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Stefan Klein

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Alle Inhalte von Stefan Klein

  1. Ich stimme ASE voll zu. Vor Gericht zählt der Text und nicht, was irgendwer gemeint hat oder Verbände aus dem Text herauslesen. Die Strategie nur auf das Wort "Antragsteller" auszurichten ist fahrlässig. Die Grundintention des Gesetzgebers kann m.E. auch nur gewesen sein, den Erwerb über Kontingent auch weiter zu reglementieren. Gesetz dem Fall, ein Sportschütze erwirbt unter 2/6 über 10 Jahre Waffen nur auf Grüne WBK, die nach kurzer Zeit das Grundkontigent überschreiten (Disziplinen und nachgewiesenes Bedürfnis vorausgesetzt). Glaubt wirklich einer, dass der Gesetzgeber nach 10 Jahren einfach sagt, behalt die 35 (40-Grundkontingent) Plempen!? Gruß Stefan
  2. @Friedrich Gepperth Wir sind uns einig, dass die Regelung nicht gut ist. Die Diskussion über das Wort „Antragsteller“ ist jedoch Semantik. Zum „Erwerb und Besitz“ ist der Nachweis von Wettkämpfen nötig. Logisch muss also der Antragsteller bei Kontigentüberschreitung entsprechende Nachweise erbringen, um zunächst erst einmal zu erwerben. Das Bedürfnis muss der Antragsteller damit aber auch zukünftig aufrecht erhalten. Klingt für mich logisch und genau so gewollt. Gruß Stefan
  3. Was man will ist das eine, was man ins Gesetz schreibt ist das andere. Der Text ist eindeutig. Wettkampfteilnahme als Nachweis des Bedürfnisses für den Besitz von Überkontigentwaffen. Gruß Stefan
  4. https://www.rheinmetall.com/de/rheinmetall_ag/career_1/career_vacancies/index.php Derzeit über 1300 offene Stellen. Rüstung boomt gerade. Gruß Stefan
  5. Blockieren kann man nur, wenn ein Blockiersystem verfügbar ist. Gruß Stefan
  6. Und wo steht das, dass die Behörde das mit einer Besichtigung vor Ort prüfen muss? Ich habe schon sieben zuständige Behörden durch und noch nie hat sich jemand die Aufbewahrung des Pulvers angeschaut. Ohne rechtliche Grundlage kann die Behörde auch keine Gebühren erheben. Grüße Stefan
  7. Im Privaten ist es kein genehmigtes Lager. Ich hatte bereits viele Umzüge, aber für eine Adressänderung im 27er hab ich noch nie was bezahlt. Grüße Stefan
  8. Leute, gemäß Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW, Ziffer 11.11.12.1, sind wesentliche Änderungen einer Erlaubnis nach §27 SprengG gebührenpflichtig. So weit so gut. Meine Frage: Was ist eine wesentliche Änderung im Sinne des SprengG? Ich finde dazu keine Definition. Im Allgemeinen Verwaltungsrecht habe ich gefunden, dass eine wesentliche Änderung dann vorliegt, wenn sie für den vorliegenden Verwaltungsakt in dem Sinn Bedeutung hat, dass dieser nach dem jetzigen Sachverhalt und/oder der jetzt vorliegenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht so erlassen werden dürfte. In meinem Fall geht es lediglich um eine Adressänderung im der §27-Erlaubnis. Ist das überhaupt gebührenpflichtig? Grüße Stefan
  9. Landesmeisterschaft BDMP Unterhebel 100m. Ich am Start mit einer Winchester NRA Centennial .30-30. Erster Schuss nicht auf der Scheibe. Zweiter Schuss nicht auf der Scheibe. Dritter Schuss, auf 50m fällt ein Betonbrocken aus der Blende. Kontrolle der Visierung: Scheiße, Korn in der Mitte durchgebrochen. Ich peile die Höhe der Blende und die Scheibe und entdecke bei etwa 50m einen hellen Fleck im Gras auf der Bahn. Hmmm... könnte passen. Darauf angehalten. Bumm, 10. Passt. Ab in die Wertung. Ergebnis: 1. Platz, mit Abstand... So kanns gehen. Grüße Stefan
  10. Und wo sind jetzt diejenigen, die mich damals bei Eröffnung des verlinkten Threads für paranoid erklärt haben (allen voran @switty)? Gesetz gelesen, verstanden und die Fallstricke sofort erkannt. Jetzt haben wir den Salat. Gruß Stefan
  11. Stefan Klein

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    Der Wiki Artikel ist in weiten Teilen ein 1:1 Plagiat eines im VdW-Waffenfreund erschienenen Artikels von mir. Ich habe diesen Text weder selbst eingestellt noch die Nutzung autorisiert. Der Quellenverweis auf einen englischsprachigen Artikel von mir verschleiert lediglich die wahre Herkunft des Textes. Ist aber auch egal. Wiki ist für mich keine Option. Gruß Stefan
  12. Stefan Klein

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    Die Wiki-Artikel zur Walther TPH und TP sind zudem wortwörtliche Plagiate von meinen Artikeln im VdW-Waffenfreund. Zwar wird auf einen englischen Online-Artikel von mir verwiesen, der Wiki-Autor hat dennoch vom deutschen Print-Artikel abgekupfert. Da kannst du nichts machen. Die Wiki-Autoren-Gemeinde stellt sich blöd. Gruß Stefan
  13. Stefan Klein

