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Stefan Klein

WO Silber
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Alle Inhalte von Stefan Klein

  1. Der Begriff „Erwerb“ ist doch klar geregelt. Ich würde den Teufel tun zu behaupten, dass ich über die Waffe 2-3 Tage früher, bzw. während der Postlaufzeit, die tatsächliche Gewalt hatte. Keine Ahnung, was jemand mit dem Ding gemacht hat… Es passiert selten, aber es wäre nicht die erste Waffe, die auf dem Versandweg verschwindet. Und dann? Erwerbsdatum ist der Tag, an dem der Paketdienst mir das Paket in die Hand drückt und ich die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlange. Grüße Stefan
  2. So ist es. Grüße Stefan
  3. BeschG §11 ist die Lösung. Das gewerbsmäßige Überlassen von (nicht anderweitig verbotener = Erlaubnis nach §40 WaffG erforderlich) Munition ohne CIP ist eine OWI, außer es fällt unter einen Ausnahmetatbestand (z.B. Sammler). Welche Form der Erlaubnis man schlussendlich vorlegt ist unerheblich, es muss zum Ausnahmetatbestand passen. Grüße Stefan
  4. Wenn möglicherweise Akten manipuliert und Waffen/-teile unterschlagen wurden, dann darf man schon Aufklärung erwarten. Gruß Stefan
  5. GECO Target 55gr VM könnte das Problem sein. Versuch mal irgendwas mit 52gr SMK. Vielleicht mag das Gewehr eher leichtere Geschosse. Grüße Stefan
  6. Wenn dem so ist, dann stellt sich mir die Frage, was TD damit bezwecken will. Dem Bund die P10 madig machen? Mit welchem Ziel? Er glaubt doch nicht, dass das wen wirklich juckt. Bleibt nur Effekthascherei auf der Suche nach Klicks? Gruß Stefan
  7. Welchen hypothetischen Fall testet TD denn da? Wo soll denn ein vergleichbarer Stoß, wie mit dem Durchschlag, im normalen Gebrauch herkommen? Grüße Stefan
  8. Er schrieb aber von „einschüssig“. Grüße Stefan
  9. Zitat (§14 WaffG): 3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass - das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, Du hast dir die Frage eigentlich selbst beantwortet. Zwar wird interessanterweise im Folgeabsatz nur noch davon gesprochen, dass der Schießsport ausgeübt worden sein muss (12/18); von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist dort nicht mehr die Rede. Durch den oben zitierten, vorgestellten Absatz ist die Intention aber m.E. eindeutig. Zählen würde in deinem Fall das Schießen mit einschüssigen VL ohne historisches Vorbild, da EWB-pflichtig. Grüße Stefan
  10. Dann hat letzterer definitiv in der Ausbildung nicht aufgepasst. Grüße Stefan
  11. Ja, von mir aus auch das. Aber diese Disziplinen trainiert man auf Rhythmus und nicht auf Störungsbeseitigung. Eine Störung heißt in der Regel ohnehin Abbruch zu Lasten des Schützen. Danach kann man sich auf die Störungsbeseitigung konzentrieren. Im Unterschied zu Dienstwaffenträgern gilt eben nicht: Durchrepetieren und weiterschießen… Grüße Stefan
  12. @geissi Das geht nur mit Muskelgedächtnis und ohne Nachdenken. Da hält man nichts auf. Kenne das von ZG4 und ZG4 mod./ZG6. Bei letzteren 5 Schuss in 6 Sekunden. Da bleibt keine Zeit zum Nachdenken. Da müssen die Schüsse raus. Da stockt es erst, wenn es „Klick“ statt „Peng“ macht. Grüße Stefan
  13. Das mit den Schadensersatzansprüchen wird sich Magtech schon durchgerechnet haben… HÖCHSTWAHRSCHEINLICH… Gruß Stefan
  14. Und wie hoch ist die Fehlerquote? 1:100.000, 1:1.000.000, 1:10.000.000… Egal wie hoch, irgendwann rutscht eine Patrone durch. Gruß Stefan
  15. Die fliegt ja offenbar nicht mal bei GECO raus. Warum soll sie also bei Magtech rausfliegen? Wiege mal die Einzelkomponenten Hülse und Geschoss getrennt voneinander nach und du wirst dort entsprechende Schwankungsbreiten Min-Max sehen, die in der Summe meist oberhalb des Gewichts der Pulverladung liegen. Bei 9x19 liegen wir bei einer Ladung um 5gr. Ich bleibe dabei. Das findest du nicht ohne weiteres. Und für den Hersteller bedeutet das Erzeugen von Ausschuss auf bloßen Verdacht bares Geld. Grüße Stefan
