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Dann hat letzterer definitiv in der Ausbildung nicht aufgepasst. Grüße Stefan
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Ja, von mir aus auch das. Aber diese Disziplinen trainiert man auf Rhythmus und nicht auf Störungsbeseitigung. Eine Störung heißt in der Regel ohnehin Abbruch zu Lasten des Schützen. Danach kann man sich auf die Störungsbeseitigung konzentrieren. Im Unterschied zu Dienstwaffenträgern gilt eben nicht: Durchrepetieren und weiterschießen… Grüße Stefan
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@geissi Das geht nur mit Muskelgedächtnis und ohne Nachdenken. Da hält man nichts auf. Kenne das von ZG4 und ZG4 mod./ZG6. Bei letzteren 5 Schuss in 6 Sekunden. Da bleibt keine Zeit zum Nachdenken. Da müssen die Schüsse raus. Da stockt es erst, wenn es „Klick“ statt „Peng“ macht. Grüße Stefan
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Das mit den Schadensersatzansprüchen wird sich Magtech schon durchgerechnet haben… HÖCHSTWAHRSCHEINLICH… Gruß Stefan
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Und wie hoch ist die Fehlerquote? 1:100.000, 1:1.000.000, 1:10.000.000… Egal wie hoch, irgendwann rutscht eine Patrone durch. Gruß Stefan
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Die fliegt ja offenbar nicht mal bei GECO raus. Warum soll sie also bei Magtech rausfliegen? Wiege mal die Einzelkomponenten Hülse und Geschoss getrennt voneinander nach und du wirst dort entsprechende Schwankungsbreiten Min-Max sehen, die in der Summe meist oberhalb des Gewichts der Pulverladung liegen. Bei 9x19 liegen wir bei einer Ladung um 5gr. Ich bleibe dabei. Das findest du nicht ohne weiteres. Und für den Hersteller bedeutet das Erzeugen von Ausschuss auf bloßen Verdacht bares Geld. Grüße Stefan
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Nein, ist es gerade bei kleinen KW-Patronen mit kleinen Pulverladungen nicht. Kannst gerne mal vorbeikommen. Dann baue ich dir 100 Patronen 9x19 mit Standardkomponenten und lass bei einer das Pulver weg. Dann setzt du dich an die Waage und versuchst die fehlerhafte Patrone zu finden… Keine Chance. Gruß Stefan
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Klar kann man das. Als erfahrener Wiederlader hast du sicherlich schon mal fertige Patronen nachgewogen. Bei Kurzwaffenpatronen geht das Gewicht der Pulverladung meist in den Toleranzen der anderen Komponenten unter. Da misst du gar nichts. Am Ende muss es der Kunde den Mehraufwand bezahlen. Gruß Stefan
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Geht es auch noch eine Spur undramatischer? Jede Qualitätskontrolle hat eine gewisse Fehlerwahrscheinlichkeit. Multipliziert man diese mit der Zahl der hergestellten Patronen, dann erhält man die Zahl der fehlerhaften Patronen, die „durchschlüpfen“. Eine Produktion mit Null-Fehler existiert nicht. Grüße Stefan
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Auslandsdeutscher: Regelüberprüfung und kaum Termine
Stefan Klein antwortete auf Ablaze's Thema in Waffenrecht
Für die 10-Jahresfrist zählt die erstmalige Ausstellung einer WBK. Ob du danach noch weitere WBK bekommen hast, ist unerheblich. Grüße Stefan -
Danke für die Bestätigung. Ich hatte mit Herrn Budischowsky im Zuge meiner Recherchen zu einem Artikel zur TP70 Kontakt und war fasziniert von ihm. https://taschenpistolen.de/taschenpistole-des-monats/10-2021-edgar-budischowsky-modell-tp70 RIP. Grüße Stefan
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Widerspruch! Und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass man hier bei ähnlichen Fragestellungen zu einem abweichenden Ergebnis hätte kommen können. Der §34 WaffG stellt dich lediglich klar, dass auch die Übergabe an einen Versanddienstleister im waffenrechtlichen Sinne ein Überlassen darstellt. Dieses bedarf auf Seiten des Versanddienstleisters lediglich keiner Erlaubnis nach dem WaffG, da dieser Vorgang gem §12 freigestellt ist. Das hat aber mit dem Erwerb bzw. dem zu meldenden Datum nichts zu tun. Grüße Stefab