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    Ich habe mal versucht, bei dem ein oder anderen Wiki-Artikel zu Taschenpistolen Änderungen zu machen. Grundsätzlich wurde alles abgelehnt und wieder auf die Ursprungsfassung zurück gesetzt. Also bleibt es eben falsch. Grüße Stefan
  14. Weinpanscherei… Sicherlich eine vorsätzliche Tat und es ist ein Straftatbestand. Der Entzug erfolgte damit zu Recht. Grüße Stefan
  15. Würdest du deine Zuverlässigkeit darauf verwetten, wenn es ein Gericht zu entscheiden hätte? Das vorübergehende Überlassen auf dem Stand (unter der Kontrolle einer Aufsicht oder des Besitzers) ist definitiv anders zu werten, als das u.U. wochenlange Überlassen auf Leihschein. Die Intention des WaffG ist definitiv eine andere. Sportschützen unter 21 bzw. 25 Jahre dürfen kein GK haben, außer die gegebenen Ausnahmen. Gruß Stefan
  16. Grunsätzlich ja. Aber du kannst nicht einfach ins Geschäft gehen und einkaufen. Da Kroatien EU-Mitglied ist, gibt es dafür entsprechende Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsstaaten. Das Verfahren ist wie folgt: 1. Du nimmst Kontakt mit dem Händler oder Privatperson auf, von dem du die Waffe(n) erwerben willst (alle Daten der Waffe(n) müssen bekannt sein). Du regelst Bezahlung etc. 2. Du beantragst aufgrund deines Jagdscheins in Kroatien bei deiner zuständigen Behörde eine Verbringungsgenehmigung / Importgenehmigung für genau diese Waffe(n). Als Spediteur gibts du dich selbst an / persönliche Abolung. Du übersendest deine Importgenehmigung an den deutschen Partner. 3. Der Händler/Privatperson beantragt eine Verbringungsgenehmigung bei seiner zuständigen Behörde. 4. Wenn auch diese Genehmigung vorliegt, fährst du nach Deutschland, übernimmst die Waffe(n) und fährst damit auf direktem Weg zurück nach Kroatien. 5. Du meldest die Waffe(n) an (wenn das bei dir nötig ist) und der Verkäufer meldet die Waffe(n) ab. Grüße Stefan
  17. Keine. Das interessiert aber den Gesetzgeber nicht. Gruß Stefan
  18. Und ich sage: Dieser Jäger wird uns ins Unglück stürzen, wenn er das höchstrichterlich klären lässt. Dann ist es Gesetz, jetzt ist es noch ein Einzelfall. Die Logik des Gerichts bzw. des Urteils entspricht dem Zeitgeist. Gruß Stefan
  19. Du wirst unsachlich („Sportschießer“). Glücklicherweise ist der Artikel zum Urteil ja hier bereits verlinkt. Die Begründung des Gerichts deckt sich von Prinzip her 1:1 mit meinen Argumenten. “Freiheit“, bzw. die Nicht-Regelung durch den Gesetzgeber, hat das Gericht nicht anerkannt, sondern vielmehr die Grundintention des Gesetzes herangezogen. Es gibt auch unendlich viele Schießsportdisziplinen und trotzdem hat der Gesetzgeber auf 10 Waffen auf WBK Gelb gedeckelt. Darüber hinaus muss eben das Befürfnis konkreter dargelegt werden. Gruß Stefan
  20. Nein, ich bin nicht für eine Begrenzung, generell nicht. Ich versetze mich jedoch auf den Standpunkt der Gegner. Ein gutes Gegenargument habe ich von dir jetzt nicht gehört. Gruß Stefan
  21. An sich ist die Begrenzung nur konsequent, denn auch für die Jagd gilt das Befürfnisprinzip. Genau wie einem Sportschützen nicht beliebig Waffen für eine Disziplin zustehen, so könnte man dies analog für die Jagd / Jagdarten herleiten (und wie es für Fallenjagd und Fangschuss bereits praktiziert wird). Dass das an sich Quatsch ist, steht außer Frage. Es wird aber über kurz oder lang so kommen. Positiver Effekt: Es dürfte jetzt auch beim letzten der Groschen fallen, dass wir alle in einem Boot sitzen. Gruß Stefan
  22. Du hast matürlich Recht. Mea culpa. Gemeint war das BAFA, nicht das BKA. Antrag gem. §3, KrWaffKontrGDV 2. Das BKA kann gem. §40(4) WaffG nur Ausnahmen für die in Anlage 2, Abschnitt 1, WaffG aufgeführten Waffen erteilen. Wobei es wohl den ein oder anderen noch gibt, der so etwas auf WBK eingetragen hat, dann aber noch als Altbesitz von vor 1976. Grüße Stefan
  23. Ich habe an meinem 18. Geburtstag meine .45er abgeholt… Waren halt andere Zeiten. Grüße Stefan
  24. Ja, das geht. Mit entsprechender Ausnahmegenehmigung des BKA. Sicherlich nicht als Ersterwerb. Gruß Stefan
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