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Stefan Klein

WO Silber
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  1. Mein Vorschlag: Er sollte die Voraussetzungen in FRA erfüllen, dort eine Erlaubnis beantragen und sich dann einen Europäischen Feuerwaffenpass besorgen. Grüße Stefan
  2. @groucho Im Einzelfall… Die zentrale Frage ist, was der Gesetzgeber mit „unbegrenzt“ wohl gemeint hat. Die von dir zitierte Textstelle öffnet Willkür Tür und Tor. Damit ist man dem Gutdünken des jeweiligen Bearbeiters ausgeliefert. Gruß Stefan
  3. Der Trick ist also, deiner Behörde die Anerkennung der Gleichwertigkeit abzuringen. Die ergibt sich ja aber aus den baulichen Voraussetzungen und Anforderungen an die Wandkonstruktion. Wenn du dich an die Vorgaben gehalten hast, dann entspricht der Raum offensichtlich den Anforderungen an Widerstandsgrad 1 und dann gälte das für eine unbegrenzte Zahl an Kurzwaffen. Grüße Stefan
  4. §13 AWaffV Gem. Ziffer 1 sind vergleichbar gesicherte Räume als gleichwertig anzuerkennen. Darüber hinaus siehe die Erläuterungen zum Widerstandsgrad 1. Zitat: in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht: a) eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie c) Munition.
  5. @Schorni, 40 mit welcher Begründung? Unter diesen Voraussetzungen würde ich keinen Raum bauen. Sicherheitsstufe 1 ist eigentlich für Kurzwaffen unbegrenzt. Wenn man gleichwertig baut, dann müsste das auch gelten. Zwar können weitere Auflagen gemacht werden, z.B. EMA, aber eine zahlenmäßige Begrenzung ist eine massive Einschränkung der Möglichkeiten. Gruß Stefan
  6. Richtig, doch hier könnte man argumentieren, dass damit gegenüber dem Antragsteller ein Vertrauensvorschuss gewährt wird. Dieser wird in der Folge dann eingefordert… Grüße Stefan
  7. Könnte man aber eben auch auf die konkrete Waffe beziehen. Die Teilnahme an Schießsportwettkämpfen ist hier konkret an das Bedürfnis und den Besitz der „weiteren Waffe“ geknüpft. Bösartig könnte man auslegen, dass ansonsten ja bereits die Teilnahme an einem (?) Wettkampf ausreichend wäre, um eine beliebige Zahl an Überkontingentwaffen zu begründen. Gruß Stefan
  8. Warum sollte man das tun? Bitte mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen belegen. Grüße Stefan
  9. Da kommt es aufs Alter an. Wenn vor dem 1. Januar 1970, dann ist es frei Gruß Stefan
  10. Da sieht man doch wo die Reise hin soll. Olympische Disziplinen? Das heißt Luftdruckwaffen, KK und Schrot! Nix GK. Gruß Stefan
  11. In der Zeit, in der ihr den Stand mietet, ist das eure Sache. Ob man sich natürlich solchen Ärger mit seinem Vermieter einhandeln will, das steht auf einem anderen Blatt. Gruß Stefan
  12. Es gibt eine Kasse, es gibt einen Vorstand (gewählt?), also hat der Zusammenschluss ja eine Vereinsähnliche Struktur. Vorstand ist rechenschaftspflichtig. Gruß Stefan
  13. Der Vorstand ist rechenschaftspflichtig über Vereinsvermögen. Waffenrechtlich ist der Verlust irrelevant. Grüße Stefan
  14. Stahlronde (20cm). In der Mitte ein Loch durchschießen. Schrift / Konterfei einlasern. Grüße Stefan
  15. Ok, mit der Einstellung brauchst du schon mal bei mir nicht anrufen. Das Wissen um das potentielle Sammelgebiet ist das eine. Der Behörde nachvollziehbar und möglicherweise sogar gerichtsfest darzulegen, dass es sich bei dem angestrebten Themengebiet um eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung handelt, ist das andere. Grüße Stefan
  16. Er soll sich einen vernünftigen Gutachter suchen, der weiß was er tut. Grüße Stefab
  17. Viel interessanter ist folgende Aussage: Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die einmal geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben. Grüße Stefan
  18. Wer viel fragt… Jetzt wird es spannend, welche Gebühren die Behörde berechnet, denn der ursprünglich höhere Aufwand, wie bspw. Abfrage Verfassungsschutz, entfällt ja nun. Wenn du Pech hast, dann rechnen die nun Eintrag/Austrag und neuen Voreintrag ab. Grüße Stefan
  19. Und woher weißt du exakt was reingegangen ist? Gruß Stefan
  20. @erstezw Genau das. Wie soll der Nachweis geführt werden, wieviel genau verschossen wurde (Eintrag), um dann eine 90%-Recyclingquote nachzuweisen. In allen europäischen Ländern, hätte ich gesagt: Papier ist geduldig. Nur in Deutschland wird das sicher „aufwandsarm“ umgesetzt… Gruß Stefan
  21. 2/6 ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ein Spezialproblem. Kann gerne an anderer Stelle diskutiert werden. Grüße Stefan
  22. @Kanne81: War missverständlich formuliert. Habe es editiert. @BlackFly: Ja, ja, korrekt. Das hat aber mit dem Spezialproblem der alten Gelben nichts zu tun. Grüße Stefan
  23. Die WaffVwV führt zum 58(1) WaffG wie folgt aus: § 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt. Ich lese daraus, dass die Mengenbegrenzung des 14(6) darauf eher nicht anzuwenden ist. Hier hätte das BMI ja erklären können, dass die 10er Regelung auch auf die alte Gelbe anzuwenden ist. Hat es aber nicht. Meine Erlaubnisbehörde sieht das leider nicht so und wendet die Mengenbegrenzung auf die alte Gelbe an. Vielleicht gibt es ja hier gegenteilige Erfahrungen. Gruß Stefan
  24. Hallo Leute, ich möchte mal wieder ein Thema anstoßen, dass für den ein oder anderen älteren Schützen durchaus Relevanz entwickeln kann. Der §14(6) WaffG sieht eine Mengenbegrenzung auf 10 Waffen auf die Gelbe WBK vor. Die alte Gelbe WBK (vor 2004) unterliegt einem Bestandsschutz nach §58(1) WaffG. Inwieweit erstreckt sich die Mengenbegrenzung nach §14(6) auch auf die alten Erlaubnisse? Konkretes Beispiel: Ein Schütze besitzt bereits 10 Waffen auf WBK gelb (alt und neu). Eine seiner WBK ist noch eine alte Ausführung vor 2004. Kann er sich trotzdem eine EL-Langwaffe auf die alte Gelbe WBK kaufen? Grüße Stefan
  25. Wenn die Behörde die WBK nicht widerrufen hat, dann ist sie zunächst einmal noch gültig. Einzig könnte - und müsste - die Behörde sich auf §45 WaffG berufen und die alte WBK jetzt widerrufen. Grüße Stefan
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