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Laut WaffG, Anlage 2 erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Solange die Waffe sich noch in den Händen des Versanddienstleisters befindet, hast du sie damit eindeutig nicht erworben. Als Erwerbsdatum gilt daher gemeinhin die Übergabe durch den Versanddienstleister. Das wird bspw. hier auch so beschrieben: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/01092025_welches_datum_ist_beim_versand_von_waffen_ausschlaggebend.html Und selbst das Meldeformular des BVA erläutert es entsprechend. Interessanterweise sieht es die zuständige Behörde in Berlin anders: https://service.berlin.de/dienstleistung/330481/ @Fyodor hat nachvollziehbar dargelegt, warum man tunlichst vermeiden sollte, das Überlassungsdatum (= Übergabe an Versanddienstleister) zu melden. Grüße Stefan
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Du meinst vermutlich „Als Tag des Erwerbs“… Und das wäre genau richtig so. Die zeitliche Lücke zwischen Überlassungsdatum und Erwebsdatum bei Paketversand ist völlig in Ordnung. Grüße Stefan
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Ja, richtig. Die Auslieferung sollte üblicherweise jedoch zeitnah erfolgen. Habe das gerade in der obigen Aufzählung nochmal präzisiert. Ich würde immer das Eintreffen des Pakets beim Erwerber abwarten. Hypothetischer Fall: Die Adresse ist falsch oder der Erwerber nimmt das Paket nicht an und es kommt zurück. Dann hat man ein Überlassen gemeldet und am Ende trotzdem die Waffe wieder in den Händen. Grüße Stefan
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Welche Unterschrift? 1) Der Überlasser versichert sich, dass der Erwerber eine gültige EWB hat. 2) Er packt das Paket und versendet es mit einem zugelassenen Versanddienstleister. 3) Er wartet die Auslieferung ab. 4) Er meldet das Überlassen seiner Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe an den Paketdienstleister (= Überlassungsdatum) unter Angabe der Daten der Waffe, des Erwerbers und des Datums des Überlassens. Und er legt hierzu seine WBK zwecks Austragung vor. 5) Er erhält irgendwann die WBK zurück und zahlt die anfallenden Gebühren. By the way. Scan von Perso und WBK ist nett, das Risiko liegt jedoch bei dir. Betrug ist möglich. In einen solchen Fall lasse ich mir die Kontaktdaten der Behörde geben und bitte um Bestätigung der EWB. Grüße Stefan
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Schnittmodelle sind ein schwieriges Thema. Die meisten auf dem Markt befindlichen, älteren Schnittmodelle sind eben nicht so zerstört, als dass sich daraus nicht etwas abfeuern ließe. Gerade die Kurzwaffengriffstücke sind oft problematisch, weil die - nicht gesetzeskonform geändert - mit einem intakten Verschlussstück funktionieren können. Und ich würde bei einem halboffenen Patronenlager, aber sonst freien Lauf, auch nicht darauf spekulieren, dass vorne wirklich nicht doch noch was rauskommen kann. Die WaffVwV fordert [Zitat]: Schnittmodelle verlieren ihre Eigenschaft als Schusswaffe, wenn der Lauf und die Patronenlager [...] so geöffnet sind, dass Geschosse den Lauf nicht verlassen können, und der Verschluss einschließlich der Zündeinrichtung sowie das Griffstück bei Kurzwaffen soweit geändert sind, dass nur die mechanische Funktion noch erhalten bleibt, jedoch Munition nicht gezündet werden kann. Deswegen, muss man beim Erwerb von Schnittmodellen vorsichtig sein. Grüße Stefan
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Es ist Trumps allseits bekannte Verhandlungsstrategie erst einmal völlig überzogene Forderungen zu stellen. In der Konsequenz laufen erst einmal alle wie aufgeschreckte Hühner durcheinander und am Ende einigt man sich auf das, was Trump ohnehin von Anfang an beabsichtigte. Bin mal gespannt, was vom „Grönland Deal“ übrig bleibt. Sicher ist: Die Europäer wähnen sich als Sieger und geben aber am Ende wohl noch mehr für Verteidigung aus; die NATO erkennt die Arktis als einen neuen Schwerpunkt an. Das politische Vertrauen in die USA ist ohnehin erschüttert, da macht Grönland jetzt auch keinen Unterschied mehr; die Börsen erholen sich schon wieder; der Goldpreis geht durch die Decke. Die cleveren Leute werden über diese Nummer ihre Geschäfte gemacht haben. Ich hoffe immer noch darauf, dass endlich von allen erkannt wird, dass eine neue Weltordnung angebrochen ist: Stärke zählt und sonst nichts. Man muss sich mal anschauen, wer bei dieser Sache als Sieger vom Platz geht und welche großen Linien das bedient. Die ganze Aktion zahlt voll auf die neue US Sicherheitsstrategie ein. Wir müssen Trump jeden Tag in unsere Gebete einschließen, weil er dafür sorgt, dass Bewegung in die Sache hineinkommt. Grüße Stefan
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Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?