  16. Nein, ist es gerade bei kleinen KW-Patronen mit kleinen Pulverladungen nicht. Kannst gerne mal vorbeikommen. Dann baue ich dir 100 Patronen 9x19 mit Standardkomponenten und lass bei einer das Pulver weg. Dann setzt du dich an die Waage und versuchst die fehlerhafte Patrone zu finden… Keine Chance. Gruß Stefan
  17. Klar kann man das. Als erfahrener Wiederlader hast du sicherlich schon mal fertige Patronen nachgewogen. Bei Kurzwaffenpatronen geht das Gewicht der Pulverladung meist in den Toleranzen der anderen Komponenten unter. Da misst du gar nichts. Am Ende muss es der Kunde den Mehraufwand bezahlen. Gruß Stefan
  18. Geht es auch noch eine Spur undramatischer? Jede Qualitätskontrolle hat eine gewisse Fehlerwahrscheinlichkeit. Multipliziert man diese mit der Zahl der hergestellten Patronen, dann erhält man die Zahl der fehlerhaften Patronen, die „durchschlüpfen“. Eine Produktion mit Null-Fehler existiert nicht. Grüße Stefan
  19. Für die 10-Jahresfrist zählt die erstmalige Ausstellung einer WBK. Ob du danach noch weitere WBK bekommen hast, ist unerheblich. Grüße Stefan
  20. Danke für die Bestätigung. Ich hatte mit Herrn Budischowsky im Zuge meiner Recherchen zu einem Artikel zur TP70 Kontakt und war fasziniert von ihm. https://taschenpistolen.de/taschenpistole-des-monats/10-2021-edgar-budischowsky-modell-tp70 RIP. Grüße Stefan
  21. Widerspruch! Und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass man hier bei ähnlichen Fragestellungen zu einem abweichenden Ergebnis hätte kommen können. Der §34 WaffG stellt dich lediglich klar, dass auch die Übergabe an einen Versanddienstleister im waffenrechtlichen Sinne ein Überlassen darstellt. Dieses bedarf auf Seiten des Versanddienstleisters lediglich keiner Erlaubnis nach dem WaffG, da dieser Vorgang gem §12 freigestellt ist. Das hat aber mit dem Erwerb bzw. dem zu meldenden Datum nichts zu tun. Grüße Stefab
  22. Laut WaffG, Anlage 2 erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Solange die Waffe sich noch in den Händen des Versanddienstleisters befindet, hast du sie damit eindeutig nicht erworben. Als Erwerbsdatum gilt daher gemeinhin die Übergabe durch den Versanddienstleister. Das wird bspw. hier auch so beschrieben: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/01092025_welches_datum_ist_beim_versand_von_waffen_ausschlaggebend.html Und selbst das Meldeformular des BVA erläutert es entsprechend. Interessanterweise sieht es die zuständige Behörde in Berlin anders: https://service.berlin.de/dienstleistung/330481/ @Fyodor hat nachvollziehbar dargelegt, warum man tunlichst vermeiden sollte, das Überlassungsdatum (= Übergabe an Versanddienstleister) zu melden. Grüße Stefan
  23. Du meinst vermutlich „Als Tag des Erwerbs“… Und das wäre genau richtig so. Die zeitliche Lücke zwischen Überlassungsdatum und Erwebsdatum bei Paketversand ist völlig in Ordnung. Grüße Stefan
  24. Ja, richtig. Die Auslieferung sollte üblicherweise jedoch zeitnah erfolgen. Habe das gerade in der obigen Aufzählung nochmal präzisiert. Ich würde immer das Eintreffen des Pakets beim Erwerber abwarten. Hypothetischer Fall: Die Adresse ist falsch oder der Erwerber nimmt das Paket nicht an und es kommt zurück. Dann hat man ein Überlassen gemeldet und am Ende trotzdem die Waffe wieder in den Händen. Grüße Stefan
  25. Welche Unterschrift? 1) Der Überlasser versichert sich, dass der Erwerber eine gültige EWB hat. 2) Er packt das Paket und versendet es mit einem zugelassenen Versanddienstleister. 3) Er wartet die Auslieferung ab. 4) Er meldet das Überlassen seiner Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe an den Paketdienstleister (= Überlassungsdatum) unter Angabe der Daten der Waffe, des Erwerbers und des Datums des Überlassens. Und er legt hierzu seine WBK zwecks Austragung vor. 5) Er erhält irgendwann die WBK zurück und zahlt die anfallenden Gebühren. By the way. Scan von Perso und WBK ist nett, das Risiko liegt jedoch bei dir. Betrug ist möglich. In einen solchen Fall lasse ich mir die Kontaktdaten der Behörde geben und bitte um Bestätigung der EWB. Grüße Stefan
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