportordnung absolviert wurden. (Wobei sich die Verbände auch einen gefallen tun würden hierbei in ihren Sportordnungen klare Regelungen zum Training abseits der festgelegten Disziplinen und der Möglichkeit der Anerkennung derartiger Termine zu verfassen)
  21. Tut er aber nicht, warum sollte er? Seine Aufgabe ist anhand deiner Termine dein Bedürfnis zu bestätigen, nicht deine Termine.
  22. Weil du in keinem der Verbände alleine 4/6 mal KW und LW schießt? Aber ja, im Zweifel muss die Bestätigung eben durch mehrere Verbände erfolgen. Schwierig wird es erst werden wenn du wirklich bei keinem Verband alleine für eine Waffenart 4/6 problemlos nachweisen kannst.
  23. Grundsätzlich jeder der Verbände. Nein, aber zumindest die zum Nachweis nötigen Termine, regelmäßig für KW und LW je 4/6 pro Jahr, solltest du wenn du es dir selbst einfach machen willst bei einem Verband vorlegen und damit dein Bedürfnis bestätigen lassen können. Wem gegenüber? Der Behörde sicher nicht, der Verband ist für die Bestätigung zuständig. Was der als Nachweis akzeptiert legt er grundlegend erst mal selbst fest.
  24. Die Altbestandsregelung gilt regelmäßig nur genau an dem Standort an dem sie eingetreten ist.
  25. Nein. Die Gesetzgebung ist so, dass sie die sichere Aufbewahrung nach den gesetzlichen Vorschriften über möglichst unbeeinträchtigte Reinigung oder sonstigen Umgang mit den eigenen Waffen daheim stellt. Das hat nichts mit "andichten" zu tun. Ein Waffenkoffer ist nunmal in aller Regel kein "Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht", und nur in einem solchen ist die Aufbewahrung in der Regel zulässig. Wer im jeweiligen Moment nicht unmittelbar "mit der Waffe umgeht" hat sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufzubewahren. Wer meint, dass seine persönlichen Annehmlichkeiten wichtiger sind als die gesetzmäßige Aufbewahrung muss sich nicht wundern, wenn der Staat ihn als nicht hinreichend zuverlässig zum Besitz dieser Waffen betrachtet.
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