Stefan Klein antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
In den Auflagen der Genehmigungen nach §27 SprengG sind die Behörden sehr kreativ. Meine Erlaubnis schränkte zunächst die Verwendung von SP auf Vorderladerschießen und NC auf Wiederladen ein. Den Passus, dass ich SP auch zum Laden von Patronen verwenden darf, musste ich mir erst reinschreiben lassen. Grüße Stefan -
Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?
Stefan Klein antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
Dann schieß doch mal Vorderlader ohne entsprechende Erlaubnis und lass dich dabei erwischen. Wenn Vorderladerschießen nicht drin steht, dann gibst du die Pappe ab und die Waffen gleich mit, wenn es blöd läuft. Wiederladen kann natürlich auch den Umgang mit SP erfordern, genau wie Vorderladerschießen - wenn zugelassen - mit SP-Ersatzstoffen möglich ist. Wenn man gute Gründe vorbringt, dann bekommt man als Wiederlader auch SP. Grüße Stefan -
Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?
Stefan Klein antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
Ja, es sind aber zwei verschiedene Tätigkeiten. Wiederladen und Vorderladerschießen. Und die werden hinsichtlich des Bedürfnisses auch separat betrachtet. Grüße Stefab -
Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?
Stefan Klein antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
Ähnlich wie im WaffG ist im SprengG erst mal alles verboten und entsprechende Ausnahmen geregelt. Auch hier setzt eine Erlaubnis ein Bedürfnis voraus. Kein Bedürfnis = keine Erlaubnis. Ergo ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn die dem Bedürfnis zugrunde liegende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Kann man blöd finden, ist aber nun mal so. Grüße Stefan -
Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?
Stefan Klein antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
Gem SprengBwV, Ziffer 27.8.2 gilt: Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von – Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben, Ähnliches dürfte wohl bei einer Verlängerung anzusetzen sein. Jetzt wäre nur noch zu klären, was „regelmäßig“ in diesem Fall jeweils heißt. Grüße Stefan -
Die Kosten, eine 500€ Taurus zu deaktivieren, übersteigen den Anschaffungspreis deutlich. Wenn es wirklich um ein Vitrinenobjekt geht, dann schau doch mal hier: https://www.denix.es/de/katalog/moderne-waffen-1945-bis-1982/ Vielleicht ist ja da was dabei. Gruß Stefan
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Die WaffVwV beschäftigt sich auch mit dem Schießen mit Sammlerwaffen. Hiernach haben Sammler zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt (vgl. WaffVwV, Ziffer 12.1.1.). Auch ist das Schießen mit Sammlerwaffen unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen der Waffe (z.B. gültiger Beschuss) erfüllt sind (vgl. WaffVwV, Ziffer 17.1). Gegen regelmäßiges Schießen mit Sammlerwaffen spricht der Wesenskern des Sammelns, nämlich die Waffen möglichst in ihrem aktuellen Zustand zu erhalten. Das Schießen sollte sich daher m.E. auf ein Prüfen der Funktion oder des Schießverhaltens beschränken. Aus der Praxis sind mir durchaus abweichende Sichtweisen der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden bekannt, von ablehnend bis zustimmend. Ich wurde daher zunächst eine Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeitern halten. Grüße Stefan